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Beschluss

8 A 10899/04

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO ist abzulehnen, wenn die erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen nicht vorliegen. • Nachträgliche baurechtliche Anforderungen nach § 85 Abs. 1 LBauO greifen nur, wenn von der legalen Nutzung einer Anlage Gefahren ausgehen; die Verwendung unzulässiger Brennstoffe ist der Zuständigkeit immissionsschutzrechtlicher Stellen zuzuordnen. • Die Immissionsschutzbehörde kann nach § 24 BImSchG unter den dort genannten Voraussetzungen auch bauliche Änderungen an genehmigten Feuerungsanlagen verlangen. • Allein das Vorbringen, der Betreiber verwende die Anlage aktuell als Abfallverbrennungsanlage, begründet keinen Anspruch nach § 85 Abs. 1 LBauO, da hierfür andere öffentlich-rechtliche Zuständigkeiten bestehen.
Entscheidungsgründe
Keine Berufungszulassung: §85 LBauO greift nicht bei illegaler Brennstoffverwendung • Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO ist abzulehnen, wenn die erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen nicht vorliegen. • Nachträgliche baurechtliche Anforderungen nach § 85 Abs. 1 LBauO greifen nur, wenn von der legalen Nutzung einer Anlage Gefahren ausgehen; die Verwendung unzulässiger Brennstoffe ist der Zuständigkeit immissionsschutzrechtlicher Stellen zuzuordnen. • Die Immissionsschutzbehörde kann nach § 24 BImSchG unter den dort genannten Voraussetzungen auch bauliche Änderungen an genehmigten Feuerungsanlagen verlangen. • Allein das Vorbringen, der Betreiber verwende die Anlage aktuell als Abfallverbrennungsanlage, begründet keinen Anspruch nach § 85 Abs. 1 LBauO, da hierfür andere öffentlich-rechtliche Zuständigkeiten bestehen. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Anspruch auf nachträgliche baurechtliche Anforderungen an die Kleinfeuerungsanlage des Beigeladenen abgelehnt wurde. Der Beigeladene betreibt eine genehmigte Kleinfeuerungsanlage zur Beheizung einer Schreinerei und eines Wohnhauses. Die Klägerin rügt Emissionen und behauptet, der Beigeladene verbrenne inzwischen belastetes Altholz sowie Garten- und Grünschnitt, also unzulässige Brennstoffe. Sie verlangt bauliche Änderungen (Gebläse mit Sperrschaltung, leistungsfähige Filteranlage) oder ein Eingreifen der Behörde nach § 85 Abs. 1 LBauO. Das Verwaltungsgericht lehnte dies ab; die Klägerin beantragt daraufhin die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht. • Zulassungsantrag unbegründet; die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. • §85 Abs. 1 LBauO dient der Beschränkung von Gefahren, die von der legalen Nutzung einer rechtmäßig errichteten Anlage ausgehen; diese Vorschrift ermöglicht nachträgliche Anforderungen nur bei solchen Gefahren. • Die bloße Behauptung, die Anlage werde nunmehr als Abfallentsorgungsanlage genutzt, führt nicht zur Anwendung des §85 LBauO, weil die Kontrolle und das Einschreiten gegen illegale Abfallverbrennungsanlagen nach §§17 Abs.1 Satz2 LAbfWAG, 31 Abs.1 Krw-/AbfG, 4 Abs.1 Satz1 BImSchG und einschlägigen Ausführungsregelungen der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd zustehen. • Nach §24 BImSchG kann die Immissionsschutzbehörde unter den dort genannten Voraussetzungen auch bauliche Änderungen an einer genehmigten Feuerungsanlage verlangen; entsprechende Anordnungen sind damit immissionsschutzrechtlich erreichbar und nicht ausschließlich über §85 LBauO. • Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass beim ordnungsgemäßen Betrieb mit zulässigen Brennstoffen erhebliche Gesundheitsgefahren im Sinne des §85 Abs.1 LBauO bestehen; ihr Beweisangebot bezog sich auf die Verwendung unzulässiger Brennstoffe, weshalb daraus kein Anspruch nach §85 LBauO folgt. • Verfahrensrügen betreffend Ablehnung formloser Beweisanträge wurden nicht als Verfahrensrüge nach §124 Abs.2 Nr.5 VwGO geltend gemacht und sind daher unbeachtlich. • Kosten- und Streitwertfestsetzung beruhen auf §154 Abs.2 und 3, §162 Abs.3 VwGO sowie §§14 Abs.1 und 3, 13 Abs.1 Satz1 GKG; der Klägerin werden die Kosten des Zulassungsverfahrens auferlegt. Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das zulässige Verfahren ist unbegründet, weil die Klägerin die Voraussetzungen des §124 Abs.2 VwGO nicht dargetan hat. Es besteht kein Anspruch auf nachträgliche Anforderungen nach §85 Abs.1 LBauO, da diese Vorschrift nur bei Gefahren aus rechtmäßiger Nutzung greift und die behauptete Verwendung unzulässiger Brennstoffe in den Zuständigkeitsbereich immissionsschutz- und abfallrechtlicher Behörden fällt. Die Klägerin hat auch nicht substantiiert vorgetragen, dass beim Betrieb mit zulässigen Brennstoffen erhebliche Gesundheitsgefahren vorliegen. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.