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Urteil

8 C 10455/05

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Normenkontrollantrag gegen die Satzung zur 3. Änderung des Bebauungsplans ist unzulässig mangels Antragsbefugnis, weil die Kläger nicht substantiiert dargelegt haben, dass ihre abwägungsbeachtlichen Belange verletzt sind. • Für die Wirksamkeit einer Änderungs-satzung kommt es nicht auf die Gültigkeit des Ursprungsbebauungsplans an; eine Änderungssatzung kann eine eigenständige partielle Ordnungsfunktion erfüllen. • Eine planbedingte Zunahme des Verkehrs außerhalb des Plangebiets ist nur dann abwägungsrelevant, wenn die hierdurch verursachten Immissionen mehr als geringfügig sind. • Ein naturschutzrechtlicher Ausgleich nach § 1a Abs.3 Satz5 BauGB ist nicht erforderlich, wenn die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.
Entscheidungsgründe
Änderungssatzung behält Gültigkeit trotz Verkehrsbelastungseinwendungen (Bebauungsplan) • Der Normenkontrollantrag gegen die Satzung zur 3. Änderung des Bebauungsplans ist unzulässig mangels Antragsbefugnis, weil die Kläger nicht substantiiert dargelegt haben, dass ihre abwägungsbeachtlichen Belange verletzt sind. • Für die Wirksamkeit einer Änderungs-satzung kommt es nicht auf die Gültigkeit des Ursprungsbebauungsplans an; eine Änderungssatzung kann eine eigenständige partielle Ordnungsfunktion erfüllen. • Eine planbedingte Zunahme des Verkehrs außerhalb des Plangebiets ist nur dann abwägungsrelevant, wenn die hierdurch verursachten Immissionen mehr als geringfügig sind. • Ein naturschutzrechtlicher Ausgleich nach § 1a Abs.3 Satz5 BauGB ist nicht erforderlich, wenn die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Die Antragsteller sind Eigentümer von zwei Baugrundstücken im Baugebiet ‚Im T.‘. Sie wenden sich gegen die am 24.03.2003 als Satzung beschlossene 3. Änderung des Bebauungsplans, mit der u.a. zwei frühere Anbindungen an Landesstraßen aufgegeben und rückwärtige Gartenbereiche als Bauland ausgewiesen wurden. Ursprünglicher Bebauungsplan stammt aus 1973; mehrere frühere Änderungen wurden vorgenommen, zuletzt 1989 und nun 2003. Kläger rügen unter anderem erhöhte Verkehrsbelastungen wegen fehlender Wendemöglichkeit, angeblich fehlende landespflegerische Ausgleichsregelung und behauptete Zweckwidrigkeit der Änderung (u.a. Beitragssprünge). Das Verwaltungsgericht hatte frühere Vorausleistungsbescheide der Gemeinde als unzulässig angesehen; die Gemeinde verfolgte mit der 3. Änderung das Ziel, Mängel der 2. Änderung zu beheben und weitere Grundstücke beitragspflichtig zu machen. Die Gemeinde wies Einwendungen zurück und beschloss die Satzung; die Antragsteller suchten Normenkontrolle. • Zulässigkeit: Gegenstand des Verfahrens ist allein die Satzung zur 3. Änderung vom 24.03.2003. Der Normenkontrollantrag ist unzulässig, weil die Antragsteller nicht substantiiert darlegen, dass ihre abwägungsbeachtlichen Belange konkret und möglichweise verletzt sind (§ 47 Abs.2 VwGO, § 42 Abs.2 VwGO Maßstab). • Abwägung: Eine außenplanliche Verkehrszunahme ist nur relevant, wenn die dadurch verursachten Immissionen mehr als geringfügig sind; hier handelt es sich um ein sehr kleines Baugebiet mit begrenztem Anliegerverkehr, sodass die Mehrbelastung als geringfügig anzusehen ist (Rechtsprechung BVerwG). Selbst bei Berücksichtigung wäre die Gemeinde nicht zu einer anderen Abwägung verpflichtet; sie hat die Interessen an Kostenreduktion und Beruhigung des Wohngebiets höher gewichtet, was nicht unverhältnismäßig ist. • Erschließungskosten/Beitragsverteilung: Die 3. Änderung führt nicht zu einer ungerechtfertigten Befreiung einzelner Grundstücke von der Beitragspflicht; vielmehr werden durch die Änderung zusätzliche Grundstücke als Bauland ausgewiesen, sodass der Kreis der beitragspflichtigen Flächen im Verhältnis zur 2. Änderung sogar vergrößert wird. • Bezug zum Ursprungsplan: Für die Wirksamkeit der 3. Änderungssatzung kommt es nicht auf die Gültigkeit des Ursprungsbebauungsplans von 1973 an; die Änderungssatzung hat eine eigenständige partielle Ordnungsfunktion, insbesondere da der Ursprungsplan im betroffenen Gebiet weitgehend verwirklicht ist. • Naturschutz/ Ausgleich: Ein naturschutzrechtlicher Ausgleich nach § 1a Abs.3 Satz5 BauGB war nicht erforderlich, weil die maßgeblichen Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung bestanden oder zulässig gewesen wären; die ausgewiesenen Baufenster waren nach der Ursprungplanung bzw. nach § 34 BauGB ohnehin zulässig. • Rechtsfolgen/Kosten: Der Antrag wird abgelehnt; die Antragsteller haben die Verfahrenskosten je zur Hälfte zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Ablehnung der Revision erfolgen gemäß VwGO und ZPO. Der Antrag, die Satzung zur 3. Änderung des Bebauungsplans für unwirksam zu erklären, wird abgelehnt. Die Antragsteller sind antragsbefugt nicht substantiiert vorgegangen; zudem ist die Satzung materiellrechtlich nicht zu beanstanden. Die Gemeinde hat die für und gegen die Änderung sprechenden Belange abgewogen und eine vertretbare Entscheidung getroffen, insbesondere weil die Verkehrsmehrbelastung der Antragsteller als geringfügig einzustufen ist und keine unzulässige Entziehung von Beitragspflichten vorliegt. Ein naturschutzrechtlicher Ausgleich war nicht erforderlich, da einschlägige Eingriffe bereits bestanden oder zulässig waren. Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten je zur Hälfte; die Revision wurde nicht zugelassen.