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Beschluss

3 M 199/15

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt, tragen zur Hälfte die Antragsteller zu 1. und 2. als Gesamtschuldner und zur Hälfte der Antragsteller zu 3. Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bebauungsplan Nr. 17 der Antragsgegnerin „Östlich der Lindenstraße in Groß Schwansee“. 2 Die Antragsteller sind Eigentümer von in der Nachbarschaft zum Plangebiet liegenden Hausgrundstücken. Diese liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3.2 „Am Park“ der Antragsgegnerin, der für diesen Bereich ein allgemeines Wohngebiet festsetzt. Im Eigentum der Antragsteller zu 1. und 2. steht das Grundstück X. Nach ihren Angaben handelt es sich um ihren Zweitwohnsitz. Zwischen dem Grundstück der Antragsteller zu 1. und 2. und dem Plangebiet liegen zwei weitere Hausgrundstücke. Der Antragsteller zu 3. ist Eigentümer des Grundstücks Y, das unmittelbar an das Plangebiet angrenzt. Angaben zur Nutzung hat der Antragsteller nicht gemacht. Im Internet wird das Haus - wie weitere Häuser im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3.2 - als Ferienhaus beworben („I.“). Die Straße Z ist in dem Bereich, an dem die Häuser der Antragsteller liegen, als Einbahnstraße ausgewiesen. 3 Der Bebauungsplan Nr. 17 der Antragsgegnerin sieht Sondergebiete für privat und touristisch genutztes Freizeitwohnen vor, in denen Ferienhäuser und Wochenendhäuser zulässig sind. Die Dauerwohnnutzung ist grundsätzlich ausgeschlossen (Ziff. I.1. der textlichen Festsetzungen). Vorgesehen sind Einzel- und Doppelhäuser in offener Bauweise mit höchstens einem Vollgeschoss. Die Grundflächenzahl ist auf 0,20 und die maximale Grundfläche auf 120 qm festgesetzt. Die Traufhöhe ist auf 3,80 m und die Firsthöhe auf 9,50 m begrenzt; für Reetdächer sind abweichende Regelungen getroffen. Die Größe der Baugrundstücke ist mit mindestens 500 qm vorgeschrieben (Ziff. I. 5 der textlichen Festsetzungen). Die höchstzulässige Zahl der Wohnungen ist je Einzelhaus und je Doppelhaushälfte auf maximal eine Wohnung begrenzt (Ziff. I. 7 der textlichen Festsetzungen). Nach der Planbegründung ist die Errichtung von 80 Häusern vorgesehen, wobei von durchschnittlich vier Betten je Wohneinheit auszugehen sei. 4 Das Planungsverfahren wurde bis zum Vorentwurfsstadium für zwei Teile des Plangebietes getrennt durchgeführt (Bebauungspläne 17.1 und 17.2). Die öffentliche Auslegung des sodann einheitlichen Planentwurfs wurde am 05.03.2014 in der Ostsee-Zeitung und vom 11.03.2014 bis zum 22.04.2014 durch Aushang bekanntgemacht und erfolgte vom 13.03.2014 bis zum 15.04.2014. Die Antragsteller erhoben am 15.04.2014 Einwendungen. Die Gemeindevertretung der Antragsgegnerin beschloss am 21.05.2014 über die Abwägung der Einwendungen, fasste den Satzungsbeschluss und billigte die Planbegründung. Der Satzungsbeschluss wurde am 20.12.2014 bekannt gemacht. 5 Die Antragsteller haben am 11.05.2015 Normenkontrollantrag gestellt (Az. 3 K 200/15) und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. 6 Die Antragsteller begründen ihre Antragsbefugnis wie folgt: Es sei zu befürchten, das der Bebauungsplan im Falle seiner Realisierung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf ihre Grundstücke und deren Nutzung haben werde, da die derzeit noch vorliegende ungestörte Wohnlage beseitigt würde. Bei der Erhaltung einer ungestörten Wohnlage handele es sich um einen abwägungserheblichen Belang nach § 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 Buchst. c und e BauGB. Dieser sei im Rahmen der Abwägung nicht ordnungsgemäß berücksichtigt worden. 7 Nach Errichtung der geplanten 80 Ferienhäuser sei eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Grundstücke insbesondere durch Geräuschimmissionen und das erhöhte Verkehrsaufkommen zu erwarten. Entgegen der Prognose der Antragsgegnerin sei nicht von vier Betten je Wohneinheit, sondern von sechs Betten je Wohneinheit auszugehen, so dass die Ferienanlage eine Bettenkapazität von fast 500 Betten aufweise. Da im Plangebiet auch Ferienhausnutzung zugelassen sei, seien dort lärmverursachende Freizeitaktivitäten - z.B. freizeitsportliche Aktivitäten wie Ballspiele - auch in den Abend- und Nachtstunden zu erwarten. Im Wohngebiet „Am Park“ liege eine entsprechende Lärmbelastung nicht vor. 8 Auch das erhöhte Verkehrsaufkommen durch Kraftfahrzeuge und Fußgänger führe zu einer empfindlichen Beeinträchtigung des Wohngebietes „Am Park“. Für eine Bewältigung dieses erhöhten Verkehrsaufkommens seien die Straßen und Wege im Wohngebiet „Am Park“ nicht ausgelegt. Der Bebauungsplan sehe eine direkte Verbindung des nördlichen Teils des Gebietes mit dem Wohngebiet „Am Park“ vor. Es sei absehbar, dass die Nutzer des Plangebietes das Wohngebiet „Am Park“ durchquerten, wenn sie zur Ostsee gelangen wollten. Bei vollständiger Belegung der Ferien- und Wochenendhäuser würde es sich um mehr als 320 Feriengäste handeln. 9 Für den Kfz-Verkehr sei zwar keine direkte Verbindung zwischen dem neuen Baugebiet und dem Wohngebiet „Am Park“ vorgesehen. Es sei aber zu erwarten, dass eine Vielzahl von Fahrzeugen dennoch über die 1. Allee und sodann durch das Wohngebiet „Am Park“ fahren würden, um z.B. zur Ostsee oder zum Schlossgut zu gelangen. Nach der Verkehrslärmuntersuchung seien pro Tag mehr als 500 Kfz-Fahrten durch das Plangebiet zu erwarten, die dann durch das Wohngebiet „Am Park“ führen und eine erhebliche Lärmbelästigung mit sich bringen würde; die Immissionsrichtwerte der DIN 18005-1 von 55 dB(A) am Tag und 45 bzw. 40 dB(A) in der Nacht würden nicht mehr eingehalten. Dass sich die Kfz-Fahrten überwiegend außerhalb des Wohngebietes „Am Park“ abspielen würden, sei bereits deshalb nicht nachvollziehbar, weil sämtliche Parkplätze der Gemeinde zum Strand und zum Schloss ausschließlich in räumlicher Nähe zum Wohngebiet „Am Park“ angeordnet seien. Auch ohne direkte Durchfahrtsmöglichkeit zum Wohngebiet „Am Park“ erscheine es unausweichlich, dass das Wohngebiet über andere Zufahrtsstraßen in Richtung Park tangiert werde. 10 Gegenstand der Untersuchung sei im Aufstellungsverfahren lediglich der von der Planstraße ausgehende Verkehrslärm gewesen, während Lärmbelästigungen durch die Nutzer des Plangebietes sowie in Folge des zu erwartenden Durchgangsverkehrs nicht berücksichtigt worden seien. Das Lärmschutzgutachten sei - wie im Einzelnen näher ausgeführt wird - auch in weiteren Punkten fehlerhaft. 11 Im Übrigen werde in Abrede gestellt, dass eine direkte Durchfahrtmöglichkeit zum Wohngebiet „Am Park“ nicht errichtet werde. Dies ergebe sich aus dem aktuellen Zustand der fertig gestellten „Planstraße M“. Auf die eingereichten Lichtbilder wird Bezug genommen. 12 Auch durch die lärmverursachenden Bauarbeiten würden die Antragsteller erheblich beeinträchtigt. 13 Schließlich sei auch die Verschlechterung der Grundstückssituation der Antragsteller durch die Überbebauung und Versiegelung der benachbarten bisher landwirtschaftlich genutzten Fläche abwägungserheblich und von der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt worden. Dabei gehe es nicht um die Erhaltung der bisherigen Aussicht. 14 Die im Plangebiet vorgesehenen Straßen sind bereits gebaut worden; eine Parzellierung ist erfolgt. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. II. 16 Der Antrag hat keinen Erfolg. 17 Nach § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO sind bei Bebauungsplänen ‎zunächst die Erfolgsaussichten des in der Sache anhängigen Normenkontrollantrages, ‎soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. ‎Ergibt diese Prüfung, dass der Normenkontrollantrag voraussichtlich unzulässig oder ‎unbegründet sein wird, ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht im Sinne von § ‎‎47 Abs. 6 VwGO zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen ‎dringend geboten. Erweist sich dagegen, dass der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ‎zulässig und (voraussichtlich) begründet sein wird, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, ‎dass der Vollzug des Bebauungsplans bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ‎suspendiert werden muss. In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn ‎dessen (weiterer) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile ‎befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener ‎Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit ‎Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen ‎Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist. Lassen sich die Erfolgsaussichten des ‎Normenkontrollverfahrens nicht abschätzen, ist über den Erlass einer beantragten ‎einstweiligen Anordnung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: ‎Gegenüberzustellen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige ‎Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, und die Nachteile, ‎die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag nach ‎‎§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aber erfolglos bliebe. Die für den Erlass der einstweiligen ‎Anordnung sprechenden Erwägungen müssen die gegenläufigen Interessen dabei deutlich ‎überwiegen, mithin so schwer wiegen, dass der Erlass der einstweiligen Anordnung - trotz ‎offener Erfolgsaussichten der Hauptsache - dringend geboten ist (BVerwG, B. v. ‎‎25.02.2015 - 4 VR 5.14 -, BauR 2015, 968; dem folgend bereits B. d. Senats v. 19.08.2015 - 3 M 54/14, S. 8 und 3 M 64/15, S. 5). 18 In Anwendung dieser Grundsätze kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO vorliegend nicht in Betracht. Die Antragsteller sind nicht antragsbefugt. 19 Erforderlich, aber auch ausreichend für die Antragsbefugnis ist, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es - wie hier - um das Recht auf gerechte Abwägung geht. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Antragsbefugt ist hiernach, wer sich auf einen abwägungserheblichen privaten Belang, d.h. ein mehr als nur geringfügig schutzwürdiges Interesse des Betroffenen, berufen kann; denn wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Die bloße verbale Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung mag allerdings im Einzelfall dann nicht zur Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO genügen, wenn diese Behauptung nur vorgeschoben erscheint, das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung aber offensichtlich ausscheidet. Die Annahme eines solchen Falles ist aber ausgeschlossen, wenn seine Prüfung nennenswerten Umfang oder über Plausibilitätserwägungen hinausgehende Intensität erfordert; in jedem Fall ist die Prüfung nur auf der Grundlage der Darlegungen in der Antragsschrift, nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen. Deswegen vermag die im Laufe des Verfahrens fortschreitende Sachverhaltsaufklärung durch das Normenkontrollgericht die Antragsbefugnis eines Antragstellers nicht nachträglich in Frage zu stellen. Die Antragsbefugnis setzt nicht voraus, dass der Antragsteller überhaupt geltend macht, die Gemeinde sei zu einem anderen Abwägungsergebnis verpflichtet gewesen. Denn ausreichend für einen Abwägungsfehler ist bereits, dass sich das Planungsergebnis als nicht hinreichend abgewogen erweist. Es genügt, dass ein Antragsteller als Rechtsverletzung geltend macht, sein abwägungsrelevanter Belang sei in der Abwägung zu kurz gekommen. Auf die Frage, ob eine vom Antragsteller geltend gemachte Verletzung des Abwägungsgebots, wenn sie vorläge, nach den Planerhaltungsvorschriften beachtlich wäre, kommt es für die Antragsbefugnis nicht an (BVerwG, B. v. 08.06.2011 - 4 BN 42/10 - BauR 2011, 1641). 20 ‎Nach diesen Grundsätzen können sich die Antragsteller im vorliegenden Fall nicht auf abwägungserhebliche private Belange berufen. 21 a) Soweit die Antragsteller den Gesichtspunkt der lärmverursachenden Freizeitaktivitäten in dem Plangebiet anführen, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie in einer abwägungserheblichen Weise betroffen sein könnten. In dem Plangebiet sind lediglich Einzel- und Doppelhäuser vorgesehen. Sonstige Freizeiteinrichtungen oder Freiflächen hierfür, Sport- oder Bolzplätze sind nicht Gegenstand der Planung. Hinzu kommt, dass das Plangebiet durch einen 15 m breiten Ackerstreifen von der Allee getrennt angeordnet ist, jenseits derer das Baugebiet der Antragsteller liegt. Allgemeine Bedenken gegen die benachbarte Anordnung eines allgemeinen Wohngebietes und eines Sondergebietes Ferien- und Wochenendwohnen bestehen nicht. Die Antragsgegnerin hat zu Recht auf den höheren Schutzanspruch des Wochenend- und Ferienwohnens nach den Vorgaben der DIN 18005 Teil 1 - Schallschutz im Städtebau hingewiesen. Danach entsprechen die schalltechnischen Orientierungswerte für die städtebauliche Planung, deren Einhaltung oder Unterschreitung als wünschenswert angesehen wird, für Wochenend- und Ferienhausgebiete mit 50 dB tags und 40 bzw. 35 dB nachts denen für ein reines Wohngebiet und liegen damit niedriger als diejenigen für ein allgemeines Wohngebiet (55 dB tags und 45 bzw. 40 dB nachts). Soweit Zweifel an der Vereinbarkeit von Dauerwohnen einerseits und Wochenend- bzw. Ferienwohnen andererseits diskutiert werden (vgl. BVerwG U. v. 11.07.2013 - 4 CN 7.12 - BVerwGE 147, 138 = Juris Rn. 12; OVG Lüneburg, U. v. 18.09.2014 – 1 KN 123/12 – Juris Rn. 21; vgl. a. OVG Greifswald U. v. 19.02.2014 – 3 L 212/12 – Juris Rn. 49 f.) betreffen diese entsprechende Nutzungen in ein- und demselben Baugebiet, nicht aber zwei benachbarten Baugebieten. 22 b) Soweit die Antragsteller von erhöhtem Fußgängerverkehr durch ihr Wohngebiet verschont bleiben wollen, ist bereits nicht ersichtlich, welche Beeinträchtigungen dieser mit sich bringen soll. Eine relevante Erhöhung der Lärmbelastung haben die Antragsteller nicht dargelegt; hierfür bestehen auch keine Anhaltspunkte. Die Antragsgegnerin geht hinsichtlich der Durchquerung des Wohngebietes „Am Park“ durch Fußgänger nachvollziehbar davon aus, dass eine über einen Wert von 55 dB(A) hinausgehende Lärmeinwirkung sich nicht einstellen werde, weil der Pegel eines normalen Gesprächs in unmittelbarer Nähe bei 40 bis 55 dB(A), allenfalls gelegentlich 60 dB(A) liege, wobei der Spitzenpegel lediglich in einem kurzen Zeitraum erreicht werde, weil die Passanten den Einwirkungsbereich zeitnah wieder verließen. 23 c) Eine Antragsbefugnis der Antragsteller ergibt sich auch nicht aus dem Gesichtspunkt einer erhöhten Lärmbelastung ihrer Grundstücke durch Kraftfahrzeugverkehr. 24 Allerdings stellt das Interesse, von zusätzlichem Verkehrslärm verschont zu bleiben, grundsätzlich ein abwägungsbeachtliches Interesse dar. Nach Maßgabe des § 41 BImSchG hat ein Planungsträger sicherzustellen, dass durch eine geplante Straße keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Dies gilt unabhängig davon, auf welcher rechtlichen Grundlage der Bau der Straße beruht, also auch dann, wenn die Straße aufgrund einer nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB getroffenen Festsetzung angelegt wird. § 41 BImSchG i.V.m. der zu ihrer Durchführung erlassenen Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) setzt der Planung insoweit eine strikte, im Wege der planerischen Abwägung nicht überwindbare äußerste Grenze, als die Werte der Verkehrslärmschutzverordnung nicht überschritten werden. Das bedeutet nicht, dass eine Planung stets abwägungsgerecht ist, wenn die Grenzwerte eingehalten werden. Vielmehr gehört eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms auch unterhalb der Grenzwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und begründet damit die Antragsbefugnis des Betroffenen. Ist der Lärmzuwachs allerdings nur geringfügig oder wirkt er sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück aus, so muss er nicht in die Abwägung eingestellt werden und die Antragsbefugnis entfällt. Es bedarf jeweils einer wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebietes (vgl. BVerwG B. v. 24.05.2007 – 4 BN 16.07, 4 BN 1.07, 4 VR 16.07 und 4 VR 1.07 – Juris Rn. 5 mwN). 25 Entgegen der Auffassung der Antragsteller erreicht das Risiko einer erhöhten Verkehrsbelastung hinsichtlich des Kraftfahrzeugverkehrs im vorliegenden Fall nicht die Schwelle der Abwägungsrelevanz. 26 Das gesamte Plangebiet ist für den Kraftfahrzeugverkehr über die Planstraßen A2 und A1 nebst als Sackgassen ausgebildeten Seitenstraßen an die Lindenstraße angebunden; die Einmündung befindet sich in etwa 400 m Entfernung von den Grundstücken der Antragsteller. Die Planstraße A2 endet innerhalb des Plangebietes in einer Wendeschleife. Eine Verbindung für den Kraftfahrzeugverkehr zwischen der Wendeschleife und dem gegenüber auf der anderen Seite der sog. „1. Allee“ gelegenen Wohngebiet der Antragsteller sieht der Bebauungsplan nicht vor. Als Verbindung ist in diesem Bereich vielmehr eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung für einen Geh- und Radweg sowie für den Havariefall für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge festgesetzt. In der Planbegründung heißt es, zur Sicherung der Umsetzung solle z.B. ein versenkbarer Poller eingesetzt werden (Begründung S. 40; Ordner C3 Bl. 285). Aus einer etwa abweichenden Bauausführung können Einwände gegen den Bebauungsplan nicht hergeleitet werden. 27 Soweit die Antragsteller offenbar befürchten, ein erhöhtes Aufkommen an Kraftfahrzeugverkehr und damit eine entsprechende Lärmbelastung für ihr Wohngebiet könne sich daraus ergeben, dass die Bewohner des Plangebietes den Planstraßen nicht bis zur Einmündung in die Lindenstraße folgen würden, sondern nur bis zu deren Querung der sog. „1. Allee“ etwa 75 m südlich ihres Wohngebietes, um sodann die „1. Allee“ als Abkürzung in Richtung Strand und Schlossgut zu benutzen, fehlt es hierfür an einer hinreichenden Grundlage. Bei der sog. „1. Allee“ handelt es sich nach der Bestandsdarstellung zum B-Plan-Vorentwurf Nr. 17.1 um einen nicht- oder teilversiegelter Wirtschaftsweg (Ordner A1 Bl. 107). Nach den von den Antragstellern eingereichten Fotos des nunmehrigen Zustandes nach (teilweiser) Herstellung der Verbindung der Wendeschleife mit der Straße Z („Planstraße M“) (Bl. 467 GA) geht der Senat davon aus, dass das nördliche Stück der „1. Allee“ - zwischen den beiden Enden der Straße Z - asphaltiert ist. Eine Nutzung nur des befestigten Teils der „1. Allee“ durch Bewohner des Plangebietes ist jedoch mangels mit Kraftfahrzeugen befahrbarer Verbindung zwischen diesem Teil und den Planstraßen nicht möglich. Die Nutzung der „1. Allee“ würde daher voraussetzen, dass auch deren unbefestigter Teil befahren wird. Es ist aber nicht ersichtlich, welchen Grund Bewohner des Plangebietes haben sollten, mit Kraftfahrzeugen diesen Weg zu nutzen. Eine Abkürzung dürfte die Strecke nur zum Schlossgut bzw. zu den Parkplätzen im Bereich des Strandzugangs Nr. 7 darstellen. Dass diese Ziele relevanten Kfz-Verkehr aus dem Plangebiet auslösen könnten, ist angesichts der Nähe von nur bis zu etwa 500 m und damit der fußläufigen Erreichbarkeit von den Grundstücken des Plangebietes nicht ersichtlich. Dass die durchgeführte Verkehrslärmuntersuchung nur den Bereich des Abzweigs der Planstraße A2 von der Lindenstraße betrifft, nicht aber den Bereich des Wohngebietes „Am Park“, ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. 28 d) Die ruhige Wohnlage, die einem an den bisherigen Außenbereich angrenzenden Grundstück im allgemeinen faktisch zukommt, begründet als solche keine Antragsbefugnis; denn einen Rechtsanspruch oder auch nur ein schutzwürdiges Interesse auf Beibehaltung dieser Lage gibt es nicht (BVerwG U. v. 21.10.1999 – 4 CN 1.98 – NVwZ 2000, 807 = Juris Rn. 17). Die Antragsteller werden nur so gestellt, wie wenn von vornherein ein Sondergebiet mit entsprechender Zweckbestimmung auf der anderen Seite der „1. Allee“ entstanden oder geplant worden wäre. 29 e) Die Belästigung durch Baustellenverkehr im Falle der Errichtung von Neubauten in der Nachbarschaft ist vorübergehender Natur und deshalb nicht als abwägungserheblicher Belang zu berücksichtigen (vgl. OVG Koblenz U. v. 14.09.2005 - 8 C 10455/05 - Juris Rn. 15). 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Je betroffenes Grundstück geht der Senat für das Hauptsacheverfahren von einem Streitwert von 10.000 Euro aus (vgl. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013); für das vorläufige Rechtsschutzverfahren wird die Hälfte dieses Betrages angesetzt (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs). 31 Hinweis: 32 Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).