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Urteil

4 K 822/21.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2022:0825.4K822.21.NW.00
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Leitsätze
1. Eine Baugenehmigung eines Volleyballvereins zur Errichtung von Beachvolleyballfeldern umfasst lediglich die bestimmungsgemäße Nutzung der Felder zur Ausübung des Beachvolleyballsports.(Rn.43) 2. Nicht von der Genehmigung erfasst ist die Durchführung von Feiern und geselligen Veranstaltungen, wenn neben den Spielfeldern kein Vereinsheim oder Räume zum Aufenthalt genehmigt wurden.(Rn.44) 3. Ausnahmsweise zulässig sind allenfalls vereinzelte Feste, die vom Vereinszweck gedeckt sind.(Rn.44) 4. Gegen Lärm, der durch die nicht von der Baugenehmigung gedeckte Nutzung einer Anlage durch einzelne Personen verursacht wird, kann, wenn es sich nicht um anlagenbezogenen, sondern um verhaltensbedingten Lärm handelt, nicht durch nachträgliche baurechtliche Anforderungen eingeschritten werden, sondern nur mit den Mitteln des Immissionsschutz- und Ordnungsrechts.(Rn.55) (Rn.55)
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 19. März 2018 in Gestalt des Klarstellungsbescheids vom 25. Januar 2019 und des Widerspruchsbescheids vom 10. Juni 2021 verpflichtet, die Nutzung der Beachvolleyballanlage mit Abstellraum des Beigeladenen auf dem Grundstück Flurstück-Nr. … in Lingenfeld zu Feier- und geselligen Veranstaltungen und die Überlassung der Anlage an Dritte zu diesen Zwecken zu untersagen mit Ausnahme der Durchführung jeweils eines Turniers zur Saisoneröffnung und zum Saisonabschluss sowie eines Dorf-Beachvolleyballturniers während der Sommermonate. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Baugenehmigung eines Volleyballvereins zur Errichtung von Beachvolleyballfeldern umfasst lediglich die bestimmungsgemäße Nutzung der Felder zur Ausübung des Beachvolleyballsports.(Rn.43) 2. Nicht von der Genehmigung erfasst ist die Durchführung von Feiern und geselligen Veranstaltungen, wenn neben den Spielfeldern kein Vereinsheim oder Räume zum Aufenthalt genehmigt wurden.(Rn.44) 3. Ausnahmsweise zulässig sind allenfalls vereinzelte Feste, die vom Vereinszweck gedeckt sind.(Rn.44) 4. Gegen Lärm, der durch die nicht von der Baugenehmigung gedeckte Nutzung einer Anlage durch einzelne Personen verursacht wird, kann, wenn es sich nicht um anlagenbezogenen, sondern um verhaltensbedingten Lärm handelt, nicht durch nachträgliche baurechtliche Anforderungen eingeschritten werden, sondern nur mit den Mitteln des Immissionsschutz- und Ordnungsrechts.(Rn.55) (Rn.55) Der Beklagte wird unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 19. März 2018 in Gestalt des Klarstellungsbescheids vom 25. Januar 2019 und des Widerspruchsbescheids vom 10. Juni 2021 verpflichtet, die Nutzung der Beachvolleyballanlage mit Abstellraum des Beigeladenen auf dem Grundstück Flurstück-Nr. … in Lingenfeld zu Feier- und geselligen Veranstaltungen und die Überlassung der Anlage an Dritte zu diesen Zwecken zu untersagen mit Ausnahme der Durchführung jeweils eines Turniers zur Saisoneröffnung und zum Saisonabschluss sowie eines Dorf-Beachvolleyballturniers während der Sommermonate. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags. Die zulässige Verpflichtungsklage hat Erfolg. Der Bescheid vom 19. März 2018 in Gestalt des Klarstellungsbescheids vom 25. Januar 2019 und des Widerspruchsbescheids vom 10. Juni 2021 ist rechtswidrig, denn die Kläger haben gegen den Beklagten einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten in dem im Tenor näher bezeichneten Umfang (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Anspruchsgrundlage für das von den Klägern begehrte bauaufsichtliche Einschreiten ist § 81 Satz 1 der Landesbauordnung – LBauO –. Diese Vorschrift regelt nicht ausdrücklich eine Verpflichtung, sondern die Befugnis der Bauaufsichtsbehörde, unter anderem die Nutzung zu untersagen, wenn bauliche Anlagen oder andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 LBauO gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften über die Errichtung, Änderung, Instandhaltung oder Nutzungsänderung dieser Anlagen verstoßen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände wiederhergestellt werden können. Die Bauaufsichtsbehörde hat hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Ein Anspruch des Nachbarn gegen die Bauaufsichtsbehörde auf Erlass einer Nutzungsuntersagung besteht nur dann, wenn die tatbestandlichen Eingriffsvoraussetzungen des § 81 Satz 1 LBauO erfüllt sind (hierzu nachfolgend 1.), wobei die fragliche Nutzung gegen nachbarschützende Vorschriften verstoßen muss. Darüber hinaus müssen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass sich das der Behörde durch § 81 Satz 1 LBauO eröffnete Eingriffsermessen auf Null reduziert (hierzu 2.). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 1. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 81 Satz 1 LBauO sind erfüllt, denn der Beigeladene nutzt eine bauliche Anlage unter Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften. Die Nutzung der Beachvolleyballanlage zu Feier- und sonstigen geselligen Veranstaltungen und die Überlassung der Anlage an Dritte zu diesem Zweck ist sowohl formell (1.1.), als auch materiell illegal (1.2.) 1.1. Die Nutzung der Beachvolleyballanlage zu Feier- und sonstigen geselligen Veranstaltungen und die Überlassung der Anlage an Dritte zu diesem Zweck ist formell illegal, denn sie ist nicht von einer Baugenehmigung nach § 70 Abs. 1 LBauO gedeckt. Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Baugenehmigungen vom 08. Juli 1997, vom 30. April 1998 und vom 18. September 1998 bestandskräftig sind und insoweit Bestandsschutz vermitteln. Von den Baugenehmigungen gedeckt sind aber nicht alle Nutzungen, die auf dem Gelände bisher tatsächlich stattfinden, sondern der Bestandsschutz umfasst nur die genehmigten Nutzungen. Hier wurde die Errichtung von zwei Beachvolleyballfeldern, eines Abstellraumes mit überdachtem Vorplatz, zwei Toilettenräumen und zwei Außenduschen genehmigt, ohne dass eine Konkretisierung hinsichtlich der geplanten Nutzung vorgenommen wurde. Dem Bestandsschutz unterfallen demnach nur diejenigen Nutzungen, die typischerweise auf einer solchen Anlage zu erwarten sind. Das ist zunächst einmal die sportliche Nutzung, denn bestimmungsgemäß werden Beachvolleyballfelder genutzt, um dort Beachvolleyball zu spielen. Ebenfalls genehmigt ist die Nutzung des Abstellraums mit überdachtem Vorplatz zum Abstellen und Lagern von Spielgeräten, Zubehör, etc. Die Nutzung der sanitären Anlagen während der sportlichen Betätigung ist ebenfalls unproblematisch von der Baugenehmigung erfasst. Eine darüber hinausgehende Nutzung zu Feier- und geselligen Veranstaltungen und die Überlassung der Anlage an Dritte zu diesen Zwecken ist nach Auffassung der Kammer von der Baugenehmigung nicht gedeckt, denn es wurden hier gerade kein Vereinsheim und keine Räume zum Aufenthalt über die sportliche Betätigung hinaus genehmigt. Eine Ausnahme hiervon bilden allerdings die Durchführung der beiden Turniere zur Saisoneröffnung und zum Saisonabschluss sowie des Dorf-Beachvolleyballturniers während der Sommermonate. Diese Nutzungen wurden zwar im Bauantrag ebenso wenig beantragt, wie sonstige Feste und Feiern und sie sind auch nicht explizit genehmigt worden. Allerdings ist die Baugenehmigung nicht streng nach ihrem Wortlaut zu bewerten, sondern ist durchaus der Auslegung zugänglich, sodass auch von einer Baugenehmigung, die „nur“ eine Sportanlage zum Gegenstand hat, einzelne Veranstaltungen gedeckt sein können (vgl. VG Köln, Beschluss vom 30. Oktober 2006 – 2 L 1425/06 –, Rn. 8, juris), soweit es sich um „vorhersehbare Betriebszustände“ handelt. Vorhersehbare Betriebszustände sind zum Beispiel herausgehobene Veranstaltungen der Kommune oder örtlicher Vereine aus besonderem Anlass, die zu den typischen Erscheinungsformen gemeindlichen Lebens gehören (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. November 2019 – 1 A 10554/19 –, Rn. 37, juris). Vorliegend muss berücksichtigt werden, dass der Bauherr ein Verein ist. Zum Vereinsleben gehört sicher auch die Durchführung von vereinzelten Festen, die vom Vereinszweck gedeckt sind und einen Zusammenhang mit der genehmigten Nutzung aufweisen. Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben sind die drei Turniere noch von der Genehmigung gedeckt, denn es handelt sich dabei um herausgehobene Veranstaltungen eines örtlichen Vereins, die dem gemeindlichen Leben zuträglich sind, weil sie eine Plattform zur Begegnung und zum Austausch bieten. Sie sind auch vorhersehbar, obwohl „nur“ eine Sportanlage genehmigt wurde, denn es ist völlig normal, dass die sportliche Betätigung im Verein nicht nur lose stattfindet, sondern auf Wettbewerb ausgerichtet ist, sodass die Durchführung von Wettbewerbsveranstaltungen zu einem gewissen Grad üblich und angebracht ist. Die Turniere weisen auch einen engen Zusammenhang zur genehmigten Nutzung auf. Auf den Beachvolleyballfeldern soll bestimmungsgemäß Beachvolleyball gespielt werden. Genau das ist die zentrale Betätigung bei den Turnieren, die insofern auch dem Vereinszweck entsprechen. Die Kammer weist allerdings darauf hin, dass allein die baurechtliche Zulässigkeit nicht ausreicht, um die drei Turniere rechtssicher durchführen zu können. Ist dabei mit gesteigerten Immissionen für die Nachbarschaft zurechnen, etwa weil Tonwiedergabegeräte verwendet werden oder sich die Veranstaltungen in die Nachtzeit hinein erstrecken sollen, ist für jede einzelne Veranstaltung eine immissionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung erforderlich. Werden die Belange der Kläger in den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen nach ihrer Ansicht nicht ausreichend berücksichtigt und geschützt, so können sie die jeweilige Genehmigung selbstständig anfechten. 1.2. Die Nutzung der Beachvolleyballanlage zu Feier- und sonstigen geselligen Veranstaltungen und die Überlassung der Anlage an Dritte zu diesem Zweck ist auch materiell illegal, denn sie verletzt das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme. Grundvoraussetzungen für einen Anspruch auf den Erlass einer Nutzungsuntersagung ist, dass die Kläger als Nachbarn durch die nicht genehmigte und nicht genehmigungsfähige Nutzung des Beachvolleyballareals in ihren Rechten verletzt werden. Die Nutzung muss also gegen – zumindest auch – nachbarschützende Rechte verstoßen. Eine objektive Rechtswidrigkeit allein reicht nicht aus, um einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten zu begründen (VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 25. Februar 2010 – 4 K 1096/09.NW –, Rn. 49, juris mit Verweis auf BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 – 4 C 5/93 –, juris). Das Gebot der Rücksichtnahme ist ein solches nachbarschützendes Recht. Die daran zu stellenden Anforderungen hängen wesentlich von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Dabei kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits den Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 4 C 6/98 –, NVwZ 2000, 1050; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Mai 2015 – 8 B 10423/15.OVG –). Die Bestimmung der Grenzen, jenseits derer die Belästigungen oder Störungen unzumutbar sind, unterliegt der uneingeschränkten richterlichen Beurteilung. Im Rahmen der (Zumutbarkeits-)Abwägung können die Interessen der Beteiligten ein unterschiedliches Gewicht haben, je nachdem, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unzulässig ist oder umgekehrt. Das Gebot der Rücksichtnahme ist vorliegend wegen unzumutbarer Lärmimmissionen durch Feier- und sonstige gesellige Veranstaltungen verletzt. Rücksichtslos ist die bauliche Anlage bzw. deren Nutzung unter anderem dann, wenn von ihr schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG – ausgehen. In diesem Sinne sind Geräuschimmissionen als schädliche Umwelteinwirkungen anzusehen, wenn sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Wann Geräusche schädliche Umwelteinwirkungen sind bzw. wann Geräuscheinwirkungen ein Nachbarsgrundstück nicht nur unwesentlich beeinträchtigen, ist im Rahmen des § 22 Abs. 1 BImSchG anhand der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen, sofern für die Ermittlung und Bewertung der auf die Nachbarschaft einwirkenden Geräusche keine bestimmten Mess- und Berechnungsverfahren oder Lärmwerte rechtlich verbindlich vorgegeben sind (VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 19. April 2017 – 5 K 549/13 –, Rn. 52, juris) Die Kammer ist vorliegend zu der Überzeugung gelangt, dass durch die Abhaltung privater Feiern auf dem Gelände des Beigeladenen die Kläger unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt sind. Das Grundstück der Kläger liegt im reinen Wohngebiet. Dort sind sowohl nach der TA Lärm, als auch nach der Freizeitlärm-Richtlinie nachts 35 dB(A) zulässig. Die Anlage des Beigeladenen befindet sich im Außenbereich. Im Außenbereich sind allenfalls die Immissionsrichtwerte einzuhalten, die nach der TA Lärm für Misch- oder Dorfgebiete gelten, also Beurteilungspegel von 60 dB(A) tagsüber sowie 45 dB(A) nachts (VG Arnsberg, Urteil vom 6. Dezember 2012 – 7 K 218/11 –, Rn. 97, juris). Es ist daher ein Zwischenwert zu bilden, sodass den Klägern im Ergebnis Lärmimmissionen von höchstens 40 dB(A) in der lautesten Nachstunde zuzumuten sind. Es liegen zwar keine konkreten Messwerte vor, die die Überschreitung dieses Wertes belegen. Das ist aber auch nicht nötig, denn die Kläger haben durch die Vorlage der zahlreichen Lärmprotokolle ausreichend substantiiert dokumentiert, dass der Beigeladene immer wieder private Feiern und Feste veranstaltet und dass sie zu diesen Anlässen massiven Lärmbeeinträchtigungen insbesondere in der Nacht ausgesetzt sind. So ist den Lärmprotokollen im Einzelnen zu entnehmen, dass auf dem Gelände häufig mit Musik und Gesang gefeiert wird und dass Tonwiedergabegeräte verwendet werden. Zudem sind Einsätze der Polizei zur Nachtzeit dokumentiert, bei denen lärmende Personen auf dem Gelände des Beigeladenen zur Ruhe ermahnt werden mussten. Es ist nach der Erfahrung der erkennenden Kammer insbesondere naheliegend, dass der sehr niedrige Wert von 40 dB(A) in der Nachtzeit überschritten wird, wenn auf dem Gelände des Beigeladenen Dritte feiern, die keine Mitglieder des Beigeladenen sind und demgemäß nicht für die vorliegende Lärmproblematik sensibilisiert sind, weil sie selbst doch an dem ortsgebundenen nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis letztlich nicht teilhaben, wenn sie nur gelegentlich eine Feier abhalten. Die Überzeugung der Kammer wird auch nicht erschüttert durch Erklärungen, die der Beigeladene in der Vergangenheit abgegeben hat, dass keine privaten Feiern mehr auf dem Beachvolleyballplatz stattfinden würden. Zum einen ist diese Aussage durch die vom Kläger eingereichten Lärmprotokolle widerlegt, denn daraus ergibt sich, dass der Beigeladene insbesondere im Nachgang zu dem Gespräch beim Beklagten am 17. Mai 2017, aber auch seit der Wiederaufnahme der Aktivitäten im Jahr 2022 sein Gelände Dritten für Feierlichkeiten zur Verfügung gestellt hat, obwohl das nicht von der Baugenehmigung gedeckt ist und der Beklagte dies dem Beigeladenen schon mehrfach mitgeteilt hat. So fand etwa am 05. Juni 2022 das Volleyballfest des Schneesportclubs auf dem Gelände des Beigeladenen statt. Zudem hat aber auch der Vorsitzende des Beigeladenen selbst in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass man solche bei der Gemeinde nur anzumeldenden Veranstaltungen auch zukünftig ermöglichen wolle. Zudem sollen auch vereinsinterne Feierlichkeiten, wie etwa das jährliche Glühweinfest, neben den drei o.g. Beachvolleyballturnieren durchgeführt werden. Es ist daher damit zu rechnen, dass auch in Zukunft Feierlichkeiten auf dem Gelände des Beigeladenen stattfinden werden, von denen Lärm ausgeht, der den Klägern nicht zumutbar ist. Was die Feier- und sonstige gesellige Veranstaltungen angeht, liegt nach dem oben Gesagten also ein Verstoß gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme vor, auf den sich die Kläger berufen können. Daher haben sie insoweit auch einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten. Anders zu beurteilen ist allerdings der von den Klägern beanstandete Lärm, der von Personen ausgeht, die abends nach dem Spielbetrieb auf dem Spielfeld verbleiben und sich dort unterhalten und/oder Musik abspielen. Dabei handelt es sich nicht um anlagenbezogenen Lärm, sondern um verhaltensbedingten Lärm, der mit der bestimmungsgemäßen Nutzung der Anlage nicht im Zusammenhang steht. Gegen die nicht von der Baugenehmigung gedeckte Nutzung der Anlage als Treffpunkt Einzelner, die dann Lärm durch Unterhaltungen und Musik verursachen, kann nicht durch nachträgliche baurechtliche Anforderungen eingeschritten werden, sondern, wenn es wie hier um unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen geht, mit den Mitteln des Immissionsschutz- und Ordnungsrechts (vgl. VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 16. Dezember 2021 – 4 K 359/20.NW –). § 24 BImSchG ermächtigt die zuständige Immissionsschutzbehörde, unter den dort genannten Voraussetzungen auch nachträglich bauliche Änderungen einer baurechtlich genehmigten Anlage (wie etwa die Errichtung eines abschließbaren Zauns) zu verlangen, ohne dass es hierzu eines (teilweisen) Widerrufs oder einer (teilweisen) Rücknahme der Baugenehmigung bedarf (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29. Juni 2004 – 8 A 10899/04 –, Rn. 4, juris mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 09. März 1988, NuR 1989, 35). Die Kläger können aber gegen den Beklagten keinen Anspruch auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten nach den §§ 22, 24 BImSchG geltend machen, weil der Beklagte für Anordnungen aufgrund des BImSchG im vorliegenden Fall nicht zuständig ist. Gemäß Nr. 1.2.1 der Anlage zur Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes – ImSchZuVO – ist für Maßnahmen nach § 24 BImSchG im Hinblick auf genehmigungsfreie Anlagen i. S. d. § 22 BImSchG die Verbandsgemeinde zuständig. Gemäß Nr. 3.13.1 der Anlage zur ImSchZuVO ist zuständig für die Anordnung von Maßnahmen und Festsetzung von Betriebszeiten für Sportstätten nach der 18. BImSchV ebenfalls die Verbandsgemeinde, die am hiesigen Verfahren aber nicht beteiligt ist. 2. Das der Bauaufsichtsbehörde gemäß § 81 Satz 1 LBauO zustehende Ermessen ist vorliegend auch auf Null reduziert. Bei Nachbarrechte beeinträchtigenden Baulichkeiten ist das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde nach der ständigen Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (vgl. z. B. Urteil vom 25. November 2009 – 8 A 10636/09.OVG –), der die Kammer folgt, regelmäßig dahin reduziert, dass nur noch die Pflicht zur Beseitigung des nachbarrechtswidrigen Zustandes verbleibt. Anhaltspunkte dafür, die eine abweichende Beurteilung hier rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Kläger unterliegen nur geringfügig, denn mit Ausnahme von drei Veranstaltungen jährlich gibt die Kammer dem Antrag der Kläger statt, die sämtliche Feier- und sonstige gesellige Veranstaltungen untersagt wissen wollten. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen folgt aus §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene war nicht an den Kosten zu beteiligen, da er keinen Antrag gestellt hat und daher kein Kostenrisiko eingegangen ist. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Die Kläger begehren die Verpflichtung des Beklagten, bauaufsichtlich gegen den Beigeladenen einzuschreiten. Sie sind Eigentümer des Grundstücks Flurstücknummer … in Lingenfeld (…), das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „H…“, der den Bereich als reines Wohngebiet ausweist. Dem Beigeladenen wurde mit Baugenehmigungen vom 08. Juli 1997, vom 30. April 1998 und vom 18. September 1998 die Errichtung von zwei Beachvolleyballfeldern, eines Abstellraumes mit überdachtem Vorplatz, zwei Toilettenräumen und zwei Außenduschen auf dem Grundstück Flurstücknummer … (jetzt: …) in Lingenfeld erteilt. Die Baugenehmigungen enthalten keine Konkretisierung hinsichtlich der Nutzung. Das Grundstück Flurstücknummer … steht im Eigentum der Ortsgemeinde Lingenfeld und ist ca. 78.000 m2 groß. Dort befinden sich auch weitere Anlagen, so z.B. Tennis- und Sportplätze. Hier gilt kein Bebauungsplan. Westlich des Grundstücks verläuft in Nord-Süd-Richtung die Bundesstraße 9. Östlich des Grundstücks befindet sich das Bebauungsplangebiet „H…“, wobei das Anwesen der Kläger ca. 104 m von dem Grundstücksbereich entfernt liegt, der vom Beigeladenen genutzt wird. Zur Verdeutlichung soll die folgende Skizze dienen (grün = Grundstück der Kläger; gelb = genehmigte Anlage Beigeladener): (Skizze) Am 22. April 2016 ging beim Beklagten eine Anzeige der Kläger ein. Die widerrechtliche Nutzung der Sportstätte des Beigeladenen solle überprüft werden. Es liege sicherlich eine Baugenehmigung vor, die hinsichtlich der erteilten Nutzung zu überprüfen wäre. Die Sportstätte werde nicht nur zu sportlichen Zwecken genutzt, sondern als Grillplatz und für Festivitäten. Es sei davon auszugehen, dass sowohl die Lärmschutzverordnung als auch die Sportstättenverordnung gegen eine solche Nutzung sprächen. Trotz mehrmaliger Anschreiben an die Ordnungsbehörde sei keine Abhilfe geschaffen worden. Dort werde die Ansicht vertreten, dass der Beklagte als Bauaufsichtsbehörde zuständig sei. Sie übermittelten im Nachgang zur Anzeige Lärmprotokolle über den Zeitraum Januar 2013 bis Januar 2017. Als besonders störend empfanden die Kläger die Ausrichtung zahlreicher Feste und Feiern bis in die Nachtstunden. Außerdem fänden private Zusammenkünfte statt, bei denen gegrillt werde und Tonwiedergabegeräte liefen. Die angeführten Störungen gingen dabei nicht ausschließlich vom Beigeladenen aus, sondern die Kläger protokollierten auch Lärmereignisse, die beispielsweise durch den Tennis-, Fussball- oder Gartenbauverein verursacht wurden, da sich auf dem Gelände der Ortsgemeinde die Einrichtungen vieler verschiedener Vereine befinden. Am 05. Mai 2017 gab es ein Gespräch in der Kreisverwaltung zwischen den Klägern und dem Beklagten. Dort sicherte man zu, dass alle baulichen Anlagen überprüft würden. Zudem solle es ein Gespräch mit der Ortsgemeinde bezüglich möglicher Lärmschutzmaßnahmen (z.B. Lärmschutzwall) geben sowie ein Gespräch mit dem Beigeladenen. Am 17. Mai 2017 fand sodann ein Gespräch mit dem Vorsitzenden des Beigeladenen statt. Dort wurde darauf hingewiesen, dass eine Überlassung des Geländes an private Dritte nach der Baugenehmigung nicht zulässig sei. Der Vorsitzende erklärte, die Anlage werde nur zu sportlichen Zwecken genutzt. Einmal im Jahr finde außerdem das Beachvolleyballturnier statt und vor den Sommerferien werde die Anlage der Grundschule Lingenfeld überlassen. Er sicherte zu, dass die Anlage nur wie genehmigt genutzt werde. Im Nachgang zu diesem Gespräch reichten die Kläger weitere Lärmprotokolle ein und beantragten beim Beklagten, bauaufsichtlich gegen den Beigeladenen einzuschreiten. Aus den Lärmprotokollen ergibt sich, dass nach dem 17. Mai 2017 nicht nur das Beachvolleyballturnier stattfand, sondern auch private Feiern und Feste von Dritten. Im Einzelnen sind aufgeführt: – 09. Juni 2017: Private Geburtstagsfeier –11. Juni 2017: Beachvolleyballfest des Schneesportclubs – 17. Juni 2017: Private Feier – 29. Juli 2017: Private Feier mit Grillen – 19. August 2017: Festakt – 40 jähriges Bestehen des Beigeladenen – 21. & 22. April 2018: Tagsüber Feiern mit Grill – 01. Mai 2018: „Grillgelage“ – 27. Mai 2018: Spielen und Grillen ganztägig – 03. Juni 2018: Beachvolleyball-Familien-Grillfest des Schneesportclubs – 05. Oktober 2018: Party – 29. Dezember 2018: Glühweinfest Mit Bescheid vom 19. März 2018 lehnte der Beklagte ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Beigeladenen ab. Es liege keine rechtswidrige Genehmigungssituation vor, da die Anlage des Beigeladenen bauplanungsrechtlich zulässig sei. Der Bereich, in dem die Anlage errichtet worden sei, sei im Flächennutzungsplan als „Sportzentrum, Vereinsheime und Tennishalle“ ausgewiesen. Dem entsprächen die Beachvolleyballfelder und der Abstellraum mit Toiletten und Duschen. Die Kläger hätten ihren Einschreitensanspruch zudem verwirkt, da die Situation hinsichtlich der Vereinsgebäude bereits seit 1990 bestehe. Dass sie so lange nichts gegen die Anlage unternommen hätten, habe beim Beigeladenen das schutzwürdige Vertrauen hervorgerufen, dass sie auch in der Zukunft nicht mehr gegen seine Anlage vorgehen würden. Die Kläger legten gegen den Bescheid am 23. April 2018 Widerspruch ein, den sie damit begründeten, dass ihr Anspruch nicht verwirkt sei. Richtig sei, dass die Ausführung des Sportgeländes nach Fertigstellung des reinen Wohngebiets in die Planung genommen worden sei. Die Planung und Beantragung einzelner Gebäude habe wohl ab 1990 oder 1991 begonnen. Allerdings hätten die Vereine gerade keine Bauanträge für Vereinsheime eingereicht, sondern nur für Lagerräume oder ähnliches. Ab 1997 hätten die Vereine begonnen, Nachtragsgenehmigungen zu beantragen, die Vereinsheime mit Küchen und sanitären Anlagen zur Gestaltung von Festen zum Gegenstand gehabt hätten. Die Bauten seien ab Anfang 2000 umgesetzt worden. Bereits zu diesem Zeitpunkt hätten die Anwohner mit einer Unterschriftenliste wegen der beginnenden Lärmbelästigung opponiert. Im Jahr 2007 habe ein Gespräch bei der Kreisverwaltung betreffend das Vereinsheim des Schneesportclubs stattgefunden. Dort sei erklärt worden, dass, falls eine Nutzung zur Durchführung von Festlichkeiten erfolgen sollte, etwas unternommen werden könne. Insbesondere sei betont worden, dass bei ruhestörendem Lärm ein Einschreiten erfolgen müsse. Sie seien vom Beklagten in Sicherheit gewiegt worden, dass aufgrund der Genehmigungen mit einem Missstand nicht zu rechnen sei. Die Genehmigungen seien aber ohne jede Beschränkung erteilt und auch nicht veröffentlicht worden. Seit 2013 führten sie auch Lärmprotokolle und würden durchgehend etwas unternehmen. Die Verbandsgemeindeverwaltung habe im Jahr 2006 und 2007 eine Ansprache der Vereine vorgenommen, die aber nicht zu einer Verbesserung der Situation geführt habe. Auch seien sich sämtliche Vereine der Lärmproblematik bewusst gewesen, weil es immer wieder zu Anwohnerbeschwerden gekommen sei. Es sei überdies nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte untätig geblieben sei, als sie, die Kläger, geplante Feste und Veranstaltungen des Beigeladenen nach der Ansprache des Vorsitzenden des Beigeladenen am 17. Mai 2017 angezeigt hätten. Auf dem ehemals als Sportgelände gedachten Areal sei eine Partymeile entstanden, die mit Sportaktivitäten und einem typischen Vereinsleben nicht in Verbindung stehe. Auf dem Gebiet seien zwischenzeitlich ausgebaute Vereinsheime entstanden und nachträglich genehmigt worden. Die ehemalige Lagerraumüberdachung des Lagers des Beigeladenen sei zwischenzeitlich umfunktioniert zur überdachten Beach-Terrasse. Mit Bescheid vom 25. Januar 2019 stellte der Beklagte klar, dass sich der Bescheid vom 19. März 2018 nur auf den Beigeladenen beziehe und nicht auch auf die anderen auf dem Grundstück der Ortsgemeinde ansässigen Vereine. Auch gegen diesen Bescheid legten die Kläger Widerspruch ein. Während des Widerspruchsverfahrens reichten die Kläger weitere Lärmprotokolle ein, zuletzt im Januar 2019. Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juli 2021 wies der Kreisrechtsausschuss den Widerspruch der Kläger zurück mit der Begründung, die Kläger hätten weder einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten im Hinblick auf die sportliche Nutzung der Anlage des Beigeladenen noch im Hinblick auf die sonstige Nutzung. Die sportliche Nutzung sei durch die Baugenehmigungen vom 08. Juli 1997 und vom 30. April 1998 legalisiert. Zwar sei den Klägern zuzugeben, dass die Baugenehmigungen infolge fehlender Regelungen, insbesondere zu immissionsschutzrechtlichen Punkten, durchaus berechtigte Zweifel an ihrer inhaltlichen Bestimmtheit begründen könnten. Sie seien aber – auch den Klägern gegenüber – bestandskräftig, weshalb sie sich nicht mehr auf die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigungen berufen könnten. Ein Vorgehen nach § 85 LBauO sei ausgeschlossen, da von dem Sportbetrieb ersichtlich keine erhebliche Gesundheitsgefahr ausgehe. Rechtsschutz könnte hier eventuell nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz und der Sportanlagenlärmschutzverordnung erlangt werden. Für den Immissionsschutz sei der Beklagte aber nicht zuständig. Was die übrige Nutzung, insbesondere zur Abhaltung von Festen angehe, hätten die Kläger auch keinen Einschreitensanspruch. Es könne insofern dahinstehen, ob die Durchführung von Vereinsfesten noch durch die Baugenehmigung gedeckt sei, denn selbst, wenn das nicht so sein sollte, könnten die Kläger aufgrund einer rein formellen Illegalität keine eigene Rechtsverletzung geltend machen. Es gebe auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Gebot der Rücksichtnahme vorliegend verletzt sei oder das zur Beurteilung dafür ein Lärmschutzgutachten zu beauftragen wäre. Dafür spreche bereits der Ausnahmecharakter der sonstigen Nutzungen neben dem Sport. Der Beigeladene habe diese Nutzung eingeschränkt auf drei Feste im Jahr. Dass die Anlage in der Vergangenheit gegebenenfalls öfter für Feste genutzt worden sei, spiele keine Rolle. Zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt habe der Beigeladene diese Praxis aufgegeben. Überdies habe der Vorsitzende des Beigeladenen erklärt, dass er selbst dafür Sorge trage, dass im Rahmen der Nutzung zu Feierlichkeiten kein unzulässiger Lärm entstehe. Ab 20:00 Uhr werde die Musiklautstärke reduziert und ab 22:00 Uhr werde die Musik ausgestellt. Komme es dennoch zu einer missbräuchlichen Nutzung, müssten die Kläger mit Mitteln des Ordnungsrechts gegen die jeweiligen Störer vorgehen. Der Kläger habe die Lärmimmission in seinen Protokollen oft mit „Gegröle“ etc. beschrieben. Es dürfte sich daher bei dem hier verursachten Lärm daher um verhaltensbedingten und nicht um anlagebedingten Lärm handeln. Für diese Kategorie von Lärm seien Schutzansprüche aus dem Immissionsschutzrecht abzuleiten und nicht aus dem Baurecht. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 19. Juli 2021 haben die Kläger am 19. August 2021 Klage erhoben. Sie meinen, die Praxis, stückweise undurchschaubar Nachtragsgenehmigungen für die einzelnen Vereine zu schaffen, von denen sie nie Kenntnis erlangt hätten bzw. hätten erlangen können, sei unzulässig. Es habe zu Anfang keinen Grund gegeben, gegen die ursprünglichen Genehmigungen der Lagerräume vorzugehen. Wäre die Nutzung und die Bausubstanz im Laufe der Zeit nicht geändert worden, wäre es zur heutigen ausschweifenden Nutzung überhaupt nicht gekommen. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits entschieden, dass für ein Sportgelände, das an ein reines Wohngebiet grenze, Einschränkungen verfügt werden müssten, um in Abwägung der Interessen der Bewohner des Wohngebiets eine unzumutbare Beeinträchtigung zu vermeiden. Die Nachtragsbaugenehmigungen hätten Einschränkungen zu den lärmintensiven Nutzungen enthalten müssen. So sei es in der Nachtragsbaugenehmigung für den Schneesportclub auch geschehen. Dort sei die Art der Nutzung eingeschränkt und eine Höchstanzahl an Personen festgelegt worden. In allen anderen Nachtragsbaugenehmigungen hätte das auch geschehen können, sei aber versäumt worden. Sie reichten neue Lärmprotokolle ab April 2022 ein und erklärten, die Lärmprotokolle seien zunächst nicht weitergeführt worden, weil coronabedingt eine Unterbrechung der Nutzung der Anlage des Beigeladenen stattgefunden habe. Inzwischen sei aber die bekannte Nutzung zu Festivitäten wiederaufgenommen worden. Auch Dritte, die nicht zum Verein gehörten, würden dort regelmäßig lautstarke Veranstaltungen abhalten. Sie beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 19. März 2018 in Gestalt des Klarstellungsbescheids vom 25. Januar 2019 und des Widerspruchsbescheids vom 10. Juni 2021 zu verpflichten, die Nutzung der Beachvolleyballanlage mit Abstellraum des Beigeladenen auf dem Grundstück Flurstück-Nr. … in Lingenfeld zu Feier- und sonstigen geselligen Veranstaltungen und die Überlassung der Anlage an Dritte zu diesem Zweck zu untersagen. Der Beklagte beantragt im Schriftsatz vom 23. November 2021, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Begründung des Widerspruchsbescheids. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Er trägt vor, dass weiterhin Veranstaltungen Dritter auf dem Gelände des Volleyballclubs stattfänden. So habe etwa der Schneesportclub an Pfingsten 2022 dort ein Turnier ausgerichtet. Die Vermietungen an Dritte seien eingestellt. Es fänden nur solche Veranstaltungen statt, die auch bei der Verbandsgemeinde angemeldet würden, so z.B. das Turnier des Schneesportclubs. Für die Veranstaltung des Dorf-Beachvolleyballturniers hole er bei der Gemeinde eine Ausnahmegenehmigung nach dem Landesimmissionsschutzrecht ein. Er behalte sich vor, Veranstaltungen zu Vereinszwecken, wie etwa das Glühweinfest, weiterhin auf dem Beachvolleyballgelände auszurichten. Sie seien ohnehin ohne Lärmentwicklung. Die von den Klägern vorgelegten Lärmprotokolle seien an Unglaubhaftigkeit kaum zu überbieten. Dort würden Vorwürfe gemacht zu Zeitpunkten, an denen überhaupt kein Beachvolleyball gespielt werde, z.B. im November. Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Verwaltungsakten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.