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Beschluss

6 D 10151/06

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen den Beschluss des VG Mainz vom 17.01.2006 ist zurückzuweisen; die mit der Beschwerde geltend gemachten Gründe führen nicht zu einem abweichenden Ergebnis (§ 146 Abs.4 S.6 VwGO). • Die Hochschule hat die für das erste Fachsemester verfügbaren Studienplätze unter Berücksichtigung einschlägiger Vergabequoten und Zulassungsregelungen korrekt ermittelt; alle Plätze innerhalb der festgesetzten Kapazität sind belegt. • Titellehre durch habilitierte, nebenberuflich Lehrende ist nicht zwingend in die Kapazitätsermittlung nach der KapVO einzubeziehen; unentgeltliche und freiwillige Lehrleistungen können bei der Kapazitätsberechnung unberücksichtigt bleiben. • Bei der Ermittlung des Lehrangebots sind nicht ohne Weiteres befristete Arbeitsverträge als unbefristet zu behandeln; ergänzende Vertragsauslegung und einschlägige Rechtsprechung rechtfertigen die Beibehaltung der Befristungswirkung. • Die Quotenregelung für ausländische Studienplatzbewerber (§ 6 Abs.1 Nr.1 VergVOZVS) wurde nicht überschritten, sodass daraus keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers folgt.
Entscheidungsgründe
Keine vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes; Kapazitätsermittlung und Zulassungsregeln bestätigt • Die Beschwerde gegen den Beschluss des VG Mainz vom 17.01.2006 ist zurückzuweisen; die mit der Beschwerde geltend gemachten Gründe führen nicht zu einem abweichenden Ergebnis (§ 146 Abs.4 S.6 VwGO). • Die Hochschule hat die für das erste Fachsemester verfügbaren Studienplätze unter Berücksichtigung einschlägiger Vergabequoten und Zulassungsregelungen korrekt ermittelt; alle Plätze innerhalb der festgesetzten Kapazität sind belegt. • Titellehre durch habilitierte, nebenberuflich Lehrende ist nicht zwingend in die Kapazitätsermittlung nach der KapVO einzubeziehen; unentgeltliche und freiwillige Lehrleistungen können bei der Kapazitätsberechnung unberücksichtigt bleiben. • Bei der Ermittlung des Lehrangebots sind nicht ohne Weiteres befristete Arbeitsverträge als unbefristet zu behandeln; ergänzende Vertragsauslegung und einschlägige Rechtsprechung rechtfertigen die Beibehaltung der Befristungswirkung. • Die Quotenregelung für ausländische Studienplatzbewerber (§ 6 Abs.1 Nr.1 VergVOZVS) wurde nicht überschritten, sodass daraus keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers folgt. Der Antragsteller begehrt per einstweiliger Anordnung die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im ersten Fachsemester Humanmedizin. Er rügt, die Hochschule habe weniger Studienanfänger immatrikuliert als durch die Kapazitätsfestsetzung vorgegeben und die Kapazität fehlerhaft ermittelt. Die Hochschule legte eine Immatrikulationsliste vor, wonach 192 Studierende des ersten Fachsemesters Medizin eingeschrieben sind, darunter zwei durch gerichtliche Entscheidungen. 13 Plätze sind mit Bewerbern nach § 6 Abs.1 Nr.1 VergVOZVS besetzt. Einige Studienanfänger waren bereits früher eingeschrieben; deren Zulassungen rechnet die Hochschule der festgesetzten Kapazität zu. Weiter streitet die Beschwerde über die Berücksichtigung von Titellehre sowie über die Behandlung befristeter Arbeitsverträge bei der Kapazitätsberechnung. • Prüfungsumfang der Beschwerde ist nach § 146 Abs.4 S.6 VwGO beschränkt; die vorgelegten Gründe ändern das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht. • Tatsächlich sind 192 Studienanfänger vorhanden; darunter zwei durch VG-Entscheid eingeschriebene und 13 nach § 6 Abs.1 Nr.1 VergVOZVS zugelassene Bewerber, sodass die innerhalb der festgesetzten Kapazität verfügbaren Plätze belegt sind. • § 67 Abs.1 S.3 HSchulG begrenzt Mehrfacheinschreibungen nur, wenn beide Studiengänge zulassungsbeschränkt sind; daher sind parallel eingeschriebene Studierende im D‑Fach der Kapazität des ersten Fachsemesters nicht generell entgegenstehend. • Die 8%-Quote für ausländische Bewerber nach § 6 Abs.1 Nr.1 VergVOZVS ist eingehalten; unterschiedliche Herkunftsrepräsentation führt zu keiner Verletzung der Rechte des Antragstellers. • Titellehre durch habilitierte, nebenberuflich Lehrende stellt keine planbare, regelmäßig zu erfüllende Lehrverpflichtung dar und kann bei der Kapazitätsberechnung unberücksichtigt bleiben; dies entspricht § 10 KapVO und einschlägiger Rechtsprechung. • Lehrverpflichtungen angestellter wissenschaftlicher Mitarbeiter sind gemäß § 4 HLehrVO in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen, unabhängig von einer Habilitation. • Befristete Arbeitsverträge, die auf Übergangsregelungen gestützt wurden, sind nicht ohne weiteres als unbefristet zu qualifizieren; ergänzende Vertragsauslegung und Landesrechtsprechung begründen die Befristungswirkung und erlauben, die Lehrdeputate nicht zu erhöhen. • Die Vergabe höherer Fachsemester folgt gesonderten Regelungen (§§ 1–9, 13–18 StPVVO, insbesondere § 19 StPVVO) und würde durch vorzeitige Höherstufung aus dem ersten Fachsemester die vorgesehenen Vergaberegeln unterlaufen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; der Antragsteller erhält keinen vorläufigen Studienplatz. Die Hochschule hat die Kapazität und die Zulassungsverteilung zutreffend festgestellt, die verfügbaren Studienplätze innerhalb der festgesetzten Kapazität sind belegt, und einschlägige Quotenregelungen wurden eingehalten. Die Vortragspunkte zur Titellehre und zur rechtlichen Behandlung befristeter Arbeitsverträge überzeugen nicht; die bestehende Rechtsprechung und die Auslegung der einschlägigen Vorschriften rechtfertigen die Entscheidung der Vorinstanz. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.