Urteil
4 K 3699/11
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2013:0502.4K3699.11.00
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Leitsätze
Die Titellehre von Professoren und die Lehre von Drittmittelbediensteten ist nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen;
Bei Überschreitung des Curricularnormwertes besteht keine Verpflichtung der Hochschule, den Ausbildungsaufwand durch proportionale „Stauchung“ aller Lehrveranstaltungen auf den normierten Curricularnormwert zurückzuführen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Titellehre von Professoren und die Lehre von Drittmittelbediensteten ist nicht kapazitätserhöhend zu berücksichtigen; Bei Überschreitung des Curricularnormwertes besteht keine Verpflichtung der Hochschule, den Ausbildungsaufwand durch proportionale „Stauchung“ aller Lehrveranstaltungen auf den normierten Curricularnormwert zurückzuführen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung entsprechend Sicherheit leistet. Tatbestand: Die Klägerin ist im Besitz einer Hochschulzugangsberechtigung. Sie begehrt mit der Klage die Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester bei der Beklagten nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2010/2011. Eine innerkapazitäre Zulassung im Rahmen des zentralen Vergabeverfahrens bei der Stiftung für Hochschulzulassung und im Rahmen des Auswahlverfahrens der Hochschulen erfolgte nicht. Die Klägerin beantragte bei der Beklagten innerhalb der Antragsfrist (bis 1. Oktober), sie zum Wintersemester 2010/2011 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester zuzulassen. Zur Begründung wies sie im Wesentlichen darauf hin, dass die Ausbildungskapazität im angestrebten Studiengang nicht ausgeschöpft sei. Diesen Antrag beschied die Beklagte nicht. Die Klägerin hat im September 2011 Klage erhoben, mit der sie das Zulassungsbegehren weiterverfolgt. Das von der Klägerin geführte vorläufige Rechtsschutzverfahren ist mit Beschluss der Kammer vom 25. März 2011 –Aktenzeichen des Leitverfahrens 4 NC 60/10 - abgelehnt worden. Rechtsmittel wurden hiergegen nicht eingelegt. Der Aufforderung des Gerichts an die Klägerin, durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung glaubhaft zu machen, dass sie in dem angestrebten Studiengang an keiner anderen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland einen endgültigen (Voll-)Studienplatz innehat, ist die Klägerin nachgekommen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, sie zum Studium im Studiengang Humanmedizin im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2010/2011 zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt der Verfahrensakte des Leitverfahrens 4 K 3491/11 sowie der Verfahrensakte des Leitverfahrens 4 NC 60/10 und die in diesem Leitverfahren eingegangenen Berechnungsunterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Verpflichtungsklage ist in der Form der Untätigkeitsklage zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Es standen zum Wintersemester 2010/11 im Studiengang Medizin im 1. Fachsemester keine weiteren Studienplätze außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität zur Verfügung, an deren Vergabe die Klägerin ggfls. teilnehmen könnte (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Anzahl der im ersten Semester des Studienjahres 2010/11 bei der Beklagten im Studiengang Medizin – Vorklinik – zur Verfügung stehenden Studienplätze ist durch die „Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2010/11“ vom 25. Juni 2010 (GV. NRW. S. 354 ) zunächst auf 297, sodann durch Änderungsverordnung vom 15. November 2010 (GV. NRW. S. 626) auf 304 festgesetzt worden. Die Überprüfung der Kapazitätsberechnung der Beklagten ergibt, dass über diese Höchstzahl hinaus keine weiteren Studienplätze vorhanden sind: Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2010/11 ist die „Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen“ (Kapazitätsverordnung - KapVO -) vom 25. August 1994 (GV. NRW S. 732) zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 12. August 2003 (GV. NRW S. 544). Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 KapVO wird die jährliche Aufnahmekapazität (§ 2 Abs. 2 Satz 1 KapVO) in zwei Verfahrensschritten ermittelt, nämlich erstens durch eine Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts (§§ 6‑13 KapVO) und zweitens durch eine Überprüfung des hierbei gewonnenen Ergebnisses anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts (§§ 14‑21 KapVO). Beiden Verfahrensschritten sind die Daten eines Stichtages zugrunde zu legen, der von der Hochschule auf ein Datum festgesetzt werden darf, das bis zu neun Monate vor dem Berechnungszeitraum liegt (§ 5 Abs. 1 KapVO). Bei Eintritt wesentlicher Änderungen vor Beginn des Berechnungszeitraums soll eine Neuermittlung und Neufestsetzung durchgeführt werden (§ 5 Abs. 3 KapVO). Dem Gericht liegen die Kapazitätsberechnungen für den Berechnungszeitraum des Studienjahres 2010/11 der Lehreinheit Vorklinische Medizin bezogen auf den Überprüfungsstichtag 15. September 2010 vor. A. Berechnung aufgrund der personellen Ausstattung (§§ 6‑13 KapVO ) Die jährliche Aufnahmekapazität aufgrund der personellen Ausstattung errechnet sich aus dem Verhältnis des Lehrangebots zum Ausbildungsaufwand (§ 6 KapVO i.V.m. den Formeln der Anlage 1 zur KapVO). I. Ermittlung des Lehrangebots Für die Berechnung des Lehrangebots ist von den Regellehrverpflichtungen auszugehen, die die der Lehreinheit zugeordneten Lehrpersonen der verschiedenen Stellengruppen im Rahmen des Dienstrechts zu erbringen haben. Sie werden in Deputatstunden (DS) gemessen und ergeben das Bruttolehrangebot (§§ 8‑10 KapVO). Dieses Bruttolehrangebot wird um die Lehrveranstaltungsstunden vermindert, die die Lehreinheit für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungen, § 11 Abs. 1 KapVO), woraus das bereinigte Lehrangebot resultiert. 1. Das Bruttolehrangebot ergibt sich aus der nach § 8 Abs. 1 Satz 2 KapVO i.V.m. Anlage 3 zur KapVO vorzunehmenden Aufteilung des im jeweiligen Landeshaushalt veranschlagten Stellensolls für die „Medizinischen Einrichtungen der Ruhruniversität Bochum“ auf die Lehreinheiten Vorklinische Medizin, Klinisch-praktische Medizin und Klinisch-theoretische Medizin. Insoweit hat die Beklagte im gerichtlichen Eilverfahren Kapitel 06 152 aus dem Haushaltsplan 2010 über die „Medizinischen Einrichtungen der Ruhr-Universität“ sowie die von ihr entsprechend Anlage 3 zur KapVO erstellte Übersicht „Medizinische Einrichtungen der RUB, Kapitel 06 152, Ausstattung mit Personalstellen, Wissenschaftliches Personal in der vorklinischen Medizin“ (Stand: 5. August 2010) und eine Übersicht über die konkrete Stellenbesetzung (Stand: 11. Januar 2011) vorgelegt. Demnach stehen der Lehreinheit Vorklinische Medizin folgende 48,5 Stellen zur Verfügung: W3-Professor: 7 W2-Professor: 4 W1- Junior-Professor d. Phase I: 5 A 14 Akad.Oberrat a. Z.: 2 A 15 Akad. Direktor a. L.: 1 A 14 Akad. Oberrat o. L.: 4 A 13 Akad. Rat o. L.: 1 A 13 Akad.Rat a. Z.: 10 Wissensch. Angest. (befr.) 11,5 Wissensch. Angest. (unbefr.): 3 48,5 Jeder dieser Stellen ist ein bestimmtes Lehrdeputat zugeordnet, das sich nach der im Rahmen des Dienstrechts festgesetzten Regellehrverpflichtung der Lehrperson richtet (§ 9 Abs. 1 KapVO). Der Umfang der einzelnen Lehrverpflichtungen wird festgesetzt durch § 3 der Verordnung über die Lehrverpflichtungen an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV -) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW S. 409). Die Beklagte hat die vorstehende Personalstellenausstattung entsprechend der nachfolgenden Übersicht umgesetzt. Unter Berücksichtigung der jeweiligen Lehrdeputatzuweisungen und eines zusätzlichen Lehrangebotes errechnet sich daraus ein Bruttolehrangebot von 276 DS . Stellenangebot Zahl der Stellen Deputat je Stelle gemäß § 3 LVV Lehrdeputat in DS W3-Professor 7 Abs. 1 Nr. 1: 9 63 W2-Professor 4 Abs. 1 Nr. 1 : 9 36 W1-Junior-professor, 1. Einstellungsphase 5 Abs. 1 Nr. 4: 4 20 A 15-13 Akademischer Rat ohne ständige Lehraufgaben 6 Abs. 1 Nr. 11: 5 30 A 14 Akademischer Oberrat auf Zeit 2 Abs. 1 Nr. Nr. 9: 7 14 A 13 Akademischer Rat auf Zeit 10 Abs. 1 Nr. 8: 4 40 TV-L Wissen-schaftlicher Ange-stellter befristet 11,5 Abs. 4 Satz 5: 4 46 TV-L Wissen-schaftlicher Ange-stellter unbefristet 3 Abs. 4 Sätze 2 u. 4 i.V.m. Abs. 1 Nr. 10: 8 24 Zusätzliches Lehrangebot 3 Summe: 48,5 276 Diese Berechnung ist nicht zu beanstanden: a) Soweit die Beklagte angibt, dass aufgrund eines Stellentausches nur 4 Stellen für W 1 Junior-Professoren und dafür 11 Stellen für A13 Akademische Räte auf Zeit vorhanden seien, ändert dies am Gesamtlehrdeputat nichts, da beide Gruppen das gleiche Stundendeputat haben. b) Soweit abweichend von der vorgelegten Stellenübersicht tatsächlich nur eine der 4 Stellen für W 1 Junior-Professoren in der 1. Einstellungsphase besetzt ist, wird bereits in der Stellenübersicht - per Fußnote - hinsichtlich der anderen Stellen darauf hingewiesen, dass diese als Angestellten-Stellen gemäß Tarif E 13 besetzt werden können. Das hat die Beklagte in Neuroanatomie, Neurophysiologie und Systembiochemie mit Stellen mit Lehrdeputaten von jeweils 4 DS umgesetzt, also dem Lehrdeputat eines Juniorprofessors der 1. Anstellungsphase entsprechend. Soweit die Klägerin vorträgt, die Unterscheidung 1. und 2. Anstellungsphase durch 4 DS bzw. 5 DS müsse sich bei Nichtbesetzung der Stellen derart niederschlagen, dass bei nicht besetzten Stellen 2 Stellen für die 1. Phase und 2 Stellen für die 2. Phase vorgesehen werden müssten mit der Folge der Erhöhung des Lehrangebotes um 2 DS, ist dem nicht zu folgen. Das Gericht schließt sich dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen –OVG NRW- an, das in seinem Beschluss vom 31. Juli 2012, - 13 C 28/12-Rdnr. 11 ff., juris, ausführt: „Nach der geltenden Lehrverpflichtungsverordnung - LVV -, die auf einer Empfehlung der Kultusministerkonferenz beruht und der daher ein bedeutender Orientierungswert zukommt, haben Juniorprofessoren in der ersten Anstellungsphase eine Lehrverpflichtung von 4 Lehrveranstaltungsstunden und in der zweiten Anstellungsphase von 5 Lehrveranstaltungsstunden (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 LVV)....Dem Einwand der Antragsteller, für die 4 W1-Stellen (1. Anstellungsphase) seien nicht jeweils 4 DS, sondern unabhängig von der konkreten Stellengruppe durchschnittlich 4,5 DS anzusetzen, ist nicht zu folgen. Die Begründung, dieser Ansatz sei geboten, weil eine ordnungsgemäße Personalbewirtschaftung eine Besetzung mit jeweils 2 W1-Stellen (1. Anstellungsphase) und 2 W1-Stellen (2. Anstellungsphase) erfordere und diese unabhängig von den tatsächlichen Gegebenheiten zugrundezulegen sei, greift nicht durch. Aus dem Stellenprinzip folgt, dass in die Kapazitätsberechnung die der Stelle zugeordnete Regellehrverpflichtung einzubringen ist. Dies ist hier die Regellehrverpflichtung für 4 W1-Stellen (1. Anstellungsphase), für die jeweils 4 DS in Ansatz zu bringen sind.“ c) Soweit unter der Stellenbezeichnung „A 15-13 Akad. Oberrat ohne ständige Lehraufgaben“ in der Stellenübersicht der Beklagten die Stelle eines A 15 Akad. Direktors a. L. (1), A 14 Akad. Oberrat o. L.(4) und A 13 Akad. Rat o. L.(1) zusammengefasst sind, hat die Beklagte im zugehörigen Eilverfahren dargelegt, dass nur fünf dieser sechs Stellen entsprechend (G. , G1. , I. , Q. -Q1. u. P. ) besetzt sind. Dr. G. ist dabei mit vollem Deputat berücksichtigt, obwohl er nach der im Eilverfahren vorgelegten Stellenübersicht bis zum 28. Februar 2011 zur Hälfte beurlaubt war. Eine Stelle ist mit dem wissenschaftlichen Mitarbeiter H. (unbefristet) mit einem Lehrdeputat von 8 DS besetzt, wodurch sich das zusätzliche Lehrangebot von 3 DS als Differenz zum Lehrdeputat der vorgenannten A 15-13 Stellen erklärt. d) Die elf Stellen für Akademische Räte auf Zeit (A 13) sind mit den vollzeitbeschäftigten Mitarbeitern F. , X. , A. , U. , T. , L. , B. und W. besetzt. Auf Nachfrage hat die Beklagte im Eilverfahren klargestellt, dass Dr. W. mit voller Stelle der Lehreinheit angehört und die Eintragung von lediglich 2 Deputatstunden im Besetzungsplan wohl auf einem Druckfehler beruht. Zu den acht Vollzeitstellen kommen sechs Mitarbeiter mit jeweils halber Stelle (O. , C. , F1. , S. , Albrecht, L1. ). e) Soweit der Lehreinheit Vorklinische Medizin drei Stellen für wissenschaftliche Angestellte in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Verfügung stehen, legt § 3 Abs. 1 LVV den Umfang der Lehrverpflichtung für diese Stellengruppe nicht ausdrücklich fest. Für Lehrende, die nicht in § 3 Abs. 1 LVV besonders aufgeführt sind, ist die Lehrverpflichtung nach § 3 Abs. 4 LVV zu ermitteln. Nach Absatz 4 Satz 2 LVV richtet sich die Lehrverpflichtung bei Angestellten grundsätzlich nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses. Inhaber der Stellen sind gemäß der Antragserwiderung im zugehörigen Eilverfahren im Berechnungszeitraum Dr. O1. , Dr. L2. und Dr.T1. . Bei den vorgelegten Einstellungsverträgen handelt es sich in allen drei Fällen um unbefristete Verträge, die jeweils von einem Lehrdeputat von 8 DS ausgehen. Die Deputatzuweisung von 8 DS wird nicht beanstandet. Der Personenkreis der wissenschaftlichen Angestellten in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis ist den akademischen Rätinnen und Räten, akademischen Oberrätinnen und Oberräten und akademischen Direktorinnen und Direktoren im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 10 LVV zuzuordnen, denen ein Lehrdeputat von 9 Lehrveranstaltungsstunden obliegt. U. a. für Angestellte, die aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahrnehmen wie die in Absatz 1 Ziffer 10 genannten Beamten und Beamtinnen, bestimmt die Vorschrift des § 3 Abs. 4 Satz 4 LVV, dass deren Lehrverpflichtung grundsätzlich um eine Lehrveranstaltungsstunde niedriger festzusetzen ist, also auf 8 DS. Soweit § 3 Abs. 4 Satz 4, letzter Hs. LVV die vollständige Berücksichtigung des Deputats der Bezugsgruppe für den Fall vorsieht, dass mit den wissenschaftlichen Angestellten die entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Vorschriften über die Arbeitszeit vereinbart worden ist, ist das in den zu beurteilenden Arbeitsverträgen nicht der Fall. f) Der Umfang der Regellehrverpflichtung der befristet Angestellten beurteilt sich nach § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV, wonach bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten in befristeten Arbeitsverträgen die Lehrverpflichtung auf in der Regel 4 Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen ist. Aus dem der Kapazitätsberechnung zugrunde liegenden sog. Stellenprinzip des § 8 KapVO folgt, dass das Lehrangebot aus der Regellehrverpflichtung der jeweiligen Stellengruppe, also unabhängig von der jeweiligen Stellenbesetzung, ermittelt wird. Eine Abweichung vom Regellehrdeputat, insbesondere die Berücksichtigung eines höheren Lehrdeputats, kommt nur dann in Betracht, wenn festgestellt werden kann, dass die Hochschule die Stelle bewusst dauerhaft mit einer Lehrperson besetzt, die individuell eine höhere Lehrverpflichtung als die Stellengruppe hat und dadurch der Stelle deputatmäßig einen höherwertigen Inhalt vermittelt. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2009 – 13 C 398/09 –, juris. Anhaltspunkte dafür sieht die Kammer hinsichtlich der insgesamt 37 befristeten Beschäftigungsverhältnisse nicht: Alle vorgelegten befristeten Arbeitsverträge gehen von einer vertraglichen Lehrverpflichtung von 4 DS aus. Da die vorgelegten, den Berechnungszeitraum betreffenden Arbeitsverträge nach dem 18. April 2007, dem Tag des Inkrafttretens des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz –WissZeitVG), abgeschlossen worden sind, gilt hinsichtlich der Befristungsmöglichkeiten § 2 WissZeitVG, wobei allerdings u.a. die Überprüfung der Einhaltung der dort genannten Höchstdauer der Befristung als Indiz für eine Legitimierung des reduzierten Lehrdeputats auch eine Berücksichtigung des jeweils ersten Vertragsschlusses erforderlich macht. Insoweit hat die Kammer auch auf die Unterlagen und Erkenntnisse aus früheren Kapazitätsverfahren zurückgegriffen. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 WissZeitVG ist die Befristung von Arbeitsverträgen von nicht promoviertem Hochschulpersonal bis zu einer Dauer von sechs Jahren, nach abgeschlossener Promotion im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zulässig. Befristungsgründe nennt die Vorschrift nicht, jedoch geht die Kammer mit Blick auf die Übergangsregelung des § 6 WissZeitVG, wonach für bereits abgeschlossene Verträge – abhängig vom Abschlusszeitpunkt - auf das Hochschulrahmengesetz – HRG - in der Fassung der Verordnung vom 31. Dezember 2004 (HRG 2004) oder auf die vor dem 23. Februar 2002 (HRG 2001) geltende Fassung abzustellen ist, in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Befristung durch einen sachlichen Grund legitimiert werden muss. Unter Berücksichtigung der nach nicht promoviertem und promoviertem Personal differenzierenden Vorschrift des § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 WissZeitVG folgt als sachlicher Grund für eine Befristung die Wahrnehmung der den Hochschulen gemäß § 2 Abs. 2 HRG obliegenden Aufgabe der Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses, vgl. Waldeyer in Hailbronner/Geis, Kommentar zum HRG, Stand: Juni 2007, § 57 a Rn. 1, unter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drs. 14/6852, S. 20 die darin besteht, u.a. den wissenschaftlichen Nachwuchs zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit in Forschung und Lehre zu befähigen, also in der Regel über Promotion und Habilitation auf die Tätigkeit als Hochschullehrer vorzubereiten. Vgl. Epping in Hailbronner/Geis, a.a.O., § 2 Rn. 25. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Voraussetzungen für eine deputats-relevante Befristung der Beschäftigungsverhältnisse der wissenschaftlichen Angestellten geben die zu beurteilenden Arbeitsverträge keinen Anlass, lehr-deputatmäßig von einer höheren Wertigkeit der jeweiligen Stellen auszugehen: (1) Der Arbeitsvertrag von Frau Dr. Q2. datiert vom 20. November 2007 und ist befristet bis zum 30. September 2012. Die wissenschaftliche Angestellte hat im Kapazitätsverfahren 2008/09 eidesstattlich versichert, dass ihr die Möglichkeit zur Habilitation eingeräumt werde, so dass weder hinsichtlich der Dauer der Befristung noch hinsichtlich der Sachlichkeit des Befristungsgrundes Zweifel am Umfang ihrer Lehrverpflichtung von 4 DS bestehen. (2) Das Beschäftigungsverhältnis von Frau Dipl.-Psych. I1. (50%) war ursprünglich gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal) befristet und ist gegenwärtig gemäß § 2 Abs. 5 Ziff.3 WissZeitG (Elternzeit) verlängert. (3) Das Beschäftigungsverhältnis von Frau L3. (Erstvertrag vom 1.Dezember 2004) ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal) bis zum 14. Dezember 2010 befristet und deshalb nicht zu beanstanden. (4) Das Beschäftigungsverhältnis von Frau Dipl.-Psych. Q3. (Erstvertrag vom 5. Juni 2004) ist seit dem 1. August 2009 in der Verlängerungsphase gemäß § 2 Abs. 5 Ziff. 3 WissZeitVG (Elternzeit) und wird ab dem 19. Juni 2011 bis zum 31. Juli 2012 befristet fortgesetzt gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal). (5) Das Beschäftigungsverhältnis von Frau T2. (Erstvertrag vom 28. September 2006) ist bis zum 15. Oktober 2011 befristet gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal). (6) Das Beschäftigungsverhältnis von Frau T3. (Erstvertrag vom 9. Februar 2004) ist gemäß Arbeitsvertrag vom 10. September 2009 befristet nach § 2 Abs. 1 S. 3 WissZeitVG. Satz 3 bestimmt, dass sich die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer bei der Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um 2 Jahre je Kind verlängert (familienpolitische Komponente). Es ist daher davon auszugehen, dass im Fall der nicht promovierten Frau T3. das befristete Beschäftigungsverhältnis über 6 Jahre hinaus unter dem Aspekt der Möglichkeit zur Promotion verlängert worden ist. (7) Das Beschäftigungsverhältnis von Frau Dr. N. (Erstvertrag wohl vom 12. November 2008) ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG (Befristung von bis zu 9 Jahren für promoviertes Personal im Bereich der Medizin) befristet, dient mithin grundsätzlich der weiteren Qualifizierung ggf. mit dem Ziel der Habilitation. (8) Das Beschäftigungsverhältnis der Frau L4. (Erstvertag vom 25. März 2008) ist befristet nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal). Insoweit liegt im Kapazitätsverfahren 2008/09 die Versicherung von Frau Prof. Dr. Hasenbring vor, wonach Frau L4. die Möglichkeit zur weiteren Qualifizierung (Q4. ) hat. (9) Das Beschäftigungsverhältnis von Frau Dr. D. (Erstvertrag vom 1. September 2009) ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG (Befristung von bis zu 9 Jahren für promoviertes Personal im Bereich der Medizin) befristet, dient mithin grundsätzlich der weiteren Qualifizierung ggf. mit dem Ziel der Habilitation. (10) Das Beschäftigungsverhältnis von Herrn Dr. Z. (Erstvertrag vom 3. Juni 2009) ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG (Befristung von bis zu 9 Jahren für promoviertes Personal im Bereich der Medizin) befristet, dient mithin grundsätzlich der weiteren Qualifizierung ggf. mit dem Ziel der Habilitation. (11) Das Beschäftigungsverhältnis von Herrn Dr. W. (Erstvertrag vom 20. Januar 2009) ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG (Befristung von bis zu 9 Jahren für promoviertes Personal im Bereich der Medizin) befristet, dient mithin grundsätzlich der weiteren Qualifizierung ggf. mit dem Ziel der Habilitation. (12) Das Beschäftigungsverhältnis von Herrn Dr. X. (Erstvertrag vom 7. September 2010, Folgevertrag vom 2. November 2010) ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG (Befristung von bis zu 9 Jahren für promoviertes Personal im Bereich der Medizin) befristet, dient mithin grundsätzlich der weiteren Qualifizierung ggf. mit dem Ziel der Habilitation. (13) Das Beschäftigungsverhältnis von Herrn Dr. T4. (Erstvertrag vom 1. April 2010) ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG (Befristung von bis zu 9 Jahren für promoviertes Personal im Bereich der Medizin) befristet, dient mithin grundsätzlich der weiteren Qualifizierung ggf. mit dem Ziel der Habilitation. (14) Das Beschäftigungsverhältnis von Herrn Dr. P1. (Erstvertrag vom 9. September 2009) ist gemäß neuem Arbeitsvertrag vom 25. Januar 2010 befristet gemäß § 2 Abs. 1 S. 3 WissZeitVG (familienpolitische Komponente). Es ist davon auszugehen, dass im Falle des promovierten Stelleninhabers das befristete Beschäftigungsverhältnis unter dem Aspekt der Möglichkeit zur Weiterqualifizierung und ggf. Habilitation verlängert worden ist. (15) Das Beschäftigungsverhältnis von Herrn I2. (Erstvertrag vom 23. Juni 2009) ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal) befristet. (16) Das Beschäftigungsverhältnis von Herrn E. (Erstvertrag vom 8. Mai 2009) ist durch neuen Arbeitsvertrag vom 16. August 2010 nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal) befristet. (17) Das Beschäftigungsverhältnis von Herrn S1. (Erstvertrag vom 17. November 2008) ist durch neuen Arbeitsvertrag vom 11. Juni 2010 nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal) befristet. (18) Das Beschäftigungsverhältnis von Frau N1. (Erstvertrag vom 14. November 2008) ist durch neuen Arbeitsvertrag vom 11. November 2010 befristet nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal). (19) Das Beschäftigungsverhältnis von Herrn N2. (Erstvertrag vom 24. Juli 2009) ist durch neuen Arbeitsvertrag vom 28. Juli 2010 befristet nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal). (20) Das Beschäftigungsverhältnis von Frau L5. -T5. (Erstvertrag vom 21. September 2010) ist befristet nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal). (21) Das Beschäftigungsverhältnis von Frau O. (Erstvertrag vom 21. September 2010) ist befristet nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal). (22) Das Beschäftigungsverhältnis von Herrn C. (Erstvertrag vom 22. September 2010) ist befristet nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal). (23) Das Beschäftigungsverhältnis von Frau B. (Erstvertrag vom 21. Dezember 2009) ist befristet nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal). (24) Das Beschäftigungsverhältnis von Herrn Q5. (Erstvertrag vom 4. August 2010) ist befristet nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal). (25) Das Beschäftigungsverhältnis von Frau L6. (Erstvertrag vom 4. August 2010) ist befristet nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal). (26) Das Beschäftigungsverhältnis von Herrn T6. (Erstvertrag vom 23. Juli 2010) ist befristet nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal). (27) Das Beschäftigungsverhältnis von Herrn F1. (Erstvertrag vom 15. März 2010, Folgevertrag vom 11. November 2010) ist befristet nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal). (28) Das Beschäftigungsverhältnis von Herrn S. (Erstvertrag vom 30. Juni 2010, Folgevertrag vom 5. Oktober 2010) ist befristet nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal). (29) Das Beschäftigungsverhältnis von Herrn B1. (Erstvertrag vom 5. Februar 2010, Folgevertrag vom 25. November 2010) ist befristet nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal). (30) Das Beschäftigungsverhältnis von Herrn L1. (Erstvertrag vom 11. März 2010, Folgevertrag vom 11. August 2010) ist befristet nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal). (31) Das Beschäftigungsverhältnis von Herrn I3. (Erstvertrag vom 18. Juni 2010) ist befristet nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal). (32) Das Beschäftigungsverhältnis von Frau N3. (Erstvertrag vom 11. November 2009, Folgevertrag vom 7. Dezember 2010) ist befristet nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal). (33) Das Beschäftigungsverhältnis von Frau H1. (Erstvertrag vom 2. November 2009, Folgevertrag vom 12. April 2010) ist befristet nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal). (34) Das Beschäftigungsverhältnis von Frau S2. (Erstvertrag vom 27. Juli 2010) ist befristet nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal). (35) Das Beschäftigungsverhältnis von Frau Z1. (Erstvertrag vom 20. September 2010) ist befristet nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal). (36) Das Beschäftigungsverhältnis von Frau G2. (Erstvertrag vom 1. April 2010) ist befristet nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal). (37) Das Beschäftigungsverhältnis von Frau T7. (Erstvertrag vom 13. August 2010) ist befristet nach § 2 Abs. 1 S. 1 WissZeitVG (Befristung von bis zu 6 Jahren für nicht promoviertes Personal). 2. Das Lehrangebot von 276 DS ist gemäß § 10 KapVO um die Lehrauftragsstunden - umgerechnet in Deputatstunden - zu erhöhen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgegangenen zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. a) Die Beklagte geht bei ihrer Kapazitätsberechnung von 8 Lehrauftragsstunden mit einem Anrechnungsfaktor von 0,5 aus. Dabei handelte es sich um den „Kursus der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie“, der von Frau M. im Umfang von 2 SWS (Sommersemester 2009) bzw. 6 SWS (Wintersemester 2009/10) gehalten wurde. Der Anrechnungsfaktor der Lehrveranstaltungen ist von der Beklagten zutreffend mit 0,5 angenommen worden, so dass letztlich 4 DS bzw. semesterdurchschnittlich 2 DS kapazitätsrelevant sind. Das Lehrangebot erhöht sich damit auf 278 DS . b) Eine Erhöhung des personellen Lehrangebots gemäß § 10 KapVO durch „Pflichtlehrleistungen von Titelträgern“ ( Titellehre ), findet nach ständiger Rechtsprechung der Kammer nicht statt; insoweit waren die Beweisanträge Nrn. 1. bis 5. der Klägerin abzulehnen, da es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen rechtlich nicht ankommt. Als „Titellehre“ ist die Lehrtätigkeit von Privatdozenten, Honorarprofessoren und außerplanmäßigen Professoren anzusehen, denen kraft Status keine Regellehrverpflichtung obliegt, die jedoch aufgrund landesrechtlicher Regelung verpflichtet sind, ihr Titelführungsrecht durch eine gewisse Anzahl von Lehrveranstaltungsstunden zu sichern. Vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl., § 10 KapVO Rn. 5. aa) Die Frage, ob die im Bereich der Pflichtveranstaltungen erbrachte „Titellehre“ bei der Ermittlung des Lehrangebots kapazitätserhöhend berücksichtigt werden muss, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet. Dafür: Bay.VGH, Beschluss vom 11. Juli 2006 - 7 CE 06.10152 – ; Hess.VGH, Beschluss vom 4. Mai 1995 – 7 Hk 24087/94.NC – jeweils juris; dagegen: OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juni 2011 – 13 C 47/11 -, vom 25. Mai 2007 – 13 C 115/07- und vom 20. Juli 2006 – 13 C 105/06 -; OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 6. April 2006 – 6 D 10151/06 – und vom 11. März 2005 – 6 D 10132/05 - , jeweils juris. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof -vgl. Beschluss vom 11. Juli 2006 a.a.O.- leitet aus dem Wortlaut und dem Regelungsziel der Vorschrift des § 10 KapVO den kapazitätsrechtlichen Grundsatz ab, dass sämtliche freiwillig erbrachte, zum Pflichtprogramm gehörende Lehrleistungen bei der Ermittlung des zur Verfügung stehenden Lehrangebots zu berücksichtigen seien. Der in § 10 KapVO verwendete und definierte Begriff der „Lehrauftragsstunden“ ziele nicht lediglich auf Lehrbeauftragte im engeren Sinne; andernfalls hätte es des eingrenzenden Merkmals „nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhend“ in § 10 Satz 1 KapVO nicht bedurft. Es bestünde auch kein sachlicher Grund dafür, die Unterrichtsleistungen von Lehrbeauftragten in kapazitätsrechtlicher Hinsicht anders (und “höher“) zu bewerten, als die von Privatdozenten, Honorar- und außerplanmäßigen Professoren. Da diese – jedenfalls nach bayerischem Recht – verpflichtet seien, ihre Unterrichtstätigkeit an den Erfordernissen des Fachs so wie an den Prüfungs- und Studienordnungen auszurichten, wofür ihnen eine entsprechende Lehrvergütung gewährt werden könne, unterschieden sie sich auch insoweit nicht grundlegend von den in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis stehenden Lehrbeauftragten, die im Regelfall gleichfalls eine Vergütung erhalten. Demgegenüber verneint das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in ständiger Rechtsprechung, vgl. die o.g. Beschlüsse vom 16. Juni 2011, vom 25. Mai 2007 und vom 20. Juli 2006 a.a.O., eine das Lehrangebot erhöhende Berücksichtigung der vorbeschriebenen „Titellehre“ auf der Grundlage des § 10 Sätze 1 und 3 KapVO: Das Modell der Kapazitätsverordnung gehe vom sog. Stellenprinzip (§ 8 KapVO) und von Lehreinheiten (§ 7 KapVO) aus und lasse die erst im Berechnungszeitraum greifbare Hochschulwirklichkeit außer Betracht. Als nicht aus Lehrpersonalstellen folgende Lehre seien nach dem Kapazitätsberechnungsmodell lediglich die gemittelten Lehrveranstaltungsstunden aus den beiden vergangenen Semestern vor dem Berechnungsstichtag hinzuzurechnen (§ 10 Satz 1 KapVO). Die Berücksichtigung weiterer das Lehrangebot erhöhender Lehre sehe das Modell der Kapazitätsverordnung nicht vor. Dies sei Ausdruck seiner Praktikabilität und Unkompliziertheit. Die Lehrtätigkeiten im Rahmen der Titellehre seien nicht als Lehrauftragsstunden i.S.v. § 10 Satz 1 KapVO anzurechnen, weil sie freiwillig und unentgeltlich erbracht würden. Auf diese Lehrleistungen bestehe kein Anspruch und es sei nicht sicher, ob sie kontinuierlich fortgeführt würden. Die Titellehre stelle kein aus eigenen haushalts- und stellenplanmäßigen Ressourcen der Hochschule folgendes Lehrpotential dar. Dass die Titellehre nicht in die Kapazitätsberechnung einfließe, folge auch aus der entsprechenden Anwendung des § 10 Satz 3 KapVO. Von § 10 Satz 3 KapVO seien unentgeltliche und freiwillig erbrachte Lehrauftragsstunden erfasst. Es sei nicht erkennbar, warum es unter Berücksichtigung des Gebotes der erschöpfenden Nutzung öffentlicher Mittel einen Unterschied machen solle, ob der unentgeltlich Lehrende einer außeruniversitären Forschungseinrichtung angehöre oder etwa als Praktiker besondere Aspekte in eine Lehrveranstaltung, die zum Aufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO gehört, einfließen lasse. Daran änderten auch Vorschriften der Habilitationsordnung der medizinischen Fakultät der Universität nichts, die den Privatdozenten verpflichteten, in jedem Semester eine Lehrveranstaltung zu halten. Es handele sich hierbei um eine Verpflichtung zur unentgeltlichen Titellehre, das heißt zu einer Lehrtätigkeit, die der Privatdozent allein aufgrund seiner Lehrbefugnis ohne jeden (vergüteten) Lehrauftrag seitens der Hochschule wahrnehme. Die Auslegung des § 10 KapVO sei mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbar. Dieser Grundsatz gebiete es nicht, Titellehre kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Es stehe dem Kapazitätsnormgeber frei, wie er sein Regelungsermessen in der Frage betätige, ob und wieweit im Pflichtlehrbereich erbrachte Titellehre in die Lehrangebotsberechnung eingehen solle. Es könne die hochschulpolitisch wünschenswerte, das Lehrangebot um Aspekte der Praxis und der spezialisierten Forschung bereichernde Titellehre gefährden, wenn sie einen in die Lehrangebotsberechnung eingehenden Faktor darstellen würde. bb) Die Kammer folgt der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen: Das Lehrangebot ermittelt sich gemäß § 8 Abs. 1 KapVO - abstrakt – nach den der Lehreinheit zugeordneten Stellen. Davon stellt nur § 10 Satz 1 KapVO eine Ausnahme dar, indem dort dem Lehrangebot konkret erbrachte Lehrauftragsstunden zugerechnet werden. Es ist im Rahmen eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses grundsätzlich naheliegend, den Begriff „Lehrauftrag“ in § 10 KapVO synonym dem Begriff in § 43 Hochschulgesetz NW zu verwenden. Danach liegt ein Lehrauftrag vor, wenn der Lehrende aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses selbständige Lehre für einen durch hauptberufliche Kräfte nicht gedeckten Lehrbedarf erbringt. Diese Einbeziehung ist konsequent, denn – dies folgt aus den Regelungen der Sätze 2 und 3 – Lehraufträge werden grundsätzlich aus öffentlichen Mitteln finanziert. Eine erweiternde Anwendung des § 10 Satz 1 KapVO im Sinne einer Einbeziehung von Lehrleistungen in das Lehrangebot, denen kein öffentlich-rechtliches Vertragsverhältnis im vorstehenden Sinne zugrunde liegt, verlangt § 10 Satz 1 KapVO ausdrücklich nicht, obwohl das naheliegend gewesen wäre, da die Titellehre dem Normgeber bekannt war. Damit stellt sich bereits grundsätzlich die Frage der Auslegungsbedürftigkeit der Vorschrift, wobei jedenfalls die Vorschriften des § 10 Sätze 2 und 3 KapVO hinsichtlich des Ziels der Vorschrift maßgeblich darauf abstellen, dass nur solche Lehrleistungen in das Lehrangebot eingestellt werden sollen, die außerhalb des Stellenprinzips weitere Kosten verursachen und damit auch dem verfassungsrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot unterliegen. Die sinngemäße Einschränkung in § 10 Satz 1 KapVO, dass nur solche Lehrveranstaltungsstunden (lehrangebotserhöhend) als Lehrauftrag berücksichtigungsfähig sind, die „nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen“, wird bei dem vorstehenden Verständnis der Vorschrift nicht obsolet. Insbesondere nötigt die Regelung nicht zu einer erweiterten Auslegung des Begriffs Lehrauftrag in § 10 Satz 1 KapVO. Eine Regellehrverpflichtung besteht gemäß § 33 Abs. 5 HochschulG NW zwar nur für hauptberufliches Personal und insoweit scheidet es denknotwendig aus, dass ein Lehrauftrag nach obigem Verständnis an ein Mitglied des hauptberuflichen Personals der Lehreinheit Vorklinik im Rahmen des Ausbildungsaufwands erteilt wird. Etwas anderes gilt indes z. B. für Dozenten der Klinischen Lehreinheit, denen ggf. ein Lehrauftrag in der Vorklinik erteilt werden könnte. 3. Eine Erhöhung des personellen Lehrangebots durch so genannte Drittmittelbedienstete findet nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ebenfalls nicht statt. Der Beweisanregung der Klägerin, aufzuklären, ob Drittmittelbedienstete zur Pflichtlehre berechtigt sind, war insoweit nicht nachzugehen. Die Kammer folgt zu dieser Problematik der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und der Mehrheit der Obergerichte: Drittmittelbedienstete sind hauptberufliche Mitarbeiter an Forschungsvorhaben, die in der Hochschule durchgeführt werden und aus Mitteln Dritter (Drittmittelgeber) bezahlt werden; die Mitarbeiter werden in der Regel in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis als Personal der Hochschule eingestellt, § 98 Abs. 5 HochschulG NRW. Ungeachtet der Frage, ob sie im Rahmen dieses privatrechtlichen Dienstverhältnisses berechtigt oder verpflichtet sind, auch im Bereich der Lehre tätig zu werden, handelt es sich jedenfalls nicht um Stellen im Sinne des § 8 KapVO, die der Lehreinheit aus einem Haushaltstitel zugewiesen worden sind. Entsprechend unterliegen diese auch nicht dem Gebot einer umfassende Ausschöpfung haushaltsmäßiger Ressourcen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2012 – 13 C 28/12 – m.w.N., juris; Bahro/Berlin, a.a.O., § 8 KapVO, Rn. 5 m.w.N. 4. Eine Erhöhung des Lehrangebots durch Bedienstete, die – wie etwa die Bediensteten D1. , X1. und C1. - aus Mitteln der Studienbeiträge eingestellt worden sind, ist ebenfalls nicht vorzunehmen.Die gemäß § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Erhebung von Studienbeiträgen und Hochschulabgaben (Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetz –StBAG NRW) erhobenen Studienbeiträge sind nach § 2 Abs. 2 StBAG zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen zu verwenden. Mit dieser auf die Steigerung der Qualität der Ausbildung abzielenden Zweckbestimmung ist ein Mitteleinsatz nicht vereinbar, der die Ausweitung der Quantität der Studienplätze bezweckt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2011- 13 C 277/10 u.a. –, juris. Die Abgabe stellt eine sog. Vorzugslast dar; sie wird als Gegenleistung für das Studium, d.h. für die Möglichkeit der Inanspruchnahme der vom Staat zur Verfügung gestellten Einrichtung Universität gezahlt. BVerwG, Urteil vom 29. April 2009 -6 C 16/08- juris. Eine Verwendung der Gelder zur Aufstockung der Aufnahmekapazität ist mit diesem Charakter des Studienbeitrags nicht vereinbar, weil sie nicht den bereits immatrikulierten Studentinnen und Studenten zugute kommt. 5. Zur Ermittlung des bereinigten Lehrangebots ist gemäß § 11 KapVO das Bruttolehrangebot ( 278 DS ) um die Lehrveranstaltungsstunden zu vermindern, die die Lehreinheit Vorklinische Medizin für ihr nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (Dienstleistungen). Als Dienstleistungsexport dürfen nur solche Lehrveranstaltungen abgezogen werden, die nach der Studien- und Prüfungsordnung des nicht-zugeordneten Studiengangs für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind. Ein Dienstleistungsexport für reine Wahlfächer des importierenden Studiengangs ist deshalb nicht kapazitätsmindernd berücksichtigungsfähig. Der Dienstleistungsabzug (E) für Lehrleistungen an nicht zugeordnete Studiengänge berechnet sich nach der Formel (2) der Anlage 1 zur KapVO aus der Hälfte der jährlichen Studienanfängerzahl in dem nicht zugeordneten Studiengang (Aq/2) multipliziert mit dessen Curricularanteil (CAq). E = CAq x Aq/2 Der Curricularanteil wiederum ergibt sich nach der Formel in Nr. 1 der Anlage 2 zur KapVO vom 18. Januar 1977 (GV. NRW S. 50 ) aus dem Produkt der Zahl der Semesterwochenstunden (v) und dem Anrechnungsfaktor (f), dividiert durch die Betreuungsrelation (g): CAq = v x f g Der Anrechnungsfaktor (f) drückt das Maß der durchschnittlichen Inanspruchnahme der Lehrperson durch Vorbereitung, Nachbereitung und Durchführung einer Lehrveranstaltungsstunde aus; die Betreuungsrelation (g) ist die Zahl der Studierenden, die in einer Lehrveranstaltung im Durchschnitt von einer Lehrperson zu betreuen ist. Die Anrechnungsfaktoren für die verschiedenen Lehrveranstaltungsarten werden nach wie vor der Anlage 2 zur KapVO vom 18. Januar 1977 und die Betreuungsrelationen aus der Anlage 2 zur KapVO vom 3. Dezember 1975 (GV. NRW S. 687) entnommen. Die Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachte im Wintersemester 2010/11 zugunsten der Lehreinheit Statistik der Technischen Universität (TU) Dortmund Dienstleistungen aufgrund des „Kooperationsvertrages zwischen der Universität Dortmund und der Ruhr-Universität Bochum zur Sicherung des Nebenfachstudiums Theoretische Medizin in den Diplomstudiengängen Informatik und Statistik an der Universität Dortmund“ vom 23. Dezember 2004. a) Der Abschluss eines Kooperationsvertrages ist trotz seiner kapazitätsmindernden Wirkung für den exportierenden Studiengang rechtlich nicht zu beanstanden. Das OVG NRW, vgl. Beschluss vom 31. Juli 2012 – 13 C 28/12 –, juris, hat in ständiger Rechtssprechung den Kooperationsvertrag vom 23. Dezember 2004 auch mit Blick darauf als nach wie vor tragfähige Grundlage im Hinblick auf eine Kapazitätsminderung angesehen, dass sich tatsächlich eine Änderung insoweit ergeben, als die Studiengänge Informatik und Statistik nunmehr von der TU Dortmund als Bachelor-Studiengang Informatik angeboten werden. b) Auch materiell ist der Kooperationsvertrag bezogen auf den Bachelor-Studiengang Informatik nicht zu beanstanden: Gemäß § 5 Abs. 1 der Prüfungsordnung für den Bachelor-Studiengang Informatik vom 17. November 2010 (PO) i. V. m. deren Anlage B Nr. 7 ist das Fach Theoretische Medizin zulässiges Nebenfach des Bachelor-Studiums Informatik. Gemäß § 13 Abs. 2 Buchst. d) PO setzt das Bestehen der Bachelor-Prüfung u.a. den Erwerb der Leistungspunkte (ECTS) für die Prüfungen des gewählten Nebenfaches voraus. Im Nebenfach Theoretische Medizin sind 20 ECTS zu erreichen, und zwar in den Modulen Anatomie I und II jeweils 4 ECTS und in den Modulen Physiologie I und II sowie Biochemie I und II jeweils 3 ECTS. Welche Studienleistungen zur Erreichung der Leistungspunkte zu erbringen sind, ist dem Modulhandbuch Bachelor-Studiengänge zu entnehmen: In allen sechs Fächern sind Vorlesungen im Umfang von 2 SWS zu absolvieren. c) Für diese Lehrveranstaltungen setzt die Beklagte in ihrer Berechnung einen Curricularanteil der Vorklinik von 0,07 DS an, dem folgende Berechnung zugrunde liegt: CAq = 12 (v) x 1 (f) : 180 (g) = 0,0666, gerundet: 0,07. Dem im Intranet der Technischen Universität Dortmund veröffentlichten Modulhandbuch Bachelor-Studiengänge lässt sich entnehmen, dass das Modul Anatomie I von Prof. I4. , das Modul Anatomie II von Prof. G. , die Module Physiologie I und Physiologie II von PD Dr. I5. und die Module Biochemie I und Biochemie II von Prof. Dr. X2. durchgeführt werden. Diese Dozenten lassen sich nach der vorgelegten Stellenübersicht – mit Ausnahme von Prof. G. - nicht der Lehreinheit Vorklinik zuordnen. Nach der insoweit eingeholten Stellungnahme der Beklagten vom 23. Februar 2011 im zugehörigen Eilverfahren handelt es sich bei Prof. Dr. I4. um einen außerplanmäßigen Professor, der Pflichtlehrleistungen zur Aufrechterhaltung seiner venia legendi erbringt. Gleiches gelte auch für Privatdozent Dr. I5. und Prof. Dr. X2. . Soweit die Kammer im zugehörigen Eilbeschluss vom 23. März 2011 (Leitverfahren 4 NC 60/10) daraus gefolgert hat, die Lehrleistungen zugunsten der Vorlesungen Anatomie I, Physiologie I und II und Biochemie I und II könnten nicht als Dienstleistungsexport berücksichtigt werden, hält sie an dieser Auffassung nach nochmaliger eingehender Würdigung nicht fest. Es stünde zu der oben unter Punkt 2b) angenommenen Unbeachtlichkeit der Titellehre im Widerspruch, die von Titellehrern erbrachten Lehrveranstaltungen nicht als Lehrleistung der Lehreinheit Vorklinik und damit nicht als Dienstleistungsexport zu berücksichtigen. Würde ein von Titellehrern erbrachter Dienstleistungsexport mit der Begründung verneint, er sei der Lehreinheit nicht zuzurechnen, würde sich die Titellehre – entgegen der obigen Auslegung - auf die Ermittlung der Studienplatzzahl kapazitätserhöhend auswirken. Der berücksichtigungsfähige Curricularanteil der Dienstleistungen der Vorklinik beträgt somit 0,07. d) Zur Ermittlung des Aq (Studienanfängerzahl) ist gemäß § 11 Abs. 2 KapVO die jährliche Studienanfängerzahl in dem nicht zugeordneten Studiengang „anzusetzen“, wobei die voraussichtlichen Zulassungszahlen für diesen Studiengang und/oder die bisherige Entwicklung der Studienanfängerzahlen zu berücksichtigen sind. Das bedeutet, dass grundsätzlich keine Berechnung der Studienanfängerzahl erfolgen muss, weil diese zu aufwendig ist. Vgl. Bahro/Berlin a.a.O., § 11 KapVO Rn. 3 m.w.N. Problematisch ist insoweit zunächst, dass die Dienstleistungen der Vorklinik nicht für alle Studierende des Bachelor-Studiengangs Informatik, sondern nur zugunsten von einem von insgesamt neun zulässigen Nebenfachstudienangeboten erbracht werden, so dass die Studienanfängersituation des Bachelor-Studiengangs Informatik keine Aussagekraft hat. Die Wahl eines der zulässigen Nebenfächer treffen die Studierenden entsprechend ihrer Absicht zur Spezialisierung für ein Berufsfeld (§ 1 Abs. 2 letzter Satz PO), so dass insoweit eine verlässliche Prognose kaum möglich erscheint. Auch soweit die Frage umstritten ist, ob nicht bei der Berechnung des Dienstleistungsbedarfs auch das Verbleibeverhalten der Studierenden des nicht zugeordneten Studiengangs zu berücksichtigen ist, vgl. zum Meinungsstand: Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht Band 2, Rn. 515 ff., mit der Folge, dass als anzusetzende Studienanfängerzahl die durch Zulassungsverordnung für das erste Fachsemester des importierenden Studiengangs festgesetzte Zulassungszahl zu berücksichtigen wäre, ließe sich für die prognostische Ermittlung der „Studienanfängerzahlen“ im Nebenfach daraus wenig herleiten. Das gilt umso mehr, als ein Wechsel des Nebenfaches gemäß § 5 Abs. 3 PO grundsätzlich einmal zulässig ist und selbst statistische Erhebungen bzgl. der Studienabbrecher des Hauptstudiengangs Informatik nichts über einen „Schwund“ bei den Studierenden des Nebenfachs Theoretische Medizin aussagen. Die Kammer lässt deshalb den vorstehenden Meinungsstreit dahinstehen und sieht es als rechtlich nicht zu beanstanden an, dass die Beklagte zur Berechnung des Dienstleistungsexports der Vorklinik an die TU Dortmund die Anzahl der Studierenden zugrunde legt, die in dem dem Berechnungsstichtag vorausgegangenen zwei Semestern im ersten Fachsemester im Studienfach „Theoretische Medizin“ eingeschrieben waren. Insoweit ist die Beklagte von insgesamt 18 Studienanfängern im Sommersemester 2009 und Wintersemester 2009/10, also von Aq/2 = 9 ausgegangen. Der berücksichtigungsfähige Dienstleistungsexport beträgt somit E = 0,07 x 9= 0,63 DS . Grundsätzliche Bedenken dagegen, einen Dienstleistungsexport von einer Lehreinheit mit zulassungsbeschränkten Studiengängen kapazitätsmindernd für nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge zu berücksichtigen, hat die Kammer auch unter Berücksichtigung des Gebots erschöpfender Kapazitätsauslastung aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht. Den Hochschulen steht im Rahmen der ihnen zustehenden wissenschaftlichen Gestaltungsfreiheit das Recht zu, die Lehre ihren Vorstellungen entsprechend zu organisieren, BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1984 ‑ 7 C 16.84 u.a. ‑, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 3. März 1993 - Kk 12 G 4041/91 T -, juris, so dass es nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass eine Lehreinheit mit zulassungsbeschränkten Studiengängen auch Dienstleistungen für nicht zulassungsbeschränkte Studiengänge erbringt. Andererseits ist diese Möglichkeit aber im Hinblick auf das aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Hochschulzugangsrecht der Studienbewerber auf das erforderliche Maß zu beschränken. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393/85 u.a. -, juris. Insoweit wird das Gestaltungsermessen der Hochschule nur dann sachgemäß ausgeübt, wenn auf der Basis einer planerischen Abwägung, die ihrerseits auf einem vollständig ermittelten Sachverhalt beruhen muss, Kapazitätsverringerungen soweit wie möglich vermieden und Kapazitätsverluste in zulassungsbeschränkten Studiengängen jedenfalls nachvollziehbar begründet werden. Vgl. BVerfG, a.a.O.; Hess. VGH, a.a.O.; Brehm/Zimmerling/Becker, NVwZ 1996, 1175 m.w.N. aus der Rechtsprechung. Für diese Fälle ist jedenfalls zu verlangen, dass zumindest erwogen wird, ob die Dienstleistung so nicht auch durch Lehreinheiten ohne zulassungsbeschränkte Studiengänge oder durch die Vergabe zusätzlicher Lehraufträge erbracht werden können. Vgl. Bahro/Berlin, a.a.O., § 11 KapVO Rn. 2. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW vgl. OVG NRW Beschluss vom 27. Januar 1999 – 13 C 1/99 – NRWE, ist ein solcher Dienstleistungsexport gerechtfertigt, um eine sinnvolle und effektive Nutzung knapper Ressourcen zu fördern und um sicherzustellen, dass durch die Erteilung von Lehraufträgen die in der Lehre erforderliche zeitliche und inhaltliche Kontinuität ausreichend gewährleistet ist. Insoweit geht die Kammer in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die für das Nebenfach „Theoretische Medizin“ bestehende Ausbildungsnachfrage nur durch einen kapazitätsmindernden Dienstleistungsexport – sei es der Beklagten oder der Universität Duisburg-Essen – zu befriedigen ist. Die Vergabe von Lehraufträgen durch die TU Dortmund kommt zwar grundsätzlich in Betracht, diese Möglichkeit ist jedoch deshalb nicht sachgerecht, weil einerseits die erforderliche Kontinuität des Lehrangebots nicht allein durch die Vergabe von Lehraufträgen sichergestellt werden kann und andererseits eine Zusammenarbeit gerade mit einem medizinischen Fachbereich notwendig ist, um bei den erforderlichen Demonstrationen in Anatomie, Physiologie und Biochemie die entsprechenden Einrichtungen und Apparaturen des medizinischen Fachbereichs in Anspruch nehmen zu können. 6. Das bereinigte Lehrangebot beträgt somit: Bruttolehrangebot 276,00 DS Lehrauftragsstunden + 2,00 DS Dienstleistungen - 0,63 DS 277,37 DS II. Ermittlung der Lehrnachfrage (Ausbildungsaufwand) Das bereinigte Lehrangebot ist ins Verhältnis zu setzen zu dem Ausbildungsaufwand, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, was durch den Curricularnormwert ‑ CNW - ausgedrückt wird. Nach § 13 Abs. 1 KapVO bestimmt der Curricularnormwert den Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten für die Ausbildung eines Studenten eines Studienganges, gemessen in Deputatstunden. Der Curricularnormwert ist die Summe der für die Ausbildung einer Studentin oder eines Studenten insgesamt erforderlichen Veranstaltungen, gemessen in Semesterwochenstunden (SWS), multipliziert mit dem jeweiligen Anrechnungsfaktor (f) und dividiert durch die jeweilige Betreuungsrelation (g) nach der Formel CNW = SWS x f : g. 1. Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in der Anlage 2 aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden. Der Curricularnormwert für den Vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin beträgt gemäß Anlage 2 Ziffer 26a) KapVO 2,42. Auf der Grundlage der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (nachfolgend: ÄAppO) umfasst die ärztliche Ausbildung im 1. Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Umfang von 104 SWS, die nach der Stellungnahme der früheren Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen - ZVS - zu den „Auswirkungen der neuen Approbationsordnung auf die Parameter zur Berechnung der Aufnahmekapazität“ vom 9. September 2002 - wie nachfolgend dargestellt - auf die Veranstaltungsarten aufzuteilen sind. Zu den Parametern „Gruppengröße“ und „Anrechnungsfaktor“ wird dabei von den Vorgaben der Approbationsordnung bzw. der KMK-Vereinbarung vom 18. März 1992 ausgegangen: Veranst.: SWS g f CAq Vorlesung 48 180 1,0 0,2667 Übung 1 60 1,0 0,0167 Praktikum 37 15 0,5 1,2333 Seminar 18 20 1,0 0,9000 Summe: 104 2,4167 Den weiteren Berechnungen wird eine Semesterlänge von 14 Wochen zugrunde gelegt. 2. Die Beklagte hat die Vorgaben der Approbationsordnung in der „Studienordnung der Medizinischen Fakultät der Ruhr-Universität Bochum“ (Studienordnung) vom 2. September 2008 umgesetzt. Die von ihr vorgelegte Quantifizierung des Studiengangs ergibt unter Berücksichtigung der von der Beklagten zutreffend eingesetzten Parameter den Curricularnormwert 2,4194, gerundet 2,42. Soweit sich aus der Quantifizierung des Studiengangs weiter ergibt, dass die Lehrveranstaltung „Wahlfach“ mit dem Zusatz „nicht berücksichtigt“ versehen ist, gilt Folgendes: Das Wahlfach gehört gemäß § 2 Abs. 8 Satz 1 ÄAppO, § 4 Abs. 5 Ziffer 5.1 Nr. 18 der Studienordnung zu den Pflichtveranstaltungen und ist bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, d.h. bis zum 4. Semester, aus den Wahlfächern der Universität abzuleisten (vgl. § 2 Abs. 2 Ziffer 2.1 der Studienordnung i. V. m. Ziffer 1.1 Nr. 18 des Anhangs zur Studienordnung). Entsprechend ist der auf das Wahlfach entfallende Lehraufwand grundsätzlich als Curricularanteil in die Berechnung einzubeziehen. Geht man beim Wahlfach von den Parametern der Veranstaltungsart Seminar (einstündig) aus, entspräche das einem Curricularanteil von 0,0500, was zu einer unzulässigen Überschreitung des Curricularnormwertes (2,4194 + 0,0500 = 2,4694) führen würde. Die Verfahrensweise, die Veranstaltung „Wahlfach“ bei der Kapazitätsberechnung unberücksichtigt zu lassen, ist nicht zu beanstanden. Dies gilt ungeachtet der von der Beklagten in den das Wintersemester 2012/13 betreffenden Eilverfahren zur Begründung geltend gemachten Hochschulrealität, dass es nämlich wegen der Vielzahl der in Betracht kommenden Wahlfächer, der verschiedenen Anrechnungsfaktoren und Betreuungsrelationen schwierig ist, den Curricularanteil der Wahlfächer zu bestimmen. Mit dem OVG NRW, vgl. Beschlüsse vom 31. Juli 2012 - 13 C 28/12 – und vom 12. März 2013 – 13 B 78/13 u.a. -, mit Hinweis auf den BayVGH, Beschluss vom 27. August 2010 – 7 CE 10.10278 u.a. - , jeweils juris, ist davon auszugehen, dass sich die Nichtberücksichtigung des Wahlfaches bei der Kapazitätsberechnung allenfalls kapazitätserhöhend auswirken kann. Denn wird das Wahlfach vollständig oder teilweise als Eigenleistung erbracht, unterbleibt durch die Nichtberücksichtigung eine kapazitätsmindernde Erhöhung des Eigenanteils. Wird das Wahlfach vollständig als Fremdleistung erbracht, ist der Eigenanteil von der Nichtberücksichtigung nicht betroffen, was im Ergebnis für die Vorklinik kapazitätsneutral wirkt. Soweit die Klägerin für den Fall, dass die Studienordnung – wie vorliegend - einen den Curricularnormwert überschreitenden Ausbildungsaufwand festlegt, eine Rückführung auf den Curricularnormwert durch eine proportionale Kürzung („Stauchung“) des Curricularwertes für erforderlich hält, vgl. insoweit auch Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, Band 2 Rn. 626, ist eine solche jedenfalls nicht zwingend geboten. Die proportionale Kürzung wird zwar von der Rechtsprechung grundsätzlich für zulässig erachtet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2012 – 13 B 589/12 -; BayVGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 – 7 CE 11.10338 u.a. -, jeweils juris. Das OVG NRW, vgl. Beschlüsse vom 31. Juli 2012 – 13 B 589/12 – und vom 12. März 2013 – 13 B 78/13 -, jeweils juris, unter Hinweis auf den BayVGH, Beschluss vom 27. August 2010 – 7 CE 10.10278 u. a., juris, stellt jedoch ausdrücklich fest, dass keine grundsätzliche Verpflichtung zur Rückführung auf den Curricularnormwert durch Anwendung eines Stauchungsfaktors besteht. Eine entsprechende Pflicht lässt sich auch nicht aus dem Kapazitätserschöpfungsgebot herleiten, selbst wenn vorliegend wegen der Erbringung des Wahlfachs durch Fremdlehreinheiten eine proportionale Stauchung aller Lehrveranstaltungen im Verhältnis zur Nichtberücksichtigung des Wahlfachs zu einer Kapazitätserhöhung führen würde. Denn im Hinblick auf die Lehrfreiheit der Hochschule unterfällt die Ausfüllung des (normierten) Curricularnormwertes durch Festlegung des Fremd- und Eigenanteils dem Gestaltungsspielraum der Hochschule, solange hier nicht manipuliert wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 1981 - 7 N 1/79 -, juris. Dementsprechend unterfällt auch die Art und Weise der Rückführung des Curricularnormwertes grundsätzlich dem Gestaltungsspielraum der Hochschule. Vgl. Bahro/Berlin, a.a.O, § 13 KapVO Rn. 19. Dass die Beklagte hier gerade das Wahlfach unberücksichtigt gelassen hat, ist angesichts der schwierigen Bestimmung der Curricularanteile nachvollziehbar und lässt keine Manipulationstendenzen erkennen. 3. Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität ist nur der Teil des Ausbildungsaufwandes bei der Lehreinheit Vorklinik zu berücksichtigen, der durch sie selbst erbracht wird (Curriculareigenanteil). Teile am Ausbildungsaufwand, die durch andere Lehreinheiten erbracht werden (Curricularfremdanteile) sind abzuziehen. Die Beklagte geht in ihrer Kapazitätsberechnung von einem Curriculareigenanteil von 1,92 aus. Dieser Curricularanteil liegt für das Studienjahr 2010/11 unter Berücksichtigung der mit den Berechnungsunterlagen vorgelegten Quantifizierung des vorklinischen Studienabschnitts sogar bei 1,93. Auch bei der Berechnung des Curriculareigenanteils folgt aus der unter Punkt 2b) getroffenen Wertung, die Titellehre dürfe sich nicht kapazitätserhöhend auswirken, dass die Titellehre der Lehreinheit Vorklinik zuzurechnen und damit als Eigenanteil zu berücksichtigen ist. Insoweit ergibt sich folgende Berechnung: (1) Anatomie: (3 SWS) Kursus der makroskopischen Anatomie I: 0,1000 (3 SWS) Kursus der makroskopischen Anatomie II: 0,1000 (3 SWS) Kursus der mikroskopischen Anatomie: 0,1000 (1 SWS) Seminar Anatomie I einschl. integriertem Seminar mit Einbeziehung klin. Fächer: 0,0500 (0,5 SWS) Kursusbegl. Seminar makroskop. Anatomie mit klin. Bezug I: 0,0250 (0,5 SWS) Kursusbegl. Seminar makroskop. Anatomie mit klin. Bezug II:: 0,0250 (1 SWS) Kursusbegl. Seminar mikroskop. Anatomie mit klin. Bezug: 0,0500 (0,5 SWS) Seminar Anatomie II (Neuroanatomie, prakt. Teil) einschl. integriertem Seminar mit Einbeziehung klin. Fächer: 0,0250 (0,5 SWS) Seminar Anatomie II (Neuroanatomie, theoret. Teil) einschl. integriertem Seminar mit Einbeziehung klin. Fächer: 0,0250 (4 SWS) Vorlesung Anatomie I: 0,0222 (3 SWS) Vorlesung Anatomie II: 0,0167 (2 SWS) Vorlesung Anatomie III: 0,0111 (1 SWS) Vorlesung Anatomie IV: 0,0056 (1 SWS) Vorlesung Anatomie V: 0,0056 0,5612 Der Curricularanteil des Fachs Anatomie beträgt gerundet 0,56. (2) Physiologie: (3,5 SWS) Praktikum der Physiologie I: 0,1167 (3,5 SWS) Praktikum Physiologie II: 0,1167 (1 SWS) Seminar Physiologie I einschl. integriertem Seminar mit 0,0500 Einbeziehung klin. Fächer: (0,5 SWS) Praktikumsbegleit. Seminar Physiologie mit kl. Bezug I: 0,0250 (0,5 SWS) Praktikumsbegleit. Seminar Physiologie mit kl. Bezug II: 0,0250 (1 SWS) Seminar Physiologie II einschl. integriertem Seminar mit 0,0500 Einbeziehung klin. Fächer (5 SWS) Vorlesung Physiologie I: 0,0278 (5 SWS) Vorlesung Physiologie II: 0,0278 0,4390 Der Curricularanteil des Fachs Physiologie beträgt gerundet 0,44. (3) Biochemie/Molekularbiologie: (3,5 SWS) Praktikum Biochemie/Molekularbiologie I 0,1167 (3,5 SWS) Praktikum Biochemie/Molekularbiologie II 0,1167 (0,5 SWS) Praktikumbegleit. Seminar der Biochemie/Molekularbiologie mit klin. Bezug I 0,0250 (0,5 SWS) Praktikumbegleit. Seminar der Biochemie/Molekularbiologie mit klin. Bezug II 0,0250 (1 SWS) Seminar Biochemie/Molekularbiologie I einschl. integriertem Seminar mit Einbeziehung klin. Fächer: 0,0500 (1 SWS) Seminar Biochemie/Molekularbiologie II einschl. integriertem Seminar mit Einbeziehung klin. Fächer: 0,0500 (5 SWS) Vorlesung Biochemie I: 0,0278 (5 SWS) Vorlesung Biochemie II: 0,0278 0,4390 Der Curricularanteil des Fachs Biochemie/Molekularbiologie beträgt gerundet 0,44. (4) Medizinische Psychologie/Medizinische Soziologie: (2 SWS) Kursus Med. Psychologie u. Med. Soziologie I: 0,0667 (2 SWS) Kursus Med. Psychologie u. Med. Soziologie II: 0,0667 (1 SWS) Seminar Med. Psychologie u. Med. Soziologie I einschl. integriertem Seminar mit Einbeziehung klin. Fächer: 0,0500 (1 SWS) Seminar Med. Psychologie u. Med. Soziologie II einschl. integriertem Seminar mit Einbeziehung klin. Fächer: 0,0500 (0,5 SWS) Seminar Med. Psychologie u. Med. Soziologie III einschl. integriertem Seminar mit Einbeziehung klin. Fächer: 0,0250 (1 SWS) Vorlesung Med. Psychologie u. Med. Soziologie I: 0,0056 (1 SWS) Vorlesung Med. Psychologie u. Med. Soziologie II: 0,0056 (1 SWS) Vorlesung Med. Psychologie III: 0,0056 0,2752 Der Curricularanteil des Fachs Medizinische Psychologie/Medizinische Soziologie beträgt gerundet 0,28. (5) Biologie Das Praktikum der Biologie für Mediziner mit dem Curricularanteil von insgesamt 0,1333 und die Vorlesung Biologie mit einem Curricularanteil von 0,0167 hat die Beklagte der Lehreinheit Vorklinische Medizin - wie im Berechnungszeitraum 2008/09 - mit 0,1000 bzw. 0,0125 zugeordnet. Beide Veranstaltungen werden gemäß der Quantifizierung zu gleichen Teilen von Lehrkräften der Bereiche Anatomie, Physiologie, Physiologische Chemie und Humangenetik erbracht, wobei Humangenetik der Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin angehört mit der Folge, dass lediglich eine 75%-ige Lehrbeteiligung der Lehreinheit Vorklinische Medizin zu berücksichtigen ist. Das ergibt für das Praktikum der Biologie den aufgerundeten Anteil von 0,1000 und für die Vorlesung Biologie grundsätzlich den von der Beklagten abgerundeten Anteil von 0,0125. Der Curricularanteil der Vorlesung Biologie ist indes zu korrigieren. Die im Bereich Physiologische Chemie für die Vorlesung Biologie aufgeführten Dozenten Prof. Dr. N4. und Herr M1. gehören nach Mitteilung der Beklagten im Schriftsatz vom 23. Februar 2011 im zugehörigen Eilverfahren der Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin an. Die Kammer rechnet daher den auf die Physiologische Chemie entfallenden Curricularanteil von gerundet 0,0042 (0,0167 : 4 = 0,00417) heraus, da die Lehreinheit Vorklinische Medizin durch die Lehreinheit Klinisch-Theoretische Medizin insoweit entlastet wird (0,0125 – 0,0042 = 0,0083). Praktikum der Biologie: 0,1000 Vorlesung Biologie: 0,0083 0,1083 Der Curricularanteil des Fachs Biologie beträgt gerundet 0,11. (6) Einführung in die Klinische Medizin Einführung in die Klinische Medizin umfasst die Lehrveranstaltungen „Praktikum zur Einführung in die Klinische Medizin“ mit einem Curricularanteil von 0,0333 und „Praktikumbegleitendes integriertes Seminar zum Praktikum zur Einführung in die Klinische Medizin mit Einbeziehung klinischer Fächer“ mit einem Curricularanteil von 0,1500. Gemäß der Studiengangquantifizierung wird das Praktikum zu 49% von der Vorklinik und das Seminar zu 58 % von der Vorklinik abgedeckt. Soweit die Klägerin rügt, dass sich der Eigenanteil bei diesen Veranstaltungen von Studienjahr zu Studienjahr verändere und zwar in der Regel zulasten eines höheren vorklinischen Eigenanteils, gibt dies keine Veranlassung zu weiterer gerichtlicher Aufklärung. Die Prozentränge orientieren sich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise offensichtlich an der Zugehörigkeit der beteiligten Dozenten zur jeweiligen Lehreinheit. Eine einseitige Entwicklung zu Lasten der Vorklinik ist ebenfalls nicht erkennbar. So ist der Eigenanteil im aktuellen Studienjahr 2012/13 wieder auf 43% (Praktikum) bzw. auf 50% (Seminar) gesunken. Es ergeben sich somit folgende Curricularanteile: Praktikum zur Einführung in die klin. Medizin: 0,0163 Praktikumbegleitendes integriertes Seminar zum Praktikum zur Einführung in die klin. Medizin mit Einbeziehung klin. Fächer: 0,0870 0,1033 Der Curricularanteil der „Einführung in die Klinische Medizin“ beträgt insgesamt 0,10. 4. Der Curriculareigenanteil der vorklinischen Lehreinheit beträgt somit Anatomie: 0,56 Physiologie: 0,44 Biochemie/Molekularbiologie: 0,44 Medizinische Psychologie: 0,28 Biologie: 0,11 Einführung in die klinische Medizin: 0,10 Summe: 1,93 Da die Beklagte jedoch den für die Klägerin günstigeren Curriculareigenanteil von 1,92 zugrundelegt, wird im Folgenden ebenfalls von diesem Eigenanteil ausgegangen. III. Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität Ausgehend von einem Lehrangebot von 277,37 DS und einem Curriculareigenanteil von 1,92 errechnet sich nach der Formel 5 der Anlage 1 zur KapVO eine jährliche Aufnahmekapazität von 277,37 x 2 = 288,92708 gerundet 289 Studienplätzen. 1,92 B. Überprüfung des Berechnungsergebnisses (§§ 14-21 KapVO) Dieses Ergebnis ist anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach dem Dritten Abschnitt der KapVO zu überprüfen. Insbesondere ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO zu prüfen, ob eine Erhöhung der Studienplatzkapazität durch Ansatz eines Schwundausgleiches in Betracht kommt. Gemäß § 16 KapVO ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studentinnen und Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote). Die Schwundberechnung der Beklagten ist rechtlich nicht zu beanstanden.Die Schwundberechnung ist ein Vorgang zahlenförmiger Prognose für Abgänge und Zugänge von Studenten im Verlauf der vorgeschriebenen Ausbildungssemester (Fachsemester) eines Studiums. Ebenso wie es nicht nur eine absolut richtige Ausbildungskapazität einer Hochschule gibt, existiert auch nicht nur ein absolut richtiger Schwundausgleichsfaktor. Ziel des Überprüfungstatbestands des § 14 Abs. 3 Nr. 3 und § 16 KapVO ist vielmehr, eine im Voraus erkennbare grobe Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazität durch Ersparnis beim Lehraufwand infolge rückläufiger Studierendenzahlen in höheren Fachsemestern auszugleichen. Der Kapazitätsverordnung und dem übrigen Recht wie dem Kapazitätserschöpfungsgebot ist ein bestimmtes Modell zur rechnerischen Erfassung des studentischen Schwundverhaltens im Verlauf des Studiums nicht zu entnehmen. Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in die Ermittlung des zahlenförmigen Schwund- Prognosemaßstabs einzubringen sind, liegt im Regelungsermessen des Normgebers der Zulassungszahlenverordnung; sie ist dementsprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors ist nach dem - auch in Nordrhein-Westfalen angewandten - sog. Hamburger Modell akzeptabel. Die Berücksichtigung sog. "schwundfremder" Einflussfaktoren und atypischer Entwicklungen - z. B. wegen normativer Erhöhung von Regellehrverpflichtungen - ist nicht geboten; wegen des prognostischen Charakters der Schwundberechnung können gewisse Unsicherheitselemente nicht ausgeschlossen werden. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2012 – 13 C 28/12 u.a.-, juris Rn. 44 ff.. Insoweit hat die Beklagte auf der Basis einer Schwundausgleichsberechnung nach dem Hamburger Modell einen Schwundfaktor von 1/0,9547 errechnet, der unter Berücksichtigung der ausgewiesenen semesterlichen Erfolgsquote für das Wintersemester 2007/08 bis zum Wintersemester 2009/10 nicht zu beanstanden ist. Die Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass sie die Schwundquote anhand der zum Stichtag 1. Dezember eingeschriebenen Studierenden ermittelt. Soweit die Klägerin die statistisch ermittelten Zahlen für das WS 2010/11 unter verschiedenen Gesichtspunkten angreift, ist dies für die Schwundberechnung unerheblich, da das Wintersemester 2010/11 nicht in diese Berechnung eingeht. Unter Berücksichtigung der ermittelten Schwundquote von (gerundet) 0,95 ergibt sich ein Studienplatzangebot von 289 = 304,21052 gerundet also 304 Studienplätzen. 0,95 Die Beklagte hatte, wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt wurde zwar nicht –wie zunächst vorgetragen- 317, sondern 315 Studierende im ersten Fachsemester immatrikuliert. Damit sind alle Studienplätze vergeben. Eine weitere Erhöhung der Studienplatzzahl findet nicht statt. Zwar nimmt die Ruhr-Universität Bochum gemäß der vorliegenden Ziel- und Leistungsvereinbarung 2007-2010 mit dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen am Hochschulpakt 2020 zur Schaffung zusätzlicher Studienanfängerplätze teil. Der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass sich die Vorklinische Lehreinheit der Beklagten nach wie vor nicht an der Vereinbarung beteiligt und keine Finanzmittel für die Schaffung neuer Studienplätze im Studiengang Medizin in Anspruch genommen hat. Dafür, dass aus anderen Gründen noch Studienplätze bzw. Teilstudienplätze vorhanden sein könnten, ist nichts ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.