Urteil
7 K 574/06.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2006:1115.7K574.06.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Bescheide des Beklagten vom 19. und 24. April 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2006 werden aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet, über die Bewerbung des Klägers auf die Stelle des Direktors des Landesamtes für Denkmalpflege Rheinland-Pfalz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, welche dieser selbst zu tragen hat. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Auswahlentscheidung des beklagten Landes zu Gunsten des Beigeladenen bei der Neubesetzung der Stelle des Direktors des Landesamtes für Denkmalpflege Rheinland-Pfalz. 2 Der Kläger ist Jurist und seit 1995 ständiger Vertreter des Direktors des Landesamtes. Im Juni 2005 wurde die Amtsleiterstelle wegen des bevorstehenden Ruhestandsbeginns des amtierenden Direktors zur Wiederbesetzung zum 1. Dezember 2005 ausgeschrieben. Nach dem Inhalt der Ausschreibung wird für die Stelle u.a. ein „abgeschlossenes Hochschulstudium, insbesondere der Fachrichtungen Kunstgeschichte, Architektur (mit architekturgeschichtlichen Schwerpunkten) oder Archäologie (einschließlich Vor- und Frühgeschichte oder Mittelalterarchäologie)“ vorausgesetzt. 3 Neben einer Vielzahl von anderen Bewerbern bewarben sich auch der Kläger und der Beigeladene. Dieser ist Diplomingenieur und Architekt und seit 1998 Leiter der Schlösserverwaltung des Landes, seit 2001 zudem Direktor des Landesmuseums K.. 4 Im Rahmen des Auswahlverfahrens wurden zunächst sechs Bewerber zu einem ersten Auswahlgespräch im Dezember 2005 geladen, u. a. auch der Beigeladene, nicht jedoch der Kläger. Eine weitere Vorstellungsrunde fand sodann mit drei in die engere Auswahl genommenen Bewerbern im März 2006 statt. Mit Besetzungsvorschlag vom 26. März 2006 wurde der Beigeladene, dem im Januar 2006 bereits die kommissarische Leitung des Landesamtes übertragen worden war, als am besten geeigneter Bewerber zur Ernennung vorgeschlagen. Die Ernennung ist jedoch im Hinblick auf das vorliegende Klageverfahren bislang noch nicht erfolgt. 5 Mit Schreiben vom 19. und 24. April 2006 wurde der Kläger von der getroffenen Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen in Kenntnis gesetzt. 6 Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, zu dessen Begründung er insbesondere geltend machte, er hätte nicht von vornherein allein deshalb aus dem Kreis der Bewerber ausgeschieden werden dürfen, weil er Jurist sei. In die Auswahl hätten auch Bewerber mit anderen als den in der Ausschreibung genannten Hochschulstudien einbezogen werden müssen, da der Ausschreibungstext insofern offen sei. 7 Mit am 22. Juni 2006 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 2006 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, der Kläger erfülle wie einige andere Bewerber von vornherein nicht das aufgestellte Anforderungsprofil. Im Rahmen der Vorauswahl seien zunächst diejenigen Bewerber unberücksichtigt geblieben, die kein der Stellenausschreibung entsprechendes Hochschulstudium der Fachrichtungen Kunstgeschichte, Architektur oder Archäologie aufweisen könnten. Der Kläger verfüge als Jurist gerade nicht über ein im Wege eines fachlich einschlägigen Hochschulstudiums erworbenes wissen. Seine durch die juristische Sachbearbeitung erworbenen Erfahrungen im Umgang mit denkmalpflegerischen (Rechts)Fragen könnten eine fachlich einschlägige Hochschulausbildung nicht ersetzen. 8 Der Kläger hat am 10. Juli 2006 Klage erhoben. 9 Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Nach dem Text der Stellenausschreibung werde gerade nicht ausschließlich ein fachlich einschlägiges Hochschulstudium vorausgesetzt, weshalb seine Bewerbung nicht bereits bei der Vorauswahl hätte ausgeschieden werden dürfen. Im Übrigen sei die Ausschreibung für die ihm 1995 übertragene Position des stellvertretenden Dienststellenleiters des Landesamtes für Denkmalpflege der jetzigen Ausschreibung ähnlich offen gewesen. Seinerzeit sei eine „einschlägige Hochschulausbildung, bevorzugt Architektur/Kunstgeschichte“ erforderlich gewesen. Dennoch sei ihm als Jurist die Position übertragen worden. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 19. April 2006 und 24. April 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Juni 2006 zu verpflichten, über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 12 Der Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er trägt vor: Der Kläger sei zu Recht im Rahmen der Vorauswahlentscheidung nicht in den Kreis der engeren Bewerber aufgenommen worden. Die Formulierung und Festlegung eines Anforderungsprofils lägen allein in der Organisations- und Gestaltungshoheit des Dienstherrn und hätten sich an der Aufgabenstellung, der bisherigen Aufgabenwahrnehmung und eventuell künftig gewünschter Schwerpunkte einer Funktion zu orientieren. Es sei dem Dienstherrn unbenommen, sich im Rahmen einer Vorauswahl auf diejenigen Bewerber zu beschränken, die dem Ausschreibungstext entsprechend eine einschlägige Hochschulausbildung durchlaufen hätten. Eine solche Entscheidung sei weder von sachfremden Überlegungen gelenkt noch willkürlich getroffen worden. Bei der Besetzung der Leitungsfunktion des Landesamtes für Denkmalpflege sei es ein wichtiges Ziel gewesen, eine durch hohe Fachlichkeit ausgewiesene und u.a. durch eine einschlägige Hochschulausbildung legitimierte Persönlichkeit zu gewinnen. 15 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. 16 Er schließt sich den Ausführungen des Beklagten an. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Verfahren 7 L 84/06.MZ und 7 L 407/06.MZ sowie die beigezogenen Behördenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. Entscheidungsgründe 18 Die zulässige Klage ist begründet. 19 Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass der Beklagte über seine Bewerbung auf die Stelle des Direktors des Landesamtes für Denkmalpflege Rheinland-Pfalz erneut entscheidet, da der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig und er dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 20 Die von dem Beklagten zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung erweist sich insoweit als fehlerhaft, als sie sich nicht hinreichend an den Vorgaben des Leistungsgrundsatzes orientiert hat. Wie der Dienstherr diesem Grundsatz der Bestenauslese im Einzelfall gerecht wird, bleibt ihm überlassen, sofern das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt wird. Bei einer Auswahlentscheidung hat er bei der Bestimmung der fachlichen und persönlichen Anforderungen und deren Gewichtung sowohl einen Ermessensspielraum als auch eine Beurteilungsermächtigung (Plog/Wiedow/Beck, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 8 Rdnrn. 7b, 8). Insbesondere bleibt es dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn überlassen, welchen Umständen er bei der Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimisst. In diesem Zusammenhang ist der Dienstherr auch dazu befugt, ein sachgerechtes Anforderungsprofil für eine bestimmte Stelle im Rahmen der Stellenausschreibung festzulegen. Dies gilt regelmäßig bei der Vergabe staatlicher Spitzenämter, wie hier, die spezielle Eignungsanforderungen an den Bewerber stellen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31. Oktober 2002, 2 B 11557/02.OVG; GKÖD, § 8 Bundesbeamtengesetz, Rdnr. 28). Die Auswahl des bestgeeigneten Bewerbers beruht auf der Bewertung der durch § 10 Abs. 1 Landesbeamtengesetz – LBG – vorgegebenen persönlichen Merkmale, die in Bezug zu dem Anforderungsprofil des jeweiligen Dienstpostens zu setzen sind, denn der Dienstherr legt durch die Bestimmung eines sachgerechten – insoweit wurden vorliegend keine Einwände erhoben – Anforderungsprofils für einen Dienstposten die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest. Das vom Dienstherrn entwickelte Anforderungsprofil bestimmt objektiv die Kriterien, die der Bewerber erfüllen muss und ist für das Auswahlverfahren verbindlich. Ist das Anforderungsprofil so speziell und konstitutiv gestaltet, dass ein Bewerber den festgelegten Anforderungen in einem oder mehreren Punkten nicht entspricht, so scheidet er von vornherein aus dem Bewerberkreis aus, sog. „abdrängendes“ Anforderungsprofil (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Oktober 2002, 10 B 11229/02.OVG, NVwZ-RR 2003, S. 762). 21 Unter Anwendung dieser Grundsätze ist vorliegend jedoch nicht davon auszugehen, dass der Kläger durch das von dem Beklagten aufgestellte Anforderungsprofil von vornherein aus dem Bewerberkreis ausgeschlossen ist. Da ein abgeschlossenes Hochschulstudium der Fachrichtungen Kunstgeschichte, Architektur (mit architekturgeschichtlichen Schwerpunkten) oder Archäologie (einschließlich Vor- und Frühgeschichte oder Mittelalterarchäologie) nicht unbedingt, sondern nur „insbesondere“ verlangt wird, gehört der Kläger noch zu dem Bewerberkreis, der im Hinblick auf dieses Merkmal grundsätzlich für die Besetzung der Stelle geeignet ist. Der Wortlaut des Ausschreibungstextes verlangt nämlich nicht, wie es nach dem Vorbringen des Beklagten allerdings gemeint gewesen sein soll, ein einschlägiges Hochschulstudium mit der Bevorzugung bestimmter Studienschwerpunkte. Für das Verständnis der Ausschreibung kommt es gerade nicht auf einen möglichen inneren Willen des Beklagten an. Maßgeblich für die Auslegung des Ausschreibungstextes ist vielmehr der Inhalt, der der Formulierung aus der Sicht eines objektiven und verständigen Empfängers beigemessen werden durfte. Unter Zugrundelegung eines solchen objektiven Empfängerhorizonts ist die Stellenausschreibung indessen ihrem Wortlaut entsprechend allein dahin zu verstehen, dass eine Festlegung auf ein Hochschulstudium einer bestimmten Fachrichtung gerade nicht erfolgt ist und dementsprechend Bewerber mit anderen Studienabschlüssen, wie der Kläger, nicht von vornherein aus dem Bewerberkreis ausgeschlossen sind. In diesem Zusammenhang ist schließlich auch noch auf die vergleichbar gestaltete Stellenausschreibung für die Position des stellvertretenden Dienststellenleiters des Landesamtes für Denkmalpflege aus dem Jahre 1995 zu verweisen. Für diese Position wurde der Kläger seinerzeit ausgewählt, obwohl er eine „einschlägige Hochschulausbildung, bevorzugt der Studiengänge Architektur/Kunstgeschichte nicht vorweisen kann. 22 Nach alldem ist der Beklagte zu verpflichten, über die Bewerbung des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. 24 Beschluss 25 Der Streitwert wird auf 29.728,35 € festgesetzt (§ 52 Abs. 5 Nr. 2 GKG).