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Beschluss

10 B 10371/06

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Fahrerlaubnisbehörde darf in einem laufenden Strafverfahren, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt, den zugrundeliegenden Sachverhalt nicht berücksichtigen (§ 3 Abs. 3 StVG). • Eine vorzeitig erlassene Entziehungsverfügung ist offensichtlich rechtswidrig und nicht heilbar, weil der Behörde zum Zeitpunkt der Verfügung die Entscheidungsbefugnis fehlte. • Vorläufiger Rechtsschutz ist zu gewähren, wenn die Verfügung der Fahrerlaubnisbehörde offensichtlich rechtswidrig ist, weil sie vor Abschluss des einschlägigen Strafverfahrens ergangen ist. • Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen kann nicht allein aus gelegentlichem Cannabiskonsum abgeleitet werden; es bedarf des Nachweises einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit von Fahrerlaubnisentziehung während anhängigem Strafverfahren (§ 3 Abs. 3 StVG) • Die Fahrerlaubnisbehörde darf in einem laufenden Strafverfahren, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt, den zugrundeliegenden Sachverhalt nicht berücksichtigen (§ 3 Abs. 3 StVG). • Eine vorzeitig erlassene Entziehungsverfügung ist offensichtlich rechtswidrig und nicht heilbar, weil der Behörde zum Zeitpunkt der Verfügung die Entscheidungsbefugnis fehlte. • Vorläufiger Rechtsschutz ist zu gewähren, wenn die Verfügung der Fahrerlaubnisbehörde offensichtlich rechtswidrig ist, weil sie vor Abschluss des einschlägigen Strafverfahrens ergangen ist. • Die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen kann nicht allein aus gelegentlichem Cannabiskonsum abgeleitet werden; es bedarf des Nachweises einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss. Der Antragsteller erhielt am 20.12.2005 eine Verfügung der Fahrerlaubnisbehörde, mit der ihm die Fahrerlaubnisse entzogen wurden. Gegen diese Verfügung legte er Widerspruch ein und beantragte vorläufigen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf aufschiebende Wirkung ab. Der Antragsteller beschwerte sich hiergegen beim Oberverwaltungsgericht. Im einschlägigen Strafverfahren vor dem Amtsgericht Pirmasens wurde der zugrundeliegende Vorgang verhandelt; es ging um Cannabiskonsum und die Frage, ob der Antragsteller unter Cannabiseinfluss am Straßenverkehr teilgenommen hat. Die Antragsgegnerin stützte ihre Verfügung auf den eingeräumten gelegentlichen Cannabiskonsum des Antragstellers. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob die Fahrerlaubnisbehörde zum Zeitpunkt der Verfügung überhaupt entscheidungsbefugt war. • Rechtliche Grundlage ist § 3 Abs. 3 StVG: Solange ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den in diesem Strafverfahren verhandelten Sachverhalt nicht berücksichtigen. • Zweck der Regelung ist die Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Strafgerichten; die Behörde ist daher bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens in diesen Fällen nicht entscheidungsbefugt. • Ob eine Entziehung "in Betracht kommt" bemisst sich danach, ob die im Strafverfahren verhandelte Tat von der Art ist, die nach § 69 Abs. 1 StGB eine Entziehung rechtfertigen kann; es genügt nicht, dass nach strafgerichtlicher Rechtslage wegen Zeitablaufs eine Entziehung im Einzelfall nicht mehr möglich wäre. • Eine vorzeitig erlassene Entziehungsverfügung kann nicht nachträglich durch späteres strafgerichtliches Erkenntnis geheilt werden, weil die Fahrerlaubnisbehörde erst nach Abschluss des Strafverfahrens und unter Berücksichtigung des dann gegebenen Sachstandes eine eigene Eignungsbewertung vornehmen soll. • Gelegentlicher Cannabiskonsum allein rechtfertigt keine Feststellung der Ungeeignetheit; erforderlich ist zusätzlich der Nachweis einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss, was Gegenstand des Strafverfahrens war. • Da die Verfügung offensichtlich rechtswidrig war, hätte das Verwaltungsgericht dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stattgeben müssen; daher ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. Die Beschwerde des Antragstellers ist erfolgreich; die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entziehungsverfügung vom 20.12.2005 wird wiederhergestellt, weil die Verfügung offensichtlich rechtswidrig war. Die Fahrerlaubnisbehörde war gemäß § 3 Abs. 3 StVG in dem anhängigen Strafverfahren nicht befugt, den verhandelten Sachverhalt zu berücksichtigen, sodass ihre vorzeitig erlassene Entscheidung keinen Bestand hat. Die Antragsgegnerin hat die Kosten beider Instanzen zu tragen. Der Streitwert wird für beide Verfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.