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Urteil

8 A 11033/04

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Regionalpläne mit Planreife können Zielen der Raumordnung gleichstehen und raumbedeutsame Vorhaben nach § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB ausschließen. • Die Festlegung von Vorranggebieten in einer Regionalplanung unterliegt gerichtlicher Prüfung nur auf Abwägungsfehler; eine Ausweisung von 0,49% des Plangebiets und durchschnittliche Vorranggebietgrößen von 27 ha sind nicht per se unzulässig. • Bei begründeten fachbehördlichen avifaunistischen Bedenken ist die Streichung eines Vorranggebiets wegen Schutzbedürftigkeit eines Vogelschutzgebietes nicht rechtswidrig. • Eine Änderung der Klage auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist nach § 67 Abs. 9 Satz 4 BImSchG sachdienlich, wenn das bauaufsichtliche Verfahren bereits durchgeführt wurde. • Bei Ermessensentscheidungen der Regionalplanung kann das Vorsorgeprinzip zugunsten seltener Vogelarten ein erwartetes Konzentrationsgebot der Windenergienutzung überwiegen.
Entscheidungsgründe
Regionalplanreife und Vorranggebietsaufhebung wegen avifaunistischer Bedenken verhindern Baugenehmigung • Regionalpläne mit Planreife können Zielen der Raumordnung gleichstehen und raumbedeutsame Vorhaben nach § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB ausschließen. • Die Festlegung von Vorranggebieten in einer Regionalplanung unterliegt gerichtlicher Prüfung nur auf Abwägungsfehler; eine Ausweisung von 0,49% des Plangebiets und durchschnittliche Vorranggebietgrößen von 27 ha sind nicht per se unzulässig. • Bei begründeten fachbehördlichen avifaunistischen Bedenken ist die Streichung eines Vorranggebiets wegen Schutzbedürftigkeit eines Vogelschutzgebietes nicht rechtswidrig. • Eine Änderung der Klage auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist nach § 67 Abs. 9 Satz 4 BImSchG sachdienlich, wenn das bauaufsichtliche Verfahren bereits durchgeführt wurde. • Bei Ermessensentscheidungen der Regionalplanung kann das Vorsorgeprinzip zugunsten seltener Vogelarten ein erwartetes Konzentrationsgebot der Windenergienutzung überwiegen. Die Klägerin beantragte am 06.11.2002 die Baugenehmigung für eine Windenergieanlage (Nabenhöhe 85 m, Rotordurchmesser 77 m) in der Gemarkung S. Das Grundstück war im Entwurf des Regionalen Raumordnungsplans Wind (RROP Wind 2004) ursprünglich als Teil eines Vorranggebietes ausgewiesen; aufgrund avifaunistischer Fachbedenken, insbesondere zum Mornellregenpfeifer und einem benachbarten europäischen Vogelschutzgebiet, strich die Regionalvertretung das Vorranggebiet mit Beschluss vom 16.07.2003. Der Beklagte lehnte den Bauantrag mit Bescheid vom 19.02.2004 ab; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Klägerin berief und stellte ergänzend nun die auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gerichtete Klageänderung. Streitpunkte waren Planreife und Wirksamkeit des RROP Wind 2004, Abwägung der Vorranggebiete, die Schutzwürdigkeit des Vogelschutzgebiets und mögliche Beeinträchtigungen des Mornellregenpfeifers. • Die Berufung ist zulässig, die Klageänderung auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist sachdienlich zu behandeln (§ 67 Abs. 9 Satz 4 BImSchG). • Materiell fehlt der Klägerin der Anspruch auf Genehmigung, weil das Vorhaben gegen Ziele der Raumordnung verstößt und somit nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nicht erteilt werden darf: Die Windenergieanlage ist raumbedeutsam und widerspricht dem Ziel des RROP Wind 2004, außerhalb von Vorranggebieten raumbedeutsame Anlagen auszuschließen (§ 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB). • Formelle Mängel des RROP Wind 2004 sind nicht festgestellt; die Öffentlichkeitsbeteiligung erfolgte zum Entwurf vom 11.07.2002 ordnungsgemäß. Gerichtliche Kontrolle der Regionalplanung beschränkt sich auf Abwägungsfehler nach der anerkannten Rechtsprechung. • Die Klägerin bringt keine Abwägungsfehler vor, die zur Gesamt- oder Teilunwirksamkeit des RROP Wind 2004 führen könnten. Weder die geringe Flächenquote der Vorranggebiete (0,49 %) noch die durchschnittliche Größe (27 ha) rechtfertigen den Vorwurf einer feigenblattartigen Planung oder Verletzung des Konzentrationsgebots. • Die Streichung des ursprünglich vorgesehenen Vorranggebiets beruht auf hinreichend fundierten avifaunistischen Stellungnahmen (Landesamt, Vogelschutzwarte, Landkreis, NABU) und zutreffender fachlicher Bewertung der Bedeutung des Gebiets als Rastplatz des Mornellregenpfeifers. Die Regionalvertretung durfte dem Schutz dieses international relevanten Rastplatzes Vorrang einräumen; die Hinweise auf mögliche größere Abstände und Zugkorridore rechtfertigen die Entscheidung. • Die abwägungsrechtliche Würdigung, auch insoweit, dass eine bloße Verkleinerung des Vorranggebiets nicht in Betracht kam, ist nicht zu beanstanden; die fachbehördlichen Erkenntnisse ließen erhebliche Beeinträchtigungen auch außerhalb eines 200 m-Puffers erwarten. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs.2, 167 VwGO, 708ff. ZPO; Revision wurde nicht zugelassen (§ 132 Abs.2 VwGO). Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen; die Klage auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist unbegründet, weil das Vorhaben wegen der Planreife und Wirksamkeit des RROP Wind 2004 den Zielen der Raumordnung widerspricht und daher nach § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB unzulässig ist. Die Regionalvertretung durfte das ursprünglich vorgesehene Vorranggebiet aufgrund fundierter avifaunistischer Stellungnahmen und des Schutzbedarfs des Mornellregenpfeifers streichen; damit bestehen öffentliche Belange, die eine Genehmigung ausschließen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Eine Revision wurde nicht zugelassen.