Urteil
6 C 10308/05
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein kommunaler Steuersatz, der in seiner Höhe einem faktischen Verbot gleichkommt, ist kompetenzwidrig und nicht mit höherrangigem Recht vereinbar.
• Satzungsrechtliche Lenkungssteuern dürfen nicht die eigentliche Steuerfunktion in eine ordnungsrechtliche Verbotsfunktion verwandeln.
• Zur Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags genügt bei Änderung der Zielrichtung die Einwilligung der Behörde; Antragsbefugnis besteht, wenn durch die Norm die eigene Rechtsposition betroffen ist.
Entscheidungsgründe
Kommunaler Hundesteuersatz von 1.000 € für gefährlichen Hund ist kompetenzwidrig • Ein kommunaler Steuersatz, der in seiner Höhe einem faktischen Verbot gleichkommt, ist kompetenzwidrig und nicht mit höherrangigem Recht vereinbar. • Satzungsrechtliche Lenkungssteuern dürfen nicht die eigentliche Steuerfunktion in eine ordnungsrechtliche Verbotsfunktion verwandeln. • Zur Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags genügt bei Änderung der Zielrichtung die Einwilligung der Behörde; Antragsbefugnis besteht, wenn durch die Norm die eigene Rechtsposition betroffen ist. Der Antragsteller nahm im März 2005 probeweise einen Staffordshire Bullterrier auf und rügte den in der Haushaltssatzung 2005 der Gemeinde festgesetzten Steuersatz von 1.000 € für den ersten sogenannten gefährlichen Hund. Die Hundesteuersatzung der Gemeinde unterscheidet gefährliche Hunde und vermutet Staffordshire Bullterrier als solche. Der Antragsteller hielt die Höhe des Steuersatzes für bundesweit einmalig und behauptete, er wirke erdrosselnd und verfolge keinen ernsthaften Einnahmezweck, sondern diene der Unterbindung der Hundehaltung. Die Gemeinde verteidigte den Satz als zulässige Eindämmungsmaßnahme mit fiskalischem Begleitzweck. Der Antrag zielte auf die Feststellung der Nichtigkeit von § 3 Nr. 3 der Haushaltssatzung 2005 hinsichtlich des Steuersatzes für den ersten gefährlichen Hund. • Der Normenkontrollantrag ist zulässig; die Behörde hat in die geänderte Zielrichtung eingewilligt und der Antragsteller ist antragsbefugt, weil er durch die Norm in eigenen Rechten betroffen ist. • Die Kommune verfügt zwar grundsätzlich über Satzungskompetenz zur Erhebung der Hundesteuer, doch ist die Steuer nur zulässig, wenn sie ernsthaft der Einnahmeerzielung dient; fehlt diese Absicht oder kommt die Steuerwirkung einem Verbot gleich, liegt Kompetenzmissbrauch vor. • Der Steuersatz von 1.000 € fällt objektiv so deutlich aus dem Rahmen, dass er einem administrativen Hundehaltungsverbot gleichkommt; Indizien sind die bisher ausgebliebenen Einnahmen, die hohe Steigerung gegenüber der normalen Hundesteuer (33‑fach) und die Bestätigung der Regelung trotz bekannter rechtlicher Vorbehalte. • Wenn die steuerliche Lenkungswirkung in ihrer konkreten Ausgestaltung einem unmittelbaren Verbot oder Gebot gleichkommt, bedarf es einer zusätzlichen Normsetzungsbefugnis im Ordnungsrecht, die der Kommune hier fehlt; die Gefahrenabwehr gehört zum Verordnungsbereich der Ordnungsbehörden. • Der kommunale Steuersatz steht auch materiell im Widerspruch zu höherrangigem Recht: Er verletzt den grundrechtlich geschützten Bereich der Handlungsfreiheit und widerspricht den ordnungsrechtlichen Zielsetzungen des Landesgesetzes über gefährliche Hunde, das die Haltung zwar einschränkt, aber grundsätzlich erlaubt. Der Antrag wurde stattgegeben: § 3 Nr. 3 der Haushaltssatzung 2005 ist insoweit nichtig, als er für den ersten sogenannten gefährlichen Hund einen Steuersatz von 1.000 € festsetzt. Die Kommune hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar; die Gemeinde kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden. Die Revision wurde nicht zugelassen. Begründend führte das Gericht aus, dass die konkrete Ausgestaltung der Steuer in Höhe von 1.000 € einem ordnungsrechtlichen Verbot gleichkommt und damit die kommunale Kompetenz zur Steuersatzsetzung überschreitet; außerdem steht die Regelung in widersprüchlicher Wertung zum Landesrecht über gefährliche Hunde und greift damit unzulässig in die grundrechtlich geschützte Handlungsfreiheit ein.