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Urteil

6 A 12088/04

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Beitragsfähigkeit einer Teilstrecke der Ortsdurchfahrt kommt es auf die straßenrechtliche Widmung als zum Anbau bestimmte Straße an; ein im Verknüpfungsbereich gelegenes Grundstück ist nur dann beitragspflichtig, wenn es kraft Bebauungsrechts oder anderer rechtlicher Grundlage für KFZ erreichbar ist. • Bei gemeinsamer Herstellung von Fahrbahn-/Gehweg- und Grünflächen sind die Kosten der Grünanlage zwischen dem Straßenbaulastträger (Fahrbahn) und der Gemeinde (Gehwege) nach sachgerechtem Schlüssel zu verteilen; nicht der Gemeinde zurechenbare Aufwendungen sind nicht ausbaubeitragsfähig. • Eckgrundstücksvergünstigungen sind nur insoweit gerechtfertigt, als vergleichbare Teilanlagen bzw. deren Baulast auf beiden Straßen bestehen oder eine absehbare Doppelbelastung des Eckgrundstücks zu verhindern ist. • Nicht ausbaubeitragsfähig sind Investitionsaufwendungen, die die Gemeinde ohne Sicherung eines Kostenbeteiligungsanspruchs gegen den Straßenbaulastträger vorgenommen hat, weil sie nicht erforderlich im Sinne des § 9 Abs.1 KAG sind.
Entscheidungsgründe
Beitragsfähigkeit und Kostenverteilung bei Ausbau einer Ortsdurchfahrt • Für die Beitragsfähigkeit einer Teilstrecke der Ortsdurchfahrt kommt es auf die straßenrechtliche Widmung als zum Anbau bestimmte Straße an; ein im Verknüpfungsbereich gelegenes Grundstück ist nur dann beitragspflichtig, wenn es kraft Bebauungsrechts oder anderer rechtlicher Grundlage für KFZ erreichbar ist. • Bei gemeinsamer Herstellung von Fahrbahn-/Gehweg- und Grünflächen sind die Kosten der Grünanlage zwischen dem Straßenbaulastträger (Fahrbahn) und der Gemeinde (Gehwege) nach sachgerechtem Schlüssel zu verteilen; nicht der Gemeinde zurechenbare Aufwendungen sind nicht ausbaubeitragsfähig. • Eckgrundstücksvergünstigungen sind nur insoweit gerechtfertigt, als vergleichbare Teilanlagen bzw. deren Baulast auf beiden Straßen bestehen oder eine absehbare Doppelbelastung des Eckgrundstücks zu verhindern ist. • Nicht ausbaubeitragsfähig sind Investitionsaufwendungen, die die Gemeinde ohne Sicherung eines Kostenbeteiligungsanspruchs gegen den Straßenbaulastträger vorgenommen hat, weil sie nicht erforderlich im Sinne des § 9 Abs.1 KAG sind. Die Gemeinde ließ an einer Ortsdurchfahrt der L 453 den nördlichen Seitenstreifen mit Gehweg, Grünanlage und Parkplätzen ausbauen. Die Gemeinde erhob getrennte Ausbaubeitrags-Vorausleistungen (Kostenspaltung) für Gehwege und Grünanlage und setzte sie für zwei bebaute Parzellen der Beigeladenen fest; für eine Parzelle wurde nur für den Gehweg eine Eckgrundstücksvergünstigung gewährt. Der Kreisrechtsausschuss hob die Bescheide insoweit auf, als die Vorausleistungen einen bestimmten Betrag überstiegen, weil er weitere Grundstücke in das Abrechnungsgebiet einbezog. Die Gemeinde klagte gegen die teilweise Aufhebung; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, der Senat verwarf die Berufung. Streitpunkt war insbesondere, welche Teilstrecken und Teilanlagen zur beitragsfähigen Verkehrsanlage gehören, wie die Kosten der Grünanlage zu verteilen sind und ob Eckgrundstücksvergünstigungen zu gewähren sind. • Maßgeblich für die Bestimmung des Abrechnungsgebiets ist die straßenrechtliche Widmung; nur der als Erschließungsbereich ausgewiesene Teil der Ortsdurchfahrt ist regelmäßig zum Anbau bestimmt und damit beitragsfähig (§ 10 Abs.1 KAG, §§ 12,22 LStrG). • Die im östlichen Verknüpfungsbereich gelegenen Parzellen sind nicht Teil der zum Anbau bestimmten Ortsdurchfahrt, weil sie nicht kraftfahrzeugmäßig erreichbar sind und zudem durch eine eigene Straßenparzelle erschlossen werden; Fußgängerverbindungen reichen nicht aus. • Auch das westliche Teilstück außerhalb der Ortsdurchfahrtsgrenze gehört nicht zur beitragsfähigen Anlage, da es in der Baulast des Landes steht (§ 12 LStrG). • Die Gemeinde durfte unbebaute südliche Grundstücke im Außenbereich von der Verteilung ausnehmen; diese sind nicht ausbaubeitragspflichtig. • Die Grünanlage ist als unselbständige Teilanlage der Ortsdurchfahrt einzuordnen; Kosten hierfür sind zwischen Land (Fahrbahn) und Gemeinde (Gehweg) zu verteilen. Anwendungsgemäß wurde ein Schlüssel nach Fahrbahn- zu Gehwegbreiten (ODR) herangezogen, sodass der Gemeinde nur ca. 22,08 % der Grün- und Überfahrkosten zuzurechnen sind. • Aufwendungen der Gemeinde, die der Straßenbaulast des Landes zuzurechnen sind, sind nicht ausbaubeitragsfähig, soweit die Gemeinde keinen gesicherten Anspruch gegen das Land vereinbart oder geltend gemacht hat; solche nicht erforderlichen Aufwendungen dürfen nicht auf Anlieger umgelegt (§ 9 Abs.1 KAG). • Eckgrundstücksvergünstigungen nach der Satzung sind nur für die in der Baulast der Gemeinde stehenden gleichartigen Teile anzusetzen; da Parkplätze und Grünanlage in der F...straße nicht vorhanden oder geplant sind, ist eine Vergünstigung hierfür nicht gerechtfertigt; eine einzelne Parzelle blieb aber mangels Selbständigkeit der Grünanlage in einem Punkt begünstigt. • Die Parzelle 2822/22 durfte wegen überwiegender gewerblicher Nutzung der Eckvergünstigung nicht unterliegen (§ 7 Abs.4 ABS). Die Berufung der Gemeinde wird zurückgewiesen; das angefochtene Urteil, das die Widerspruchsentscheidung teilweise stattgab, bleibt bestehen. Das Gericht stellte fest, dass das Abrechnungsgebiet zu Recht auf den ausgebauten Bereich der Ober... Straße beschränkt wurde und die im Verknüpfungsbereich liegenden Parzellen nicht beitragspflichtig sind, weil sie keine KFZ-erschlossene Anbaulage bilden. Die Gemeinde hat die Kosten der Grünanlage in zu hohem Umfang auf die Anlieger umgelegt; ein großer Anteil der Grün- und Überfahrkosten ist dem Land zuzurechnen, und nicht gesicherte Ansprüche der Gemeinde gegen das Land machen die entsprechenden Ausgaben nicht ausbaubeitragsfähig. Für die streitigen Parzellen ergeben sich damit reduzierte Vorausleistungen in der vom Senat bestätigten Höhe; die Gemeinde trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.