OffeneUrteileSuche
Urteil

2 K 637/13.TR

Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2014:0213.2K637.13.TR.0A
11Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
1. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel vom 29. April 2013 wird aufgehoben, soweit darin eine Hundesteuer festgesetzt wird, die den Betrag von 5,00 Euro monatlich übersteigt. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung einer erhöhten Hundesteuer. Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde: 2 Der Kläger ist Halter eines Hundes der Rasse "Staffordshire-Bullterrier". Diesen meldete er zum 01. Oktober 2012 an. 3 Die Beklagte erhebt mit ihrer Satzung vom 02. November 2011 Hundesteuer. Entsprechend § 5 Abs. 2 dieser Satzung wird das Halten von gefährlichen Hunden gesondert besteuert. Des Weiteren ist in § 5 Abs. 4 der genannten Satzung festgelegt, dass u.a. bei Hunden der Rasse "Staffordshire-Bullterrier" die Eigenschaft als gefährlicher Hund unwiderlegbar vermutet wird. Nach § 4 der Haushaltssatzung der Beklagten für das Haushaltsjahr 2012 vom 28. Dezember 2012 beträgt die Hundesteuer für Hunde, die innerhalb des Gemeindegebietes gehalten werden, für den ersten Hund 60,00 Euro, für den ersten gefährlichen Hund 1.500,00 Euro. 4 Mit Bescheid vom 16. Oktober 2012 setzte die Beklagte für den Zeitraum 01. Oktober bis 31. Dezember 2012 Hundsteuer für den ersten gefährlichen Hund, ausgehend vom Steuersatz in Höhe von 1.500,00 Euro, in Höhe von 375,00 Euro fest. 5 Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2013 zurück. Zur Begründung führte der Ausschuss im Wesentlichen an, Steuergegenstand sei das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. Mit der Erhebung von Hundesteuer als örtlicher Aufwandssteuer dürfe die Beklagte u.a. auch das Ziel verfolgen, in ihrem Gebiet generell und langfristig das Halten solcher Hunde zurückzudrängen, die auf Grund ihrer durch Züchtung geschaffenen, typischen Eigenschaften in besonderer Weise die Eignung aufwiesen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln und so das mit ihnen verbundene Gefahrenpotential zu verringern. Die Gefahrenabwehrverordnung "Gefährliche Hunde" vom 30. Juni 2000 für das Land Rheinland-Pfalz sei sowohl hinsichtlich ihrer nicht widerlegbaren Vermutung, dass Hunde der Rasse Staffordshire-Bullterrier sowie deren Abkömmlinge besonders gefährlich seien, als auch hinsichtlich des daran anknüpfenden Pflichtkataloges mit der Verfassung für Rheinland-Pfalz vereinbar. Des Weiteren werde das Halten von gefährlichen Hunden nach § 5 Abs. 2 der Hundesteuersatzung gesondert besteuert. Diese Besteuerung dürfe jedoch keine erdrosselnde Wirkung entfalten und nicht in ein Haltungsverbot gefährlicher Hunde umschlagen. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz habe in seinem Urteil vom 17. Juni 2005 – Az: 6 C 10308/05 – bei einem Steuersatz von 1.000,00 Euro jährlich und einer Steigerung auf das 33-fache für "normale" Hunde angenommen, dass dies nicht zulässig sei, ohne damit eine allgemein gültige Grenze festzulegen. Des Weiteren habe der Bayrische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 13. Dezember 2012 – 4 B 12.567 – eine Steigerung auf das 20-fache des Steuersatzes für "normale" Hunde als rechtens anerkannt. Der Kreisrechtsausschuss vertrete die Auffassung, dass mit der Festsetzung des 25-fachen Steuersatzes der verfolgte Lenkungszweck in seiner Wirkung nicht einem unmittelbaren und gezielten Verbot gleichkomme, somit nicht den Gleichheitsgrundsatz verletze und gerade noch hinnehmbar sei. Dem Satzungsgeber müsse bei der Festlegung des Steuersatzes auch im Rahmen der Hundesteuer eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zukommen. Unter Beachtung des vorgenannten speziellen Lenkungszweckes, nämlich das Gefährdungspotential insgesamt zu verringern, und unter dem Gesichtspunkt höhere Steuern zu erzielen, sei vorliegend die festgesetzte Hundesteuer noch nicht als unverhältnismäßig anzusehen. 6 Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er ist der Auffassung, es liege eine Erdrosselungssteuer vor, die die Aufwandsbereitschaft der örtlichen Gemeinschaft signifikant verfehle. Der "normale Hundehalter vor Ort" sei mit einer solchen Steuer wirtschaftlich überfordert. Hier sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Halter der hochbesteuerten Rassen, vor allem Tierschützer seien. Diesen werde die Haltung entsprechender Hunde durch die Steuer unmöglich gemacht. Damit schlage die Steuer in ein ordnungsrechtliches Haltungsverbot um. Dabei werde nicht in Abrede gestellt, dass die Kommunen im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung grundsätzlich eine solche "Kampfhundsteuer" erheben dürften. Diese dürfe aber nicht erdrosselnd wirken. Daran ändere auch nichts die Tatsache, dass es möglich sei, aus Billigkeitsgründen die Steuer gemäß den §§ 222, 223 und 227 Abgabenordnung – AO – beispielsweise zu erlassen. Die Haltung eines gefährlichen Hundes sei nicht grundsätzlich teurer als die eines anderen Hundes. Auch die Haftpflichtversicherung sei nicht unbedingt teurer, da viele Gesellschafen nicht mehr zwischen den Rassen differenzierten. Des Weiteren müssten nicht unbedingt Hundeschulen besucht werden, um einen Verhaltenstest zu bestehen. Dies sei im Übrigen auch eine einmalige Angelegenheit und falle daher kostenmäßig nicht ins Gewicht. Bei monatlichen Haltungskosten von etwa 80,00 Euro müssten neben den normalen Kosten monatlich nochmal 125,00 Euro Hundesteuer aufgewendet werden. 7 Der Kläger, der ebenso wie die Beklagten, sein Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt hat, begehrt, 8 den Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel vom 29. April 2013 insoweit aufzuheben, als in dem Bescheid Steuern festgesetzt werden, die einen Betrag von 5,00 Euro monatlich übersteigen. 9 Die Beklagte begehrt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie trägt vor, bei so genannten "gefährlichen Hunden" seien von der Rechtsprechung erhöhte Steuersätze in 18,8-facher Höhe als zulässig erachtet worden. Entsprechend dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. Juni 2005 werde in den Grundrechtsstatus eines Tierhalters eingegriffen, wenn die Hundesteuer für einen gefährlichen Hund 33 Mal so hoch sei wie die für einen nicht gefährlichen Hund. Die Steuersätze der Beklagten stellten keinen Grundrechtseingriff dar. Der Normgeber habe bei der Festlegung des Steuersatzes auch im Rahmen der Hundesteuer eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Insoweit sei auch die Besteuerung von Hunden bestimmter Hunderassen, die als gefährliche Hunde klassifiziert würden, mit dem Gleichheitssatz vereinbar. Für die Frage der erdrosselnden Wirkung der Hundesteuer sei es unerheblich, ob aus subjektiver Sicht eines einzelnen Hundehalters diesem die persönliche Hundehaltung wirtschaftlich nicht mehr möglich sei. Es sei bundesweit anerkannt, dass Hunde solcher Rassen mit höheren Hundesteuern besteuert werden können. Die Haltung dieser Hunde sei auch kostenintensiver. Denn um solche Hunde artgerecht halten zu können, müsse ein Verhaltenstest abgelegt werden, auch seien der regelmäßige Besuch einer Hundeschule und das Ablegen einer Begleithunde-Prüfung ratsam. Im Übrigen würden die mit der Erhebung der Hundesteuer möglicherweise in Einzelfällen verbundenen Nachteile durch die nach der Abgabenordnung bestehende Möglichkeit der Stundung, des Zahlungsaufschubs oder des Billigkeitserlasses vermieden. Nach ihrer Auffassung sei der Hundesteuersatz für einen gefährlichen Hund nicht überhöht und stelle auch kein Indiz dafür dar, dass die Höhe einem Haltungsverbot gleichkomme. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen der Beteiligten, die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Widerspruchsakten des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel und die Gerichtsakte 2 L 278/13.TR Bezug genommen, die insgesamt Gegenstand der Beratung gewesen sind. Entscheidungsgründe 13 Die Klage, über die das Gericht auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO) ist zulässig und führt in der Sache zum Erfolg. 14 Der Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses bei der Kreisverwaltung Vulkaneifel vom 29. April 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 15 Rechtsgrundlage für die erhobene Hundesteuer sind § 5 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetztes – KAG – vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), § 24 der Gemeindeordnung – GemO – i.V.m. der Satzung für die Erhebung der Hundesteuer der Beklagten vom 02. November 2011 – i. F.: HStS -. Nach §§ 1 und 2 HStS sind Hundehalter für das Halten von Hunden im Gemeindegebiet steuerpflichtig. Die Höhe der geforderten Steuer ergibt sich aus § 5 Abs. 1, 2 und 4 HStS, welche die Besteuerung gefährlicher Hunde regelt, i.V.m. § 4 der Haushaltssatzung der Beklagten für das Jahr 2012 vom 28. November 2012. Die Erhebung von Hundesteuer ist grundsätzlich als eine an die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf anknüpfende örtliche Aufwandssteuer verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Mai 1996 – 6 A 12926/95.OVG -). 16 Dabei unterfällt der Hund des Klägers als gefährlicher Hund zunächst der Steuerpflicht. Die Versteuerung als gefährlicher Hund ist auch von einer wirksamen Rechtsgrundlage gedeckt. Denn unstreitig handelt es sich bei dem Hund des Klägers um einen Hund der Rasse "Staffordshire-Bullterrier", bei der die Gefährlichkeit unwiderlegbar vermutet wird. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Urteil vom 16. März 2004 – 1 BVr 1778/01 – zur Liste in § 2 Abs. 1 des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes – HundVerbrEinfG – vom 12. April 2001 [Bundesgesetzblatt I, S. 530]) ist eine Liste in der u.a. Hunde der Rasse "Staffordshire-Bullterrier" und deren Abkömmlinge unwiderleglich als gefährlich vermutet werden, mit dem Verfassungsrecht vereinbar. Weiterhin wird diese Rasse auch in § 1 Abs. 2 des Landesgesetzes über gefährliche Hunde – i.F.: LHundG – vom 22. Dezember 2004 (GVBl. S. 2004, 576) unwiderleglich als gefährlich vermutet. Die Einstufung als gefährlicher Hund auch nach § 1 Abs. 2 LHundG gilt bei der vorgenannten Rasse unabhängig von der individuellen Gefährlichkeit, insoweit ist es hinsichtlich der erhöhten Hundesteuer nicht von Belang, dass ein Hund den Wesenstest bestanden hat und daher eine individuelle Gefährlichkeit nicht vorliegt (vgl. Bundes-verfassungsgericht, Beschluss vom 28. Juni 2005 – 10 B 22/05 -). 17 Nach Auffassung der Kammer ist jedoch die konkrete Höhe der Besteuerung gefährlicher Hunde im vorliegenden Verfahren zu beanstanden. 18 Dabei ist grundsätzlich die Erhöhung der Hundesteuer für Kampfhunde bzw. gefährliche Hunde verfassungsrechtlich unbedenklich. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Hundesteuer als örtliche Aufwandsteuer (Art. 105 Abs. 2 a GG) zwar der Einnahmeerzielung dient, zugleich aber einen Nebenzweck verfolgen darf (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000 – 11 C 8.99 – BVerwGE 110, 265, und Beschluss vom 28. Juni 2005 – 10 B 22.5 – KStZ 2006, 12). Das Ziel, die Haltung gefährlicher Hunde einzu-dämmen, stellt einen solchen zulässigen Lenkungszweck dar. Nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (vgl. Urteil vom 14. Juni 2005 – 6 C 10308/05.0VG -) ist ein Steuersatz für gefährliche Hunde dann nicht mehr von der Besteuerungskompetenz des Art. 105 Abs. 2a GG gedeckt, wenn bei der Normierung der Steuer die begrifflich vorausgesetzte ernste Absicht der Einnahmeerzielung fehlt und es sich daher um ein formenmissbräuchliches Regelungsunterfangen handelt. Diesem kommt vielmehr eine "erdrosselnde Wirkung zu, wenn es seiner Zwecksetzung nach ersichtlich darauf ausgerichtet ist, die Erfüllung des Steuertatbestandes praktisch unmöglich zu machen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). 19 Nach Auffassung der Kammer entfaltet die hier der Steuererhebung zugrundeliegende Satzung erdrosselnde Wirkung, da der Steuersatz in Höhe von 1500,- € jährlich so hoch angesetzt ist, dass damit die Haltung bestimmter Hunderassen faktisch unterbunden wird. Hier ist zu berücksichtigen, dass bereits der Steuersatz für den normalen Hund nicht nur die angenommene Aufwandsbereitschaft der örtlichen Gemeinschaft für Zwecke der Hundehaltung zum Ausdruck bringt, sondern auch ein Zeichen dafür setzen soll, welche abgabenrechtliche Belastung zur Eindämmung der Hundehaltung allgemein für notwendig und ausreichend erachtet wird (so bereits für die Spielautomatensteuer BVerwG, Urteil vom 7. März 1958 – VII C 84/57 – BVerwGE 6, 247). Unter diesem Gesichtspunkt kann dem Steuersatz für nicht gefährliche Hunde ein Orientierungsmaßstab entnommen werden, der selbst unter Berücksichtigung des weiten Rechtsetzungsermessen des Satzungsgebers Anhaltspunkte für den Verlauf der rechtlichen Grenzen des erhöhten Steuersatzes für gefährliche Hunde gibt (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Juni 2005 – 6 C 10308/05.OVG – a.a.O.). Auch wenn der vermutete objektive Aufwand für das Halten solcher "gefährlicher" Hunde schon aufgrund der Anforderungen des Landesgesetzes über gefährliche Hunde – LHundG – den Aufwand für die Hundehaltung allgemein übersteigen kann, darf der Satzungsgeber nicht nur bei der Frage der absoluten Höhe, sondern gleichfalls bei der Bestimmung des Steigerungssatzes den verfassungsrechtlich verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht außer Acht lassen. 20 Dabei ist zu beachten, dass die Hundesteuer eine kommunale Aufwandssteuer ist, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit desjenigen treffen will, der für die Haltung eines Hundes finanziellen Aufwand betreibt. Entgegen dem Vortrag des Klägers ist bei der Beurteilung der erdrosselnden Wirkung nicht auf die wirtschaftliche Situation des einzelnen Halters abzustellen, sondern auf die Aufwandsbereitschaft der örtlichen Gemeinschaft im Gemeindegebiet der Beklagten. Die seitens der Beklagten aufgezeigte, grundsätzlich bestehende Möglichkeit in Einzelfällen verbundene Nachteile durch die in der Abgabenordnung vorgesehenen Möglichkeiten der Stundung (§ 222 AO), des Zahlungsaufschubs (§ 223 AO) und des Billigkeitserlasses (§ 227 AO) zu vermeiden, kann hier ebenso keine Berücksichtigung finden, da diese Möglichkeiten für sämtliche durch Abgabenerhebung bestehende Nachteile gegeben sind. 21 Hinsichtlich der Beurteilung der erdrosselnden Wirkung eines Hundesteuersatzes führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 25. Juli 2013 – 4 B 13.144 – (zu einer Satzungsregelung, die einen Steuersatzes für Kampfhunde in Höhe von 2000,- € vorsieht) aus: 22 "…Da die Hundesteuer auf die Haltung eines Hundes im Gemeindegebiet abhebt, bezieht sie sich zudem nur auf den hier regelmäßigen entstehenden Aufwand und nicht auf alle für den Hund anfallenden Kosten (vgl. BayVGH, Beschluss vom 15. Januar 2013 – 4 ZB 12.540 -, juris Rdnr. 11, zur örtlichen Radizierung der Hundesteuer). Für die Anschaffung und Haltung eines Hundes ist für die Halter neben dem reinen nicht bezifferbaren Affektionsinteresse vor allem die Höhe der mit der Hundehaltung verbundenen laufenden Kosten von entscheidender Bedeutung. Nach einer – den Streitparteien im Verfahren übergebenen – Untersuchung "Ökonomische Gesamtbetrachtung der Hundehaltung in Deutschland" von Prof. Dr. Ohr und Dr. Zeddies, Göttingen 2006 (http://www.uni-göttingen.de/de./aktuelles/65380.html, dort S. 125 ff.) ist davon auszugehen, dass von einer jährlichen finanziellen Belastung von dem Bundesdurchschnitt 900,00 bis 1.000,00 Euro pro Hund ausgegangen werden kann (die im Übrigen die Hundesteuer schon enthält). Die Untersuchung erscheint angesichts der dort für die einzelnen denkbaren Kostenpositionen veranschlagten Kostenrahmen plausibel; sie verifiziert dass aus Befragungen ermittelte Ergebnis durch Schätzungen der Zeitschrift "Test" sowie durch Angaben, etwa des Vereins für deutsche Schäferhunde. …Eine Steuerbelastung, die den anzunehmenden jährlichen Aufwand für die Hundehaltung deutlich übersteigt und wie im vorliegenden Streitfall im Endergebnis etwa zu einer Verdreifachung des bundesdurchschnittlichen Haltungsaufwandes führt, kann jedenfalls nicht mehr mit einem zulässigen Lenkungszweck gerechtfertigt werden. Diese Steuerbelastung wirkt bezogen auf den durchschnittlichen und weithin akzeptierten Haltungsaufwand in einer Weise prohibitiv, dass nicht mehr von einer Einnahmeerzielungsabsicht, der diesen Steuersatz aufstellenden Gemeinde, ausgegangen werden kann. Der Steuersatz der Kampfhunde in § 5 Abs. 2 HStS kommt in seiner Wirkung einem unmittelbaren und gezielten Verbot gleich, solche Hunde zu halten. Er steht außer Verhältnis zu dem vom Halter betriebenen Aufwand. Damit fehlt es für § 5 Abs. 2 HStS an der Regelungskompetenz aus § 105 Abs. 2a Grundgesetz – GG -, Art. 3, Abs. 1 Kommunalabgabengesetz – KAG -. Für ein sicherheitsrechtliches Verbot der Haltung bestimmter Hunderassen auf ihrem Gemeindegebiet fehlt der Gemeinde jedoch die Regelungskompetenz…" 23 Diesen Erwägungen schließt sich die Kammer vollinhaltlich an. Auch der hier zur Beurteilung stehende Steuersatz in Höhe von 1.500,00 Euro übersteigt den bundesdurchschnittlichen Haltungsaufwand erheblich, mit der Folge, dass auch in dem zu entscheidenden Fall die Festsetzung der Höhe des Steuersatzes außer Verhältnis zu dem vom Halter betriebenen Aufwand steht. Von daher ist weiter davon auszugehen, dass der von der Beklagten verfolgte Lenkungszweck in seiner Wirkung einem unmittelbaren und gezielten Verbot gleichkommt, solche Hunde zu halten. In diesem Fall fehlt, auch nach der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (u.a. Urteil vom 14. Juni 2005 – 6 C 10308/05 -), auf Grund der Tatsache, dass die Regelung einem unmittelbaren, gezielten, sachlichen Gebot oder Verbot nach Gewicht und Auswirkung gleichkommt, die hierfür erforderliche Sachkompetenz. 24 Auf Grund dessen fehlt es im Hinblick auf die Festsetzung des erhöhten Steuersatzes für gefährliche Hunde an einer wirksamen Satzungsregelung. Da der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum einen Hund gehalten hat, greift insoweit § 5 Abs. 1 HStS der Beklagten i.V.m. der entsprechenden Regelung in der Haushaltssatzung 2012 ein, so dass von einer Steuerhöhe von 60,00 Euro für den ersten gehaltenen Hund im Jahr auszugehen ist. Der Klage war daher antragsgemäß stattzugeben. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 26 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 27 Die Berufung ist durch die Kammer gemäß § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, da das OVG Rheinland-Pfalz zwar im Hinblick auf das 33-fache des Belastungsunterschiedes zwischen den Steuersätzen für einen "normalen" Hund und einen gefährlichen Hund von einer erdrosselnden Wirkung ausgegangen ist, ohne jedoch allgemein gültig festzulegen, ab welcher Obergrenze hiervon auszugehen ist. Des Weiteren besteht die grundsätzliche Bedeutung hinsichtlich der Rechtsfrage, ob bei der Beurteilung der erdrosselnden Wirkung eines Hundesteuersatzes auf den für die Hundehaltung typischerweise erforderlichen Aufwand als objektiven Anhaltpunkt abgestellt werden kann (so auch Begründung des Bayrische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 25. Juli 2013 – 4 B 13.144 zur Zulassung der Revision). 28 Beschluss 29 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 375,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).