Beschluss
7 L 577/13
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGGE:2013:0802.7L577.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1 Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. 2 Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäß gestellte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 2446/13 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 6. Mai 2013 wiederherzustellen, 4 ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Zunächst ist die Vollzugsanordnung hinreichend und einzelfallbezogen begründet worden, auch wenn diese Begründung den Begründungen in vergleichbaren Fällen ähnlich ist. Sie hebt die besondere Gefahr für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer bei weiterer Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr hervor. Damit ist dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 VwGO genügt. 5 Vgl. zu einer ähnlichen Begründung: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. März 2012 ‑ 16 B 1294/11 ‑. 6 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung ist auch in der Sache gerechtfertigt. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). 7 Mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen wird ergänzend Folgendes ausgeführt: Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis entzogen. Sie durfte aus der nicht fristgerechten Vorlage des rechtmäßig angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen (vgl. § 11 Abs. 8 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung - FeV -). 8 Die Antragsgegnerin hat den Antragsteller am 5. Oktober 2012 zu Recht aufgefordert, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Der Antragsteller hat wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen. Er wurde am 21. Juli 2005 durch das Amtsgericht E. wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt (Az. 210 Js 333/05 97 Cs 5666/05). Mit Urteil des Amtsgerichts E1. vom 16. Juli 2012 (Az. 3 Ds 2 Js 59317/11) wurde der Kläger zu einer Geldbuße verurteilt, nachdem er am 10. September 2011 mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,86 ‰ die Autobahn A45 befahren hatte. 9 Das rechtmäßig angeforderte Gutachten hat der Antragsteller nicht fristgerecht eingereicht. Ursprünglich hatte die Antragsgegnerin dem Antragsteller für die Vorlage des Gutachtens eine Frist bis zum 10. Dezember 2012 gesetzt, die sie auf Bitten des Diplom-Psychologen I. , dem Therapeuten des Antragstellers, bis zum 25. März 2013 verlängerte. Innerhalb dieser Frist reichte der Antragsteller weder das angeforderte Gutachten ein noch beantragte er eine weitere Fristverlängerung bei der Antragsgegnerin. Auch im gerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller bislang kein Gutachten, sondern lediglich ein Zertifikat über die Teilnahme an einer Alkoholabstinenzkontrolle des TÜV Nord vom 31. Mai 2013 eingereicht. 10 Die dem Antragsteller gesetzte Frist war ausreichend bemessen. Sie war so lang, dass dem Antragsteller die Beibringung des Gutachtens möglich und zumutbar war. Die ursprüngliche Frist von etwa zwei Monaten wurde entsprechend der Bitte des Therapeuten des Antragstellers auf insgesamt mehr als fünf Monate verlängert. 11 Aus der nicht fristgerechten Vorlage durfte die Antragsgegnerin auf die Nichteignung des Antragstellers schließen. Gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn der Betroffene sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Die Verweigerung der Vorlage und die nicht fristgerechte Vorlage lassen schon dem Wortlaut nach gleichermaßen auf die Nichteignung schließen. Für die Gleichbehandlung spricht auch der Sinn der Vorschrift. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV beruht auf der Überlegung, dass bei unterbliebener oder nicht fristgerechter Vorlage des Gutachtens gleichermaßen die Vermutung berechtigt ist, der Betroffene wolle einen ihm bekannten Einigungsmangel verbergen. 12 Anzeichen dafür, dass hier ausnahmsweise nicht von der nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens auf die fehlende Eignung geschlossen werden kann, weil der Antragsteller die Fristversäumnis nicht zu verschulden hat, 13 vgl. für den Fall der unverschuldeten Versäumnis der Frist zur Teilnahme an einem Aufbauseminar OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. April 2006 - 10 B 10275/06 - juris, Rdnr. 3, 14 sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich. 15 Die Eignungsbedenken werden auch nicht durch die verkehrspsychologische Behandlung, in die sich der Antragsteller begeben hat, und das eingereichte Zertifikat über die Teilnahme an einer Alkoholabstinenzkontrolle vom 31. Mai 2013 ausgeräumt. Weitere Screeningergebnisse hat der Antragsteller trotz entsprechender Aufforderung nicht vorgelegt. § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV sieht vor, dass Eignungsbedenken nur durch die Beibringung eines (positiven) medizinisch-psychologischen Gutachten beseitigt werden können. 16 Da der Antragsteller die rechtmäßige Gutachtenanordnung nicht befolgt hat, ist auch die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtmäßig, da die Antragsgegnerin gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Ungeeignetheit des Antragstellers schließen durfte. Auf diese Folge hatte die Antragsgegnerin den Antragsteller sowohl in der Gutachtenaufforderung vom 5. Oktober 2012 als auch in einem weiteren Schreiben vom 15. Februar 2013, in dem sie an die Übersendung der Einverständniserklärung zur Begutachtung erinnerte, hingewiesen (vgl. § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV). § 11 Abs. 8 FeV eröffnet der Antragsgegnerin keinen Ermessensspielraum. Der Schluss von der Nichtbefolgung der Aufklärungsanordnung auf die Nichteignung ist ein von § 11 Abs. 8 FeV positivrechtlich anerkannter Akt der Beweiswürdigung, der keine Ermessensentscheidung voraussetzt. 17 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2010 - 16 B 1523/09 -. 18 Angesichts der danach feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris/nrwe.de.