Beschluss
5 MB 30/20
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2020:1218.5MB30.20.00
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Leitsätze
Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis liegt ein Fall des § 115 LVwG (juris: ) vor, wenn die Fahrerlaubnisbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung durch § 3 Abs. 3 StVG an der Entziehung der Fahrerlaubnis gehindert war und wenn die Fahrerlaubnis nach Aufhebung der Entziehung sofort in fehlerfreier Weise entzogen werden könnte.(Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 3. Kammer, Einzelrichter – vom 18. August 2020 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,– Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis liegt ein Fall des § 115 LVwG (juris: ) vor, wenn die Fahrerlaubnisbehörde zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung durch § 3 Abs. 3 StVG an der Entziehung der Fahrerlaubnis gehindert war und wenn die Fahrerlaubnis nach Aufhebung der Entziehung sofort in fehlerfreier Weise entzogen werden könnte.(Rn.12) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 3. Kammer, Einzelrichter – vom 18. August 2020 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,– Euro festgesetzt. I. Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutz über die Anordnung des Sofortvollzugs der Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers. Im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle in den frühen Morgenstunden des 15. November 2019 wurde der Antragsteller mit seinem PKW angehalten. Im weiteren Verlauf der Kontrolle kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Antragsteller und den Polizeibeamten. Eine anschließende Blutuntersuchung ergab, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Kontrolle einen Blutalkoholwert von 1,0 – 1,1 Promille aufwies und unter dem Einfluss von Cocain und Cannabis stand (Beiakte A, Bl. 6 und 11). Mit Bescheid vom 2. Juli 2020 – dem Antragsteller zugestellt am 4. Juli 2020 – entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen und ordnete die sofortige Vollziehung der Entscheidung an. Der Antragsteller hat am 15. Juli 2020 beim Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des am selben Tag eingelegten Widerspruchs beantragt. Die Staatsanwaltschaft B-Stadt stellte ein Strafverfahren wegen des Verstoßes gegen § 316 StGB (Az. 2305 Js 1016/19) mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO am 13. August 2020 ein und übersandte die Verfahrensakte der zuständigen Ordnungsbehörde zur Verfolgung der etwaigen Ordnungswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, weil der Bescheid bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig anzusehen sei. Die Sperrwirkung des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG stehe der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht entgegen, nachdem das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft wegen Verstoßes gegen § 316 StGB eingestellt worden sei. II. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. September 2019 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Der Antragsteller beruft sich mit seiner Beschwerde ausschließlich auf die Sperrwirkung von § 3 Abs. 3 StVG. Der strafrechtlich relevante Lebenssachverhalt sei noch nicht abgeschlossen, sondern durch die Strafgerichte in noch zwei Verfahren zu beurteilen. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens zum Az. 2305 Js 1060/19 vom 13. August 2020 sei „wackelig“ und unter dem Aspekt der Weiterführung des Verfahrens durch die Bußgeldstelle (Az. 9750.76.520493.5) und der Beachtung von § 81 OWiG sei dieser Lebenssachverhalt noch nicht abschließend durch die Strafgerichte beurteilt. Es fehle außerdem die Berücksichtigung des anhängigen Verfahrens zum Az. 3305 Js 144/20 der Staatsanwaltschaft …. Hier werde der gleiche Lebenssachverhalt unter dem Aspekt des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB) beleuchtet und verfolgt. 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Entziehungsverfügung ist grundsätzlich – anders als vom Verwaltungsgericht angenommen – die Bekanntgabe der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 – 3 C 25.04 –, juris, Rn 2; VGH München, Beschluss vom 14. Februar 2006 – 11 CS 05.1210 –, juris, Rn. 20ff.). 2. Die streitgegenständliche Fahrerlaubnisentziehung war im maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe am 4. Juli 2020 wegen eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG rechtswidrig. Eine Aufhebung muss jedoch gemäß § 115 Landesverwaltungsgesetz SH unterbleiben, da die Verletzung der Verfahrensvorschrift die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat (hierzu sogleich unter 3.). Der Antragsgegner war zum Zeitpunkt seiner Entscheidung durch § 3 Abs. 3 StVG an der Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers gehindert. Nach dieser Vorschrift gilt: Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Der Antragsgegner hat die Fahrerlaubnisentziehung auf den Umstand gestützt, dass in der dem Antragsteller am 15. November 2019 entnommenen Blutprobe Kokain, THC und 0,92 Promille Alkohol nachgewiesen worden sei und der Antragsteller zudem unter dem Einfluss dieser Substanzen ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt habe (Bescheid vom 2. Juli 2020, II.1.). Dieser Sachverhalt – Fahrt vom 15. November 2019 unter Alkohol- und Drogeneinfluss – war am 4. Juli 2020 jedoch (noch) Gegenstand des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft … wegen eines Verstoßes gegen § 316 StGB (Az. 2305 Js 1016/19) und hätte daher nicht berücksichtigt werden dürfen, weshalb die Fahrerlaubnisentziehung zu diesem Zeitpunkt rechtswidrig erfolgt ist. 3. Das Verwaltungsgericht hat gleichwohl im Ergebnis zurecht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen, weil es sich um einen Verfahrensfehler handelt, der die Entscheidung in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hat. Gemäß § 115 LVwG kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 113 LVwG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Das ist auch dann der Fall, wenn die Entziehung der Fahrerlaubnis nach ihrer Aufhebung sofort in fehlerfreier Weise erlassen werden könnte (vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 13. März 2019 – 3 A 1389/18 –, juris, Rn. 10). a. Bei § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG handelt es sich um eine Verfahrensvorschrift, die mit ihrem Sinn und Zweck dazu dient, widersprüchliche Entscheidungen zur Durchsetzung des materiellen Rechts zu verhindern, die selbst aber keine materiell-rechtliche Vorschrift darstellt (vgl. VGH München, Beschluss vom 14. Februar 2006 – 11 CS 05.1210 –, juris, Rn. 30; im Ergebnis auch: OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Dezember 2007 – 12 ME 360/07 –, juris, Rn. 10; a. A. OVG Koblenz, Beschluss vom 10. Mai 2006 – 10 B 10371/06 –, juris, Rn. 4). b. Eine Nichtigkeit der Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 113 LVwG ist hier nicht gegeben. In Betracht kommt nur eine Nichtigkeit nach § 113 Abs. 1 LVwG, dessen Voraussetzungen sind aber vorliegend nicht erfüllt, weil hier ein besonders schwerwiegender und offensichtlicher Fehler nicht vorliegt. Besonders schwerwiegende Fehler, die zur Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes führen, sind solche, die in einem so schwerwiegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zugrundeliegenden Wertvorstellungen der Gemeinschaft stehen, dass es unerträglich wäre, wenn der Verwaltungsakt die mit ihm intendierten Rechtswirkungen hätte (vgl. Kopp, VwVfG 19. Auflage 2018, § 44, Rn. 8, m.w.N. zur Rechtsprechung). Es muss sich grundsätzlich um Fehler handeln, die denen in § 113 Abs. 2 LVwG in Tragweite und Schwere vergleichbar sind (vgl. Gesetzesbegründung zur inhaltsgleichen Vorschrift des § 44 VwVfG des Bundes, BT-Drs. 7/910, S. 64). Die vorliegend im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG verfrühte Entscheidung im Fahrerlaubnisentziehungsverfahren stellt keinen Fehler dar, der der Entscheidung einer absolut sachlich unzuständigen Behörde oder einer offensichtlichen Gefälligkeitsentscheidung vergleichbar wäre (vgl. VGH München, a.a.O., Rn. 32). c. Der Antragsteller hat keine Gründe dargelegt, weshalb der Antragsgegner zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mehr berechtigt wäre, ihm die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 2 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) zu entziehen. Die wegen des – unbestrittenen – Kokainkonsums des Antragstellers feststellbare Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen (Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV) besteht bis zum Nachweis der Wiedererlangung seiner Fahreignung fort (vgl. Beschluss des Senats vom 14. Februar 2020 – 5 MB 2/20 –, juris, Rn. 8). Ein solcher Nachweis ist bislang nicht erbracht und ergibt sich jedenfalls nicht aus dem Vortrag, der Antragsteller habe seit dem Vorfall über 9 Monate beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen. Belegbare Angaben, dass es zu einer stabilen Verhaltensänderung gekommen ist und die Drogenabstinenz über einen ausreichend langen Zeitraum besteht, hat der Antragsteller nicht gemacht (vgl. hierzu VGH Mannheim, Beschluss vom 7. April 2014 - 10 S 404/14 -, juris, Rn. 14). 4. Die Weiterführung des Verfahrens durch die Bußgeldstelle (Az. 9750.76.520493.5) stand einer Fahrerlaubnisentziehung hingegen nicht entgegen. Verfahren nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht sind nach dem eindeutigen Wortlaut von § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG nicht vorrangig (vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Hühnermann, 26. Aufl. 2020, StVG § 3, Rn. 111). Daran ändert auch § 81 Abs. 1 Satz 1 OWiG nichts. Danach ist das Gericht im Bußgeldverfahren an die Beurteilung der Tat als Ordnungswidrigkeit nicht gebunden. Die sich daraus ergebende bloße rechtliche Möglichkeit reicht jedoch nicht aus um anzunehmen, dass die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 1. April 2020 – 16 B 792/19 –, juris, Rn. 3). 5. Auch das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft … zum Az. 3305 Js 144/20 wegen Verstoßes gegen § 113 StGB entfaltet – entgegen der Auffassung des Antragstellers – keine Sperrwirkung gemäß § 3 Abs. 3 StVG. Die Fahrerlaubnisbehörde ist während eines laufenden Strafverfahrens nicht gehindert, die Fahrerlaubnis wegen eines anderen Sachverhalts zu entziehen (vgl. Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflage, § 3 StVG, Rn. 49; OVG Mannheim, Beschluss vom 19. Februar 2007 – 10 S 3032/06 –, juris, Rn. 5). Der diesem Strafverfahren zugrundeliegende Sachverhalt – Verhalten bei der Verkehrskontrolle am 15. November 2019 – stellt einen von der Autofahrt unter Drogeneinfluss unabhängigen Sachverhalt dar. Die Erwähnung auch dieses Sachverhalts in den Gründen zu I. des Bescheids ist dabei unschädlich, weil der Antragsgegner das Verhalten des Antragstellers bei der Verkehrskontrolle nicht zur Begründung der Entziehung der Fahrerlaubnis (Gründe zu II.) herangezogen hat. 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und wird danach wie folgt festgesetzt: Für die Fahrerlaubnis der Klasse AM (Ziffer 46.2) werden 2.500,- Euro und für die Klasse B (Ziffer 46.3) werden 5.000 Euro angesetzt. Die ebenfalls erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse L hat hingegen keine eigenständige (wirtschaftliche) Bedeutung, da die Fahrerlaubnis der Klasse B zum Führen von Fahrzeugen der Klasse L berechtigt (§ 6 Abs. 3 Nr. 4 FEV). Der Streitwert von 7.500 Euro ist im Eilverfahren nach Ziffer 1.5. des Streitwertkataloges zu halbieren (vgl. Beschluss des Senats vom 13. Mai 2020 – 5 MB 9/20 –).