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Beschluss

10 B 10275/06

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung der Fahrerlaubnisentziehung wird zurückgewiesen. • Die Entziehungsverfügung stützt sich rechtmäßig auf § 4 Abs. 7 StVG, weil der Betroffene die Teilnahme am angeordneten Aufbauseminar nicht fristgerecht nachgewiesen hat. • Nachträgliche Teilnahme am Seminar macht die Verfügung nicht unverhältnismäßig, wenn der Betroffene keine schlüssige und fristgerechte Darlegung von Hinderungsgründen erbracht hat. • Eine nachträgliche Erfüllung kann nur ausnahmsweise zur Unverhältnismäßigkeit führen, wenn der Betroffene während der Frist Hindernisse unverzüglich mitgeteilt oder glaubhaft macht, dass er ohne Verschulden weder die Frist noch die Mitteilung einhalten konnte.
Entscheidungsgründe
Keine Aussetzung der Fahrerlaubnisentziehung bei nicht fristgerecht nachgewiesener Teilnahme am Aufbauseminar • Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung der Fahrerlaubnisentziehung wird zurückgewiesen. • Die Entziehungsverfügung stützt sich rechtmäßig auf § 4 Abs. 7 StVG, weil der Betroffene die Teilnahme am angeordneten Aufbauseminar nicht fristgerecht nachgewiesen hat. • Nachträgliche Teilnahme am Seminar macht die Verfügung nicht unverhältnismäßig, wenn der Betroffene keine schlüssige und fristgerechte Darlegung von Hinderungsgründen erbracht hat. • Eine nachträgliche Erfüllung kann nur ausnahmsweise zur Unverhältnismäßigkeit führen, wenn der Betroffene während der Frist Hindernisse unverzüglich mitgeteilt oder glaubhaft macht, dass er ohne Verschulden weder die Frist noch die Mitteilung einhalten konnte. Der Antragsteller hatte nach Überschreiten von 14 Punkten die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar erhalten. Die Verkehrsbehörde setzte eine Frist bis zum 31.12.2005 zur Teilnahme. Der Antragsteller legte den Seminarbesuch nicht innerhalb dieser Frist nach; er kontaktierte die Behörde erst nach Ablauf der Frist. Die Behörde entzog ihm daraufhin mit Verfügung vom 16.01.2006 die Fahrerlaubnis. Der Antragsteller legte später eine Bescheinigung vor, wonach er das Seminar vom 20.02. bis 06.03.2006 besucht hatte. Er beantragte daraufhin beim Verwaltungsgericht die Aussetzung der Entziehung; das Gericht lehnte ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht. Streitgegenstand ist die Frage, ob die Entziehungsverfügung trotz nachträglicher Teilnahme unverhältnismäßig ist. • Die Entziehungsverfügung hat ihre gesetzliche Grundlage in § 4 Abs. 7 StVG, weil der Antragsteller der Anordnung zur Teilnahme am Aufbauseminar nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen ist. • Die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO rechtfertigt keine Aussetzung, weil die Maßnahme offensichtlich rechtmäßig ist und die bereits aufgrund des Punktestands bestehenden Bedenken gegen die Fahreignung verstärkt wurden. • Nachträglicher Seminarbesuch macht die Verfügung nur dann unverhältnismäßig, wenn der Betroffene während der Frist unverzüglich Hinderungsgründe dargelegt und um Verlängerung gebeten hat, oder nach Fristablauf glaubhaft darlegt, ohne eigenes Verschulden weder die Frist noch die Mitteilung einhalten zu können und zugleich die Anordnung so bald wie möglich erfüllt hat. • Der Antragsteller hat erst am 02.01.2006 Kontakt zur Behörde aufgenommen und weder die behaupteten Hinderungsgründe schlüssig belegt noch plausibel erklärt, warum eine frühere Kontaktaufnahme oder fristgerechte Darlegung unmöglich gewesen sei. • Widersprüche in den Angaben des Antragstellers und vorgelegte Unterlagen (Reise- und Anmeldeunterlagen) stehen einer glaubhaften Entschuldigung entgegen; die Behörde hat jedoch signalisiert, den Widerspruch nach Abschluss des Verfahrens prüfen zu können, was hier nicht verfahrensgegenständlich ist. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert wurde gemäß den einschlägigen Vorschriften des Gerichts- und Kostenrechts festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der Aussetzung der Fahrerlaubnisentziehung wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die Entziehungsverfügung rechtmäßig auf § 4 Abs. 7 StVG gestützt ist, weil die Teilnahme am Aufbauseminar nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgewiesen wurde. Eine nachträgliche Teilnahme vom 20.02. bis 06.03.2006 begründet keine Unverhältnismäßigkeit, weil der Antragsteller nicht schlüssig darlegte, weshalb er die Frist nicht fristgerecht hätte geltend machen können oder ohne Verschulden an einer rechtzeitigen Mitteilung gehindert gewesen sei. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Das Verfahren ist in dieser Angelegenheit damit erfolglos für den Antragsteller beendet.