Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit überein-stimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben und soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das Verfahren eingestellt. Das auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juli 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist wirkungslos, soweit es sich auf die Windkraftanlage 4 bezieht. Im Übrigen wird auf die Berufung der Beklagten zu 2. das Urteil des Verwaltungsgerichts Düssel-dorf geändert. Die Klage wird, soweit sie noch anhängig ist, ab-gewiesen. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt er-klärten Teils (Windkraftanlage 4) tragen die Klä-ger die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1., soweit die Klage hilfsweise auf ein Fortset-zungsfeststellungsbegehren gerichtet war; im Übrigen tragen die Kläger und die Beklagte zu 2. die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge jeweils zur Hälfte. Hinsichtlich des nicht für erledigt erklärten Teils (Windkraftanlage 1) tragen die Kläger die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Mit Bauanträgen vom 3. Mai 2000 beantragten die Kläger bei der Beklagten zu 1. die Erteilung von Baugenehmigungen für die Errichtung von vier Windkraftanlagen des Typs Enercon-66/18.70 mit einer Nennleistung von 1800 kW, einer Nabenhöhe von 98 m und einem Rotordurchmesser von 35 m und mit Bauantrag vom 7. Juli 2000 für die Errichtung einer weiteren Anlage gleichen Typs auf verschiedenen Flurstücken in X. , Gemarkung C. , Flur 18 ("H. ") (im Genehmigungsverfahren als WEA 1 bis 5 bezeichnet). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2000 änderten die Kläger die Bauanträge dahin, dass nunmehr Anlagen des Typs Enercon-66/15.66 mit einer Nennleistung von 1.500 kW, einer Nabenhöhe von 98 m und einem Rotordurchmesser von 66 m Gegenstand der Bauanträge sein sollten. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind die Windkraftanlagen 1 und 4 (WEA 1 und 4). Das Gebiet H1. , in dem die Windkraftanlagen errichtet werden sollen, liegt links des Rheins südwestlich der Stadt X. zwischen den Ortsteilen H2. im Nordwesten und C. im Osten sowie dem zur Gemeinde B. gehörenden Ortsteil N. im Südwesten. Die Standorte der Windkraftanlagen liegen innerhalb der durch die 1. Ergänzung des Flächennutzungsplans der Stadt X. dargestellten Konzentrationszone für die Windenergienutzung; die Beklagte zu 2. hatte diese Ergänzung am 4. Dezember 1998 genehmigt. Südöstlich des Vorhabengebiets befindet sich mit dem N1. eine weitere dargestellte Konzentrationszone für die Windenergienutzung. Ein von den Klägern unter dem 11. Juli 2000 gestellter Bauantrag für die Errichtung einer weiteren Windkraftanlage (WEA 6) in diesem Gebiet war Gegenstand des Verfahrens 8 A 4096/04. In der Konzentrationszone N1. ist zudem eine Windkraftanlage (WEA 8) eines anderen Vorhabenträgers bereits genehmigt und errichtet. Eine weitere ursprünglich geplante Windkraftanlage eines dritten Vorhabenträgers (WEA 7) wird hingegen nicht errichtet werden. Wegen der genauen Lage der einzelnen Windkraftanlagen im Bereich H1. /N1. wird auf den Auszug aus der Deutschen Grundkarte (BA 25) Bezug genommen. Westlich, nördlich und - jenseits der Konzentrationszone N1. - (süd-)östlich des Vorhabengebiets liegen Flächen des Europäischen Vogelschutzgebiets "Unterer Niederrhein". Das Vogelschutzgebiet wurde im Jahr 2000 an die Europäische Kommission gemeldet und durch Bekanntmachung im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2005 (MBl. NRW S. 61) mit einer Fläche von 20.271 ha unter Schutz gestellt. Als Schutzzweck ist in der Bekanntmachung u.a. angegeben: "Erhaltung und Entwicklung der grünlandgeprägten Rheinaue sowie der angrenzenden Niederungsflächen mit ihren naturnahen Gewässern als Durchzugs-, Rast- und Überwinterungsgebiet für Wasser- und Watvögel, insbesondere für Bläss- und Saatgans, Nonnengans". Durch Verordnung vom 28. April 2009 (GV. NRW S. 325) wurde die Unterschutzstellung auf eine Fläche von 25.809 ha erweitert. Hierdurch wurde ein von der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren (Nr. 2001/5003) beendet. Die Einstellung des Vertragsverletzungsverfahrens war darüber hinaus mit der Auflage verbunden, für das Gebiet einen ergänzenden Maßnahmenplan zu erarbeiten, der zu einem guten Erhaltungszustand der Vogelarten und ihrer Lebensräume beiträgt. Der Standort der im Berufungsverfahren allein noch streitgegenständlichen Windkraftanlage (WEA 1) liegt etwa 300 m von den westlich bis an die Straße K 22 heranreichenden Flächen des Vogelschutzgebiets in der nach der Erweiterung maßgeblichen Gebietsabgrenzung entfernt. Mit Bescheiden vom 8. Juni 2001 (WEA 3) und 2. Mai 2001 (WEA 5) versagte die Beklagte zu 1. die Baugenehmigungen für zwei der fünf Windkraftanlagen. Hinsichtlich der übrigen drei Anlagen (WEA 1, 2 und 4) haben die Kläger am 29. Mai 2001 Untätigkeitsklage erhoben. Mit Bescheiden vom 8. Juni 2001 (WEA 1), 9. Juli 2001 (WEA 2) und 4. Juli 2001 (WEA 4) lehnte die Beklagte zu 1. auch die für diese drei Anlagen gestellten Bauanträge ab. Hinsichtlich der WEA 2 und 4 führte die Beklagte zu 1. zur Begründung unter Bezugnahme auf einen Vermerk der Biologischen Station im Kreis X. e.V. (Gutachter Dr. N2. ) vom 12. Juni 2001 aus, dass der Genehmigung der Vorhaben Belange des Vogelschutzes entgegenstünden, da sich die Standorte innerhalb eines faktischen Vogelschutzgebiets befänden. Das Vorhabengebiet H1. liege zwar nicht innerhalb des an die Europäische Kommission im Jahr 2000 gemeldeten Vogelschutzgebiets, jedoch innerhalb der vom Naturschutzbund Deutschland in einer sog. Schattenliste sowie der vom Internationalen Rat für Vogelschutz bzw. seiner Nachfolgeorganisation BirdLife International vorgeschlagenen Gebietsabgrenzung (Liste der "Important Bird Areas" - IBA-Liste - aus dem Jahr 1989, überarbeitet im Jahr 2000). Der Standort der WEA 2 liege zudem innerhalb einer künftigen Wasserschutzzone II, in der Eingriffe in den Boden bzw. die Deckschichten unzulässig seien. Hinsichtlich der weiteren drei Anlagen (WEA 1, 3 und 5) ergänzte die Beklagte zu 1. die ursprünglich vor allem auf Gesichtspunkte des Wasserschutzes bzw. die Nichteinhaltung von Abstandsflächenvorschriften gestützte Ablehnung mit Bescheiden vom 9. Juli 2001 (WEA 1) und 12. Juli 2001 (WEA 3 und 5) um die vorgenannten Belange des Vogelschutzes. Die Klägerin legte gegen sämtliche Ablehnungsbescheide jeweils rechtzeitig Widerspruch ein. Am 20. März 2002 erließ die Beklagte zu 2. eine ordnungsbehördliche Verordnung zum Erlass einer Veränderungssperre zur Sicherung der Planung zur Festsetzung eines Wasserschutzgebietes im H3. Feld, in deren Geltungsbereich die Vorhabenstandorte liegen (Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 28. März 2002, S. 147). Die Landrätin des Kreises X. wies die Widersprüche der Kläger mit Widerspruchsbescheiden vom 8. April 2002 (WEA 4), 15. April 2002 (WEA 5), 23. April 2002 (WEA 1), 24. April 2002 (WEA 3) und 25. April 2002 (WEA 2) zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Errichtung der Windkraftanlagen Belange des Vogelschutzes als öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstünden. Durch die Windkraftanlagen werde - unter Einbeziehung der weiteren in der Konzentrationszone N1. geplanten bzw. errichteten Windkraftanlagen - ein Flugkorridor der arktischen Wildgänse beeinträchtigt, der zwischen den für die Wildgänse besonders bedeutenden Gebieten C1. Insel und P. Rheinbogen über die Gebiete H1. und N1. hinweg verlaufe. Am 21. Mai 2002 haben die Kläger hinsichtlich der WEA 3 und 5 Verpflichtungsklage erhoben (VG Düsseldorf 4 K 3339/02), die das Verwaltungsgericht mit der Untätigkeitsklage betreffend die WEA 1, 2 und 4 verbunden hat. Mit Schreiben vom 20. August zeigten die Kläger hinsichtlich der WEA 1 einen Bauherrenwechsel auf Herrn Hermann U. an. Hinsichtlich der WEA 4 wurde nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten ein Bauherrenwechsel auf Herrn Herrmann-Josef T. angezeigt. Zur Begründung ihrer Klage trugen die Kläger unter Vorlage eines Ornithologischen Gutachtens des Gutachters Dr. M. aus Oktober 2002 im Wesentlichen vor, dass nicht von der Beeinträchtigung eines Flugkorridors der arktischen Wildgänse ausgegangen werden könne. Die von der Beklagten zu 2. erlassene wasserrechtliche Veränderungssperre sei rechtswidrig, da sie sich auf eine - nicht sicherungsfähige - vorbereitende Standortsuche für zukünftige Trinkwassergewinnungsanlagen beschränke. Nachdem die Kläger die Bauanträge und Klagen betreffend die Windkraftanlagen 2, 3 und 5 in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zurückgenommen haben, haben sie beantragt, die Beklagte zu 1. unter Aufhebung ihrer Ablehnungsbescheide vom 8. Juni 2001 und 4. Juli 2001 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide der Landrätin des Kreises X. vom 8. und 23. April 2002 zu verpflichten, Herrn Hermann U. die mit Datum vom 3. Mai 2000 beantragte Baugenehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage in X. , Gemarkung C. , Flur 18, Flurstücke 250, 251 (WEA 1) zu erteilen, Herrn Herrmann-Josef T. die mit Datum vom 3. Mai 2000 beantragte Baugenehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage in X. , Gemarkung C. , Flur 18, Flurstücke 110, 170 und 192 (WEA 4) zu erteilen, und zwar so, wie vor Ergehen der Ablehnungsbescheide zuletzt beantragt. Die Beklagte zu 1. hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat den Inhalt der Widerspruchsbescheide vertieft und zum Ornithologischen Gutachten des Dr. M. eine Stellungnahme der Biologischen Station im Kreis X. e.V. (Gutachter Dr. N2. ) vom 27. Januar 2003 vorgelegt. Mit dem auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juli 2004 ergangenen Urteil hat das Verwaltungsgericht - nach Teileinstellung des Verfahrens im Umfang der Klagerücknahme - der Verpflichtungsklage hinsichtlich der Windkraftanlage 1 stattgegeben und die Klage hinsichtlich der Windkraftanlage 4 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Windkraftanlage 1 sei genehmigungsfähig, da Belange des Vogelschutzes als öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB nicht entgegenstünden. Der Vorhabenstandort liege weder innerhalb eines ausgewiesenen Europäischen Vogelschutzgebiets noch innerhalb eines faktischen Vogelschutzgebiets. Eine Gebietsbeeinträchtigung von außerhalb durch die Errichtung der Windkraftanlage 1 könne nicht angenommen werden. Eine von der Windkraftanlage ausgehende Barrierewirkung reiche hierfür nur aus, wenn die Vögel von dem Gebiet geradezu abgeschnitten würden. Die bloße Erschwerung, das Schutzgebiet zu erreichen, genüge demgegenüber nicht. Die von der Beklagten zu 2. erlassene wasserrechtliche Veränderungssperre stehe der Erteilung der Baugenehmigung ebenfalls nicht entgegen, da sie nichtig sei. Sie widerspreche der in der 1. Ergänzung des Flächennutzungsplans dargestellten Konzentrationszone für die Windenergienutzung, die von der Beklagten zu 2. genehmigt worden sei und der sie ihre Planungen daher anpassen müsse. Die Windkraftanlage 4 sei hingegen nicht genehmigungsfähig, da sie weniger als 200 m von dem südlich des Vorhabenstandortes im Gebiet der Gemeinde B. gelegenen Naturschutzgebiet (Feuchtgebiet bei N. Ost) entfernt liege und damit den im Windenergieerlass 2002 vorgesehenen Mindestabstand unterschreite. Gegen das den Beteiligten jeweils am 30. August 2004 zugestellte Urteil haben die Beklagte zu 1. am 27. September 2004 und die Kläger am 28. September 2004 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Mit Schreiben der Senatsgeschäftsstelle des vormals zuständigen 22. Senats vom 5. Oktober 2004 ist der Beklagten zu 1. infolge eines Versehens mitgeteilt worden, dass die Berufungsbegründung binnen 8 Wochen erbeten werde. Am 2. Dezember 2004 hat die Beklagte zu 1. die Berufungsbegründung vorgelegt und auf Anregung des vormals zuständigen Berichterstatters hinsichtlich der Begründungsfrist zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Berufungsbegründungsschrift ist den Klägern am 6. Dezember 2004 mit einfacher Post übersandt worden. Nachdem zum 1. Juli 2005 eine Rechtsänderung in Kraft getreten ist, wonach Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nunmehr einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, haben die Kläger nach Hinweis des Senats auf die Übergangsvorschrift des § 67 Abs. 9 BImSchG die Klage am 25. November 2005 geändert und sie auch gegen die Beklagte zu 2. gerichtet. Sie haben daraufhin von dieser die Erteilung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlagen 1 und 4 begehrt, hilfsweise die Feststellung, dass die Beklagte zu 1. zur Erteilung der ursprünglich beantragten Baugenehmigungen verpflichtet war. Mit Beschluss vom 2. Februar 2006 hat das Gericht das Verfahren bis zur Entscheidung der Beklagten zu 2. darüber, ob die begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen erteilt werden, gemäß § 94 VwGO ausgesetzt. Unter dem 27. November 2007 haben die Kläger einen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag zur Fortführung des Bauantrages nebst den von der der Beklagten zu 2. verlangten ergänzenden bzw. aktualisierten Unterlagen vorgelegt. Der neue Genehmigungsantrag ist - entsprechend dem Stand der Technik - nunmehr auf Anlagen des Typs Enercon E-70/E 4 mit einer Nennleistung von 2.300 kW, einer Nabenhöhe von 98,20 m und einem Rotordurchmesser von 77 m bezogen. Als neue Bauherrin ist in dem Antrag die SL X1. GmbH in H4. angegeben. Der Standort für die geplante Windkraftanlage 4 ist um ca. 30 m nach Nordosten verschoben worden, um für einen größtmöglichen Abstand zum Naturschutzgebiet "Feuchtgebiet bei N. -Ost" zu sorgen. Im Verlauf des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens haben die Kläger zwei Gutachten zur FFH-Verträglichkeitsprüfung des Gutachters Dr. M. aus Januar und Mai 2009 sowie zwei Gutachten zur artenschutzrechtlichen Verträglichkeitsprüfung nach § 42 BNatSchG (a.F.) für Fledermäuse und Vögel des Gutachters Dr. M. aus Oktober 2008 und Mai 2009 vorgelegt. Darüber hinaus hat der Beklagten zu 2. ein Vermerk des Gutachters Dr. N2. von der Biologischen Station im Kreis X. e.V. zur "Ökologischen Bedeutung des Bereiches Poll/H1. sowie des Meerfeldes (Kreis X. ), insbesondere im Bezug zur EU-Vogelschutzrichtlinie" vom 31. Januar 2005 vorgelegen. Die Beklagte zu 2. hat zu den genannten Gutachten Stellungnahmen des Sachverständigen Dr. X2. vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) NRW vom 3. April 2009, 9. Juli 2009 und 3. September 2009 eingeholt. Mit Bescheid vom 13. November 2009 hat die Beklagte zu 2. der Firma SL X1. GmbH antragsgemäß die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlage 4 erteilt. Mit Bescheid gleichen Datums ist auch die Errichtung und der Betrieb der Windkraftanlage 6 genehmigt worden. Als Auflage zur Genehmigung ist der Firma SL X1. GmbH u.a. aufgegeben worden, zur Klärung der verbleibenden Prognoseunsicherheiten im Rahmen eines Risikomanagements für die Dauer von drei Jahren ein sog. Gänse-Monitoring durch Ganztagesbeobachtungen im Umfeld der Windkraftanlage mit einer Kartierung der Flugbewegungen der Wildgänse sowie durch die gründliche Suche nach Totfunden im Umfeld der Windkraftanlage durchzuführen. Weitere Maßnahmen zur Abwendung negativer Auswirkungen der Windkraftanlage auf die Wildgänse in Abhängigkeit von den Ergebnissen des Monitorings hat sich die Höhere Landschaftsbehörde vorbehalten. Wegen der Einzelheiten wird auf Nr. 72 der Nebenbestimmungen in Anlage 1 zum Genehmigungsbescheid verwiesen. Den wasserrechtlichen Belangen ist durch die Nebenbestimmungen 18 bis 40 Rechnung getragen worden. Hinsichtlich der Windkraftanlage 4 haben die Beteiligten das Verfahren daraufhin in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Hinsichtlich der Windkraftanlage 1 hat die Beklagte zu 2. mit Schreiben vom 8. Februar 2010 unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen des Sachverständigen Dr. X2. vom LANUV NRW zu der von den Klägern vorgelegten FFH-Verträglichkeitsprüfung des Gutachters Dr. M. mitgeteilt, dass eine Erteilung der begehrten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung aus Gründen des Vogelschutzes nicht in Betracht komme, da der vorgesehene Standort der Windkraftanlage 1 nur etwa 300 m vom Rand des Europäischen Vogelschutzgebiets "Unterer Niederrhein" entfernt liege. Die Beklagte zu 2. beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die Klage abzuweisen, hilfsweise, für den Fall, dass die Klage nicht abgewiesen wird, eine Frist zur Stellungnahme zu den mit Schriftsatz der Kläger vom 23. Juli 2010 vorgelegten Stellungnahmen von F. sowie des Ingenieurbüros T1. + S. von 6 Wochen. Nachdem die Kläger den gegen die Beklagte zu 1. gerichteten hilfsweisen Fortsetzungsfeststellungsantrag am 21. Juli 2010 zurückgenommen habe, beantragen sie, das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Beklagte zu 2. unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Beklagten zu 1. vom 8. Juni 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Landrätin des Kreises X. vom 23. April 2002 zu verpflichten, der SL X1. GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Klaus T2. M1. , W.--------straße 124, 45964 H4. , eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage vom Typ Enercon E-70/E 4 in X. , Gemarkung C. , Flur 18, Flurstücke 250 und 251, entsprechend dem aktualisierten Antrag vom 26. November 2007 zu erteilen, hilfsweise, Beweis zu erheben über die Behauptung, dass nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen ausgeschlossen werden kann, dass die Errichtung und der Betrieb der streitgegenständlichen Windenergieanlage 1 1. zu einem Verlust von Äsungsflächen, 2. zu einer Beeinträchtigung von Flugwegen zwischen Funktionszentren, 3. zu einer relevanten Erhöhung des Tötungsrisikos geschützter nordischer Gänsearten im Vogelschutzgebiet "Unterer Niederrhein" führt, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Die Kläger haben zur Frage einer möglichen Beeinträchtigung des Europäischen Vogelschutzgebiets "Unterer Niederrhein" eine Stellungnahme von ecoda vom 20. Juli 2010 sowie eine Darstellung zu Auswirkungen der Windenergienutzung auf nordische Gänse des Ingenieurbüros für Umweltplanung T1. + S. vom 23. Juli 2010 vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung am 27. Juli 2010 hat der Senat durch die Befragung des Sachverständigen Dr. X2. vom LANUV NRW über die möglichen Auswirkungen der streitgegenständlichen Windkraftanlage 1 auf das Europäische Vogelschutzgebiet "Unterer Niederrhein" Beweis erhoben und den Gutachter Dr. M. sowie Herrn Dipl.-Ing. S. ergänzend angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des die Windkraftanlage 6 betreffenden Verfahrens 8 A 4096/08 sowie die in diesen Verfahren jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit das Verfahren hinsichtlich der Windkraftanlage 4 nach Erteilung des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides vom 13. November 2009 für die Errichtung und den Betrieb einer Windkraftanlage in 46487 X. , Gemarkung C. , Flur 18, Flurstücke 110, 170, 192 und 193, in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist es entsprechend §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Zur Klarstellung ist das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO). Soweit die Kläger den gegen die Beklagte zu 1. gerichteten hilfsweisen Fortsetzungsfeststellungsantrag betreffend die Windkraftanlage 1 zurückgenommen haben, ist das Verfahren gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ebenfalls einzustellen. Hinsichtlich des danach noch anhängigen Klageantrags auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windkraftanlage in 46487 X. , Gemarkung C. , Flur 18, Flurstücke 250 und 251 (WEA 1), hat die Berufung der Beklagten zu 2., die infolge der Klageänderung vollumfänglich in die Rechts- und Verfahrensposition der Beklagten zu 1. eingetreten ist, Erfolg. A. Die Berufung der Beklagten zu 2. und die allein zum Zweck der Klageänderung konkludent eingelegte Anschlussberufung der Kläger sind zulässig. I. Die Berufung der Beklagten zu 2. ist nicht wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nach § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO unzulässig. Zwar ist die Berufungsbegründung erst am 2. Dezember 2004 und damit nach Ablauf der Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO eingegangen, die mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an die Beklagte zu 1. am 30. August 2004 zu laufen begonnen hatte. Jedoch ist der Beklagten zu 2. insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren, da sie (bzw. die Beklagte zu 1. als ihre Rechtsvorgängerin) ohne Verschulden an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist gehindert war. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1. durfte aufgrund des Schreibens der Geschäftsstelle des vormals zuständigen 22. Senats vom 5. Oktober 2004 davon ausgehen, dass die Frist entsprechend § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO verlängert worden war. Dass er in dem vorliegenden Verfahren - anders als im Parallelverfahren 8 A 4096/04 - offenbar versehentlich keinen Verlängerungsantrag gestellt hatte, ist insoweit unerheblich; denn in der Rechtsprechung wird auch eine ohne Antrag verfügte Fristverlängerung jedenfalls dann als wirksam erachtet, wenn sie - wie hier - vor Ablauf der Frist erfolgt ist. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 124a Rn. 62 m.w.N. Dass das Schreiben vom 5. Oktober 2004 auf einem Versehen der Geschäftsstelle und nicht auf einer Verfügung des Senatsvorsitzenden beruhte, war für ihn nicht erkennbar. II. Auch die allein zum Zweck der Klageänderung konkludent eingelegte Anschlussberufung der Kläger ist nicht wegen Versäumung der Frist des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO unzulässig. Gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist die Anschlussberufung (nur) zulässig bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Berufungsbegründungsschrift. Der Lauf der Frist setzt allerdings voraus, dass die Berufungsbegründungsschrift formgerecht zugestellt worden ist. Mängel der Zustellung können gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 189 ZPO geheilt werden. Danach gilt ein Dokument, wenn sich seine formgerechte Zustellung nicht nachweisen lässt oder es unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Die Heilung einer unwirksamen Zustellung nach § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 189 ZPO setzt jedoch voraus, dass das Gericht mit Zustellungswillen gehandelt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1998 9 C 14.98 -, juris, Rn. 12; Czybulka, in: Sodan/ Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 56 Rn. 84; Stöber, in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 189 Rn. 2; Wolst, in: Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 189 Rn. 2. Daran fehlt es hier. Entsprechend der Verfügung des vormals zuständigen Berichterstatters vom 6. Dezember 2004 und des Abvermerks der vormals zuständigen Senatsgeschäftsstelle vom gleichen Tag ist die Berufungsbegründungsschrift vom 2. Dezember 2004 lediglich mit einfachem Schreiben und nicht mittels Zustellung an die Prozessbevollmächtigten der Kläger zur Kenntnisnahme übersandt worden. III. Dass die Kläger durch das hinsichtlich der noch streitgegenständlichen Windkraftanlage 1 stattgebende verwaltungsgerichtliche Urteil nicht beschwert sind, steht der Zulässigkeit der von ihnen eingelegten Anschlussberufung ebenfalls nicht entgegen. Die Anschlussberufung setzt keine Beschwer des Anschlussberufungsführers voraus. Entscheidend ist vielmehr, dass mit der Anschlussberufung mehr erstrebt wird als die bloße Zurückweisung der Berufung. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1962 - 6 C 164.59 -, DÖV 1962, 754; OVG NRW, Urteile vom 15. März 2006 - 8 A 2672/03 -, BauR 2006, 1715 = juris, Rn. 34, und vom 28. August 1997 15 A 3432/94 -, NWVBl. 1998, 110 = juris, Rn. 5; Blanke, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 127 Rn. 4; M. Redeker, in: Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 127 Rn. 3; kritisch Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: November 2009, § 127 Rn. 6. Das ist hier der Fall. Die Kläger streben über die Zurückweisung der Berufung hinaus eine subjektive und objektive Klageänderung an, nämlich die Verpflichtung der Beklagten zu 2. (anstelle der Beklagten zu 1.) zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (anstelle einer Baugenehmigung). Eine solche Klageänderung kann nach einem stattgebenden Urteil erster Instanz nur im Wege der Anschlussberufung des obsiegenden Klägers erfolgen, weil das im Berufungsverfahren verfolgte Klagebegehren von dem abweicht, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1962 - 6 C 164.59 -, DÖV 1962, 754; OVG NRW, Urteile vom 15. März 2006 - 8 A 2672/03 -, BauR 2006, 1715 = juris, Rn. 36, und vom 28. August 1997 15 A 3432/94 -, NWVBl. 1998, 110 = juris, Rn. 7 f. B. Die Berufung der Beklagten zu 2. ist begründet, die Anschlussberufung der Kläger unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie im Berufungszulassungsverfahren zulässigerweise geändert worden. 1. Die mit der Anschlussberufung vorgenommene Klageänderung mit dem Ziel der Verpflichtung der Beklagten zu 2. zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist sachdienlich und deshalb gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, ohne dass es hierfür einer Einwilligung der Beklagten zu 2. bedürfte. Dies ergibt sich aus der Übergangsvorschrift des § 67 Abs. 9 Satz 4 BImSchG in der ab dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung des Änderungsgesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1865). Die Übergangsvorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m seit dem 1. Juli 2005 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich ist, und soll Rechtsunsicherheiten in laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die (noch) auf die Erteilung von Baugenehmigungen gerichtet sind, beseitigen. Vgl. näher OVG NRW, Urteil vom 15. März 2006 - 8 A 2672/03 -, BauR 2006, 1715 = juris, Rn. 40. 2. Die Klageänderung ist auch insoweit zulässig, als neben der Verpflichtung der Beklagten zu 2. zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung die Aufhebung der im baurechtlichen Zulassungsverfahren ergangenen ablehnenden Bescheide der Beklagten zu 1. begehrt wird. Denn aufgrund der Umstellung der Klage gemäß § 67 Abs. 9 Satz 4 BImSchG wird das Verfahren in dem Stadium, in dem es sich befindet, nach Immissionsschutzrecht zu Ende geführt. Vgl. BT-Drucks. 15/5443, S. 4; dazu auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 6. Juli 2005 - 8 A 11033/04 -, BauR 2005, 1758 = juris, Rn. 15. Die Beklagte zu 2. als Immissionsschutzbehörde tritt insgesamt in das einheitliche, bisher von der Beklagten zu 1. als Baubehörde geführte Verfahren ein. Vgl. näher OVG NRW, Urteil vom 15. März 2006 - 8 A 2672/03 -, BauR 2006, 1715 = juris, Rn. 45. 3. Mit dem geänderten Klageantrag ist die Klage auch im Übrigen zulässig. Insbesondere sind die Kläger trotz mehrfacher Bauherrenwechsel, zuletzt auf die SL X1. GmbH, weiterhin prozessführungsbefugt. Nach § 265 Abs. 1 ZPO, der über § 173 VwGO entsprechend auch im Verwaltungsrechtsstreit anwendbar ist, schließt die Rechtshängigkeit das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die im Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten. Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss (§ 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Entsprechendes gilt für den der zivilrechtlichen Abtretung vergleichbaren Fall des Bauherrenwechsels. Auch insoweit handelt es sich um einen Fall der gewillkürten Rechtsnachfolge, der nichts an der Stellung der bisherigen Beteiligten ändert. Der frühere Bauherr ist berechtigt, das Verfahren kraft der durch § 173 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 1 ZPO gesetzlich angeordneten Prozessstandschaft für den Rechtsnachfolger weiter zu betreiben. Allerdings hat er, um einer Klageabweisung vorzubeugen, seinen Antrag auf Leistung an den Nachfolger umzustellen. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2004 - 4 C 9.03 -, BVerwGE 121, 182 = juris, Rn. 25. Diesem Erfordernis haben die Kläger Rechnung getragen. II. Die Klage ist aber unbegründet. Den Klägern steht der allein noch streitbefangene Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Enercon E70/E 4 mit einer Nennleistung von 2.300 kW, einer Nabenhöhe von 98,20 m und einem Rotordurchmessen von 77 m in 46487 X. , Gemarkung C. , Flur 18, Flurstücke 250 und 251 (WEA 1), nicht zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). 1. Allerdings ist - was von den Beteiligten auch nicht in Zweifel gezogen worden ist - die Beklagte zu 2. trotz der Änderung der behördlichen Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzrechts in Nordrhein-Westfalen durch die Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZustVU) vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW S. 662) gemäß der Übergangsvorschrift des § 8 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 3 ZustVU für die Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung weiterhin zuständig. Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 28. August 2008 - 8 A 2138/06 -, NWVBl. 2009, 110 = juris, Rn. 62 ff. 2. Die Kläger können nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die begehrte immissionsschutzrechtliche Genehmigung nicht beanspruchen. Rechtsgrundlage für die begehrte immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 BImSchG. Nach diesen Vorschriften ist die - hier nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 der 4. BImSchV i.V.m. Nr. 1.6 Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV in der seit dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung (BGBl. I S. 1687) erforderliche - immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Zu den anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die der Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung entgegenstehen können, gehören insbesondere die Vorschriften des Bauplanungsrechts, aber auch die Regelungen des Natur- und Artenschutzrechts. Vgl. ausführlich Scheidler, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Kommentar, Stand: März 2010, Band 1 - Teil I, B 1(BImSchG), § 6 Rn. 62 ff.; außerdem Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 1. März 2010, § 6 BImSchG Rn. 30 ff., 46 f.; Jarass, BImSchG, 8. Aufl. 2010, § 6 Rn. 29 f., 32 ff. Diese Genehmigungsvoraussetzungen sind hinsichtlich der noch streitgegenständlichen Windkraftanlage (WEA 1) nicht erfüllt. Dem Vorhaben der Kläger steht in naturschutzrechtlicher Hinsicht der Schutz des Europäischen Vogelschutzgebiets "Unterer Niederrhein" gemäß § 34 BNatSchG in der zum 1. März 2010 in Kraft getretenen Neufassung durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) (im Folgenden: BNatSchG n.F.) entgegen. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG n.F. sind Projekte (mit Ausnahme von Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten oder in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans), wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen dieses Gebiets zu überprüfen (FFH-Verträglichkeitsprüfung). Die zur Prüfung der Verträglichkeit erforderlichen Unterlagen hat der Projektträger vorzulegen (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BNatSchG n.F.). Ergibt die Prüfung, dass das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist es - vorbehaltlich einer nach den Absätzen 3 bis 5 ausnahmsweise zulässigen Abweichung - unzulässig (§ 34 Abs. 2 BNatSchG n.F.). a) Nach der hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ist § 34 BNatSchG n.F. zugrundezulegen. Mit der Neuregelung hat der Bund von seiner ihm im Zuge der Föderalismusreform auf dem Gebiet des Naturschutzes eingeräumten konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG) und die bisherigen rahmenrechtlichen Regelungen, zu denen u.a. § 34 BNatSchG a.F. gehörte, durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht ersetzt. Für die in Ausfüllung der bisherigen bundesrechtlichen Rahmenregelungen erlassenen Regelungen der Länder bedeutet dies, dass sie wegen fehlender Kompetenz insoweit nichtig sind, als die neue bundesrechtliche Regelung - in positiver oder in negativer Hinsicht - erschöpfend ist. Denn gemäß Art. 72 Abs. 1 GG steht den Ländern im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung die Gesetzgebungsbefugnis nur zu, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz keinen Gebrauch gemacht hat. Vgl. zu den Rechtsfolgen der Sperrwirkung des Art. 72 Abs. 1 GG näher Pieroth, in: Jarass/ Pieroth, GG, 10. Aufl. 2009, Art. 72 Rn. 11; Degenhart, in: Sachs, GG, 5. Aufl. 2009, Art. 72 Rn. 38; Stettner, in: Dreier, GG, 2. Aufl., Band 2, Supplementum 2007, Art. 72 Rn. 45; vgl. außerdem Berghoff/Steg, NuR 2010, 17 ff. Für die Zukunft können die Länder auf dem Gebiet des Naturschutzes allerdings im Rahmen des Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG abweichende Regelungen treffen. Die in Nordrhein-Westfalen bisher maßgeblichen landesrechtlichen Regelungen über den Gebietsschutz in §§ 48 c Abs. 5, 48 d LG NRW, die die verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Anforderungen an die Zulässigkeit von solchen Projekten und Plänen regelten, die ein Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung oder ein Europäisches Vogelschutzgebiet einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten erheblich beeinträchtigen können, sind durch die Neufassung des § 34 BNatSchG verdrängt worden. Eine Ausnahme besteht gemäß § 32 Abs. 4 BNatSchG n.F. lediglich zugunsten bereits erfolgter landesrechtlicher Unterschutzstellungen von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäischen Vogelschutzgebieten, die ihre Gültigkeit behalten; einer - erneuten - Unterschutzstellung nach den Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes n.F. bedarf es nicht. Die Gebietsabgrenzungen sowie die gebietsspezifischen Schutzzwecke des in Rede stehenden Europäischen Vogelschutzgebiets "Unterer Niederrhein", das im Ministerialblatt vom 26. Januar 2005 (MBl. NRW S. 61) bekannt gemacht und hierdurch gemäß § 48 c Abs. 5 Satz 1 LG NRW unter Schutz gestellt sowie durch Verordnung vom 28. April 2009 (GV. NRW S. 325) erweitert worden ist, bestimmen sich daher weiterhin nach den vorgenommenen landesrechtlichen Festsetzungen. b) Ungeachtet dieser regelungstechnischen Auswirkungen der Neufassung des Bundesnaturschutzgesetzes kann der Senat an seine bisherige, zur Auslegung und Anwendung der §§ 48 c Abs. 5 Satz 4 Nr. 1, 48 d Abs. 4 LG NRW ergangene Rechtsprechung, vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. Juli 2009 - 8 A 2357/08 -, juris, vom 7. Januar 2009 - 8 A 1491/07 -, vom 13. Dezember 2007 - 8 A 2810/04 -, NuR 2008, 872, und vom 11. September 2007 - 8 A 2696/06 -, NuR 2008, 49, anknüpfen, da die genannten landesrechtlichen Vorschriften inhaltlich im Wesentlichen mit § 34 Abs. 2 BNatSchG n.F. übereinstimmen. Ebenso wie die früheren landesrechtlichen Regelungen dient § 34 BNatSchG n.F. der Umsetzung des in Art. 6 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-RL) (ABl. EG L 206, S. 7) zugunsten von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung angeordneten Gebietsschutzes. Die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bilden zusammen mit den Europäischen Vogelschutzgebieten gemäß Art. 3 Abs. 1 FFH-RL das Netz "Natura 2000" (vgl. auch § 7 Abs. 1 Nr. 8 BNatSchG n.F.). Die Europäischen Vogelschutzgebiete werden von den Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie - VS-RL) (ABl. EG L 103, S. 1), die inzwischen durch die Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 neu kodifiziert worden ist (ABl. EG L 20, S. 7), ausgewiesen und unterfallen ab dem Zeitpunkt ihrer Ausweisung gemäß Art. 7 FFH-RL dem Schutzregime der Art. 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 - 4 C 2.03 -, BVerwGE 120, 276 = juris, Rn. 25. Die Bewertung der Ergebnisse der nach § 34 Abs. 2 BNatSchG n.F. in Bezug auf eine mögliche Beeinträchtigung dieser Gebiete vorzunehmenden FFH-Verträglichkeitsuntersuchung durch die Genehmigungsbehörde unterliegt, soweit es um die Beurteilung geht, ob das in Rede stehende Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann, der vollen gerichtlichen Nachprüfung. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1 = juris, Rn. 38; OVG NRW, Urteile vom 13. Dezember 2007 - 8 A 2810/04 -, NuR 2008, 872 = juris, Rn. 104 f., und vom 11. September 2007 - 8 A 2696/06 -, NuR 2008, 49 = juris, Rn. 52 f., jeweils m.w.N. aa) Den Begriff des "Projekts" definiert das Bundesnaturschutzgesetz selbst nicht mehr, nachdem eine frühere, in § 10 Abs. 1 Nr. 11 BNatSchG a.F. enthaltene Definition vom Europäischen Gerichtshof als zu eng beanstandet worden war. Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - Rs. C 98/03 -, Slg. 2006, I-53, Rn. 41 ff. Auch die FFH-Richtlinie und die Vogelschutz-Richtlinie erläutern den Begriff nicht. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist deshalb der Projektbegriff des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL) (ABl. EG L 175, S. 40) maßgeblich. Danach sind die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen sowie sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen als Projekte im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL und damit auch im Sinne des § 34 BNatSchG n.F. anzusehen. EuGH, Urteile vom 14. Januar 2010 - Rs. C-226/08 -, Rn. 38, juris, und vom 7. September 2004 - Rs. C-127/02 -, Slg. 2004, I-7405, Rn. 23 ff. bb) Mit dem zentralen Tatbestandsmerkmal der "erheblichen Beeinträchtigungen" knüpft § 34 Abs. 2 BNatSchG n.F. - wie bereits zuvor die landesrechtlichen Regelungen der §§ 48 c Abs. 5 Satz 4 Nr. 1, 48 d Abs. 4 LG NRW - an den Wortlaut von Art. 6 Abs. 3 Satz 1 FFH-RL an. Pläne oder Projekte können im Sinne dieser gemeinschaftsrechtlichen Norm das Gebiet erheblich beeinträchtigen, "wenn sie drohen, die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zu gefährden". EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - Rs. C-127/02 -, Slg. 2004, I-7405, Rn. 49. Daraus folgt, dass Pläne oder Projekte nur dann zuzulassen sind, wenn die Gewissheit besteht, dass diese sich nicht nachteilig auf das geschützte Gebiet als solches auswirken. Grundsätzlich ist somit jede Beeinträchtigung von Erhaltungszielen (oder Schutzzwecken) erheblich und muss als Beeinträchtigung des Gebiets als solchen gewertet werden. Unerheblich dürften im Rahmen des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL nur Beeinträchtigungen sein, die kein Erhaltungsziel bzw. keinen Schutzzweck nachteilig berühren. Der abweichende Vorschlag der EG-Kommission, die Erheblichkeitsschwelle erst bei der "Vereitelung von Erhaltungszielen" oder der "Zerstörung essenzieller Gebietsbestandteile" anzusiedeln, hat in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs keine Resonanz gefunden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1 = juris Rn. 41, unter Bezugnahme auf die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rs. C-127/02, Slg. 2004, I-7405, Rn. 82 ff. Ob ein Vorhaben nach dem so konkretisierten Prüfungsmaßstab zu "erheblichen Beeinträchtigungen" führen kann, ist vorrangig eine naturschutzfachliche Fragestellung, die anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beantwortet werden muss. Prüfungsmaßstab sind nach § 34 Abs. 2 BNatSchG n.F. dabei allein die Auswirkungen auf die für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Gebietsbestandteile. Mit diesen Tatbestandsmerkmalen wird - im Einklang mit den Vorgaben des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL - die Verknüpfung zu dem konkreten Schutzgebiet und seiner spezifischen Funktion im Rahmen des Netzes "Natura 2000" hergestellt. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1 = juris, Rn. 73. Die Begriffsbestimmung der Erhaltungsziele ist § 7 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG n.F. zu entnehmen. Danach gelten als Erhaltungsziele diejenigen Ziele, die im Hinblick auf die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines natürlichen Lebensraumtyps von gemeinschaftlichem Interesse oder einer in Anhang II der FFH-RL oder in Art. 4 Abs. 2 oder Anhang I der VS-RL (die insoweit in der Neukodifizierung durch die Richtlinie 2009/147/EG unverändert ist) aufgeführten Art für ein Natura 2000-Gebiet festgelegt sind. Ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1 = juris, Rn. 43, und vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 = juris, Rn. 94. Der Schutzzweck eines Natura 2000-Gebiets wird gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG n.F. durch die Schutzerklärung entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen bestimmt. Fehlt es an einem festgelegten Schutzzweck, sind die Erhaltungsziele bis auf weiteres der Gebietsmeldung zu entnehmen. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1 = juris, Rn. 75. Der Begriff des günstigen Erhaltungszustandes eines Lebensraumtyps bzw. einer Art wird im Bundesnaturschutzgesetz nicht definiert. Insoweit ist auf die Begriffsbestimmungen in Art. 1 Buchst. e) und i) FFH-RL zurückzugreifen. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1 = juris, Rn. 43. Der Erhaltungszustand eines in einem FFH-Gebiet geschützten Lebensraumtyps im Sinne des Anhangs I der FFH-RL wird gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. e) 1. Anstrich FFH-RL als günstig erachtet, wenn "sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen". Davon ausgehend sind Vorhaben, die einen direkten Flächenverlust für einen in den Schutzzweck der Gebietsausweisung einbezogenen Lebensraumtyp bewirken, in besonderer Weise dazu geeignet, das Erhaltungsziel des Gebiets zu gefährden. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1 = juris, Rn. 50; Halama, NVwZ 2001, 506, 510; Gellermann, NVwZ 2001, 500, 504. Ob in Fällen eines direkten Flächenverlustes eine Bagatellschwelle, die den Flächenverbrauch zu rechtfertigen vermag, anzuerkennen ist, hatte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. Januar 2007, - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1 = juris, Rn. 50 f., zunächst offen gelassen. Inzwischen hat es mit Urteil vom 12. März 2008, - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 = juris, Rn. 124, entschieden, dass die Frage unter Beachtung des gemäß Art. 5 Abs. 3 EGV auch für das Gemeinschaftsrecht geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der eine Beurteilung am Maßstab praktischer Vernunft gebiete, für solche Flächenverluste zu bejahen ist, die lediglich Bagatellcharakter haben. Eine Orientierungshilfe für die Beurteilung, ob ein direkter Flächenverlust noch Bagatellcharakter hat, soll dabei der Endbericht zum Teil Fachkonventionen des im Auftrag des Bundesamtes für Naturschutz durchgeführten Forschungsvorhabens "Fachinformationssystem und Fachkonventionen zur Bestimmung der Erheblichkeit im Rahmen der FFH-VP", Schlussstand Juni 2007 (im Folgenden FuE-Endbericht), bieten. Vgl. näher BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 = juris, Rn. 125. Der FuE-Endbericht ist im Internet abrufbar unter www.tieroekologie.de/downloads/BfN-FuE_FFH-FKV_Bericht_und_Anhang_Juni_%20 2007.pdf. Beim günstigen Erhaltungszustand einer von den Erhaltungszielen bzw. dem Schutzzweck eines Natura 2000-Gebiets umfassten Tier- oder Pflanzenart im Sinne des Anhangs II der FFH-RL oder des Art. 4 Abs. 2 oder des Anhangs I der VS-RL geht es um ihr Verbreitungsgebiet und ihre Populationsgröße; in beiden Bereichen soll langfristig gesehen eine Qualitätseinbuße vermieden werden. Stressfaktoren, die von einem Projekt ausgehen, dürfen die artspezifische Populationsdynamik keinesfalls so weit stören, dass die Art nicht mehr "ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird" (1. Anstrich in Satz 2 von Art. 1 Buchst. i) FFH-RL). Die damit beschriebene Reaktions- und Belastungsschwelle kann unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls gewisse Einwirkungen zulassen. Diese berühren das Erhaltungsziel nicht nachteilig, wenn es etwa um den Schutz von Tierarten geht, die sich nachweisbar von den in Rede stehenden Beeinträchtigungen nicht stören lassen. Bei einer entsprechenden Standortdynamik der betroffenen Tierart führt nicht jeder Verlust eines lokalen Vorkommens oder Reviers zwangsläufig zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands. Selbst eine Rückentwicklung der Population mag nicht als Überschreitung der Reaktions- und Belastungsschwelle zu werten sein, solange sicher davon ausgegangen werden kann, dass dies eine kurzzeitige Episode bleiben wird. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1 = juris, Rn. 45. Soweit als weiteres Ziel genannt wird, dass das "natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird" (2. Anstrich in Satz 2 von Art. 1 Buchst. i) FFH-RL), ist auch nicht jeder Flächenverlust, den ein Natura 2000-Gebiet infolge eines Vorhabens erleidet, notwendig mit einer Abnahme des Verbreitungsgebiets gleichzusetzen, weil der Gebietsschutz insoweit ein dynamisches Konzept verfolgen dürfte. So ist es denkbar, dass die betroffene Art mit einer Standortdynamik ausgestattet ist, die es ihr unter den gegebenen Umständen gestattet, Flächenverluste selbst auszugleichen. Wenn auch der Erhaltung vorhandener Habitatflächen regelmäßig Vorrang vor ihrer Verlagerung zukommt, kann in diesem Fall durch vom Vorhabenträger geplante oder behördlich angeordnete Schutzmaßnahmen oder im Wege der Kompensation durch die Schaffung geeigneter Ausweichhabitate der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Art gewährleistet werden. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1 = juris, Rn. 45, und vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 = juris, Rn. 573. cc) Auch Projekte, die außerhalb eines Natura 2000-Gebiets realisiert werden sollen, können nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung Anlass für eine Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Abs. 2 BNatSchG n.F. geben. Sie sind gleichfalls auf ihre Vereinbarkeit mit den gebietsbezogenen Erhaltungszielen und Schutzzwecken zu überprüfen, soweit sie geeignet sind, ein Natura 2000-Gebiet etwa durch Immissionen - erheblich zu beeinträchtigen, also auf den geschützten Raum selbst einwirken und Auswirkungen auf den Lebensraum in den Schutzgebieten - das "Gebiet als solches" - haben. BVerwG, Urteile vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 -, BVerwGE 107, 1 = juris, Rn. 66, und vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1 = juris, Rn. 36; OVG NRW, Urteile vom 30. Juli 2009 - 8 A 2357/08 -, juris, Rn. 118, und vom 13. Dezember 2007 - 8 A 2810/04 -, NuR 2008, 872 = juris Rn. 74 (zur Berücksichtigung der FFH-Verträglichkeit im Rahmen der Bauleitplanung); Nds. OVG, Urteile vom 12. November 2008 12 LC 72/07 -, juris, Rn. 65, und vom 24. März 2003 - 1 LB 3571/01 -, BRS 66 Nr. 14 = juris, Rn. 49; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. November 2002 - 5 S 2312/02 -, NVwZ-RR 2003, 184 = juris, Rn. 12. Dies ist die Konsequenz des raum- bzw. gebietsbezogenen Schutzkonzepts, wie es in Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL zum Ausdruck kommt. Im Regelfall beeinträchtigen Windenergieanlagen, die außerhalb eines Europäischen Vogelschutzgebiets errichtet werden sollen, Gebietsbestandteile, die für dessen Erhaltungsziele und Schutzzweck maßgebend sind, allerdings nicht mittels der von ihnen ausgehenden Emissionen erheblich. OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2009 - 8 A 2357/08 -, juris, Rn. 124. Durch die Errichtung der Windenergieanlagen kann aber ein Funktionsverlust des Schutzgebiets zu besorgen sein, etwa wenn sie die Gefahr einer möglichen Verriegelung des Gebiets mit sich bringen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. September 2007 8 A 2696/06 -, NuR 2008, 49 = juris, Rn. 97 (hinsichtlich einer Beeinträchtigung innerhalb eines Vogelschutzgebiets), oder wenn sie eine Barrierewirkung dergestalt entfalten, dass die Vögel daran gehindert werden, das Schutzgebiet zu erreichen oder zwischen Nahrungs- und Rastplätzen, die sich jeweils in einem Schutzgebiet befinden, zu wechseln. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 24. März 2003 1 LB 3571/01 -, BRS 66 Nr. 14 = juris, Rn. 49. Die bloße Erschwerung, das Schutzgebiet zu erreichen, kann demgegenüber nicht genügen. Anderenfalls käme es zu einem überzogenen, der Abwägung mit anderen geschützten Belangen kaum noch zugänglichen Gebietsschutz vor Projekten, die ausschließlich mittelbare Auswirkungen auf den Bestand bzw. die Erhaltung der in den Schutzgebieten geschützten Arten haben könnten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2009 - 8 A 2357/08 -, juris, Rn. 128. dd) Nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 2 BNatSchG ist eine Verträglichkeit bereits dann nicht gegeben, wenn das Projekt zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen "kann". Der insoweit erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrad ist dann erreicht, wenn anhand objektiver Umstände eine derartige Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann. Diese Anforderung des § 34 Abs. 2 BNatSchG steht mit Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL im Einklang. Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-RL formuliert zwar, dass Projekte nur zugelassen werden dürfen, wenn die zuständigen Behörden festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird, d.h. wenn sie Gewissheit darüber erlangt haben, dass die Pläne oder Projekte sich nicht nachteilig auf das geschützte Gebiet als solches auswirken. Vgl. EuGH, Urteil vom 7. September 2004 Rs. C-127/02 -, Slg. 2004, I-7405, Rn. 59. In der Sache ergibt sich aus der abweichenden Formulierung jedoch kein Unterschied zu den Anforderungen des § 34 Abs. 2 BNatSchG. Dies folgt aus dem Verständnis des gemeinschaftsrechtlichen Vorsorgegrundsatzes, der in Art. 6 Abs. 3 FFH-RL eingeschlossen ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 7. September 2004 Rs. C-127/02 -, Slg. 2004, I-7405, Rn. 58 und 41; BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1 = juris, Rn. 58. Die Vorschrift des Art. 6 Abs. 3 FFH-RL konkretisiert zusammen mit ihrem Abs. 2 das Vorsorgeprinzip des Art. 174 Abs. 2 Satz 2 EGV für den Gebietsschutz im Rahmen von "Natura 2000". Nach Art. 174 Abs. 2 EGV zielt die Umweltpolitik der Gemeinschaft auf ein hohes Schutzniveau ab und beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1 = juris, Rn. 58; OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 2007 - 8 A 2810/04 -, NuR 2008, 872 = juris, Rn. 123; EuGH, Urteil vom 5. Mai 1998 - Rs. C-157/96 -, Slg. 1998, I-2211, Rn. 64 . Das gemeinschaftsrechtliche Vorsorgeprinzip verlangt nicht, die FFH-Verträglichkeitsprüfung auf ein "Nullrisiko" auszurichten. Das wäre schon deswegen unzulässig, weil dafür ein wissenschaftlicher Nachweis nie geführt werden könnte. Verbleibt nach Abschluss einer FFH-Verträglichkeitsprüfung kein vernünftiger Zweifel, dass nachteilige Auswirkungen auf das Schutzgebiet vermieden werden, ist das Vorhaben zulässig. Rein theoretische Besorgnisse begründen von vornherein keine Prüfungspflicht und scheiden ebenso als Grundlage für die Annahme erheblicher Beeinträchtigungen aus, die dem Vorhaben entgegengehalten werden können. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1 = juris, Rn. 60; EuGH, Urteil vom 7. September 2004 - Rs. C-127/02 -, Slg. 2004, I-7405, Rn. 44. Aus dem gemeinschaftsrechtlichen Vorsorgegrundsatz ergibt sich, dass bestehende wissenschaftliche Unsicherheiten nach Möglichkeit auf ein Minimum reduziert werden müssen. Dies macht die Ausschöpfung aller wissenschaftlichen Mittel und Quellen erforderlich, bedeutet aber nicht, dass im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung Forschungsaufträge zu vergeben sind, um Erkenntnislücken und methodische Unsicherheiten der Wissenschaft zu beheben. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL gebietet vielmehr nur den Einsatz der besten verfügbaren wissenschaftlichen Mittel. Zur anerkannten wissenschaftlichen Methodik gehört es in diesem Fall, die nicht innerhalb angemessener Zeit zu schließenden Wissenslücken aufzuzeigen und ihre Relevanz für die Befunde einzuschätzen. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1 = juris Rn. 66. Daraus folgt ferner, dass für den Gang und das Ergebnis der Verträglichkeitsprüfung der Sache nach eine Beweisregel des Inhalts gilt, dass die Behörde ein Vorhaben ohne Rückgriff auf Art. 6 Abs. 4 FFH-RL nur dann zulassen darf, wenn sie zuvor Gewissheit darüber erlangt hat, dass dieses sich nicht nachteilig auf das Gebiet als solches auswirkt. Die zu fordernde Gewissheit liegt nur dann vor, wenn aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass solche Auswirkungen nicht auftreten werden. In Ansehung des Vorsorgegrundsatzes ist dabei die objektive Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr erheblicher Beeinträchtigungen im Grundsatz nicht anders einzustufen als die Gewissheit eines Schadens. Wenn bei einem Vorhaben aufgrund der Vorprüfung nach Lage der Dinge ernsthaft die Besorgnis nachteiliger Auswirkungen entstanden ist, kann dieser Verdacht nur durch eine schlüssige naturschutzfachliche Argumentation ausgeräumt werden, mit der ein Gegenbeweis geführt wird. Dieser Gegenbeweis misslingt zum einen, wenn die Risikoanalyse, -prognose und -bewertung nicht den besten Stand der Wissenschaft berücksichtigt, zum anderen aber auch dann, wenn die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse derzeit objektiv nicht ausreichen, jeden vernünftigen Zweifel auszuschließen, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden. Außerdem ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten und Schätzungen zu arbeiten; diese müssen kenntlich gemacht und begründet werden. Ein Beispiel für eine gängige Methode dieser Art ist auch der Analogieschluss, bei dem bei Einhaltung eines wissenschaftlichen Standards bestehende Wissenslücken überbrückt werden. Zur Abschätzung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Erhaltungsziele des Gebiets können häufig sogenannte Schlüsselindikatoren verwendet werden. Als Form der wissenschaftlichen Schätzung ist ebenso eine Worst-Case-Betrachtung zulässig, die zweifelsfrei verbleibende negative Auswirkungen des Vorhabens unterstellt; denn diese ist nichts anderes als eine in der Wissenschaft anerkannte konservative Risikoabschätzung. Allerdings muss dadurch ein Ergebnis erzielt werden, das hinsichtlich der untersuchten Fragestellung "auf der sicheren Seite" liegt. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1 = juris, Rn. 63 f.; EuGH, Urteil vom 7. September 2004 Rs. C127/02 -, Slg. 2004, I-7405, Rn. 53 ff. Derzeit nicht ausräumbare wissenschaftliche Unsicherheiten über Wirkungszusammenhänge sind allerdings dann kein unüberwindbares Zulassungshindernis, wenn ein vom Vorhabenträger geplantes oder behördlich angeordnetes Schutzkonzept ein wirksames Risikomanagement entwickelt hat. Wenn durch Schutz- und/oder Kompensationsmaßnahmen gewährleistet ist, dass ein günstiger Erhaltungszustand der geschützten Lebensraumtypen und Arten stabil bleibt, bewegen sich die nachteiligen Wirkungen des Vorhabens unterhalb der Erheblichkeitsschwelle. Als wirksam können Schutz- und Kompensationsmaßnahmen indessen nur angesehen werden, wenn sie erhebliche Beeinträchtigungen des geschützten Gebiets nachweislich verhindern. Diesen Nachweis zu erbringen ist - entsprechend der vorstehend dargelegten Beweisregel - Sache des Vorhabenträgers. Sämtliche Risiken, die aus Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Maßnahmen oder der Beurteilung ihrer langfristigen Wirksamkeit resultieren, gehen zu Lasten des Vorhabenträgers. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 9 A 20.05 -, BVerwGE 128, 1 = juris Rn. 54 ff. Insbesondere für Kompensationsmaßnahmen wird der geforderte Nachweis vom Vorhabenträger nur ausnahmsweise zu erbringen sein, da die genannten Maßnahmen in der Regel erst deutlich verzögert wirken und ihr Erfolg selten mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Sicherheit vorhergesagt werden kann. BVerwG, Urteil vom 12. März 2008 - 9 A 3.06 -, BVerwGE 130, 299 = juris, Rn. 94. c) Ausgehend von diesen Maßstäben ist eine Verträglichkeit der streitbefangenen Windkraftanlage 1 mit den Schutzzwecken des Europäischen Vogelschutzgebiets "Unterer Niederrhein" nicht gegeben. aa) Mit der Unterschutzstellung des Europäischen Vogelschutzgebiets "Unterer Niederrhein" wurde ausweislich der Bekanntmachung (MBl. NRW 2005, S. 61) u.a. der Schutzzweck "Erhaltung und Entwicklung der grünlandgeprägten Rheinaue sowie der angrenzenden Niederungsflächen mit ihren naturnahen Gewässern als Durchzugs-, Rast- und Überwinterungsgebiet insbesondere für Bläss- und Saatgans, Nonnengans" verfolgt. Die Bekanntmachung stimmt insoweit mit den Angaben im Standarddatenbogen überein, der der Gebietsmeldung im Jahr 2000 zugrundelag. Dort wurden als Wert gebende Vogelarten in dem Gebiet u.a. die Weißwangengans (Branta leucopsis), auch Nonnengans genannt, die zu den nach Anhang I der VS-RL besonders geschützten Arten gehört, sowie die Blässgans (Anser albifrons) und die Saatgans (Anser fabalis) als regelmäßig auftretende Zugvogelarten im Sinne des Art. 4 Abs. 2 VS-RL, die hinsichtlich ihrer Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebiete sowie ihrer Rastplätze in den Wanderungsgebieten geschützt sind, aufgeführt. Die Populationsgrößen dieser Gänsearten in dem Gebiet wurden in dem Standarddatenbogen für die Nonnengans mit >2.500, für die Saatgans mit >10.000 und für die Blässgans mit >150.000 angegeben. Dies deckt sich mit den Angaben des Gutachters Dr. M. in der FFH-Verträglichkeitsprüfung aus Januar 2009 sowie den Ausführungen des Sachverständigen Dr. X2. in der mündlichen Verhandlung. Der Erhaltungszustand von Nonnengans und Saatgans wurde im Standarddatenbogen in einer Gesamtbeurteilung jeweils mit dem (mittleren) Wert "B", derjenige der Blässgans mit dem (besten) Wert "A" bewertet. bb) Dass Errichtung und Betrieb der streitgegenständlichen Windkraftanlage nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des Europäischen Vogelschutzgebiets "Unterer Niederrhein" in seiner Funktion als Durchzugs-, Rast- und Überwinterungsgebiet der geschützten arktischen Gänsearten Blässgans, Saatgans und Nonnengans führen, kann der Senat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen. (1) Der Senat vermag nicht mit der erforderlichen Gewissheit auszuschließen, dass es durch die streitige Windkraftanlage 1 im Zusammenwirken mit einer weiteren bereits genehmigten Windkraftanlage der Klägerin in der Ginderichswardt (WEA 4) sowie einer dritten genehmigten (WEA 6) und einer vierten bereits errichteten Windkraftanlage (WEA 8) im benachbarten Meerfeld zu einer Barrierewirkung dergestalt kommt, dass sich der Flugweg der Gänse bei Pendelflügen zwischen Schlaf-, Nahrungs- und Komfortplätzen, die sich jeweils innerhalb des Vogelschutzgebiets befinden, aufgrund von Ausweichbewegungen verlängert und es infolge des durch den Umweg erhöhten Energiebedarfs der Gänse zu Nahrungsengpässen und letztlich zu einer erhöhten Sterblichkeit kommt. (a) Der Gutachter Dr. M. stimmt im Ausgangspunkt mit dem Sachverständigen Dr. X2. und dem Gutachter Dr. N2. überein, dass sich über dem Vorhabengebiet Ginderichswardt/Meerfeld ein regelmäßig und intensiv genutzter Flugraum der arktischen Gänse am Unteren Niederrhein befindet. Gänselebensräume bestehen aus einem komplizierten Muster von Schlaf-, Nahrungs- und Komfortplätzen und den diese verbindenden Flugschneisen. Auch das Europäische Vogelschutzgebiet "Unterer Niederrhein" zeichnet sich demgemäß durch eine enge Verzahnung der Schlafplätze mit den dazu gehörigen Nahrungs- und Komfortplätzen und Flugschneisen der arktischen Gänse aus. Nach den Ausführungen des Gutachters Dr. N2. liegen die bevorzugten Nahrungsflächen dabei in einem Umkreis von bis zu 5,5 km zu den Schlafplätzen; der Gutachter Dr. M. geht von einer überwiegenden Entfernung zwischen Schlaf- und Nahrungsplätzen von 1 bis 3 km aus. Der Flugraum über dem Gebiet Ginderichswardt stellt nach den übereinstimmenden Angaben der genannten Gutachter insbesondere eine wichtige Verbindung zwischen den jeweils zum Europäischen Vogelschutzgebiet "Unterer Niederrhein" gehörenden Gänsefunktionsräumen Bislicher Insel und Orsoyer Rheinbogen dar. Ebenfalls fachlich übereinstimmend gehen die genannten Gutachter davon aus, dass Windkraftanlagen für die in Rede stehenden arktischen Gänsearten grundsätzlich ein Flughindernis darstellen. Sie werden von ihnen - ebenso wie andere höhere bauliche Anlagen oder größere geschlossene Bebauungen - in der Regel nicht überflogen, sondern mit einigem Abstand umflogen, und zwar - auch insoweit besteht letztlich Übereinstimmung - unabhängig davon, ob die Gänse sich auf dem Zug mit Flughöhen bis zu 500 m oder auf Pendelflügen zwischen Schlaf- und Nahrungsplatz mit einer Flughöhe von maximal 100 m befinden. Der Sachverständige Dr. X2. hat in der mündlichen Verhandlung als mögliche Ursache dieses Verhaltens angeführt, dass die Gänse insbesondere mit Feinden aus der Luft zu rechnen haben. Obwohl Gänse grundsätzlich sehr lernfähig sind, stellen Windkraftanlagen ebenso wie Hochspannungsleitungen daher ein dauerhaftes Problem für sie dar. Hiervon ausgehend nehmen die genannten Gutachter übereinstimmend an, dass die Errichtung der streitbefangenen Windkraftanlage im Zusammenwirken mit den drei weiteren bereits genehmigten bzw. errichteten Windkraftanlagen voraussichtlich zu einer Änderung des Flugverhaltens der Gänse führen wird. Sie gehen davon aus, dass die Gänse die Windkraftanlagen schon in größerer Entfernung als Hindernis wahrnehmen, im Abstand von mehreren hundert Metern zur Windkraftanlage mit einer Richtungsänderung reagieren und ihr horizontal ausweichen werden. Die von den Klägern vorgelegte Stellungnahme von F. stellt diese in mehreren wissenschaftlichen Untersuchungen - insbesondere der Arbeitsgruppe um L. an der Universität Osnabrück, auf die sich die Einschätzung des Sachverständigen Dr. X2. maßgeblich stützt - gewonnene Erkenntnis nicht in Frage. In der Stellungnahme von F. wird im Kern lediglich ausgeführt, dass von den vier in Rede stehenden Windkraftanlagen keine "hohe" Barrierewirkung ausgehe und sie letztlich ein "überwindbares" Hindernis darstellten. Dass es zu seitlichen Ausweichbewegungen der Gänse kommt, wird jedoch letztlich nicht in Abrede gestellt. Unabhängig davon wäre die Stellungnahme von F. auch aus methodischen Gründen nicht geeignet, die wissenschaftlichen Untersuchungen, auf die sich der Sachverständige Dr. X2. sowie die Gutachter Dr. N2. und Dr. M. beziehen, zu widerlegen. Denn sie beruht auf den Beobachtungen von lediglich 13 Zähltagen im Zeitraum Januar bis April 2010. Ornithologische Untersuchungen über den Einfluss von Windkraftanlagen auf das Flugverhalten von Gänsen, die wissenschaftlichen Ansprüchen genügen, setzen jedoch - dies haben sowohl der Sachverständige Dr. X2. als auch der Gutachter Dr. M. in der mündlichen Verhandlung nochmals betont - mehrjährige Vorher-Nachher-Beobachtungen sowie eine sorgfältige Dokumentation voraus. Hinzu kommt, dass die Stellungnahme von F. die Saatgans als eine der wertgebenden Arten des Europäischen Vogelschutzgebiets "Unterer Niederrhein" schon deshalb nicht ausreichend erfassen konnte, weil die Saatgänse sich - wie der Sachverständige Dr. X2. in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen ausgeführt hat - bevorzugt in den Herbstmonaten im Vogelschutzgebiet aufhalten und im Januar bzw. Februar größtenteils bereits wieder weggezogen sind. Auch die von den Klägern eingereichte Stellungnahme des Ingenieurbüros für Umweltplanung T1. + S. vom 23. Juli 2010 vermag die dargestellten wissenschaftlichen Erkenntnisse zum Meideverhalten von Gänsen gegenüber Windkraftanlagen beim Fluggeschehen nicht zu widerlegen. Die darin aufgestellte Behauptung des Herrn Dipl.-Ing. S. , dass Windenergieanlagen keinen erkennbaren Einfluss auf die Raumnutzung (und damit auch die Flugbewegungen) ziehender und zwischenrastender Vögel, insbesondere nordischer Gänse, hätten, wird - wie der Sachverständige Dr. X2. in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt hat - nicht ansatzweise wissenschaftlich belegt. Sie beruht offenbar auf den vorläufigen Auswertungen von Radarerfassungen ziehender Vögel im Windpark Wybelsumer Polder aus den Jahren 2008/2009; die gefertigten Radarbilder hat Herr Dipl.-Ing. S. in der mündlichen Verhandlung vorgelegt und erläutert. Diese Untersuchung hält in der vorgelegten Form wissenschaftlichen Anforderungen nicht stand. Zum einen handelt es sich lediglich um die Auswertung von Radarerfassungen aus zwei Jahren. Wie bereits dargelegt, setzt eine wissenschaftlichen Anforderungen genügende ornithologische Untersuchung jedoch mehrjährige Vorher-Nachher-Beobachtungen voraus, die zudem sorgfältig dokumentiert werden müssen. Anderenfalls ist eine Überprüfung der gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen weiterer wissenschaftlicher Untersuchungen bzw. eine fundierte wissenschaftliche Auseinandersetzung mit den gewonnenen Erkenntnissen nicht möglich. Hinzu kommt, dass die durchgeführte Radarerfassung nicht zwischen den insgesamt etwa 100 beobachteten Vogelarten differenziert. Verallgemeinerungsfähige wissenschaftliche Erkenntnisse, die über die erfassten Einzelbeobachtungen im Windpark Wybelsumer Polder hinausgehen und für den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt von Bedeutung sein könnten, vermag die Stellungnahme des Ingenieurbüros T1. + S. daher nicht zu liefern. Uneinigkeit besteht demnach zwischen dem Gutachter Dr. M. und dem Sachverständigen Dr. X2. lediglich über den voraussichtlichen Umfang der horizontalen Ausweichbewegungen. Der Sachverständige Dr. X2. verweist insoweit auf wissenschaftliche Untersuchungen der Arbeitsgruppe um L. , bei denen Änderungen der Flugrouten von bis zu 90° festgestellt worden sind. Demgegenüber nimmt der Gutachter Dr. M. an, dass sich die Ausweichbewegungen der Gänse im vorliegenden Fall wegen der Abstände der einzelnen Windkraftanlagen zueinander von 1 bis 1,2 km in Grenzen halten werden; er schätzt sie auf eine Größenordnung von 100 bis 500 m. Unabhängig davon, dass diese Einschätzung nicht in einer Weise wissenschaftlich abgesichert ist, die die Ergebnisse der wissenschaftlichen Untersuchungen der Arbeitsgruppe um L. in Zweifel ziehen könnte, kommt es auf den genauen Umfang der horizontalen Ausweichbewegungen letztlich nicht entscheidend an. Denn nach der nachvollziehbaren - Stellungnahme des Sachverständigen Dr. X2. vom 9. Juli 2009 können bereits Ausweichbewegungen in einer Größenordnung bis 500 m, wie sie auch der Gutachter Dr. M. für möglich hält, ausreichen, um energetischen Stress bei den Gänsen hervorzurufen. Der Sachverständige Dr. X2. hat in der mündlichen Verhandlung in Übereinstimmung mit seiner schriftlichen Stellungnahme vom 9. Juli 2009 sowie in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Gutachters Dr. N2. im Vermerk der Biologischen Station im Kreis X. e.V. vom 31. Januar 2005 erläutert, dass das Umfliegen der Windkraftanlagen zu einer Verlängerung der Flugstrecken zwischen Schlaf-, Nahrungs- und Komfortplätzen der Gänse führt. Eine Verlängerung der Flugstrecken zieht einen erhöhten Energie- und damit einen erhöhten Nahrungsbedarf der Gänse nach sich, den diese - da es Grenzen der täglichen Nahrungsaufnahme gibt - möglicherweise nicht mehr befriedigen können. Dies wiederum kann zu Konditionsverlusten und einer Schwächung der Gänse und damit - insbesondere in strengen Wintern - letztlich zu einer erhöhten Wintermortalität führen. Besonders gefährdet sind dabei die jüngeren und unerfahrenen Gänse, zumal für sie das zusätzliche Risiko besteht, dass die Gänsefamilien beim Umfliegen der Windkraftanlagen auseinandergerissen und jüngere Tiere von ihren Familien getrennt werden. Dieser nachvollziehbar begründeten Besorgnis des Sachverständigen Dr. X2. sind die Kläger nicht mit gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entgegengetreten. Eine Beeinträchtigung des Europäischen Vogelschutzgebiets "Unterer Niederrhein" in seiner Funktion als Schlaf- und Nahrungshabitat der arktischen Gänse durch eine von der Errichtung einer (weiteren) Windkraftanlage im außerhalb des Schutzgebiets gelegenen - Vorhabengebiet Ginderichswardt ausgehende Barrierewirkung, die zu einer Störung des Flugverhaltens der Gänse beim Pendeln zwischen - jeweils innerhalb des Schutzgebiets befindlichen Schlaf-, Nahrungs- und Komfortflächen mit den näher dargestellten negativen Auswirkungen auf die Populationsgröße führen kann, kann nach dem derzeitigen Forschungsstand mithin nicht mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden. (b) Diese Beeinträchtigung ist nach Einschätzung des Senats auch als erheblich im Sinne des § 34 Abs. 2 BNatSchG n.F. anzusehen. Denn es bestehen keine hinreichend wissenschaftlich abgesicherten Anhaltspunkte dafür, dass sich das Risiko einer erhöhten Sterblichkeit infolge von Nahrungsengpässen nur bei einigen wenigen Einzelexemplaren der geschützten arktischen Gänsearten realisieren wird. Schutz- oder Kompensationsmaßnahmen, die geeignet wären, diese Beeinträchtigung mit der erforderlichen Gewissheit unter die Erheblichkeitsschwelle zu senken, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere ein begleitendes Monitoring kommt insoweit nicht in Betracht, da es selbst keinen Schutz gegen die von der Anlage ausgehenden Gefahren bietet. (2) Der Senat vermag daneben - ohne dass es hierauf entscheidungstragend noch ankäme - auch nicht mit der erforderlichen Gewissheit auszuschließen, dass es durch die Errichtung und den Betrieb der streitgegenständlichen Windkraftanlage 1 in einer Entfernung von etwa 300 m zum Europäischen Vogelschutzgebiet "Unterer Niederrhein" zu einer Beeinträchtigung des Gebiets in seiner Funktion als Nahrungshabitat der arktischen Gänse kommt, indem die Gänse die Windkraftanlage in einem in das Schutzgebiet hineinragenden Umkreis von bis zu 600 m vollständig oder teilweise meiden. (a) Der Sachverständige Dr. X2. und der Gutachter Dr. N2. haben in ihren schriftlichen Stellungnahmen nachvollziehbar dargelegt, dass die arktischen Gänsearten gegenüber Windkraftanlagen als empfindlich gelten und beim Rasten und Äsen ein Meideverhalten gegenüber Windkraftanlagen an den Tag legen. Der Sachverständige Dr. X2. hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass er sich hierbei insbesondere auf die Untersuchungen der Arbeitsgruppe um L. im Rheiderland stütze. Auch der Gutachter Dr. M. geht im Grundsatz von einem Meideverhalten der arktischen Gänse gegenüber Windkraftanlagen beim Äsen aus. Die von den Klägern vorgelegten Stellungnahmen von F. sowie des Ingenieurbüros für Umweltplanung T1. + S. sind nicht geeignet, die genannten wissenschaftlichen Untersuchungen zu widerlegen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass es sich bei beiden Stellungnahmen - wie ausgeführt - nicht um wissenschaftlichen Anforderungen genügende Untersuchungen handelt. Insbesondere die Stellungnahme des Ingenieurbüros T1. + S. enthält keine wissenschaftlich abgesicherten und dokumentierten Daten, die die aufgestellte Behauptung, Windkraftanlagen hätten keine relevanten Auswirkungen auf die Raumnutzung durch nordische Gänse, belegen könnten. Die der Stellungnahme beigefügte Karte zur Rastvogelkartierung bezieht sich nur auf den Zeitraum 2009/2010. Dass bei der offenbar durchgeführten Untersuchung auf Gänsekot im Windpark Neermoor eine Vorher-Nachher-Untersuchung durchgeführt worden wäre, lässt sich der Stellungnahme ebenfalls nicht entnehmen. Ohne eine mehrjährige Vorher-Nachher-Untersuchung können jedoch keine wissenschaftlich belastbaren Ergebnisse gewonnen werden. Abgesehen davon legt die Stellungnahme nicht dar, inwieweit aus der Gänsekot-Untersuchung Rückschlüsse auf das Äsungsverhalten der Gänse gezogen werden können. Unklar bleibt zudem, ob die Gänsekot-Untersuchung nur im Umfeld der Windkraftanlage 8 oder im Umfeld sämtlicher Windkraftanlagen des Untersuchungsgebiets stattgefunden hat. Soweit in der Stellungnahme von F. neben den Untersuchungen der Arbeitsgruppe um L. weitere wissenschaftliche Untersuchungen referiert werden, gehen diese sämtlich von einem Meideverhalten der arktischen Gänse beim Äsen aus. Uneinigkeit besteht lediglich über den Umfang des Meideverhaltens. Nach den Untersuchungen der Arbeitsgruppe um L. , auf die sich der Sachverständige Dr. X2. und der Gutachter Dr. N2. stützen, meiden die arktischen Gänse beim Äsen einen Bereich von 400 m um Windkraftanlagen erheblich bis vollständig und den anschließenden Bereich bis 600 m noch zu 50 %. Der Gutachter Dr. M. verweist auf eine Studie aus der Niederlausitz, wonach rastende arktische Gänse einen Abstand von mindestens 350 bis 400 m zu Windkraftanlagen einhalten. Die in der Stellungnahme von F. referierten weiteren wissenschaftlichen Untersuchungen gehen von einem Meideradius zwischen 200 m und 600 m aus. Soweit der Gutachter Dr. M. gleichwohl der Ansicht ist, die in den genannten wissenschaftlichen Untersuchungen im Rheiderland und der Niederlausitz gewonnenen Erkenntnisse seien auf das Verhalten der Gänse im Europäischen Vogelschutzgebiet "Unterer Niederrhein" nicht übertragbar, und den hier auftretenden indirekten Verlust an Nahrungsfläche um eine Windkraftanlage auf einen Radius von lediglich 100 m schätzt, hat er dies nicht durch hinreichend gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse belegen können. Der Gutachter Dr. M. zieht aus dem - unstreitigen - Umstand, dass die Fluchtdistanz der Gänse gegenüber Menschen infolge der fehlenden Bejagung am Niederrhein auf 30 bis 100 m gesunken ist, die Schlussfolgerung, dass Windkraftanlagen ihre Störwirkung in vergleichbarem Umfang verlieren. Zum Beleg beruft er sich auf die Datenerhebung der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle X. , zu den Gänsefraßschäden in den Windvorrangzonen Obermörmter und Alpen/Veen. Danach hätten die Gänsefraßschäden um die Windkraftanlagen in diesen Gebieten nur im ersten Jahr nach deren Errichtung abgenommen und seien sodann wieder auf das ursprüngliche Niveau angestiegen. Auch Videoaufnahmen eines ortsansässigen Landwirts aus den Jahren 2003 bis 2008 zeigten, dass große Gänseschwärme sehr nahe an den Windkraftanlagen in der Zone Alpen/Veen rasteten. Belegt werde die Annahme eines geringeren Meideverhaltens ferner durch Gänsezählungen, die das Naturschutzzentrum im Kreis L. in den Jahren 1993 bis 2006 im Grietherbusch-Komplex, dem zweitwichtigsten Äsungsgebiet im Europäischen Vogelschutzgebiet "Unterer Niederrhein", durchgeführt habe. Danach seien die um zwei in den Jahren 1999 und 2000 errichtete Windkraftanlagen gelegenen Feldparzellen vor und nach Errichtung der Windkraftanlagen von den Gänsen in ähnlichem Umfang genutzt worden. Der Sachverständige Dr. X2. tritt diesen Einschätzungen des Gutachters Dr. M. mit nachvollziehbaren Argumenten entgegen. Er hält die Datenerhebungen der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen sowie des Naturschutzzentrums L. aufgrund fehlender Abstandsanalysen nicht für geeignet, die wissenschaftlichen Untersuchungen aus dem Rheiderland zu entkräften oder zu relativieren. Dies erscheint dem Senat plausibel, da sich insbesondere aus den vorgelegten Zählkarten betreffend den Grietherbusch-Komplex nicht ergibt, in welchem Abstand zu den Windkraftanlagen sich die Gänse aufgehalten haben. Im Ergebnis räumt auch der Gutachter Dr. M. ein, dass die bei der Gänsezählung betrachteten Flächen sehr groß abgegrenzt gewesen und die gewonnenen Daten daher für eine detaillierte Analyse zu grob seien. Die Videoaufzeichnungen des in der Nähe der Windvorrangzone Alpen /Veen ansässigen Landwirts können nach Ansicht des Sachverständigen Dr. X2. die im Rheiderland gewonnenen Erkenntnisse ebenfalls nicht widerlegen; denn auch bei nachgewiesenem allgemeinem Meideverhalten sind immer Einzelbeobachtungen von Tieren möglich, die nur ein geringes Meideverhalten gegenüber Windkraftanlagen zeigen. Dies ist für den Senat ebenfalls nachvollziehbar. Zwar hält der Sachverständige Dr. X2. es auch für plausibel, dass sich - wie vom Gutachter Dr. M. angenommen - aufgrund der Jagdverschonung am Niederrhein insgesamt eine höhere Vertrautheit der Gänse gegenüber lebensraumfremden Strukturen, zu denen auch Windkraftanlagen zählen, entwickeln könne. Ob infolge der Jagdverschonung das Meideverhalten gegenüber Windkraftanlagen beim Äsen auf Dauer und saisonunabhängig maßgeblich reduziert werde, sei jedoch bislang nicht wissenschaftlich untersucht. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass sich das Meideverhalten der Gänse saisonal ändere. So seien die Gänse im Herbst, in der Zeit nach ihrer Ankunft im Überwinterungsgebiet, deutlich scheuer und vorsichtiger als zu späteren Zeiten ihres Aufenthaltes. Hinzu komme, dass der Untere Niederrhein nicht nur "Langzeit-Aufenthaltsraum" überwinternder nordischer Wildgänse sei, sondern eine wichtige Verteilerrolle im winterlichen Zuggeschehen der Wildgänse im gesamten nordwestlichen Mitteleuropa erfülle. Neben Tieren, die länger am Unteren Niederrhein blieben und sich an Fremdstrukturen adaptieren könnten, kämen daher auch immer wieder neue Gänsegruppen, die in diesem Sinne noch nicht adaptiert seien. Schließlich könne eine im Verlauf des Winters auftretende Nahrungsknappheit an störungsarmen Nahrungsflächen ebenfalls zu einer Änderung des Meideverhaltens führen. Entgegen der Auffassung des Gutachters Dr. M. könne eine Annäherung der Gänse an Störungsquellen daher nicht einfach auf den Lernprozess der Gewöhnung zurückgeführt werden. Gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, die es dem Senat erlauben würden, mit der erforderlichen Gewissheit von einem Meideradius von weniger als 300 m auszugehen, bei dem ein indirekter Verlust an Nahrungsfläche innerhalb des Vogelschutzgebiets mit Blick auf den Abstand der streitigen Windkraftanlage zum Vogelschutzgebiet von etwa 300 m nicht droht, liegen nach alledem (bislang) nicht vor. Um auf der sicheren Seite zu liegen, ist angesichts der divergierenden wissenschaftlichen Untersuchungen zum Umfang des Meideverhaltens, von denen namentlich diejenigen der Arbeitsgruppe um L. aus den Jahren 1999 bis 2002 nach Angaben des Sachverständigen Dr. X2. nicht als überholt angesehen werden können, bei der Beurteilung, ob die Errichtung und der Betrieb der streitbefangenen Windkraftanlage zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Europäischen Vogelschutzgebiets "Unterer Niederrhein" führt, daher im Rahmen einer Worst-Case-Betrachtung von einer nahezu vollständigen Meidung im Umkreis bis 400 m sowie einer Meidung zu 50 % in einem weiteren Umkreis bis 600 m auszugehen. Wie der Sachverständige Dr. X2. in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, betrifft dies - bezogen auf die streitbefangene Windkraftanlage - eine in das Vogelschutzgebiet hineinragende Fläche von 18,8 ha. (b) Diesen - nicht mit der erforderlichen Gewissheit auszuschließenden - indirekten Verlust an Nahrungsfläche beurteilt der Senat im Hinblick auf den Erhalt und die Verbreitung der geschützten Gänsearten auch als erheblich im Sinne des § 34 Abs. 2 BNatSchG n.F. Er stützt sich hierbei maßgeblich auf die naturschutzfachliche Einschätzung des Sachverständigen Dr. X2. . Dieser hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, im Grundsatz sei jeder Flächenverlust innerhalb des Europäischen Vogelschutzgebiets "Unterer Niederrhein" erheblich, da von den vielen Nahrungsflächen, die die Gänse in Anspruch nehmen, nur die geeignetsten Flächen überhaupt unter Schutz gestellt worden sind. Insbesondere in strengen Wintern, in denen die Nahrungssuche für die Gänse deutlich schwieriger sei, müssten den Gänsen alle geeigneten Flächen zur Verfügung stehen. Hinsichtlich des in Rede stehenden Bereichs des Vogelschutzgebiets westlich der streitbefangenen Windkraftanlage 1 sei zudem zu berücksichtigen, dass die betroffenen Flächen im Rahmen der Erweiterung des Schutzgebiets gerade wegen ihrer besonderen Eignung und Nutzung als Nahrungsflächen der Saatgans hinzugenommen worden seien. Mit Blick auf diese nachvollziehbaren sachverständigen Ausführungen kommt der Ansatz einer Bagatellschwelle, wie sie das Bundesverwaltungsgericht in Fällen eines direkten Flächenverlusts von Lebensraumtypen annimmt, im vorliegenden Fall nach Auffassung des Senats nicht in Betracht. Nach welchen Kriterien eine Bagatellgrenze bei einem indirekten Verlust von Habitatflächen geschützter Arten überhaupt bemessen werden könnte, kann daher offen bleiben. Hinsichtlich der in Rede stehenden arktischen Gänsearten liefert der vom Bundesverwaltungsgericht als Orientierungshilfe herangezogene FuE-Endbericht keine Anhaltspunkte. Zwar enthält der FuE-Endbericht nicht nur Vorschläge zur Beurteilung der Erheblichkeit bei direktem Flächenentzug in Lebensraumtypen nach Anhang I der FFH-RL, sondern auch bei direktem Flächenentzug in Habitaten der in Natura 2000-Gebieten geschützten Tierarten. Jedoch beziehen sich die insoweit angegebenen Orientierungswerte primär auf den Lebensraum der Tiere während der Brutzeit und nicht auf Rastgebiete von Zugvögeln. Hinzu kommt, dass sich der FuE-Endbericht zu den Gänsearten Blässgans und Saatgans überhaupt nicht verhält, da sie in dem zugrundeliegenden Forschungsvorhaben nicht untersucht worden sind. Unabhängig davon erscheint fraglich, ob das im FuE-Endbericht - allerdings nur als ergänzender Orientierungswert - genannte 1 %-Kriterium in Bezug auf die Fläche des gesamten Europäischen Vogelschutzgebiets "Unterer Niederrhein" von 25.809 ha oder - wozu der Senat neigt - nur in Bezug auf einen Teilausschnitt des Gebiets - vorliegend die funktionelle (Unter)Einheit etwa im Bereich zwischen Bislicher Insel und Orsoyer Rheinbogen - angewendet werden könnte. Mit Blick auf die überzeugende naturschutzfachliche Einschätzung des Sachverständigen Dr. X2. zur Beurteilung der Erheblichkeit im vorliegenden Fall braucht der Senat die aufgeworfenen Fragen indessen nicht zu beantworten. Auf den Einwand der Kläger, aufgrund der Nähe zur Straße K 22 sei ohnehin nicht der gesamte, in einem Radius von 600 m zur streitbefangenen Windkraftanlage 1 in das Vogelschutzgebiet hineinragende Bereich als Nahrungsfläche der arktischen Gänse geeignet, kommt es vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht an. Schutz- oder Kompensationsmaßnahmen, die geeignet wären, die in dem nicht auszuschließenden indirekten Verlust an Nahrungsfläche liegende Beeinträchtigung des Vogelschutzgebiets in seiner Funktion als Nahrungshabitat der arktischen Gänse mit der erforderlichen Gewissheit unter die Erheblichkeitsschwelle zu senken, sind nicht ersichtlich. Insbesondere fehlt es - nicht zuletzt deshalb, weil gerade die für die Gänse geeignetsten Flächen in den Bereich des Vogelschutzgebiets einbezogen worden sind - an möglichen Kompensationsflächen. (c) Eine gewisse Stütze findet die Einschätzung des Senats, dass aufgrund der Nähe des Standortes der geplanten Windkraftanlage 1 zum Europäischen Vogelschutzgebiet "Unterer Niederrhein" ein als erheblich einzustufender indirekter Verlust an Nahrungsfläche innerhalb des Schutzgebiets droht, schließlich in den wenngleich auf die Planungsebene ausgerichteten und das Gericht nicht bindenden - Empfehlungen in Windkrafterlassen und anderen auf fachkundigen Stellungnahmen beruhenden Verwaltungsanweisungen zu Schutzabständen. Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 30. Juli 2009 - 8 A 2357/08 -, juris, Rn. 135. Nach Nr. 8.1.4 des Gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Bauen und Verkehr - VI A 1 - 901.3/202 -, des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - VII 8 - 30.04.04 - und des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie - IV A 3-00.19 - vom 21. Oktober 2005 (Grundsätze für Planung und Genehmigung vom Windenergieanlagen - WKA-Erlass -) (MBl. NRW S. 1288) sollen die Abstände zwischen naturschutzrechtlich bedeutsamen Gebieten und dem nächstgelegenen Punkt der Rotorflächen (Rotorblattspitze) der Windkraftanlage bei FFH-Gebieten 200 m und bei Europäischen Vogelschutzgebieten 500 m betragen. Auch die "Hinweise zur Berücksichtigung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie zur Durchführung der Umweltprüfung und Umweltverträglichkeitsprüfung bei Standortplanung und Zulassung von Windenergieanlagen (Stand: Juli 2007)" des Niedersächsischen Landkreistages empfehlen allgemein (vgl. Nr. 4.1) einen Abstand von 500 m zu Gebieten des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000", soweit sie zum Schutz von Vogel- und Fledermausarten erforderlich sind. Die "Tierökologischen Abstandskriterien für die Errichtung von Windenergieanlagen in Brandenburg" vom 1. Juni 2003 befürworten darüber hinaus gehend für Europäische Vogelschutzgebiete (vgl. Nr. 2.2) - und auch für FFH-Gebiete (vgl. Nr. 2.3) - einen Schutzabstand von 1000 m ab der Grenze des jeweiligen Gebietes. Diese empfohlenen Schutzabstände werden durch die streitgegenständliche Windkraftanlage, deren Standort etwa 300 m vom Europäischen Vogelschutzgebiet "Unterer Niederrhein" entfernt liegt, unterschritten. (3) Nach dem vorstehend dargelegten Ergebnis der Beweisaufnahme bestand kein Anlass, dem hilfsweise gestellten Beweisantrag der Kläger zu entsprechen. Der Hilfsbeweisantrag zielt auf die Einholung eines weiteren ornithologischen Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob die Errichtung und der Betrieb der streitgegenständlichen Windkraftanlage 1 zu einem Verlust von Äsungsflächen, zu einer Beeinträchtigung von Flugwegen zwischen Funktionszentren oder zu einer relevanten Erhöhung des Tötungsrisikos geschützter nordischer Gänsearten im Vogelschutzgebiet "Unterer Niederrhein" führen. Der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens zu dieser Frage bedarf es indessen nicht, weil die im Verfahren bereits gewonnenen Ermittlungsergebnisse eine hinreichende Grundlage für die rechtliche Beurteilung des Falles bilden. Der Sachverständige Dr. X2. hat in der mündlichen Verhandlung zu den entscheidungserheblichen Fragen umfassend Stellung genommen. In diesem mündlichen Gutachten, zum Begriff des Gutachtens vgl. Zimmermann, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, Band 1, 3. Aufl. 2008, § 402 Rn. 2 und § 411 Rn. 3, hat er sich seine zuvor im Rahmen des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens bereits abgegebene fachliche Stellungnahme in seiner Eigenschaft als gerichtlicher Sachverständiger zu Eigen gemacht und diese ergänzend erläutert. Die Entscheidung darüber, ob ein weiteres Gutachten eingeholt werden soll, steht im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Reicht ein bereits eingereichtes Gutachten aus, um das Gericht in die Lage zu versetzen, die entscheidungserheblichen Fragen sachkundig beurteilen zu können, ist die Einholung eines weiteren Gutachtens oder "Obergutachtens" weder notwendig noch veranlasst. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1999 9 B 381.98 -, DVBl. 1999, 1206 = juris, Rn. 6, und Urteil vom 6. Februar 1985 8 C 15.84 -, BVerwGE 71, 38 = juris, Rn. 16. In Anlehnung an § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO bedarf es der Einholung eines weiteren Gutachtens hingegen dann, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn ein neuer Sachverständiger über Forschungsmittel verfügt, die denen des früheren Gutachters überlegen erscheinen. Entsprechendes gilt, wenn die Schlussfolgerungen des ersten Gutachters schlüssig in Frage gestellt worden sind. Vgl. Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 86 Rn. 107 m.w.N. Anhaltspunkte dafür haben die Kläger nicht dargelegt. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Sachkunde des Gutachters Dr. X2. steht - ebenso wie die des von der Klägerseite hinzugezogenen Gutachters Dr. M. - nicht in Frage. Es deutet auch nichts darauf hin, dass das Gutachten des Dr. X2. auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht. Dem Vorbringen der Kläger sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Einholung eines weiteren Gutachtens geeignet sein könnte, die von Dr. X2. nachvollziehbar aufgezeigten Zweifel an der Verträglichkeit des streitbefangenen Vorhabens mit den Erhaltungszielen und Schutzzwecken des Europäischen Vogelschutzgebiets "Unterer Niederrhein" auszuräumen. Es ist weder dargelegt noch erkennbar, dass ein weiterer Sachverständiger wesentliche neue Erkenntnisse beitragen oder unter Anwendung anderer oder neuerer Methoden zu anderen Ergebnissen gelangen würde, zumal wissenschaftlich belastbare Erkenntnisse ohnehin erst nach einer mehrjährigen Vorher-Nachher-Untersuchung vorliegen könnten. dd) Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben der Kläger nach § 34 Abs. 3 und 4 BNatSchG n.F. zugelassen werden könnte, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. ee) Einer Berücksichtigung der vorstehend beschriebenen möglichen Beeinträchtigungen des Europäischen Vogelschutzgebiets "Unterer Niederrhein" im Sinne des § 34 Abs. 2 BNatSchG n.F. steht schließlich nicht entgegen, dass die streitgegenständliche Windkraftanlage in einem Bereich errichtet werden soll, der in der 1. Ergänzung des Flächennutzungsplans der Stadt X. als Konzentrationszone für die Windenergienutzung dargestellt ist. Die Ausweisung von Vorrangzonen für Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB durch Darstellungen im Flächennutzungsplan hat gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zwar zur Folge, dass derartige Vorhaben außerhalb solcher Vorrangzonen in der Regel bauplanungsrechtlich unzulässig sind. Umgekehrt bedeutet die Ausweisung einer Vorrangzone jedoch nicht, dass die entsprechenden Vorhaben dort ohne weitere Prüfung zugelassen werden müssten. Vgl. Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Januar 2010, § 35 Rn. 107a. Die naturschutzrechtliche Regelung des § 34 Abs. 2 BNatSchG n.F. ist mithin als entgegenstehende öffentlich-rechtliche Vorschrift im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu beachten. Ob die in Rede stehende Darstellung im Flächennutzungsplan der Stadt X. überhaupt (noch) wirksam ist, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Beurteilung. ff) Über den von der Beklagten zu 2. hilfsweise begehrten Schriftsatznachlass (§ 173 VwGO i.V.m. § 283 Satz 1 ZPO) brauchte der Senat nach alledem nicht zu entscheiden, da der auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und Abweisung der noch anhängigen Klage gerichtete Hauptantrag der Beklagten zu 2. Erfolg hat. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des erledigten Teils auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, hinsichtlich des zurückgenommenen Teils auf § 155 Abs. 2 VwGO und im Übrigen auf § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Vorliegend entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge den Klägern und der Beklagten zu 2. jeweils zur Hälfte aufzuerlegen, soweit die Klage mit dem Hauptantrag nach der - zulässigen - Klageänderung in der Berufungsinstanz auf die Verpflichtung der Beklagten zu 2. zur Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Windkraftanlage 4 gerichtet war. Dabei berücksichtigt der Senat einerseits, dass die Beklagte zu 2. die Kläger mit der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 13. November 2009 im Kern klaglos gestellt hat. Gleichwohl hält er eine Kostenbeteiligung der Kläger für angemessen, da bei der im Rahmen der zu treffenden Kostenentscheidung nur noch möglichen summarischen Prüfung nicht entschieden werden kann, ob die Windkraftanlage 4 auch ohne die von den Klägern im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren vorgenommene Standortverschiebung um etwa 30 m nach Nordosten genehmigungsfähig gewesen wäre. Dass die Beklagte zu 2. vor der in der Berufungsinstanz erklärten Klageänderung nicht Verfahrensbeteiligte war, führt - entgegen ihrer Auffassung - zu keiner anderen Beurteilung. Denn infolge der zum 1. Juli 2005 in Kraft getretenen Rechtsänderung, wonach Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern nunmehr einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedürfen, ist die Beklagte zu 2. entsprechend der Übergangsvorschrift des § 67 Abs. 9 BImSchG als Rechtsnachfolgerin in die Rechts- und Verfahrensposition der Beklagten zu 1. eingetreten. Zwischen den Beklagten zu 1. und 2. mag daher allenfalls ein interner Kostenausgleich in Betracht kommen. Soweit das Klagebegehren hinsichtlich der Windkraftanlage 4 in der Berufungsinstanz hilfsweise auf ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren gegenüber der Beklagten zu 1. gerichtet war, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens den Klägern aufzuerlegen. Denn mit diesem Hilfsantrag hätte die Klage keinen Erfolg gehabt, da ein gegen einen anderen Beklagten als der Hauptantrag gerichteter Hilfsantrag unzulässig ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.