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Beschluss

2 B 11557/02

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Übertragung eines Beförderungsdienstpostens zur Bewährungsfeststellung ist die Maßnahme im Eilverfahren überprüfbar, weil der Übertragene durch die Bewährungszeit einen nicht ausgleichbaren Vorteil erlangt. • Der Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 VwGO ist gegeben, wenn die Auswahlentscheidung erkennbar nicht ausreichend am Leistungsgrundsatz (§ 10 Abs. 1 Satz 1 LBG) ausgerichtet war. • Dienstliche Beurteilungen haben in leistungsgesteuerten Auswahlverfahren grundsätzliche Bedeutung; ihre unberücksichtigte Nichtverwendung kann die Auswahlentscheidung materiell-rechtlich fehlerhaft machen. • Die Rückgängigmachung der Dienstpostenübertragung kann im Eilverfahren nur insoweit verlangt werden, als die Übertragung der Bewährungsfeststellung dient; weitergehende Anträge sind in das Hauptsacheverfahren zu verweisen.
Entscheidungsgründe
Eilrechtsschutz gegen Beförderungsdienstpostenübertragung zur Bewährungsfeststellung • Bei Übertragung eines Beförderungsdienstpostens zur Bewährungsfeststellung ist die Maßnahme im Eilverfahren überprüfbar, weil der Übertragene durch die Bewährungszeit einen nicht ausgleichbaren Vorteil erlangt. • Der Anordnungsgrund nach § 123 Abs. 1 VwGO ist gegeben, wenn die Auswahlentscheidung erkennbar nicht ausreichend am Leistungsgrundsatz (§ 10 Abs. 1 Satz 1 LBG) ausgerichtet war. • Dienstliche Beurteilungen haben in leistungsgesteuerten Auswahlverfahren grundsätzliche Bedeutung; ihre unberücksichtigte Nichtverwendung kann die Auswahlentscheidung materiell-rechtlich fehlerhaft machen. • Die Rückgängigmachung der Dienstpostenübertragung kann im Eilverfahren nur insoweit verlangt werden, als die Übertragung der Bewährungsfeststellung dient; weitergehende Anträge sind in das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Der Vizepräsident eines Landesamtes klagt gegen die Übertragung des Beförderungsdienstpostens des Präsidenten seines Landesamtes zugunsten eines Mitbewerbers. Die Übertragung erfolgte durch Organisationsverfügung der Ministerin zum Zweck der Bewährungsfeststellung nach einem Auswahlverfahren. Der Antragsteller hatte dem Vollzug bereits widersprochen und begehrt im einstweiligen Rechtsschutz die Rückgängigmachung der Maßnahme sowie seine vorläufige Entbindung des Beigeladenen von der kommissarischen Leitung. Streitgegenstand ist, ob die Auswahlentscheidung und deren Vollzug verfahrens- und materienrechtlich zu beanstanden sind, insbesondere wegen fehlender Berücksichtigung dienstlicher Beurteilungen und unzureichender Orientierung am Leistungsgrundsatz. • Anordnungsgrund: Durch die Übertragung zur Bewährungsfeststellung entsteht dem Beigeladenen ein nicht aufholbarer Vorteil, sodass ohne sofortiges Eingreifen Rechtsnachteile drohen; daher ist Eilrechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO gerechtfertigt. • Leistungsgrundsatz (§ 10 Abs. 1 Satz 1 LBG) verlangt nicht nur materielle Auswahlkriterien (Eignung, Befähigung, fachliche Leistung), sondern auch, dass das Verfahren diese Kriterien bestmöglich objektivierbar erhebt. • Dienstliche Beurteilungen sind urkundliche, verlässliche Informationsquellen mit herausgehobener Bedeutung für Beförderungsentscheidungen; sie dürfen nur zurücktreten, wenn spezielle Anforderungsprofile dies rechtfertigen und andere verlässliche Erkenntnismittel herangezogen wurden. • Im vorliegenden Fall wurden dienstliche Beurteilungen nicht berücksichtigt; die Entscheidung stützte sich allein auf Eindrücke aus Vorstellungsgesprächen, was den verfahrensspezifischen Anforderungen nicht genügt und die Auswahlentscheidung materiell-rechtlich fehlerhaft macht. • Folgen: Da die Beurteilungslage sowohl des Antragstellers als auch des Beigeladenen unzureichend aktuell ist, müssen neue bzw. ergänzende Anlassbeurteilungen eingeholt werden; bis zur Klärung ist die Beförderungsübertragung insoweit rückgängig zu machen. • Abgrenzung: Soweit der Antragsteller die vollständige Rückgängigmachung der Übertragung anstrebt (nicht nur die der Bewährungsfeststellung dienende Maßnahme), fehlt es im vorläufigen Rechtsschutz am glaubhaft gemachten Anordnungsgrund; dies gehört in die Hauptsache. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde abgeändert: Dem Antragsgegner wird per einstweiliger Anordnung aufgegeben, die vollzogene Dienstpostenübertragung insoweit rückgängig zu machen, als sie zum Zweck der Bewährungsfeststellung erfolgte. Der darüber hinausgehende Antrag wird abgelehnt und ist in das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Begründend führt das Gericht aus, dass die Auswahlentscheidung unter Missachtung dienstlicher Beurteilungen und ohne hinreichend objektivierbares Leistungsbild getroffen wurde und deshalb materiell-rechtlich fehlerhaft ist. Zur Sicherstellung effektiven Rechtsschutzes sind neue oder ergänzende Beurteilungen erforderlich; bis zur Entscheidung in der Hauptsache ist die bewährungsbezogene Übertragung zurückzunehmen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge werden anteilig verteilt.