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Urteil

1 C 11131/07

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Flächennutzungsplan mit Darstellung von Konzentrationsflächen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle. • Die Darstellung von Konzentrationsflächen darf nicht zu einer verkappten Verhinderungsplanung führen; dem Plan muss ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen. • Bei der Abwägung sind für die Zulässigkeit privilegierter Vorhaben (z. B. Kiesabbau nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) die Eignung der ausgewiesenen Flächen und die Abwägung konkurrierender öffentlicher Belange vollständig und nachvollziehbar zu ermitteln.
Entscheidungsgründe
Unwirksamkeit mangelhafter Konzentrationsflächendarstellung im Flächennutzungsplan • Ein Flächennutzungsplan mit Darstellung von Konzentrationsflächen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle. • Die Darstellung von Konzentrationsflächen darf nicht zu einer verkappten Verhinderungsplanung führen; dem Plan muss ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen. • Bei der Abwägung sind für die Zulässigkeit privilegierter Vorhaben (z. B. Kiesabbau nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB) die Eignung der ausgewiesenen Flächen und die Abwägung konkurrierender öffentlicher Belange vollständig und nachvollziehbar zu ermitteln. Die Antragstellerin, ein Kiesabbau betreibendes Unternehmen, focht die 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Andernach (Teilflächennutzungsplan Konzentrationsflächen Kiesabbau) an. Die Änderung wies eine 102 ha große Konzentrationsfläche am Burgerberg aus und schloss Gebiete wie die Rheinaue bei Namedy von Konzentrationsflächen aus; die Antragstellerin nutzte dort zivilrechtlich Flächen zur Nassauskiesung. Die Stadt begründete die Ausweisung mit städtebaulichen, landschafts- und denkmalpflegerischen sowie wasser- und immissionsschutzrelevanten Gründen. Die Antragstellerin rügte insbesondere Verhinderungsplanung, unzureichende Eignung des Burgerbergs (Überdeckung, Kiesqualität) und fehlerhafte Abwägung. Die Stadt holte Gutachten ein und berücksichtigte Stellungnahmen, legte jedoch keine weitergehenden geotechnischen Untersuchungen insbesondere zur Mächtigkeit der Kiesschicht vor. Die Antragstellerin beantragte die Unwirksamkeit der Änderung; die Kammer gab dem Antrag statt. • Zuständigkeit und Antragsbefugnis: Die Darstellung von Konzentrationsflächen unterfällt der Normenkontrolle; die Antragstellerin ist antragsbefugt, weil sie zivilrechtlich Nutzungsrechte an den in Rede stehenden Flächen hält (§ 47 VwGO). • Schutzinteresse: Ein unmittelbarer Normenkontrollweg ist geboten; die Antragstellerin kann sich nicht allein auf ein fachplanerisches Verfahren verweisen lassen, weil der Flächennutzungsplan städtebauliche Belange konkretisiert und in eine fachplanerische Abwägung einzubeziehen ist (§ 38 BauGB). • Erforderlichkeit und Abwägungspflicht: Auch wenn die Erforderlichkeit des Plans offenbleiben kann, ist die Änderung unwirksam, weil kein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept erkennbar ist und die Abwägung fehlerhaft vorgenommen wurde; die Gemeinde darf nicht durch eine ‚Feigenblatt‘-Planung privilegierte Vorhaben faktisch verhindern (§ 1 Abs. 3, § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). • Unvollständige Ermittlungen: Die Stadt hat die Eignung des Burgerbergs unzureichend ermittelt; insbesondere blieben Fragen zur Mächtigkeit der Kiesschicht, zum Überdeckungsverhältnis und zur wirtschaftlichen Verwertbarkeit (Aufbereitungskosten bei Höhenkies) ungeklärt. Solche maßgeblichen Tatsachen hätten durch einfache Erkundungsmaßnahmen (z. B. geoelektrische Untersuchungen) zu klären sein müssen. • Rechtsfolgen: Wegen der abwägungsfehlerhaften Ermittlung der für die Privilegierung wesentlichen Tatsachen ist die Planänderung zu annullieren; die Entscheidung über Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den einschlägigen prozessrechtlichen Vorschriften (§ 154 VwGO, § 167 VwGO). Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin ist begründet; die 1. Änderung des Flächennutzungsplans (Teilflächennutzungsplan Konzentrationsflächen Kiesabbau) der Stadt Andernach vom 2. Juli 2007 wird für unwirksam erklärt. Die Stadt hat bei der Auswahl und Abwägung der Konzentrationsflächen unzureichend ermittelt, ob die ausgewiesene Fläche am Burgerberg tatsächlich abbauwürdig ist; insbesondere blieben Angaben zur Kiesschichtmächtigkeit, zum Überdeckungsverhältnis und zur wirtschaftlichen Verwertbarkeit unzureichend geklärt. Dadurch wurde der Abwägungsprozess verletzt und es fehlt ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept, das der Privilegierung des Kiesabbaus in substantieller Weise Raum gibt. Die Antragsgegnerin hat die Verfahrenskosten zu tragen; das Urteil ist in Bezug auf die Kosten vorläufig vollstreckbar.