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Urteil

8 A 10535/24.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2024:1204.8A10535.24.OVG.00
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Leitsätze
1. Ein Unternehmen mit einem ortsgebundenen Betriebszweig ist dann insgesamt ein (ortsgebundener) Betrieb, wenn und soweit er als Folge nicht nur wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit, sondern technischer Erfordernisse dem typischen Erscheinungsbild eines Betriebs dieser Art entspricht und wenn der im engsten Sinne des Wortes ortsgebundene Betriebszweig den gesamten Betrieb prägt (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1976 - IV C 43.74 -).(Rn.39) 2. Die Herstellung von Transportbeton ist nicht aus technischen Gründen als typisch für den Gesamtbetrieb eines Steinbruchs anzusehen. Die Transportbetonherstellung hängt mit der Kiesaufbereitung und der Kiesgewinnung nicht sachlich-funktionell zusammen, technische Gründe erfordern keinen Verbund zwischen der Transportanlage und dem übrigen Kieswerk am gleichen Standort.(Rn.40) 3. Zu den Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 22 Abs. 5 LStrG (juris: StrG RP) vom Bauverbot des § 22 Abs. 1 LStrG (juris: StrG RP).(Rn.46)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 17. April 2024 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Unternehmen mit einem ortsgebundenen Betriebszweig ist dann insgesamt ein (ortsgebundener) Betrieb, wenn und soweit er als Folge nicht nur wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit, sondern technischer Erfordernisse dem typischen Erscheinungsbild eines Betriebs dieser Art entspricht und wenn der im engsten Sinne des Wortes ortsgebundene Betriebszweig den gesamten Betrieb prägt (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1976 - IV C 43.74 -).(Rn.39) 2. Die Herstellung von Transportbeton ist nicht aus technischen Gründen als typisch für den Gesamtbetrieb eines Steinbruchs anzusehen. Die Transportbetonherstellung hängt mit der Kiesaufbereitung und der Kiesgewinnung nicht sachlich-funktionell zusammen, technische Gründe erfordern keinen Verbund zwischen der Transportanlage und dem übrigen Kieswerk am gleichen Standort.(Rn.40) 3. Zu den Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 22 Abs. 5 LStrG (juris: StrG RP) vom Bauverbot des § 22 Abs. 1 LStrG (juris: StrG RP).(Rn.46) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 17. April 2024 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Klägerin ist als unbegründet zurückzuweisen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines mobilen Transportbetonwerks auf dem Vorhabengrundstück. Auch dem hilfsweise gestellten Bescheidungsantrag ist nicht stattzugeben. I. Der Hauptantrag der Klägerin auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung bleibt ohne Erfolg, da ihr Vorhaben weder nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert noch als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig ist. 1. Das Vorhaben der Klägerin erfüllt nicht den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB, da es nicht einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient. a. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dient ein Betriebsteil einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb, wenn die Ortsgebundenheit bestimmter Betriebsvorgänge zur Ortsgebundenheit des gesamten Betriebs führt. Gegenstand des Privilegs sind dabei nicht bestimmte Betätigungen, sondern Betriebe. Ein Unternehmen mit einem ortsgebundenen Betriebszweig ist dann insgesamt ein (ortsgebundener) Betrieb, wenn – und soweit – er als Folge nicht nur wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit, sondern technischer Erfordernisse dem typischen Erscheinungsbild eines Betriebs dieser Art entspricht und wenn der im engsten Sinne des Wortes ortsgebundene Betriebszweig den gesamten Betrieb prägt (BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1976 – IV C 43.74 –, BVerwGE 50, 346 und wolterskluwer-online, Rn. 20 f. und vom 19. April 2012 – 4 C 10.11 –, juris Rn. 16; so auch OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2021 – 7 A 1537/20 –, juris Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 18. Februar 2008 – 22 ZB 06.1813 –, juris Rn. 3 und VG Köln, Urteil vom 12. März 2020 – 8 K 1407/17 –, juris Rn. 38 ff.). Grundsätzlich erfordert das Merkmal der „Ortsgebundenheit“, dass die Anlage nach ihrem Gegenstand und Wesen ausschließlich an der fraglichen Stelle betrieben werden kann. Sie muss auf die geografische oder geologische Eigenart der Stelle angewiesen sein, weil sie an einem anderen Ort ihren Zweck verfehlen würde (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 – IV C 76.71 –, juris Rn. 19 und vom 19. April 2012 – 4 C 10.11 –, juris Rn. 16; s. auch Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 15. Auflage 2022, BauGB § 35, Rn. 28). Es reicht demgegenüber nicht aus, dass der Betrieb an der fraglichen Stelle, insbesondere aus Gründen der Rentabilität, besonders gut zu betreiben oder zweckmäßig unterzubringen ist (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012, a.a.O. Rn. 16 und vom 5. Juli 1974, a.a.O. Rn. 19; so auch OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 1980 – 7 A 130/78 –, juris Rn. 19 und Beschluss vom 3. August 2021 a.a.O. Rn. 6; SaarlOVG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 2 B 251/18 –, juris Rn. 20 und VG Köln, a.a.O. Rn. 44). Eine Privilegierung scheidet aus, wenn der Betrieb auch beliebig anderswo im Außenbereich untergebracht werden könnte (BVerwG, Urteil vom 20. Juni 2013 – 4 C 2.12 –, juris Rn. 11). b. Nach diesen Maßgaben dient das geplante mobile Transportbetonwerk nicht dem ortsgebundenen Betrieb zur Gesteinsgewinnung, auf dessen Gelände es verwirklicht werden soll. Die Herstellung von Transportbeton ist nicht aus technischen Gründen als typisch für den Gesamtbetrieb eines Steinbruchs anzusehen. Die Transportbetonherstellung hängt mit der Kiesaufbereitung und der Kiesgewinnung nicht sachlich-funktionell zusammen, technische Gründe erfordern keinen Verbund zwischen der Transportanlage und dem übrigen Kieswerk am gleichen Standort. Dies folgt bereits daraus, dass Kies zur Herstellung von Beton im Gegensatz zu Wasser und Zement nicht unbedingt erforderlich ist, sondern auch anderes gebrochenes Felsgestein Verwendung finden kann. Von einem aus technischen Gründen einheitlichen Unternehmen kann außerdem nicht die Rede sein, weil technische Erfordernisse einen Unternehmer sogar dazu zwingen können, die Transportbetonanlage gerade nicht am Standort der Kiesgewinnung zu errichten. Denn der Standort einer Transportbetonanlage hat sich nach dem Absatzgebiet für den Frischbeton zu richten, da dieser vor dem Erhärten verarbeitet werden muss. (s. dazu auch BayVGH, Urteil vom 4. April 1979, BayVBl 1979, 501 ff.). Die Weiterverarbeitung des gewonnenen Gesteins vor Ort in einer – mobilen – Transportbetonanlage vereinfacht auch nicht den Betrieb des Steinbruchs als solchen. Eine Verbindung der beiden Betriebsarten ist nicht unbedingt erforderlich, um das im Steinbruchbetrieb gewonnene Gestein zu verarbeiten, was insbesondere daran deutlich wird, dass der gesteinsabbauende Betrieb über Jahrzehnte ohne Transportbetonanlage existiert hat und zur Realisierung des klägerischen Vorhabens gerade Flächen vermietet, die nicht mehr aktiv für den Kiesabbau genutzt werden. Die mit der geplanten Anlage verbundene Garantie für die Abnahme eines Teils des abgebauten Gesteins ist nicht in technischer Weise auf den Betrieb bezogen, sondern stellt einen wirtschaftlichen Vorteil dar, der gerade nicht ausreicht, um eine Privilegierung auszulösen. c. Dieser rechtlichen Bewertung des Senats im vorliegend zu entscheidenden Fall kann die Klägerin auch nicht mit Erfolg den im Rahmen eines Berufungszulassungsverfahrens ergangenen Beschluss vom 18. Januar 2018 (– 8 A 11373/17.OVG –, juris) in Bezug auf die Zulässigkeit einer Asphaltmischanlage entgegenhalten. Die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich ist von dem Grundsatz geprägt, dass das Bauen im Außenbereich unterbleiben und nur in Ausnahmefällen zulässig sein soll (BVerwG, Urteil vom 4. November 1966 – IV C 39.65 –, juris Rn. 13). Daher sind die Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 BauGB eng auszulegen (Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., BauGB § 35, Rn. 5). In Bezug auf die Privilegierung von Betrieben im Zusammenhang mit Steinbrüchen folgen auch zahlreiche Obergerichte dem strengen Maßstäben des BVerwG (ablehnend zur Privilegierung einer Betonsteinfertigung in einer Kiesgrube OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 1980, a.a.O. Rn. 19, zur Privilegierung einer Asphaltmischanlage ebenfalls ablehnend BayVGH, Beschluss vom 18. Februar 2008, a.a.O. Rn. 3 und gegen die Privilegierung von Schüttgutboxen zur Lagerung und zum Verkauf von Baustoffen durch den Betreiber einer Sand- und Kiesgrube SaarlOVG, Beschluss vom 13. Februar 2019, a.a.O. Rn. 19). Der Gesetzgeber hat mit § 35 Abs. 1 BauGB keine Entscheidung über den konkreten Standort der von ihm im Außenbereich als privilegiert zulässig erklärten Vorhaben getroffen, sondern diese Vorhaben einschließlich ihres Standortes der Prüfung im konkreten Genehmigungsverfahren überlassen (BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1984 – 4 C 43.81 –, juris Rn. 19). Bei der danach gebotenen Einzelfallprüfung sieht der Senat jedenfalls im hier zu entscheidenden Fall der Zulässigkeit eines mobilen Transportbetonwerks keinen Anlass, von der grundsätzlichen Rechtsprechung des BVerwG abzuweichen. Im vorliegenden Fall steht die technische Erforderlichkeit einer Verbindung einer Transportbetonanlage mit einem gesteinsabbauenden Betrieb in Frage, die aus den oben genannten Gründen jedoch nicht gegeben ist. Hinzu kommt, dass der Beklagte – unwidersprochen – zahlreiche Beispiele aufgezählt hat, nach denen die beiden Betriebsarten an völlig unterschiedlichen Standorten betrieben werden und daher auch die in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts in Bezug auf die Zulässigkeit einer Asphaltmischanlage festgestellte typische Verbindung aufgrund des häufigen Vorkommens der Verbindung hier nicht vorliegt. 2. Das Vorhaben der Klägerin kann auch nicht als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, da seine Erschließung nicht gesichert ist und öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt sind. a. Das Erfordernis der gesicherten Erschließung bezieht sich auf die wegemäßige Erschließung, die Strom- und Wasserversorgung sowie die Abwasserbeseitigung. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist für das klägerische Vorhaben jedenfalls die wegemäßige Erschließung i. S. v. § 35 Abs. 2 BauGB nicht gesichert. Zwar besteht eine faktische Zufahrtsmöglichkeit zum Vorhabengrundstück über die K 2, ihre Benutzung ist der Klägerin jedoch aus Rechtsgründen verwehrt, da die nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 5 LStrG notwendige Erlaubnis nicht vorliegt. Diese Erlaubnis ist für die wegerechtliche Erschließung des klägerischen Vorhabens auch notwendig. Nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 LStrG dürfen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten bauliche Anlagen, die über Zufahrten oder Zugänge unmittelbar oder mittelbar an Landes- oder Kreisstraßen angeschlossen werden sollen, nicht errichtet werden. Entgegen der Ansicht der Klägerin gilt dies bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift auch für mittelbare Zufahrten (s. auch OVG RP, Urteil vom 15. März 2005 – 6 A 12088/04.OVG –, juris Rn. 27). Die für die Genehmigung der baulichen Anlage zuständige Behörde kann mit Zustimmung der Straßenbaubehörde Ausnahmen vom Bauverbot des § 22 Abs. 1 LStrG zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfalle zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohles der Allgemeinheit die Abweichung fordern (§ 22 Abs. 5 LStrG). Die Zustimmung nach § 22 Abs. 5 LStrG ist grundsätzlich auch dann erforderlich, wenn die dem Anbauverbot unterliegenden baulichen Anlagen nur wesentlich geändert oder wesentlich anders genutzt werden sollen (Bitterwolf, Kommentar Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz, PdK RhPf, 9. Fassung 2021, § 22, Rn. 6). Die notwendige Erlaubnis liegt aber nicht vor, da sie mit Bescheid des LBM vom 24. Oktober 2023 zurückgenommen wurde. Die Zustimmung oder Genehmigung der Straßenbaubehörde darf versagt oder mit Bedingungen oder Auflagen erteilt werden, soweit dies wegen der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausbauabsichten oder der Straßenbaugestaltung nötig ist (Bitterwolf, Kommentar Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz, a.a.O., § 22, Rn. 6). Dabei kommt es nicht darauf an, ob und wie sich das Vorhaben im jeweils konkreten Fall unmittelbar auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auswirken würde, sondern allein entscheidend ist, ob das Vorhaben seiner Art nach abstrakt geeignet ist, die Nachteile mit sich zu bringen, denen § 22 Abs. 1 LStrG gerade begegnen will, oder ob das im Einzelfall ausnahmsweise nicht der Fall ist (VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 28. März 2011 – 3 K 1115/10.NW –, BeckRS 2011, 8327). Nach diesen Maßgaben ist die Begründung des LBM im Bescheid vom 24. Oktober 2024, dem Belang der Allgemeinheit auf Erhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sei gegenüber den wirtschaftlichen Interessen der Klägerin Vorrang einzuräumen und die Rücknahme der Genehmigung stelle keine besondere Härte da, da das Vorhaben auch an einem anderen Standort betrieben werden könne, in jedem Fall insofern ausreichend, dass der – gegenüber der Klägerin nicht bestandskräftige – Bescheid nicht ersichtlich nichtig ist und daher zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung eine Rechtswirkung entfaltet, die der Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens entgegensteht. b. Darüber hinaus steht einer Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin entgegen, dass öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtigt werden. Dabei kann dahinstehen, ob die in den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen für den Steinbruchbetrieb der NSM festgelegten Renaturierungsziele beeinträchtigt werden, da das Vorhaben auf jeden Fall dem geltenden Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Trier-Land entgegensteht, der für die fragliche Fläche eine landwirtschaftliche Nutzung ausweist (§ 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB). Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines sonstigen Vorhabens im Außenbereich sind die Darstellungen des Flächennutzungsplans grundsätzlich ohne besondere Einschränkungen zu berücksichtigen und entsprechen den Wirkungen, die auch ein Bebauungsplan hat (BVerwG, Urteil vom 29. April 1964 – I C 30.62 –, BVerwGE 18, 247 und juris Rn. 20; BayVGH, Urteil vom 24. Juli 2014 – 2 B 14/896 –, juris Rn. 24; OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2021 – 2 A 3095.20 –, juris Rn. 12 und vom 17. März 2016 – 2 A 1170.15 –, juris Rn. 10). Diese Wirkungen können die Darstellungen des Flächennutzungsplans allerdings nur entfalten, wenn der Planungswille der Gemeinde hinreichend konkretisiert ist, wenn also der Plan mit seinen Darstellungen positiv eine mit dem Vorhaben nicht zu vereinbarende Bestimmung trifft bzw. ein „negativer Planungswille“ mit der erforderlichen Deutlichkeit entnommen werden kann (BVerwG Urteil vom 15. Januar 1969 – IV C 23.67 –, juris Rn. 15). Einer qualifizierten Standortzuweisung wie bei privilegierten Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB bedarf es dafür im Rahmen der Zulassung eines Vorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB jedoch nicht. Die Darstellung "Fläche für die Landwirtschaft" im Flächennutzungsplan setzt sich gegenüber einem nicht privilegierten Vorhaben im Außenbereich in der Regel durch, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, nach denen diese Darstellung für das Vorhabengrundstück keine Aussagekraft haben kann (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 – 4 C 56.79 –, juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. April 2009 – 11 S 59/08 –, juris Rn. 21). Derartige Umstände sind insbesondere dann anzunehmen, wenn die örtlichen Gegebenheiten der Verwirklichung der planerischen Vorstellungen von vornherein entgegenstehen oder wenn die Entwicklung des Baugeschehens nach Inkrafttreten des Flächennutzungsplans unter Förderung oder Duldung durch die Baugenehmigungsbehörde oder Gemeinde dessen Darstellungen in einem sowohl qualitativ wie quantitativ so erheblichen Maße zuwiderläuft, dass die Verwirklichung der ihnen zu Grunde liegenden Planungsabsichten entscheidend beeinträchtigt ist (BVerwG, Urteil vom 15. März 1967 – IV C 205.65 –, BVerwGE 25, 287 und juris Rn. 14 ff. und vom 17. Februar 1984, a.a.O. Rn. 14). Entscheidend sind hier die konkreten Umstände des Einzelfalls. Von einer Funktionslosigkeit eines Flächennutzungsplans kann dann ausgegangen werden, wenn die tatsächliche Entwicklung dazu geführt hat, dass sich das Gewicht der Aussagen des Flächennutzungsplans bis zum Verlust der Aussagekraft abgeschwächt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1997 – 4 B 11.97 –, juris Rn. 18). Um einen derartigen Verlust der Aussagekraft eines Flächennutzungsplans annehmen zu können, muss ein entgegenstehendes Baugeschehen von erheblichem Umfang und erheblicher Stärke vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1967, a.a.O. Rn. 16). Hinzukommen muss, dass die Abweichung zwischen planerischer Festsetzung und der tatsächlichen Situation einen Grad erreicht hat, der einem dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit entzieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1977 – IV C 39.75 –, BVerwGE 54, 5 und juris Rn. 35; OVG RP, Beschluss vom 7. Februar 2018 – 8 A 11710/17.OVG –, juris Rn. 23). Soweit es um die Frage geht, ob eine Festsetzung nicht erst nachträglich funktionslos geworden ist, sondern bei Aufstellung des Bauleitplans bereits eine Funktionslosigkeit eingetreten ist, ist für die Annahme eines Geltungsmangels besondere Zurückhaltung zu üben. Die Gemeinde ist nämlich nicht darauf beschränkt, den vorgefundenen Bestand festzuschreiben, ihr ist auch die planerische Möglichkeit eröffnet, sich über die tatsächlich vorhandenen Verhältnisse hinwegzusetzen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juni 1997 – 4 NB 6/97 –, juris, Rn. 11; Külpmann, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, 155. EL August 2024, BauGB § 10, Rn. 412). Von fehlender Vollzugsfähigkeit der Planung ist daher nur dann auszugehen, wenn die beabsichtigte Planung aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit nicht vollzogen werden kann. Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall, weil die Steinbruchnutzung eben nicht auf Dauer bestehen, sondern unstreitig 2045 aufgegeben werden soll. Dass die Darstellung im Flächennutzungsplan daher bereits trotz des Bestehens des gesteinsabbauenden Betriebs so getroffen wurde, spricht für eine langfristige Planung in Bezug auf die fraglichen Flächen und gegen eine Funktionslosigkeit des Flächennutzungsplans. II. Die Klägerin hat folglich auch nicht mit ihrem Hilfsantrag Erfolg, da ihr Vorhaben nach der Rechtsauffassung des Gerichts bereits bauplanungsrechtlich unzulässig ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. mit §§ 708 ff. Zivilprozessordnung. Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür genannten Gründe vorliegt. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 und 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz). Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für den Bau eines mobilen Transportbetonwerks auf dem Gelände eines Steinbruchs in der Gemeinde L., Gemarkung M., Flur …, Flurstück … . Der Steinbruch wird von der N. M. GmbH & CO. KG – N. – betrieben, die die Fläche für das Vorhaben an die Klägerin vermietet. Unmittelbar neben den Förderanlagen der N. betreibt die t. A. GmbH & CO.KG eine Asphaltmischanlage. Für den gesamten Bereich existiert kein Bebauungsplan, der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Trier-Land aus dem Jahr 1999 weist die Fläche als Fläche für Landwirtschaft aus. Am 27. Februar 2023 beantragte die Klägerin die Genehmigung zur Errichtung eines mobilen Transportbetonwerks auf dem Vorhabengrundstück. In der geplanten Anlage solle mit Zement, Sand, Kies und Betonzusatzmitteln Transportbeton hergestellt werden. Auf dem für den Betrieb vorgesehenen Teilbereich des Steinbruchs finde keine Rohstoffgewinnung mehr statt, sondern nur die Ablagerung von Abraum. Das Vorhaben sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 Baugesetzbuch – BauGB – privilegiert, da es einem ortsgebundenen Betrieb, dem Steinbruch, diene und diesem zugeordnet sei. Etwa 60 % der für die Betonproduktion nötigen Rohstoffe könnten durch das bergbaulich gewonnene Gestein abgedeckt und so die Rohstoffe am Ort der Gewinnung ohne zusätzlichen Transport verarbeitet werden. Dem Vorhaben stünden auch keine öffentlichen Belange, insbesondere nicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege, entgegen, da das gesamte Areal vom bergbaurechtlichen Betrieb in Anspruch genommen und geprägt sei. Mit Änderungsantrag vom 24. Mai 2023 wurde der Standort des geplanten Vorhabens aus baulichen Gründen verschoben. Vorbehaltlich der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis durch den Landesbetrieb Mobilität – LBM – zur Nutzung der Zufahrt auf die K.straße (K) 2 erklärte die Ortsgemeinde L. – auch nach der Standortverschiebung – ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben. Mit Bescheid vom 14. April 2023 erteilte der LBM die Zustimmung nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 Landesstraßengesetz – LStrG –. Nach Mitteilung der Verbandsgemeindeverwaltung, dass für das Vorhabengrundstück keine Trinkwasserversorgung über eine öffentliche Leitung, sondern nur ein privater Trinkwasseranschluss bestehe und die leitungsgebundene Löschwasserversorgung ebenfalls nicht gesichert sei, und einer Stellungnahme der Unteren Landesplanungsbehörde, dass das Vorhaben nicht mit dem bestehenden Abbaubetrieb in Zusammenhang stehe und daher nicht privilegiert sei, hörte der Beklagte die Klägerin diesbezüglich unter dem 3. Juli 2023 an. Mit Stellungnahme vom 9. Oktober 2023 wies die Klägerin darauf hin, dass das Transportbetonwerk in räumlich-funktionalem Zusammenhang mit dem Steinbruchbetrieb stehe und unmittelbar vor Ort etwa 12 % der im Steinbruch gewonnen Gesteinsmenge verarbeite. Da die Aufbereitung des Materials in Brech- und Siebanlagen erfolge, die ohnehin im Steinbruch vorhanden seien, sei das Vorhaben wirtschaftlich vernünftig, insbesondere da es den Schwerlastverkehr verringere. Unter demselben Datum reichte die Klägerin von der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord nachgeforderte Unterlagen zur wasserrechtlichen Genehmigung nach. Bei einer Ortsbesichtigung am 12. Oktober 2023 stellte die Untere Naturschutzbehörde des Beklagten fest, dass das Transportbetonwerk bereits fast fertig errichtet, allerdings noch nicht in Betrieb genommen war. Mit Bescheid vom 13. Oktober 2023 ordnete der Beklagte unter Androhung der Festsetzung eines Zwangsgeldes gegen die Klägerin in Höhe von 7.500,- € die Einstellung der Bauarbeiten mit sofortiger Wirkung an. Unter dem 17. Oktober 2023 erfolgte eine weitere Anhörung der Klägerin, in der der Beklagte ihr mitteilte, das Vorhaben sei mit § 35 BauGB nicht vereinbar und die Untere Naturschutzbehörde könne keine Zustimmung nach § 17 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz erteilen. Die Zulassung eines nichtprivilegierten Einzelvorhabens im Außenbereich ohne ein Gesamtkonzept verstoße gegen die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Selbst bei bauplanungsrechtlicher Zulässigkeit des Vorhabens seien fachplanerische Angaben für die Beurteilung des Eingriffs und eines etwaigen Ausgleichs erforderlich und es sei darzulegen, ob und in welchem Umfang ein Defizit bei den Ausgleichsverpflichtungen des Steinbruchbetriebs gegeben sei und wie es ausgeglichen werde. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2023 widerrief der LBM seine Zustimmung nach § 22 Abs. 1 LStrG mit der Begründung, er sei fälschlicherweise davon ausgegangen, der Betreiber des Steinbruchs werde auch die Transportbetonanlage betreiben. Da dies jedoch nicht der Fall sei, gebe es keine Grundlage für eine Ausnahme vom Bauverbot nach § 22 Abs. 1 LStrG mehr. Bei der Prüfung der Ausnahmetatbestände des § 22 Abs. 5 LStrG seien strenge Maßstäbe anzulegen, dem Belang der Allgemeinheit auf Erhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sei stets Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen eines Einzelnen einzuräumen. Da der Betrieb eines Transportbetonwerks nicht ortsgebunden sei, liege kein Härtefall vor, der eine Ausnahmegenehmigung rechtfertigen würde. Am 26. Oktober 2023 hat die Klägerin Klage erhoben und vorgetragen, die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig, weil der Beklagte nicht innerhalb von drei Monaten über den Bauantrag entschieden habe. Sie habe einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, weil ihr Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig sei. In einem vergleichbaren Fall habe das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass eine Asphaltmischanlage für einen Steinbruchbetrieb eine typische Nutzung darstelle und daher privilegiert im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB sei. Doch auch, wenn man keine Privilegierung annehme, sei das Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig, da es keine öffentlichen Belange beeinträchtige. Insbesondere sei eine naturschutzrechtliche Genehmigung nicht notwendig, weil das Gelände vorher bergbaulich genutzt worden sei und jetzt zur Lagerung von Abraum diene. Eine Renaturierung des Geländes sei erst später vorgesehen. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines mobilen Betontransportwerkes auf dem Grundstück Gemarkung M., Flurstück …, Flurstück-Nr. … gemäß den Bauantragsunterlagen vom 24. Mai 2023 zu erteilen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Klage sei bereits nicht zulässig, da es hinreichende Gründe für die Nichtentscheidung des Beklagten über den Bauantrag gebe. Da die Klägerin in der Anlage mit wassergefährdenden Stoffen umgehe, sei eine wasserrechtliche Genehmigung notwendig, die aber noch nicht erteilt worden sei. Nach der Schlusspunkttheorie sei die Erteilung einer Baugenehmigung daher noch gar nicht möglich gewesen. Die Klage sei aber auch unbegründet, da das Vorhaben als nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich unzulässig sei und außerdem öffentliche Belange beeinträchtige. Ein Transportbetonwerk sei ein Gewerbebetrieb, der nicht ortsgebunden sei und auch nicht zum typischen Erscheinungsbild eines Steinbruchs gehöre. Der Steinbruch werde seit Jahrzehnten ohne eine mobile Transportbetonanlage betrieben, das Vorhaben gehe auch nicht vom Betreiber aus, sondern dieser vermiete nur die Fläche. Es sei nicht zwingend die Folge technischer Erfordernisse, dass der im Steinbruch gewonnene Edelsplitt zu Transportbeton weiterverarbeitet würde, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit reiche für die Erfüllung des Privilegierungstatbestandes nicht aus. Auch als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB sei die Anlage nicht zulässig, da sie öffentliche Belange beeinträchtige. Die natürliche Eigenart der Landschaft werde durch die dem schützenswerten Außenbereich wesensfremde Anlage per se beeinträchtigt, auf den vorherigen Zustand des Grundstücks komme es dabei nicht an. Auch lasse das Vorhaben die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten, da es eine ungeordnete städtebauliche Entwicklung im Außenbereich einleiten könne. Im Übrigen sei die Erschließung nicht gesichert, da der LBM die Zustimmung nach § 22 Abs. 1 LStrG nicht erteile und auch keine zureichende Erschließung in Bezug auf Trink- und Löschwasserversorgung vorhanden sei. Zuletzt widerspreche das Vorhaben auch den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Trier-Land, der für die fragliche Fläche eine landwirtschaftliche Nutzung vorsehe. In einer Stellungnahme vom 1. Dezember 2023 teilte die Untere Naturschutzbehörde des Beklagten der Bauaufsichtsbehörde mit, die naturschutzfachlichen Belange in dem über Jahrzehnte entwickelten Steinbruch seien innerhalb der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren abgehandelt worden. Dabei sei jeweils ein naturschutzfachliches Grundkonzept für die naturschutzfachliche Rekultivierung festgesetzt und in den Bescheiden durch entsprechende Nebenbestimmungen geregelt worden, dass die abschließende Endrekultivierung für bestimmte Abschnitte vor der Inangriffnahme weiterer Abbauabschnitte zu leisten sei. Die Fläche, auf der das Betonwerk errichtet worden sei, sei durchgängig in den Planunterlagen (z.B. Rekultivierungspläne von 2001, 2006, 2011) als Rekultivierungsfläche in den jeweiligen Bescheiden festgesetzt. Aus naturschutzfachlicher Sicht sei im Zuge der Beurteilung des Bauantrags durch die Klägerin daher nachvollziehbar darzulegen, ob und in welchem Umfang ein Defizit bei den Ausgleichsverpflichtungen des Steinbruchbetriebes gegeben sei und wie dieses gegebenenfalls bestehende Defizit ausgeglichen werden solle. Zudem sei der zusätzlich durch das neue Werk entstehende Eingriff in Natur und Landschaft, z.B. durch Bodenversiegelung und Einsehbarkeit der Gebäude, in einem Fachbeitrag Naturschutz abzuarbeiten. Zunächst sei aber zu überprüfen, ob die Errichtung der Transportbetonanlage nicht bereits grundsätzlich im Widerspruch zu der dem Steinbruchbetrieb erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung stehe. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. April 2024 ergangenem Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es angeführt, die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig, da der Beklagte über den Bauantrag der Klägerin nicht innerhalb der Frist des § 75 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – entschieden habe. Das Fehlen der wasserrechtlichen Genehmigung stelle keinen zureichenden Grund für die Nichtentscheidung dar, da der Beklagte deutlich gemacht habe, dass er das Vorhaben bereits aus bauplanungsrechtlichen Gründen für nicht zulässig halte. Die Klage sei aber nicht begründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung habe. Das klägerische Vorhaben sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert, weil es nicht einem ortsgebundenen Betrieb diene. Ein solches „Dienen“ liege vor, wenn ein vernünftiger Unternehmer unter etwa gleichen Voraussetzungen die Anlage errichten würde. Allerdings stelle sich die Frage des „Dienens“ erst, wenn der Betrieb überhaupt einem ortsgebundenen Betrieb zugeordnet sei und ähnlich wie Zubehör eine Hilfsfunktion habe. Hier beschränke sich der ortsgebundene Betrieb aber auf den Gesteinsabbau, der durch eine Transportbetonanlage nicht berührt oder gefördert werde. Ein Unternehmen mit einem im engsten Sinne des Wortes ortsgebundenen Betriebszweig sei aber nur dann insgesamt ein ortsgebundener Betrieb, wenn – und soweit – er als Folge nicht nur wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit, sondern technischer Erfordernisse dem typischen Erscheinungsbild eines Betriebes dieser Art entspreche und wenn der im engsten Sinne des Wortes ortsgebundene Betriebszweig den gesamten Betrieb präge. Eine mobile Transportbetonanlage sei aber kein typischer Bestandteil eines Betriebs zur Gesteinsgewinnung. Trotz der ökonomischen und ökologischen Zweckmäßigkeit bestehe keine technische Erforderlichkeit der Verbindung der beiden Betriebe. Dieser Einschätzung könne auch nicht die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts entgegengehalten werden, in der eine typische Verbindung zwischen einem Steinbruch und einer dort beantragten Asphaltmischanlage bejaht worden sei. Das Oberverwaltungsgericht habe in der Entscheidung angeführt, die Betriebsteile gehörten räumlich-funktionell zusammen, was sich auch dadurch zeige, dass es im Bundesgebiet mindestens 90 Fälle gebe, in denen diese beiden Betriebe verbunden seien. Außerdem werde in der Asphaltmischanlage ausschließlich Gesteinsmaterial verarbeitet, das im Steinbruch gewonnen werde und die Aufbereitung erfolge in Anlagen, die ohnehin im Steinbruch vorhanden seien (Brech- bzw. Sieb-Siloanlage), was ökonomisch sinnvoll sei und den Transportaufwand vermindere. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts stehe diese Rechtsprechung aber nicht mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Mai 1976 – IV C 43.74 – in Einklang. Nach dieser sei der Tatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB eng auszulegen und für die privilegierte Verbindung der Betriebe eine technische Erforderlichkeit zu fordern, eine allein ökonomische Zweckmäßigkeit reiche nicht aus. Technische Erfordernisse seien im vorliegenden Fall aber nicht dargetan, was bereits daran erkennbar sei, dass der Steinbruch als ortsgebundenes Unternehmen lange Zeit ohne eine Transportbetonanlage betrieben worden sei und die jetzige Ansiedlung aufgrund einer Flächenstilllegung erfolgen solle. Im Übrigen sei das Vorhaben auch nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig, da es öffentliche Belange beeinträchtige. Es stehe im Widerspruch zu den Ausweisungen des Flächennutzungsplans, der für den Bereich des Vorhabengrundstücks eine Fläche für die Landwirtschaft festlege. Damit sei erkennbar, dass die Gemeinde den fraglichen Bereich von Bebauung freihalten wolle. Der Flächennutzungsplan sei auch nicht funktionslos geworden. Ein dessen Ziele auf Dauer vereitelndes Baugeschehen sei nicht festzustellen. Insbesondere seien die Geländeveränderungen durch den Kiesabbau keine Bautätigkeit im genannten Sinne, sondern nichtbaulicher Ausdruck einer bergbaulichen Nutzung, mit der aufgrund der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB stets zu rechnen sei. Die Fläche sei auch nicht dauerhaft der landwirtschaftlichen Nutzung entzogen. Weder Terrain noch Bodenbeschaffenheit seien maßgeblich dafür, ob eine Fläche für die Landwirtschaft genutzt werden könne. Zwar werde auf der fraglichen Fläche derzeit keine Landwirtschaft betrieben, die genehmigten Gebäude des kiesfördernden Betriebs und der Asphaltmischanlage seien aber nicht so quantitativ bedeutend, dass eine landwirtschaftliche Nutzung nach Ende der privilegierten Nutzung ausgeschlossen sei. Da damit bereits eine die Zulässigkeit des Vorhabens ausschließende Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliege, könne dahinstehen, ob auch noch Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt und ob die Voraussetzungen für die Erschließung und die wasserrechtlichen Genehmigungen gegeben seien. Mit ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend, ihr stehe ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung zu. Das Verwaltungsgericht habe bereits die räumliche Situation im Steinbruch verkannt, der von der genehmigten Asphaltmischanlage geprägt sei, deren Ausmaß über das Vorhaben der Klägerin weit hinausgehe. In der Asphaltmischanlage werde ebenfalls zu 60 % im Gelände abgebautes Gestein verarbeitet, die beiden Betriebe seien also vergleichbar. Der westliche Teil des Geländes sei nach dem Rekultivierungsplan bereits Gegenstand der mit der Naturschutzbehörde abgestimmten Rekultivierungsmaßnahmen. Für den östlichen Teil des Geländes, in dem die Asphaltmischanlage und das geplante Vorhaben lägen, werde der Rekultivierungsplan zurzeit fortgeschrieben und liege im informellen Abstimmungsverfahren den Naturschutzbehörden vor. Der geplante Standort liege daher nicht in einer Rekultivierungsfläche, so dass keine naturschutzfachlichen Belange betroffen seien. Im Übrigen sei die Rekultivierung erst nach dem Jahr 2045 vorgesehen. Dann werde in dem Gelände auch kein Gestein mehr abgebaut, so dass die Anlage dann nicht mehr wirtschaftlich sinnvoll sei. Die mobile Anlage könne dann an einem anderen Ort aufgebaut werden, so dass einer Befristung der Baugenehmigung bis 2045 nichts entgegenstehe. Es sei auch keinesfalls so, dass die Anlage bereits illegal errichtet worden sei, auf dem Gelände seien nur die bereits bestellten und noch zusammenzubauenden Bauteile gelagert. Das Vorhaben der Klägerin sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert zulässig. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts sei eine Asphaltmischanlage privilegiert in einem Steinbruch zulässig, weil sie ein Betriebszweig des ortsgebundenen Betriebs sei. Eine Betonmischanlage sei ebenfalls in technischer Hinsicht typisch für einen Tagebaubetrieb. Zum bergbaulichen Betrieb gehöre auch die Weiterverarbeitung des Gesteins durch Brechen und Sieben an Ort und Stelle, was technisch gerade für einen ortsgebundenen Betrieb typisch sei, wenn dieser sich nicht nur auf das Angebot von Rohmaterial beschränke. Sowohl die Asphaltmischanlage als auch das klägerische Vorhaben dienten dem Steinbruch, weil in beiden Fällen Haupteinsatzstoffe aus dem privilegierten Betrieb nach einer technischen Anpassung durch Verkleinerung des Gesteins in Brecheranlagen direkt über Förderanlagen eingesetzt würden. Das Verwaltungsgericht habe das Merkmal des „Dienens“ auf die zwingende Notwendigkeit für den gesteinsabbauenden Betrieb verengt und den hinter den tatbestandlichen Kriterien der Privilegierung stehenden Gedanken der größtmöglichen Schonung des Außenbereichs vollkommen unberücksichtigt gelassen. Das klägerische Vorhaben habe gerade keine zusätzliche Belastung des Außenbereichs zur Folge, da die Flächen des Steinbruchs vollumfänglich genutzt würden und eine Renaturierung erst nach 2045 geplant sei. Außerdem sei das Vorhaben der Klägerin auch nach § 35 Abs. 2 BauGB zulässig. Der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Trier-Land stamme aus dem Jahr 1999. Zu diesem Zeitpunkt habe der gesteinsabbauende Betrieb bereits existiert, trotzdem sei die Fläche als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen worden und nicht als Fläche für Rohstoffgewinnung und -verarbeitung. Aufgrund der erst ab 2045 geplanten Renaturierung sei mit einer tatsächlichen Verfügbarkeit der Fläche für eine landwirtschaftliche Nutzung nicht vor dem Jahr 2050 zu rechnen. Außerdem sei nach den Rekultivierungsplänen nur ein kleiner Teil der Flächen für eine landwirtschaftliche Nutzung vorgesehen, so dass die Darstellungen des Flächennutzungsplans insoweit funktionslos geworden seien. Die Ausweisung der Fläche könne auch nicht als Anzeichen gedeutet werden, die Gemeinde habe die Fläche von Bebauung freihalten wollen, da die Nutzung durch den gesteinsabbauenden Betrieb bekannt gewesen sei. Die Ausweisung von Flächen für die Landwirtschaft erfolge in der Regel für Flächen, für die gerade keine konkrete Nutzungsidee der planenden Gemeinde bestehe. Die Erschließung des Vorhabens über die K 2 sei ebenfalls gewährleistet, da die verkehrliche Sondernutzungserlaubnis für den Eigentümer des Betriebsgeländes keine Begrenzung der Anzahl der LKW-Fahrten enthalte. Durch die geplante Anlage komme es auch nicht zur einer signifikanten Erhöhung der Fahrten, da weniger Fahrten für den Abtransport des gewonnenen Materials anfielen. Auch die Löschwasserversorgung stelle kein Problem dar, da sich auf dem Gelände ein Löschteich befinde und die Klägerin im Baugenehmigungsverfahren zugesichert habe, einen zusätzlichen Löschwasserbehälter zu installieren, dessen Fassungsvermögen über das in der brandschutztechnischen Stellungnahme des Beklagten vom 15. September 2023 geforderte hinausgehe. Ebenfalls sei die Trinkwasserversorgung gesichert, der Steinbruchbetrieb sei an das öffentliche Leitungsnetz angeschlossen, es gebe einen privaten Hausanschluss, der für das Vorhaben weitergeführt werden solle. Das Vorhaben beeinträchtige auch keine Belange des Naturschutzes, im Gegenteil berücksichtige der Rekultivierungsplan bereits den Betrieb der Klägerin. Der Standort für die Anlage sei gerade so gewählt, dass er die geplante Rekultivierung nicht behindere. Die Überarbeitung des Renaturierungsplans von 2006 sei aufgrund von Setzungen und Abrutschungen im Gelände notwendig geworden, mit dem Vorhaben der Klägerin habe dies nichts zu tun. Die mobile Anlage könne nach Beendigung des Gesteinsabbaus entfernt werden und berge damit auch nicht die Gefahr der Entstehung einer Splittersiedlung. Hinsichtlich der wasserrechtlichen Anforderungen seien umfangreiche Fachgutachten vorgelegt worden, nach denen keine Beeinträchtigungen zu erwarten seien. Hier sei bereits die Fiktion des § 65 Abs. 5 Satz 3 LBauO eingetreten. Die Klägerin beantragt, 1. unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 17. April 2024 den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines mobilen Betontransportwerkes auf dem Grundstück Gemarkung M., Flur …, Flurstück Nr. … gemäß den Bauantragsunterlagen vom 24. Mai 2023, jedoch befristet bis zum Ablauf des 31. Dezember 2045, zu erteilen, 2. hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über die beantragte befristete Baugenehmigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt dazu vor, die geplante Anlage sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert, da sie kein ortsgebundener Betrieb, sondern auch innerorts im Gewerbegebiet und im Industriegebiet zulässig sei. Die N. als Eigentümerin der Fläche verfüge für ihren Betrieb auch nicht über eine bergbauliche, sondern nur eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Der Steinbruch werde seit Jahrzehnten ohne mobile Transportbetonanlage betrieben, so dass diese nicht als typisch angesehen werden könne. Auch wolle die Eigentümerin die Anlage nicht selbst betreiben, sondern nur eine Fläche untervermieten, die nach der Renaturierungsplanung von 2006 eigentlich bis 2025 zu rekultivieren sei. Nehme man nur die mangelnde Notwendigkeit des Transports des gewonnenen Schotters als Maßstab für die Privilegierung, würde nahezu jede Art von Betrieb von der Privilegierung profitieren können. Gegen eine Betonmischanlage als im Steinbruch typische Anlage spreche auch, dass in der Gegend zahlreiche Betonmischwerke in Gewerbe-, Industrie- oder Hafengebieten betrieben würden, während die meisten Steinbrüche keine solchen Anlagen enthielten. Die Transportbetonanlage habe mit dem unmittelbaren Vorgang des Kiesabbaus nichts zu tun, er werde durch die Anlage nicht berührt oder gefördert. Es gelte umgekehrt eher, dass der Kiesabbau der Transportbetonanlage diene. Auch eine Zulassung des klägerischen Vorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB sei nicht möglich. Zum einen beeinträchtige das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft. Eine solche Beeinträchtigung sei bei nicht privilegierten Vorhaben im Außenbereich immer gegeben, eine optische Beeinträchtigung sei dafür nicht notwendig. Auch bestehe die Gefahr der Entstehung eine Splittersiedlung, da das Vorhaben geeignet sei, eine Zersiedelung der Landschaft einzuleiten. Darüber hinaus sei die Erschließung des Vorhabens nicht gesichert, da keine ausreichende Versorgung in Bezug auf Trink- und Löschwasser bestehe. Die wegerechtliche Erschließung sei ebenfalls nicht gegeben. Zum einen sei die straßenrechtliche Zustimmung seitens des LBM widerrufen worden, zum anderen sei von einem erheblichen Mehraufkommen des Verkehrs auszugehen, da Anlieferverkehr von Sand und Zement hinzukommen und Abgangsverkehr für den Beton stattfinden würden. Damit werde der Außenbereich weiter belastet und die Eigenart der Natur – insbesondere die angrenzenden renaturierten Flächen – beeinflusst. Zuletzt stehe dem Vorhaben der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Trier-Saarburg entgegen, der die fragliche Fläche als Fläche für die Landwirtschaft ausweise. Diese Ausweisung sei auch nicht funktionslos, die Renaturierungsplanung der NSM sehe insbesondere auf einer Teilfläche des Steinbruches die Wiederanlegung landwirtschaftlicher Flächen vor. Im Übrigen würden auf der für das Vorhaben vorgesehenen Fläche nicht nur Anlagenteile gelagert, es seien bereits bauliche Veränderungen vorgenommen worden. Insbesondere seien schon Betonfundamente auf die Fläche aufgebracht und Aufenthaltscontainer aufgestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schrift- sätze der Beteiligten sowie die Behördenakten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.