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Urteil

1 N 750/06

Thüringer Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2011:0921.1N750.06.0A
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Leitsätze
1. Für die Antragsbefugnis gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Die Verletzung eines derartigen Rechts kann, soweit es um die Normenkontrolle eines Bebauungsplans geht, auch aus einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Antragsbefugt ist in einem solchen Fall derjenige, der sich auf einen abwägungserheblichen Belang berufen kann. Hierzu gehört grundsätzlich das Interesse des Inhabers eines störträchtigen Betriebes, dessen künftige Entwicklung nicht durch die Pflichten zur Rücksichtnahme eingeschränkt oder verhindert zu sehen, die er den durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen schuldet.(Rn.31) 2. Dem Zulässigkeitserfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses ist genügt, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden ggf. von Nutzen sein kann. Unnütz wird das Normenkontrollgericht nur dann in Anspruch genommen, wenn sich die Rechtsposition des Antragstellers unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens nicht verbessern kann.(Rn.41) 3. Die Unterzeichnung der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung, in der der Satzungsbeschluss gefasst wurde, durch den Bürgermeister genügt für eine ordnungsgemäße Ausfertigung eines Bebauungsplans jedenfalls dann nicht, wenn in dem genannten Schriftstück nur die Tatsache, dass der Satzungsbeschluss gefasst wurde, festgehalten wird.(Rn.49) 4. Ein Bebauungsplan kann zwar grundsätzlich auch durch die vom Bürgermeister mit Datumsangabe vollzogene Unterzeichnung der Planurkunde ausgefertigt werden. Allerdings kann bei einer Vielzahl von Unterschriften nur die Unterschrift eine Ausfertigung sein, die zum Zwecke der Ausfertigung erfolgt.(Rn.49) (Rn.49) 5. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB betrifft mit seinen Anforderungen sowohl den Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis.(Rn.49) 6. Eine Abwägung, die deshalb unvollständig ist, weil ihr planerische, eine Vorabbindung erzeugende, Festlegungen vorangegangen sind, entspricht grundsätzlich nicht dem § 1 Abs. 7 BauGB. Ein auf diese Weise entstandener Abwägungsmangel kann allerdings unter Umständen dadurch ausgeglichen werden, dass die Vorwegnahme der Entscheidung sachlich gerechtfertigt war, bei der Vorwegnahme die planungsrechtliche Zuständigkeitsordnung gewahrt wurde und die vorgezogene Entscheidung auch inhaltlich nicht zu beanstanden ist. Das erfordert unter anderem, dass die vorweggenommene Entscheidung ihrerseits dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB genügt.(Rn.61) 7. Die Darstellung einer Konzentrationsfläche in einem Flächennutzungsplan nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB - hier: Gewinnung von Anhydrit/Gips - ist abwägungsfehlerhaft, wenn die Gemeinde die als abwägungserheblich erkennbaren Belange unvollständig ermittelt und deshalb bei der Abwägung nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt; hierzu gehört die Eignung der Konzentrationsfläche für die vorgesehene privilegierte Nutzung. (Rn.63)
Tenor
Der am 30.08.2005 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 1 "Am Sportplatz" der Gemeinde P... wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist für die Antragstellerin wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckungsfähigen Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Antragsbefugnis gem. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist ausreichend, dass der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in einem subjektiven Recht verletzt wird. Die Verletzung eines derartigen Rechts kann, soweit es um die Normenkontrolle eines Bebauungsplans geht, auch aus einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Antragsbefugt ist in einem solchen Fall derjenige, der sich auf einen abwägungserheblichen Belang berufen kann. Hierzu gehört grundsätzlich das Interesse des Inhabers eines störträchtigen Betriebes, dessen künftige Entwicklung nicht durch die Pflichten zur Rücksichtnahme eingeschränkt oder verhindert zu sehen, die er den durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen schuldet.(Rn.31) 2. Dem Zulässigkeitserfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses ist genügt, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden ggf. von Nutzen sein kann. Unnütz wird das Normenkontrollgericht nur dann in Anspruch genommen, wenn sich die Rechtsposition des Antragstellers unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens nicht verbessern kann.(Rn.41) 3. Die Unterzeichnung der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung, in der der Satzungsbeschluss gefasst wurde, durch den Bürgermeister genügt für eine ordnungsgemäße Ausfertigung eines Bebauungsplans jedenfalls dann nicht, wenn in dem genannten Schriftstück nur die Tatsache, dass der Satzungsbeschluss gefasst wurde, festgehalten wird.(Rn.49) 4. Ein Bebauungsplan kann zwar grundsätzlich auch durch die vom Bürgermeister mit Datumsangabe vollzogene Unterzeichnung der Planurkunde ausgefertigt werden. Allerdings kann bei einer Vielzahl von Unterschriften nur die Unterschrift eine Ausfertigung sein, die zum Zwecke der Ausfertigung erfolgt.(Rn.49) (Rn.49) 5. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB betrifft mit seinen Anforderungen sowohl den Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis.(Rn.49) 6. Eine Abwägung, die deshalb unvollständig ist, weil ihr planerische, eine Vorabbindung erzeugende, Festlegungen vorangegangen sind, entspricht grundsätzlich nicht dem § 1 Abs. 7 BauGB. Ein auf diese Weise entstandener Abwägungsmangel kann allerdings unter Umständen dadurch ausgeglichen werden, dass die Vorwegnahme der Entscheidung sachlich gerechtfertigt war, bei der Vorwegnahme die planungsrechtliche Zuständigkeitsordnung gewahrt wurde und die vorgezogene Entscheidung auch inhaltlich nicht zu beanstanden ist. Das erfordert unter anderem, dass die vorweggenommene Entscheidung ihrerseits dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB genügt.(Rn.61) 7. Die Darstellung einer Konzentrationsfläche in einem Flächennutzungsplan nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB - hier: Gewinnung von Anhydrit/Gips - ist abwägungsfehlerhaft, wenn die Gemeinde die als abwägungserheblich erkennbaren Belange unvollständig ermittelt und deshalb bei der Abwägung nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt; hierzu gehört die Eignung der Konzentrationsfläche für die vorgesehene privilegierte Nutzung. (Rn.63) Der am 30.08.2005 als Satzung beschlossene Bebauungsplan Nr. 1 "Am Sportplatz" der Gemeinde P... wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist für die Antragstellerin wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckungsfähigen Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. I. Der Antrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag stellen, wer geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind keine höheren Anforderungen zu stellen, als sie für die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO gelten. Demnach fehlt die Antragsbefugnis nur, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Antragstellers verletzt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2/98 -, BVerwGE 107, 215, 217). Nach diesen Grundsätzen ist die Antragstellerin antragsbefugt. Mit ihrem Vorbringen beruft sie sich im Kern auf eine Verletzung ihres Rechts auf gerechte Abwägung sowie ihres Rechts als Bergwerkseigentümerin. Es kann dahinstehen, ob die Antragsbefugnis auf Grund einer möglichen Verletzung des - außerhalb der Plangrenzen gelegenen - Bergwerkseigentums, das ein grundstücksgleiches, dem Schutz des Art. 14 GG unterliegendes, absolutes Recht darstellt (vgl. Boldt/Weller, Bundesberggesetz - BBergG -, Hauptband, § 9 Rdnr. 2, § 151 Rdnr. 3 ff.), zu bejahen ist (zu den hierfür geltenden Grundsätzen vgl. BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 - 4 CN 14/00 -, BVerwGE 116, 144). Die Antragstellerin hat jedenfalls hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch Festsetzungen des Bebauungsplans in ihrem Recht auf gerechte Abwägung verletzt wird, das drittschützenden Charakter hat und damit auch dem Schutz ihrer Individualinteressen zu dienen bestimmt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, a. a. O., S. 101/102). Zu dem insoweit notwendigen Abwägungsmaterial gehören alle privaten Belange, die nach Lage der Dinge in die Abwägung eingestellt werden müssen. Das sind solche Belange, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht abwägungsbeachtlich sind also insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren (vgl. HessVGH, Beschluss vom 24.09.1987 - 3 N 6/83 -; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.03.2011 - 1 C 11128/10 -). Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben gehört zu den privaten Belangen der Antragstellerin grundsätzlich ihr Interesse, in der Nutzung der Grundstücke, auf die sich ihr Bergwerkseigentum erstreckt, d. h. im Bereich des Bergwerksfeldes, nicht durch das Heranrücken einer emissionsempfindlichen Wohnbebauung gestört zu werden. Zu ihren privaten Belangen gehört grundsätzlich ebenfalls das Interesse, ihren emissionsträchtigen Abbaubetrieb - dessen Errichtung das durch das Bergwerkseigentum begründete Gewinnungsrecht mit umfasst (§§ 9 Abs. 1 S. 1, 8 Abs. 1 Nr. 3 BBergG) - nicht durch die Pflichten zur Rücksichtnahme eingeschränkt oder verhindert zu sehen, die sie den zulässigen Nutzungen in einem heranrückenden Wohngebiet schuldet (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.09.1994 - 1 K 7/93 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.05.2000 - 10a D 139/98.NE -; BayVGH, Urteile vom 19.09.2001 - 26 N 98.581 - und vom 12.03.2004 - 2 N 99.1150 -; HessVGH, Urteil vom 17.09.2002 - 4 N 2842/98 -; OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.11.2007 - 2 N 7/06 - "Verschonungsinteresse"). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die geplante Wohnbebauung bereits jetzt Störungen durch einen vorhandenen Abbaubetrieb der Antragstellerin ausgesetzt ist; vielmehr besteht die Notwendigkeit, auch künftige Entwicklungen zu berücksichtigen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.05.2000, a. a. O.). Zwar stellt nicht jede denkbare, noch unklare Entwicklungs- und Erweiterungsabsicht einen bei der Abwägung zu berücksichtigenden Belang dar und gewährt im Normenkontrollverfahren eine Antragsbefugnis (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.05.2000, a. a. O.); erforderlich ist vielmehr, dass die durch den Bebauungsplan negativ betroffene Entwicklung entweder bereits konkret ins Auge gefasst ist oder bei realistischer Betrachtung der Entwicklungsmöglichkeiten naheliegt (vgl. NiedersächsOVG, Urteil vom 04.01.1983 - 1 C 2/81 -, BRS 40 Nr. 34; HessVGH, Beschluss vom 24.09.1987 - 3 N 6/86 -). Dem entspricht die zeitliche Eingrenzung in § 47 Abs. 2 VwGO; nur wer geltend machen kann, durch den Bebauungsplan in seinen Rechten verletzt zu sein "oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden", kann einen Normenkontrollantrag stellen. Die Antragstellerin hat hier die Möglichkeit dargelegt, in absehbarer Zeit in ihren Rechten verletzt zu werden. Nach ihrem Vortrag bestehen keine durchgreifenden Zweifel daran, dass sie nach wie vor die ernsthafte Absicht hat, im Bereich des bestehenden Bergwerkseigentums auf einer Gewinnungsfläche von ca. 18 ha, die die gegenwärtig vorhandene Abbaufläche mit umfasst, Gips abzubauen. Diese Absicht hat sie zum einen durch die Einleitung eines Planfeststellungsverfahrens für die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans im Februar 2002 belegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.01.2001 - 6 CN 4/00 - für den Normenkontrollantrag eines Kiesabbauunternehmens gegen eine Landschaftsschutzverordnung). An der Ernsthaftigkeit ihrer Gewinnungsabsicht gerade auch im Nordwesten der Gemarkung P... bestehen darüber hinaus auch deshalb keine Zweifel, weil sich hier noch wertvolle Rohstoffvorkommen (Gips/Anhydrit) befinden und die Antragstellerin mit der Wiederaufnahme des Gipsabbaus an ihre bis 1991 im südlichen Teil des Bergwerksfeldes ausgeübte Abbautätigkeit anknüpfen will. Dies hat nicht nur die Antragstellerin in mehreren Stellungnahmen nachvollziehbar dargelegt, sondern wurde so auch vom Thüringer Landesbergamt (vgl. Stellungnahme vom 27.10.2004, S. 2.5.10 der Genehmigungsunterlagen, Teil 2) und der IHK Erfurt (vgl. Stellungnahme vom 11.08.2003, als Anlage 5 zur Antragsschrift vorgelegt) bestätigt. Die Antragstellerin hat auch mit nicht von der Hand zu weisenden Argumenten geltend gemacht, dass die Gemeinde ihre privaten Belange bei der Ausweisung des allgemeinen Wohngebietes nicht in der gebotenen Weise berücksichtigt habe. Damit sind die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO erfüllt. Die Antragsfrist ist gewahrt. Nach § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO in der bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung - a. F. - musste der Normenkontrollantrag innerhalb von zwei Jahren nach der Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt werden. Die Bekanntmachung des streitbefangenen Bebauungsplans erfolgte nach Aktenlage am 16.12.2005. Mit dem am 17.08.2006 beim ThürOVG eingegangenen Antrag wurde die Zwei-Jahres-Frist eingehalten. Der Antragstellerin steht für ihren Antrag zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auch ein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Dieses würde nur dann fehlen, wenn die Unwirksamkeitserklärung des angegriffenen Bebauungsplans ihr offensichtlich weder einen rechtlichen noch einen tatsächlichen Vorteil brächte, so dass die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erschiene (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.01.1993 - 10 C 10835/91 -; Kopp/Schenke, VwGO, Komm., 16. Aufl., § 47 Rdnr. 89). Dem Zulässigkeitserfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses ist hingegen genügt, wenn sich nach überschlägiger Überprüfung nicht ausschließen lässt, dass die gerichtliche Entscheidung für den Rechtsschutzsuchenden ggf. von Nutzen sein kann (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 22.05.2003 - 6 A 12.03 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.01.2008 - 7 D 12/07.NE -; BayVGH, Beschluss vom 14.08.2008 - 1 NE 08.1074 -). Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin für den vorliegenden Normenkontrollantrag nicht verneinen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: In dem nordwestlich vom Plangebiet gelegenen Gelände, das Gegenstand des Betriebsplanzulassungsverfahrens ist, beabsichtigt die Antragstellerin den Abbau von Anhydrit/Gips. Gemäß § 29 S. 3 Baugesetzbuch - BauGB - gelten für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs die §§ 30 bis 37 BauGB entsprechend. Bei der von der Bergbehörde im Rahmen des § 48 Abs. 2 BBergG anzustellenden Prüfung, ob die geplante Aufsuchung oder Gewinnung wegen entgegenstehender überwiegender öffentlicher Interessen beschränkt oder untersagt werden muss, ist daher auch das Bauplanungsrecht zu prüfen. Prüfungsmaßstab für das hier streitige künftige Vorhaben der Antragstellerin wird demnach u. a. § 35 BauGB sein. Der bergbauliche Betrieb der Antragstellerin soll im Außenbereich durchgeführt werden und ist dort als standortgebundenes Vorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB privilegiert zulässig. Bei der somit gebotenen Abwägung zwischen den dem Vorhaben entgegenstehenden öffentlichen Belangen und dem Interesse an der Durchführung des Vorhabens ist dem Bergbau, was die sog. Rohstoffsicherungsklausel (§ 48 Abs. 1 S. 2 BBergG) belegt, ein weitgehender Vorrang eingeräumt, so dass eine Untersagung der Aufsuchung und Gewinnung nur in Betracht kommt, wenn überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.03.1989 - 4 C 25.86 -, Buchholz 406.27 § 48 Nr. 3). Zu den entgegenstehenden öffentlichen Interessen zählt dabei auch eine dem Vorhaben entgegenstehende gemeindliche Planung. Ausgehend hiervon kann der Antragstellerin auch bei einem Erfolg im vorliegenden Normenkontrollverfahren unter Umständen noch entgegengehalten werden, ihrem Vorhaben, auf einer Gewinnungsfläche von insgesamt 18,17 ha Gipsabbau zu betreiben, stehe jedenfalls der Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin vom 29.09.2009, der den Flächennutzungsplan der ehemaligen Gemeinde P... aus dem Jahre 2004 ersetzt hat, gemäß § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB entgegen, weil es außerhalb der darin dargestellten Konzentrationszonen für die Gewinnung von Bodenschätzen verwirklicht werden soll. Allerdings ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB (Unzulässigkeit des Vorhabens an Standorten außerhalb der Konzentrationsflächen) auf den Regelfall ("in der Regel") beschränkt sind, so dass eine abweichende Beurteilung hinsichtlich der Flächen, die nach dem Planungskonzept der Gemeinde von privilegierten Außenbereichsvorhaben frei zu halten sind, in Ausnahmefällen - wenn auch unter engen Voraussetzungen ("atypische Fälle") - dennoch möglich bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 - 4 CN 3/06 -; NiedersächsOVG, Urteil vom 15.05.2009 - 12 LC 55/07 -; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Komm., Bd. II, § 35 Rdnr. 128). Im Übrigen macht die Antragstellerin in einem gesondert geführten Verfahren (Az.: 1 N 1287/10) auch die Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans der Antragsgegnerin geltend. Das Rechtsschutzinteresse fehlt der Antragstellerin auch nicht etwa deshalb, weil inzwischen der gesamte Bereich des Bergwerksfeldes R..., der im Bergwerkseigentum der Antragstellerin steht, Teil des FFH-Gebiets "R... ..." geworden ist. Auch wenn dem Vorhaben der Antragstellerin damit möglicherweise naturschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen, steht derzeit nicht fest, dass die Hindernisse nicht ausräumbar wären und der Rahmenbetriebsplan für den geplanten Gipsabbau endgültig nicht mehr zugelassen werden könnte. Denn für die im FFH-Gebiet liegenden Flächen gilt, gemessen an den Erhaltungszielen des Gebiets, zwar ein Verschlechterungsverbot, aber kein Veränderungsverbot. Demgemäß ist nunmehr zwar - wie auch das Thüringer Landesbergamt in seiner Stellungnahme vom 27.10.2004 (S. 2.5.10 der Genehmigungsunterlagen, Teil 2) und in den von der Antragsgegnerin eingereichten Schreiben vom 23.02.2005 und 13.05.2008 (S. 169 und 171 der Gerichtsakte) mitteilt - im Rahmen des bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens zusätzlich eine FFH-Verträglichkeitsprüfung gem. § 34 Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG - durchzuführen. Deren Ergebnis steht allerdings noch aus. Damit aber ist noch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich die Rechtsposition der Antragstellerin mit der erstrebten Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplanes verbessern und sie ihrem Ziel, den Gipsabbau im Bergwerksfeld R... wiederaufnehmen zu können, zumindest näher kommen könnte (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 06.09.2002 - 2 A 13.99 -). Das rechtfertigt die Anerkennung eines Rechtsschutzinteresses an einer Sachentscheidung über den Normenkontrollantrag, ohne dass das Gericht eine umfangreiche materiellrechtliche Inzidentprüfung zur Zulässigkeit des Bergbauvorhabens durchführen müsste (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 06.09.2002, a. a. O.). Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag zu 1) war in Anbetracht dessen zurückzuweisen. Denn die Antragsgegnerin geht, wenn sie die Frage der Verträglichkeit des Bergbauvorhabens mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes durch ein Sachverständigengutachten klären lassen will, ganz offensichtlich selbst - und in Übereinstimmung mit der Antragstellerin - davon aus, dass diese Frage derzeit noch offen ist. Die für die Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses allein erhebliche Tatsache, dass noch keine abschließende Klärung der Vereinbarkeit des Abbauvorhabens mit den naturschutzrechtlichen Vorschriften erfolgt ist, ist damit unstreitig und bedarf aus diesem Grund keiner weiteren Aufklärung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.09.1990 - 4 CB 30/89 -). Überdies handelt es sich bei der Frage, ob das bergrechtliche Vorhaben der Antragstellerin nach § 34 BNatSchG unzulässig ist, nicht um eine Tatsachen- sondern um eine Rechtsfrage, die einer Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten nicht zugänglich ist (vgl. NiedersächsOVG, Beschluss vom 03.09.2008 - 7 LA 33/08 -). II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. 1. Der Bebauungsplan Nr. 1 "Am Sportplatz" der Gemeinde P... ist bereits aus formellen Gründen unwirksam. a) Verfahrensmängel bei der Planaufstellung, der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit oder im Offenlegungsverfahren hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Einer näheren Prüfung bedarf es insoweit auch nicht, da solche Fehler jedenfalls unbeachtlich geworden sind. Denn die Zweijahresfrist des hier anzuwendenden § 215 Abs. 1 BauGB i. d. F. vom 23.09.2004 - BauGB 2004 - (vgl. die Überleitungsvorschrift des § 233 Abs. 2 S. 1 und 3 BauGB bezüglich der Vorschriften zur Planerhaltung), innerhalb derer solche Fehler hätten geltend gemacht werden müssen, ist mittlerweile abgelaufen. Die zweijährige Rügefrist wurde mit der öffentlichen Bekanntmachung am 16.12.2005 wirksam in Lauf gesetzt. Auf die Pflicht zur Geltendmachung von Mängeln und die daran geknüpften Rechtsfolgen wurde in der öffentlichen Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses auch ordnungsgemäß hingewiesen (vgl. § 215 Abs. 2 BauGB 2004). b) Der angegriffene Bebauungsplan leidet jedoch an einem - von Amts wegen zu berücksichtigenden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.1990 - 5 S 3064/88 -; SächsOVG, Urteil vom 20.04.2011 - 1 C 31/08 -) - Ausfertigungsmangel. Dieser Mangel ist auch beachtlich, denn die Satzungserhaltungsvorschrift des § 21 Abs. 4 Thüringer Kommunalordnung - ThürKO - erfasst Mängel der ordnungsgemäßen Ausfertigung nicht (vgl. § 21 Abs. 4 S. 2 ThürKO). Die Planerhaltungsvorschrift des § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BauGB findet ebenfalls keine Anwendung, denn sie bezieht sich nach ihrem klaren Wortlaut ausschließlich auf Verfahrens- und Formverstöße nach dem Baugesetzbuch, nicht dagegen auf landes- bzw. gemeinderechtliche Formvorschriften (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.10.2001 - 4 BN 49.01 -, BRS 64 Nr. 43; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.08.2008 - 7 D 30/07.NE -). Bebauungspläne sind als gemeindliche Satzungen (§ 10 Abs. 1 BauGB) gemäß § 21 Abs. 1 S. 1 ThürKO auszufertigen, bevor sie gemäß § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft gesetzt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.05.1996 - 4 B 60/96 -; BayVGH, Urteile vom 02.05.2007 - 25 N 04.777 - und vom 20.10.2009 - 1 N 06.1545 -; SächsOVG, Urteil vom 15.01.2010 - 1 D 26/07 -). Die Erforderlichkeit der Ausfertigung ergibt sich bundesrechtlich aus dem in Art. 20 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich verankerten Rechtsstaatsprinzip (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.1993 - 4 C 22/92 -, NVwZ 1994, 1010; BayVGH, Urteil vom 20.10.2009, a. a. O.; SächsOVG, Urteil vom 15.01.2010, a. a. O.; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Komm., 8. Aufl., § 10 Rdnr. 37). Es gehört zu den grundlegenden Geboten des Rechtsstaats und der Rechtsstaatlichkeit, dass die auszufertigende Norm nicht mit einem anderen als dem vom Normgeber gewollten Inhalt erlassen wird. Dementsprechend wird mit der Ausfertigung bezeugt, dass die Satzung mit dem Inhalt, mit dem sie bekannt gemacht werden soll, von dem zuständigen Gremium so beschlossen worden ist. Es wird die Originalurkunde der Satzung hergestellt, die den Willen des Normgebers nach außen wahrnehmbar macht (vgl. ThürOVG, Beschlüsse vom 23.04.1998 - 4 EO 6/97 -, ThürVBl. 1998, 184 ff. und vom 20.03.2007 - 4 ZKO 862/99 und 4 ZKO 855/99 -; BayVGH, Urteil vom 20.10.2009, a. a. O.). Zu diesem Zweck hat das zuständige Organ den beschlossenen Normtext unter Angabe des Datums handschriftlich zu unterzeichnen (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 15.06.1999 - 4 ZEO 1283/98 - und Urteil vom 22.09.2008 - 3 KO 1011/05 -). Das Datum ist im Hinblick auf die Identitätsfunktion der Ausfertigung unabdingbar. Zuständiges Organ ist nach §§ 29 Abs. 1, 31, 32 ThürKO bei kommunalen Satzungen der Bürgermeister bzw. der Oberbürgermeister (§ 28 Abs. 1 S. 2 ThürKO) oder sein Stellvertreter, der damit den Beschluss des Gemeinderats gem. § 29 Abs. 1 S. 2 ThürKO vollzieht. Bei Anlegung dieser Maßstäbe kann der von Teilen der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass die Ausfertigung auch durch Unterschriftsleistung des Bürgermeisters unter der Sitzungsniederschrift i. S. v. § 42 ThürKO oder einem gesondert gefertigten Auszug aus der Sitzungsniederschrift mit der Wiedergabe des Beschlusses über den Bebauungsplan erfolgen könne (vgl. BayVGH, Urteile vom 18.11.1991 - 14 N 89.1153 -, BayVBl 1993, 146, vom 10.10.2000 - 20 N 98.3701 - und vom 02.05.2007, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2007 - 5 S 2243/05 -), seitens des Senats bei Bebauungsplänen jedenfalls dann nicht gefolgt werden, wenn in den genannten Schriftstücken nur die Tatsache, dass der Satzungsbeschluss gefasst wurde, festgehalten wird. Denn in diesem Fall wird durch die Unterschrift auf der Sitzungsniederschrift einer der beiden genannten Hauptzwecke einer Ausfertigung, nämlich die mit dem Beschlossenen übereinstimmende Originalurkunde der Norm herzustellen, nicht erreicht (so auch BayVGH, Urteil vom 20.10.2009, a. a. O.; SächsOVG, Urteil vom 15.01.2010, a. a. O.). Auszufertigen ist die Satzung, nicht hingegen der Wortlaut des Beschlusses über die Satzung. Ausgehend hiervon stellt die mit Datum versehene Unterschrift des Bürgermeisters der (ehemaligen) Gemeinde P... unter der Niederschrift der Gemeinderatssitzung vom 30.08.2005 bereits deshalb keine ordnungsgemäße Ausfertigung des Bebauungsplans dar, weil hiermit nur die Tatsache, dass der Satzungsbeschluss gefasst wurde, dokumentiert wird. Eine vollumfängliche Verweisung auf einen bestimmten, genau bezeichneten Plan in dem Sinne, dass jeder Zweifel an dessen Identität und Zugehörigkeit zum Satzungsbeschluss ausgeschlossen wäre (vgl. insoweit VGH Baden-Württemberg, Urteil 25.04.2007, a. a. O.), ist nicht erfolgt. Vielmehr ist lediglich von "der Planzeichnung und dem Text" die Rede, was keinerlei Rückschlüsse auf einen konkreten, genau identifizierbaren Plan zulässt. Die auf der Bebauungsplanurkunde am 24.11.2005 geleistete Unterschrift des Bürgermeisters ist ebenfalls nicht als ordnungsgemäße Ausfertigung anzusehen. Zwar kann ein Bebauungsplan grundsätzlich durch die vom Bürgermeister mit Datumsangabe vollzogene Unterzeichnung der Planurkunde ausgefertigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.05.1989 - 4 NB 10/89 -; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.10.1997 - 1 L 69/97 -). Allerdings kann bei einer Vielzahl von Unterschriften unter einem Bebauungsplan nur die Unterschrift eine Ausfertigung sein, die zum Zwecke der Ausfertigung erfolgt. Das geschieht im Regelfall dadurch, dass der Bürgermeister den vorgedruckten Text "Der Bebauungsplan wird hiermit ausgefertigt" unterschreibt. Aber auch die vom Bürgermeister unterschriebene Erklärung, dass der Bebauungsplan an einem bestimmten Tag vom Gemeinderat als Satzung beschlossen wurde, erfüllt die Anforderungen an eine Ausfertigung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.10.1996 - 7a D 122/94.NE -). Entscheidend ist jedenfalls, dass die Unterschrift als diejenige, die der Ausfertigung dienen soll, identifizierbar sein muss (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.10.1997, a. a. O.). Diesen Anforderungen genügt die auf der Planurkunde am 24.11.2005 angebrachte Unterschrift des Bürgermeisters nicht. Denn sie bezieht sich allenfalls auf die darüberstehenden Verfahrensvermerke Nr. 2 bis 7 und soll ersichtlich nur den Gang des Planaufstellungsverfahrens bis zur Offenlegung und Trägerbeteiligung dokumentieren bzw. bestätigen. Die Unterschrift kann auch nicht so ausgelegt werden, als solle damit gleichzeitig auch die Übereinstimmung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Plans mit dem Beschluss des Gemeinderats vom 30.08.2005 bezeugt werden. Dafür gibt es keinerlei Anhaltspunkte (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.05.1996 - 1 L 158/95 -), zumal sich die Erwähnung des am 30.08.2005 gefassten Satzungsbeschlusses erst unter der - von der Unterschrift vom 24.11.2005 nicht erfassten - Nr. 8 der Verfahrensvermerke findet. Der Planurkunde ist auch nicht etwa eine "Präambel" aufgedruckt, die eine entsprechende Erklärung über den Beschluss des Bebauungsplans als Satzung enthielte (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.01.2006 - 7 D 8/04.NE -). Eine ordnungsgemäße Planausfertigung stellt letztendlich auch nicht die mit Datum (16.12.2005) versehene Unterschrift des Bürgermeisters am Ende der sich an Planzeichnung und Text anschließenden Verfahrensvermerke dar. Zwar enthält der Vermerk unter Nr. 8 die Erklärung, dass der Bebauungsplan Nr. 1 "Am Sportplatz" gem. § 10 BauGB vom Gemeinderat am 30.08.2005 als Satzung beschlossen wurde, so dass mit der am 16.12.2005 geleisteten Unterschrift inhaltlich (auch) die Übereinstimmung des in der Ratssitzung vom 30.08.2005 gefassten Satzungsbeschlusses mit dem Plan bestätigt worden sein könnte (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 10.03.2003 - 1 N 3/03 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.03.2011 - 2 A 371/09 -). Allerdings ist mit der Ausfertigung des Bebauungsplans am 16.12.2005 die richtige zeitliche Reihenfolge von Ausfertigung und Bekanntmachung - die hier ausweislich der vorliegenden Verwaltungsvorgänge (vgl. S. 2.13.3 der Genehmigungsunterlagen, Teil 2) ebenfalls am 16.12.2005 erfolgt ist, nicht eingehalten worden. Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, muss die für den Bebauungsplan als gemeindliche Satzung vorgeschriebene Ausfertigung zwischen dem Satzungsbeschluss und der Bekanntmachung, d. h. dem Bekanntmachungsakt als Schlusspunkt des Rechtssetzungsvorgangs (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.01.1999 - 4 B 129/98 -; BayVGH, Urteil vom 03.09.2002 - 1 B 00.817 -; a. A.: BayVGH vom 17.11.1994 - 2 N 93.72 -), liegen. Zuvor steht der endgültige Wille des Normgebers noch nicht fest, kann also nicht bezeugt werden. Danach würde bei der Bekanntmachung noch keine Originalurkunde vorliegen, so dass diese Bekanntmachung nicht zum Inkrafttreten der Norm führen könnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.05.1996, a. a. O.; BayVGH, Urteil vom 23.07.1992 - 26 N 90.3785 -, BayVBl. 1993, 725). Zwar ist es danach grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass Ausfertigung und Bekanntmachung am gleichen Tag erfolgen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.01.1999, a. a. O.; BayVGH, Urteil vom 03.09.2002, a. a. O.). Insbesondere wenn die Bekanntmachung - wie hier - durch Anschlag an einer Gemeindetafel erfolgt, ist es nicht unbedingt naheliegend, dass der Bürgermeister erst das zum Aushang bestimmte Schriftstück unterzeichnet, dann den Aushang durch einen Mitarbeiter veranlasst und erst danach die Satzung ausfertigt. Zweckmäßiger ist es vielmehr, dass er beide Unterschriften gleichzeitig leistet und sodann die Bekanntmachung (= Aushang an der Gemeindetafel) in die Wege leitet. Der Annahme eines solchen Verfahrensablaufs steht vorliegend allerdings der Umstand entgegen, dass sich über der am 16.12.2005 auf der Bebauungsplanurkunde geleisteten Unterschrift des Bürgermeisters - unter Nr. 9 - die Formulierung findet, dass der Satzungsbeschluss am 16.12.2005 öffentlich bekanntgemacht "wurde", was allein schon wegen der verwendeten Zeitform auf eine Ausfertigung erst nach dem Bekanntmachungsakt hinweist. Zudem handelt es sich bei dem Hinweis auf die erfolgte öffentliche Bekanntmachung unter "9." um einen Verfahrensvermerk, der der Natur der Sache nach erst dann abgezeichnet werden kann, wenn der jeweilige Verfahrensschritt vollzogen worden ist. Im Zusammenhang mit dem danach festgestellten Ausfertigungsmangel bestand keine Veranlassung, dem im Termin zur mündlichen Verhandlung durch den Bevollmächtigten der Antragsgegnerin gestellten Beweisantrag des Inhalts nachzugehen, "dass der Bürgermeister der ehemaligen Gemeinde P... nach der Ratssitzung mit dem Satzungsbeschluss in der Zeit vom 30.08.2005 bis vor der Bekanntmachung am 16.12.2005 eine Ausfertigung des Bebauungsplans erstellt hat" [Beweisantrag zu 2)]. Denn für die dahingehende Behauptung sprechen keine hinreichend konkreten Anhaltpunkte. Vielmehr erweist sich die Behauptung der Antragsgegnerin gerade auch unter Berücksichtigung des vorgelegten Aktenmaterials als reine Spekulation ohne genügenden tatsächlichen Hintergrund. Da die Planungsakten bereits am 16.10.2006 von der seinerzeit noch verfahrensbeteiligten Gemeinde P... selbst vorgelegt wurden, besteht insbesondere kein Anhaltspunkt dafür, dass - wie die Antragsgegnerin offenbar meint - bei der im Zuge der Eingemeindung der Gemeinde P... erfolgten Aktenübergabe an sie als Rechtsnachfolgerin Aktenteile verloren gegangen sein könnten. Überdies sind die von der Gemeinde P... übergebenen Verwaltungsakten durchgängig nummeriert, so dass auch insoweit nichts darauf hinweist, dass die Akten unvollständig bzw. lückenhaft sein könnten. Für die Richtigkeit der von der Antragsgegnerin aufgestellten Behauptung, dass eine Ausfertigung des Bebauungsplans existiert, die sich nicht in den Verwaltungsvorgängen befindet, besteht in Anbetracht dessen keinerlei Wahrscheinlichkeit. Es handelt sich bei dem entsprechenden Beweisantrag somit um einen reinen Beweisermittlungs- oder Ausforschungsantrag, der derart unbestimmt ist, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken könnte. Einem solchermaßen unzulässigen Beweisantrag brauchte daher nicht gefolgt zu werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.10.1990 - 4 B 249.89 -). 2. Der Bebauungsplan ist auch materiell rechtlich fehlerhaft. Er verstößt gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB in der hier maßgebenden (vgl. § 214 Abs. 3 S. 1 BauGB), ab dem 10.05.2005 gültigen Fassung vom 03.05.2005. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (hierzu grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a. a. O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 - 3 S 1467/07 -). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 S. 1 BauGB a. F. auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen. Der hier angegriffene Bebauungsplan hält nach diesen Grundsätzen der gerichtlichen Überprüfung nicht stand. Der vom Gemeinderat der Gemeinde P... beschlossene Plan beruht auf einer fehlerhaften Ermittlung der Belange der Antragstellerin in tatsächlicher Hinsicht, was dazu führte, dass die Gemeinde diese Belange in ihre Abwägung überhaupt nicht eingestellt hat; diese Fehler im Abwägungsvorgang schlagen auch auf das Abwägungsergebnis durch (§ 214 Abs. 3 S. 2 BauGB). Die Gemeinde P... hat es nämlich unterlassen, das Interesse der Antragstellerin daran, im südlichen Bereich des Bergwerksfeldes R... auf einer Gewinnungsfläche von insgesamt 18,17 ha im Tagebau Gips abzubauen, in die Abwägung einzubeziehen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.01.1993, a. a. O.). Vielmehr hatte sie von vornherein lediglich eine Gewinnungsfläche von 1,4 ha im Bereich der vorhandenen Tagebausohle im Blick. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Planbegründung, den Beschlussvorlagen des Gemeinderates in Verbindung mit den Abwägungsvorschlägen zu den Stellungnahmen aus der Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowie aus dem weiteren Inhalt der Verwaltungsakten. So hat die Gemeinde in Reaktion auf die Stellungnahmen, die im Rahmen der erstmaligen öffentlichen Auslegung des Planentwurfs sowie der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange eingingen (vgl. Schreiben des Thüringer Landesbergamtes vom 27.10.2004, a. a. O., und Stellungnahme der Antragstellerin vom 01.11.2004, S. 2.5.40 der Genehmigungsunterlagen, Teil 2) und in denen auf eine beabsichtigte längerfristige Abbautätigkeit auf einer Gesamtfläche von ca. 18 ha hingewiesen wurde, ein immissionsschutzrechtliches Gutachten in Auftrag gegeben, das "unter Berücksichtigung der Festlegungen des rechtsgültigen Flächennutzungsplans" (Konzentrationszone, beschränkte Abbaufläche) erstellt werden sollte (vgl. S. 2.8.1 der Genehmigungsunterlagen, Teil 2). Die Abwägungsvorschläge (Stand: 14.03.2005) enthalten insoweit den Hinweis, dass nach dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde die Abbaufläche im Gemeindegebiet auf 1,4 ha - Abbaukonzentrationsfläche im Bereich der Tagebausohle - beschränkt sei und der Abbau nicht im ebenen Gelände, sondern in einem wesentlich tiefer gelegenen Tagebau erfolge (vgl. S. 2.6.6-2.6.9 und S. 2.6.27-2.6.28 der Genehmigungsunterlagen, Teil 2). Der Abwägungsvorschlag zum Einwand der Antragstellerin, dass "von falschen Voraussetzungen ausgegangen" werde, weil "lediglich die Auswirkungen eines kurzfristigen Gipsabbaus auf der Sohle des vorhandenen Tagebaukessels zugrunde gelegt" würden, obwohl "der Abbau von 18 ha" beabsichtigt sei, lautet "Die Hinweise werden nicht berücksichtigt" (vgl. S. 2.6.27 der Genehmigungsunterlagen, Teil 2). In den Abwägungsvorschlägen (Stand: 29.07.2005), die dem am 30.08.2005 gefassten Abwägungsbeschluss zugrunde lagen, findet sich zu den Einwänden der Antragstellerin gegen das immissionsschutzrechtliche Gutachten vom 22.02.2005, dass dieses von falschen Annahmen zum Umfang des Abbauvorhabens ausgehe (vgl. Stellungnahme vom 10.05.2005, S. 2.9.19 der Genehmigungsunterlagen, Teil 2), als „Beschlussvorschlag“ lediglich folgender Text: „Der Hinweis wird nicht berücksichtigt. …Es wird darauf verwiesen, dass der Bebauungsplan gemäß § 8 (2) BauGB ordnungsgemäß aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan entwickelt wurde. Für die Ermittlung der anstehenden Immissionen im geplanten WA war demzufolge nur die ausgewiesene Konzentrationsfläche gutachterlich zu berücksichtigen." Eine derartige Behandlung von im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangenen Stellungnahmen ohne inhaltliche Auseinandersetzung lässt darauf schließen, dass bei der Gemeinde P... überhaupt keine Bereitschaft bestanden hat, die Belange der Antragstellerin als Abwägungsbelange anzuerkennen und in ihre Abwägung einzustellen. Nicht anders verhält es sich, soweit in der Begründung zum Bebauungsplan in den Angaben zum Plangebiet unter "3.3 Nähe zum vorhandenen Bergwerkseigentum" wie folgt ausgeführt wird: "Die Planungsabsicht der Gemeinde sieht das Zulassen einer weiteren Abgrabung von Gips nur im Bereich der vorhandenen Tagebaufläche vor (auf ca. 1,40 ha). Die Abgrabung soll in die Tiefe erfolgen (keine Flächenerweiterung des Tagebaus). … Infolge der Wiederaufnahme der Abbautätigkeit im Bereich des vorhandenen Tagebaus ist im geplanten Wohngebiet mit Lärm,- und Staubimmissionen zu rechnen. Die auftretenden Emissionen im Grubenbereich sind als nicht so erheblich einzustufen wie im ebenen Gelände." Maßgeblich war dabei offenbar die Überlegung, dass die Gemeinde bei der Aufstellung des streitigen Bebauungsplans von den Festlegungen ihres rechtswirksamen Flächennutzungsplans auszugehen habe und an diese gebunden sei. Diese Überlegungen sind aber rechtlich nicht haltbar und rechtfertigen es nicht, die Interessen der Antragstellerin, insbesondere ihre privaten Eigentümerinteressen als Bergwerkseigentümerin und ihr Interesse an der Sicherung von Rohstoffvorkommen, die bei der Abwägung zu berücksichtigende Belange darstellen, bei der Abwägung außer Acht zu lassen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.01.2006 - OVG 2 A 7.05 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2009 - 7 D 124/07.NE und 7 D 128/08.NE -). Zwar kann allein aus dem Umstand, dass im Bebauungsplanverfahren auf die Darstellungen eines wirksamen Flächennutzungsplans hingewiesen wird, noch nicht auf eine unzulässige Vorabbindung geschlossen werden. Ein Abwägungsausfall des Plangebers liegt erst dann vor, wenn derartige Festlegungen die Interessenabwägung des zur Beschlussfassung über den Bebauungsplan berufenen Organs beim abschließenden Beschluss erkennbar verkürzen, der Plangeber mithin nicht mehr „abwägungsbereit“ ist (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974, a. a. O.). Der Plangeber muss - positiv gewendet - „Herr des Bebauungsplanverfahrens“ bleiben, die Ziele und Zwecke der Planung i. S. d. § 1 BauGB eigenständig vorgeben und auch noch im entscheidenden Moment für ein faires Abwägen "offen" sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.09.1978 - 4 C 30.76 -, BauR 1978, 449, 452; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.1999 - 8 S 5/99 -; OVG Hamburg, Urteil vom 27.04.2005 - 2 E 9/99.N -). Das war hier jedoch nicht der Fall, da es die Gemeinde P... ohne weitere eigene Erwägungen dabei belassen hat, die Festlegungen im Flächennutzungsplan als vorgegeben zu bewerten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2009, a. a. O.). Selbst wenn man sich - auch im Hinblick auf das in § 8 Abs. 2 BauGB niedergelegte Entwicklungsgebot - auf den Standpunkt stellen wollte, dass das Vorhandensein eines Flächennutzungsplans eine Vorentscheidung darstellt, die eine Verkürzung des vom Gesetz geforderten Abwägungsvorgangs rechtfertigen kann, ist dies nur unter drei (kumulativen) Voraussetzungen mit dem nach § 1 Abs. 7 BauGB geforderten Abwägungsgebot vereinbar: Erstens muss die Vorwegnahme der Entscheidung als Vorwegnahme - auch unter dem Gesichtspunkt des dadurch belasteten Anregungsverfahrens - sachlich gerechtfertigt sein. Zweitens muss bei der Vorwegnahme die planungsrechtliche Zuständigkeitsordnung gewahrt bleiben, d. h. es muss soweit die Planung dem Gemeinderat obliegt, dessen Mitwirkung an den Vorentscheidungen in einer Weise gesichert werden, die es gestattet, die Vorentscheidungen (auch) dem Rat zuzurechnen. Drittens endlich darf die vorgezogene Entscheidung - und auch dies insbesondere unter Beachtung gerade ihrer planerischen Auswirkung - nicht inhaltlich zu beanstanden sein. Sie muss insbesondere den Anforderungen genügen, denen sie genügen müsste, wenn sie als Bestandteil des abschließenden Abwägungsvorganges getroffen würde. Das führt vor allem zur Notwendigkeit einer ihrerseits dem § 1 Abs. 7 BauGB Rechnung tragenden Abwägung, und zwar sowohl eines sachgerechten Abwägungsvorganges als auch eines nicht zu missbilligenden Abwägungsergebnisses. Zu dieser Folgerung zwingt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Erkenntnis, dass es sich um einen vorweggenommenen Entscheidungsbestandteil der abschließenden und dort den Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauGB unterstellten Abwägung handelt. Wenn schon bei dieser Abspaltung von Entscheidungselementen auf das formelle Anregungsverfahren verzichtet und wenn bei einer solchen Abspaltung zudem hingenommen werden muss, dass sich als Folge der zeitlichen Verlagerung auch sonst die sachliche Basis der Entscheidung verändert, dann muss mit Nachdruck daran festgehalten werden, dass wenigstens eine dem § 1 Abs. 7 BauGB angemessene Abwägung dessen stattfindet, was sich zur Zeit der Vorentscheidung an von ihr betroffenen Belangen absehen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.07.1975 - 4 C 50.72 -; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a. a. O., Bd. I, § 1 Rdnr. 211). Diesen Anforderungen genügt der Flächennutzungsplan der Gemeinde P... aus dem Jahre 2004 nicht. Dabei kann dahinstehen, ob die mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB verbundene Darstellung der Konzentrationszone für die Gipsgewinnung in dem angegriffenen Flächennutzungsplan - wie die Antragstellerin meint - schon deshalb unwirksam ist, weil es sich insoweit um eine "Feigenblatt-Planung", d. h. um eine lediglich vorgeschobene "pro forma-Planung" handelt, durch die der Gipsabbau im Plangebiet in Wahrheit verhindert werden soll. Hierfür könnte sprechen, dass die Gemeinde P... sich vorliegend darauf beschränkt hat, eine einzige Konzentrationszone für die Bodenschatzgewinnung - und zwar in den Grenzen eines vorhandenen Tagebaus, in dem bis 1991 Gipsabbau betrieben wurde - auszuweisen, und damit für den Gipsabbau als privilegierte Nutzung nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB möglicherweise nicht in substantieller Weise Raum geschafft hat (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.02.2008 - 1 C 11131/07 -). Dies muss jedoch nicht abschließend entschieden werden. Denn jedenfalls ist die hier maßgebliche Darstellung der 1,4 ha großen Konzentrationsfläche für Abgrabungen oder für die Gewinnung von Bodenschätzen im Flächennutzungsplan abwägungsfehlerhaft. Dem Abwägungsgebot ist - wie bereits ausführlich dargestellt - nur dann genügt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt stattgefunden hat, in die Abwägung das nach Lage der Dinge Beachtenswerte eingestellt worden ist und das Ergebnis der Abwägung nicht außer Verhältnis zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange steht. Aus diesen Grundsätzen ergibt sich zwingend, dass es an einer gerechten Abwägung von vornherein dann fehlt, wenn eine Gemeinde im Planaufstellungsverfahren die als abwägungserheblich erkennbaren Belange, hier insbesondere die Eignung der Konzentrationsfläche für den Gipsabbau, unvollständig ermittelt und deshalb bei der Abwägung nicht oder nicht hinreichend berücksichtigt. Bei der Bestimmung des notwendigen Umfangs der Ermittlungen ist zu berücksichtigen, dass diese Teil eines Planungsverfahrens sind, das die Aufgabe hat, die durch den Plan vorgesehene künftige Nutzung des Gebietes vorausschauend zu erfassen und abzuschätzen. Es geht darum, im Wege der Prognose u. a. künftige Nutzungsanforderungen zu erkennen und darauf angemessen zu reagieren. Da es sich somit um eine Prognoseentscheidung handelt, beurteilt sich deren Rechtmäßigkeit und damit auch die Frage nach dem Umfang der erforderlichen Ermittlungen danach, ob im Zeitpunkt der Prognose aufgrund vollständiger und zutreffender Tatsachen sowie aufgrund korrekter Methoden der Vorausschau entschieden wurde (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.02.2008, a. a. O., m. w. N.). Danach hätte es der Gemeinde P... vorliegend oblegen, den von der Antragstellerin, dem Thüringer Landesbergamt sowie der IHK Erfurt schon im Rahmen der Offenlegung des Flächennutzungsplans nach § 3 Abs. 2 BauGB bzw. der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 BauGB geäußerten Bedenken hinsichtlich des Umfangs des Lagerstättenvorrats im Bereich des bereits aufgeschlossenen und bis 1991 betriebenen Tagebaus und der - damit verbundenen - Wirtschaftlichkeit einer künftigen Rohstoffgewinnung an diesem Standort nachzugehen und insoweit eine Klärung herbeizuführen. Die IHK Erfurt hatte insoweit mit Schreiben vom 11.08.2003 ausgeführt, dass "eine Darstellung einer sog. 'Konzentrationsfläche' von nur 1,4 ha für den Gipsabbau an Stelle der Gesamtfläche von 9,3 ha" abgelehnt werde, "da damit die Wirtschaftlichkeit eines künftigen Abbaus in Frage gestellt wird". Das Thüringer Landesbergamt hatte in seiner Stellungnahme vom 14.08.2003 darauf hingewiesen, dass sich in dem 1,4 ha großen Bereich des bereits aufgeschlossenen Tagebaus - der als Abgrabungskonzentrationszone vorgesehen sei - gemessen am Gesamtvorhaben der Bergwerkseigentümerin mit einer Größe von 18 ha der geringste Teil des Lagerstättenvorrats finde, da in diesem Bereich nur noch Restmächtigkeiten vorhanden seien. Eine wirtschaftliche Ausbeutung der Lagerstätte sei damit so gut wie ausgeschlossen, so dass im Ergebnis mit der Einschränkung der Abbaufläche die Rohstoffgewinnung verhindert werden würde. Die Antragstellerin hatte unter dem 29.08.2003 eingewendet, dass ein auf die ausgewiesene Fläche beschränkter Abbau schon allein aufgrund der Unmöglichkeit eines wirtschaftlichen Abbaus der hier noch vorhandenen Restvorräte tatsächlich ausgeschlossen sei. Obwohl sich hieraus für die Gemeinde P... nicht zu vernachlässigende Zweifel an der Abbauwürdigkeit des Gipses an dem von ihr angedachten Standort ergeben mussten, ist sie den vorgetragenen Bedenken nicht weiter nachgegangen und hat sich - soweit ersichtlich - nicht einmal ansatzweise bemüht, die aufgeworfenen Fragen im Verlaufe des Abwägungsverfahrens einer befriedigenden Klärung zuzuführen. Insbesondere findet sich im Erläuterungsbericht zu dem am 19.11.2003 vom Gemeinderat beschlossenen Flächennutzungsplan keinerlei Hinweis darauf, dass Nachforschungen zum Umfang der noch vorhandenen Gipsvorkommen im Bereich des aufgeschlossenen Tagebaus betrieben, insbesondere Auskünfte bzw. Gutachten eingeholt worden wären. So heißt es unter "3.12 Gewinnung von Bodenschätzen" auf S. 55 lediglich: "Aus Gründen des Immissionsschutzes zur schützenswerten Wohnbebauung sowie auch im Hinblick auf einen vorbeugenden Immissionsschutz für die konkret potenziell ausgewiesene Siedlungserweiterungsfläche wird eine Konzentrationszone für den Abbau von Anhydritgips dargestellt (Wiederaufnahme des Abbaus von Gips im Bereich der vorhandenen Tagebaufläche). Es handelt sich hierbei um eine vorhandene Tagebaufläche mit ca. 1,40 ha Flächengröße. Unter Berücksichtigung der anstehenden Rohstoffhöffigkeit von Anhydritgips ist ein weiteres Abgraben in der Tiefe möglich. Für alle übrigen Flächen außerhalb der vorhandenen Tagebaufläche wird der Abbau von Rohstoffen ausgeschlossen." Woraus sich diese Erkenntnisse der Gemeinde ergeben, lässt sich nicht nachvollziehen. Die Ermittlung des vollständigen Abwägungsmaterials war auch nicht deshalb entbehrlich, weil der wirtschaftliche Betrieb des Bergbauunternehmens der Antragstellerin nicht gewährleistet werden müsse. Denn selbstverständlich muss der Gemeinderat sich auch mit deren Nutzungsinteressen in substantieller Weise abwägend auseinandersetzen. Eine bloße Alibiplanung, die Flächen für die Rohstoffgewinnung ausweist, ohne zu prüfen, ob diese Flächen tatsächlich auch für eine entsprechende Nutzung geeignet sind, trägt den abwägungsbeachtlichen Belangen an einer wirtschaftlich sinnvollen Rohstoffgewinnung keine hinreichende Rechnung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.05.2004 - 7a D 55/03.NE -). Die Gemeinde P... hat nach alledem die ausgewählte Konzentrationsfläche für die Gewinnung von Bodenschätzen im Flächennutzungsplan auf der Grundlage unzureichender Ermittlungen festgesetzt. Die somit abwägungsfehlerhafte Flächennutzungsplanung ist deshalb nicht geeignet, den bei der abschließenden Abwägung des Bebauungsplans feststellbaren Abwägungsmangel auszugleichen. Der festgestellte Abwägungsmangel führt zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Gemäß § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB ist ein Mangel erheblich, wenn er offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Ein offensichtlicher Mangel ist gegeben, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen hinweisen. Die Offensichtlichkeit des Mangels folgt hier daraus, dass die Gemeinde P... im Bauleitplanverfahren sowohl durch die Antragstellerin als auch seitens des Thüringer Landesbergamts wiederholt auf die betroffenen Interessen hingewiesen worden ist. Ein Abwägungsmangel hat im Sinne von § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB Einfluss auf das Abwägungsergebnis, wenn sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder naheliegender Umstände abzeichnet, dass der Mangel im Abwägungsvorgang von Einfluss gewesen ist bzw. wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre. Auch diese Voraussetzung ist hier gegeben: Eine Berücksichtigung der Interessen der Antragstellerin hätte vernünftigerweise zu einer Modifizierung des Plankonzepts führen müssen. Es besteht jedenfalls die konkrete Möglichkeit, dass ohne den aufgezeigten Mangel das vom Ingenieurbüro F... GbR am 22.02.2005 erstellte Schallimmissionsgutachten - das von einem Abbaugebiet mit einer Größe von allenfalls 2,18 ha und einem Abbau in die Tiefe ausgegangen ist - und damit auch die Planung anders ausgefallen wäre. Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zu 3) war in diesem Zusammenhang nicht nachzugehen. Er ist zum einen nicht hinreichend bestimmt, soweit ein Sachverständigengutachten erweisen soll, dass sich auch "bei einem größeren flächenmäßigen Gipsabbau keine höheren Immissionsbelastungen für das geplante Wohngebiet … ergeben". Insbesondere fehlen jegliche Angaben zur genauen Größe und Lage des Abbaufeldes, das Gegenstand des einzuholenden Sachverständigengutachtens sein soll. Zudem handelt es sich auch bei diesem Beweisantrag zur Überzeugung des Senats um einen unzulässigen Ausforschungsantrag. Es werden unter lediglich formalem Beweisantritt Behauptungen aufgestellt, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht. Gerade bei einem Vergleich der Abbaufläche, die Gegenstand der Untersuchung des Ingenieurbüros F... GbR war, mit der Fläche, auf die sich das von der Antragstellerin eingeleitete bergrechtliche Planfeststellungsverfahren bezieht, erscheint die Behauptung, dass ein größerer flächenmäßiger Gipsabbau - der zudem teilweise in noch geringerer Entfernung zum Plangebiet stattfinden soll - keine höheren Immissionen mit sich brächte, willkürlich und aus der Luft gegriffen. Ist nach alledem der verfahrensgegenständliche Bebauungsplan bereits wegen des dargestellten Abwägungsmangels insgesamt unwirksam, braucht der Senat nicht zu prüfen, ob die weiteren von der Antragstellerseite vorgebrachten Einwendungen durchgreifen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2001 - 4 BN 21/01 -). Dem Antrag war daher stattzugeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 S. 1 ZPO in entsprechender Anwendung. Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen, liegen nicht vor (§ 132 VwGO). Beschluss Der Streitwert wird auf 60.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Dabei orientiert sich der Senat entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung an den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.). Nach dessen Ziffer 9.8.1 ist der Streitwert bei Normenkontrollklagen von Privatpersonen gegen Bebauungspläne zwischen 7.500,- und 60.000,- € anzusetzen. Der Senat hält hier angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit für die Antragstellerin einen Betrag von 60.000,00 € für angemessen. Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S. 3 GKG). Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 1 „Am Sportplatz“ der (ehemaligen) Gemeinde P..., die am 01.12.2007 in die Stadt Nordhausen - im Folgenden: Antragsgegnerin - eingemeindet wurde. Die Antragstellerin ist Inhaberin des Bergwerkseigentums R... (Verleihungsurkunde Nr. BWE 271/90/921), dessen Feld sich auf den nordwestlichen Teil des Gebietes der ehemaligen Gemeinde P... erstreckt. Im südlichen Teil des Bergwerkseigentums befindet sich ein bis 1991 betriebener, nicht stillgelegter Tagebau, dessen ca. 1,4 ha große Abgrabungsfläche bis etwa 150 m an das Plangebiet heranreicht. Die Antragstellerin beabsichtigt die Wiederaufnahme des Abbaus von Gips im Bereich ihres Bergwerkseigentums und beantragte zu diesem Zweck im Februar 2002 beim Thüringer Landesbergamt die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans in einem bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren nach § 57a BBergG. Das Vorhaben umfasst eine Gewinnungsfläche von 18,17 ha, die sich etwa zur Hälfte auf dem Gebiet der Gemarkung P... befindet. Der strittige Bebauungsplan überplant eine bisher unbebaute Fläche von ca. 12.795 m2 westlich der bebauten Ortslage von P... Er setzt ein allgemeines Wohngebiet fest und sieht auf 12 Parzellen die Errichtung von ein- bis zweigeschossigen Wohngebäuden vor. Das Baugebiet wird begrenzt im Osten und Süden durch Bauerngärten, im Norden durch eine brachliegende Wiesenfläche und im Westen durch den M..., über den die Erschließung des Baugebiets erfolgen soll. An den M... grenzt in nordwestlicher Richtung der Gipstagebau der Antragstellerin an. Die Bauleitplanung für dieses Gebiet hat sich folgendermaßen entwickelt: Im Flächennutzungsplan der Gemeinde P... vom 11.03.2004 ist der Geltungsbereich des Bebauungsplans als geplante Wohnbaufläche dargestellt. Die nordwestlich hiervon befindliche, bereits vorhandene Abgrabungsfläche des Gipstagebaus ist im Flächennutzungsplan als "Konzentrationszone-Flächen für Abgrabungen oder für die Gewinnung von Bodenschätzen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 8 BauGB, Hier: Gewinnung von Anhydritgips innerhalb der Grenzen des vorhandenen Tagebaus" dargestellt. In der Begründung des am 19.11.2003 beschlossenen Flächennutzungsplans heißt es hierzu u. a.: "Aus Gründen des Immissionsschutzes zur schützenswerten Wohnbebauung sowie auch im Hinblick auf einen vorbeugenden Immissionsschutz für die konkret potenziell ausgewiesene Siedlungserweiterungsfläche wird eine Konzentrationszone für den Abbau von Anhydritgips dargestellt (Wiederaufnahme des Abbaus von Gips im Bereich der vorhandenen Tagebaufläche). Es handelt sich hierbei um eine vorhandene Tagebaufläche mit ca. 1,40 ha Flächengröße. Unter Berücksichtigung der anstehenden Rohstoffhöffigkeit von Anhydritgips ist ein weiteres Abgraben in der Tiefe möglich. Für alle übrigen Flächen außerhalb der vorhandenen Tagebaufläche wird der Abbau von Rohstoffen ausgeschlossen." Im Rahmen der zuvor durchgeführten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hatte die IHK Erfurt mit Schreiben vom 11.08.2003 ausgeführt, dass "eine Darstellung einer sog. 'Konzentrationsfläche' von nur 1,4 ha für den Gipsabbau an Stelle der Gesamtfläche von 9,3 ha" abgelehnt werde, "da damit die Wirtschaftlichkeit eines künftigen Abbaus in Frage gestellt wird". Das Thüringer Landesbergamt hatte in seiner Stellungnahme vom 14.08.2003 dargelegt, dass die Festsetzung der Abgrabungskonzentrationszone nur im Bereich des bereits aufgeschlossenen Tagebaus nicht nachvollziehbar sei. In diesem Bereich mit einer Größe von 1,4 ha finde sich gemessen am Gesamtvorhaben der Bergwerkseigentümerin mit einer Größe von 18 ha der geringste Teil des Lagerstättenvorrats, da in dem Bereich nur noch Restmächtigkeiten vorhanden seien. Eine wirtschaftliche Ausbeutung der Lagerstätte sei damit so gut wie ausgeschlossen, so dass im Ergebnis mit der Einschränkung der Abbaufläche die Rohstoffgewinnung verhindert werden würde. Die Antragstellerin hatte unter dem 29.08.2003 eingewendet, die Ausweisung einer Abbaukonzentrationszone stelle eine unzulässige Negativplanung dar. Ein auf die ausgewiesene Fläche beschränkter Abbau sei schon allein aufgrund der Unmöglichkeit eines wirtschaftlichen Abbaus der hier noch vorhandenen Restvorräte tatsächlich ausgeschlossen. Bereits am 15.03.1995 hatte der Rat der Gemeinde P... einen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan Nr. 1 "I..." gefasst, dessen Bezeichnung mit Gemeinderatsbeschluss vom 13.01.1996 in "Bebauungsplan Nr. 1 'Am Sportplatz' " geändert worden war. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung erfolgte in einer öffentlichen Einwohnerversammlung am 31.01.1996. Nachdem das Aufstellungsverfahren zunächst über mehrere Jahre u. a. wegen nicht gelöster Konflikte zum geplanten Gipsabbau nicht weiter betrieben worden war, erfolgte im Jahre 2004 - nach Abschluss des Verfahrens über die Aufstellung des Flächennutzungsplans - eine Überarbeitung des Planentwurfs, der nach Billigung des Gemeinderates mit Beschluss vom 09.09.2004 gemäß Bekanntmachung vom 14.09.2004 in der Zeit vom 29.09.2004 bis 01.11.2004 öffentlich ausgelegt wurde. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 20.09.2004 am Verfahren beteiligt. In der Folge gingen mehrere Stellungnahmen ein; u. a. wies das Thüringer Landesbergamt in einem Schreiben vom 27.10.2004 darauf hin, dass der geplante Gipsabbau, über dessen Zulassung in einem bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren entschieden werde, größere Ausmaße als nur 1,4 ha habe. Die Antragstellerin wandte mit Schreiben vom 01.11.2004 u. a. ein, dass die Gemeinde bei der planerischen Abwägung von falschen Voraussetzungen ausgehe, da ihr lediglich die Auswirkungen eines kurzfristigen Gipsabbaus auf der Sohle des vorhandenen Tagebaukessels zugrunde gelegt würden, bekanntermaßen aber eine längerfristige Abbautätigkeit auf einer Gesamtfläche von ca. 18 ha vorgesehen sei. Vom Ingenieurbüro F... ... GbR wurde im Auftrag der Gemeinde P... am 22.02.2005 ein immissionsschutzrechtliches Gutachten "unter Berücksichtigung der Festlegungen des … Flächennutzungsplans" (Konzentrationszone, beschränkte Abbaufläche) erstellt (vgl. S. 2.8.1 der Genehmigungsunterlagen, Teil 2). Der Schallimmissionsprognose liegt dabei ein Abbaugebiet mit einer Größe von 2,18 ha zugrunde (vgl. S. 2.7.56 der Genehmigungsunterlagen, Teil 2). Im Hinblick auf die im Abraumbetrieb einzusetzenden Geräte (mit Ausnahme der Transport-Lkw) geht das Gutachten von einer "effiziente(n) Emissionshöhe von 2 m über der Sohle des Abbaugebietes" aus (vgl. S. 2.7.55 der Genehmigungsunterlagen, Teil 2). In seiner Sitzung vom 23.03.2005 fasste der Gemeinderat der Gemeinde P... den Beschluss über die erneute öffentliche Auslegung der überarbeiteten Planunterlagen, die vom 11.04.2005 bis 10.05.2005 stattfand. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 06.04.2005 erneut beteiligt. Am 30.08.2005 beschloss der Gemeinderat der Gemeinde P... die Abwägung insbesondere der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Bürger und beschloss den Bebauungsplan als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 16.12.2005 unter Hinweis auf die Möglichkeit einer Einsichtnahme in den Bebauungsplan durch Aushang an der Verkündungstafel "Schulplatz" bekannt gemacht. In der Begründung zum Bebauungsplan ist u. a. ausgeführt: "3.3 Nähe zum vorhandenen Bergwerkseigentum Die Planungsabsicht der Gemeinde sieht das Zulassen einer weiteren Abgrabung von Gips nur im Bereich der vorhandenen Tagebaufläche vor (auf ca. 1,40 ha). Die Abgrabung soll in die Tiefe erfolgen. (keine Flächenerweiterung des Tagebaus). … Infolge der Wiederaufnahme der Abbautätigkeit im Bereich des vorhandenen Tagebaus ist im geplanten Wohngebiet mit Lärm,- und Staubimmissionen zu rechnen. Die auftretenden Emissionen im Grubenbereich sind als nicht so erheblich einzustufen wie im ebenen Gelände. Entsprechend einem noch zu bestätigenden Betriebsplan für den Abbau von Gips im Bereich des zurzeit vorhandenen Tagebaus sind die zu erwartenden Immissionen … sowie die möglichen Immissionsschutzmaßnahmen durch das Abbauunternehmen darzulegen … 3.4 Immissionsschutzrechtliche Beurteilung Da das geplante Wohngebiet bis auf 150 m an den vorhandenen Tagebau heranzont, … hat die Gemeinde im Rahmen des vorliegenden Bauleitplanverfahrens … ein immissionsschutzrechtliches Gutachten unter Berücksichtigung des geplanten Bergbaus … erstellen lassen … Im Ergebnis des Gutachtens ist festzustellen, dass keine Überschreitung der zulässigen Immissionswerte im geplanten Wohngebiet stattfinden wird, wenn kein Abtransport der im Tagebau gewonnen Rohstoffe über den M... erfolgt. Die Gemeinde schließt infolge der vorhandenen Verkehrssituation im Ort generell einen Abtransport der Rohstoffe durch die Ortslage von P... aus." Die Antragstellerin hat am 17.08.2006 beim Thüringer Oberverwaltungsgericht den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung macht sie geltend: Sie sei antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 VwGO, da sie durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan in ihrem Bergwerkseigentum negativ betroffen sei. Dieser ziele darauf ab, mit dem Instrument der Bauleitplanung die gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegierte und dem Fachplanungsvorbehalt des § 38 S. 1 BauGB i. V. m. §§ 52 Abs. 2a, 57 BBergR unterliegende Rohstoffgewinnung zu verhindern. Ihr Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan weise offensichtliche materielle Mängel auf, die sowohl den Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis beträfen. Zunächst seien die abwägungsrelevanten Belange nicht vollständig ermittelt worden. Es bestehe zum einen ein schallschutztechnisches Ermittlungsdefizit, da die schalltechnische Beurteilung vom 22.02.2005 auf der fehlerhaften Prämisse beruhe, dass eine künftige Gipsgewinnung lediglich auf einer Konzentrationsfläche von 1,4 ha stattfinde; sie berücksichtige nicht, dass die Antragstellerin nach Maßgabe der beantragten bergrechtlichen Rahmenbetriebsplanzulassung auf dem Gebiet der (ehemaligen) Gemeinde P... auf einer Fläche von ca. 9,3 ha im Tagebau Gips abbauen wolle. Dieses Ermittlungsdefizit habe ein Bewertungsdefizit im Hinblick auf die vom Vorhaben der Antragstellerin erzeugten Schallpegel zur Folge. Der Ermittlungsumfang sei auch nicht etwa dadurch reduziert, dass im Flächennutzungsplan eine Abbaukonzentrationszone von 1,4 ha am Altstandort mit der Vorgabe eines lediglich vertikalen Abbaus dargestellt sei. Denn die Festlegung einer Konzentrationszone sei bereits deshalb rechtswidrig, weil es sich hierbei um eine bloße "Feigenblatt-Planung" i. S. d. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handele. Mit der Abbaukonzentration auf den lagerstättentechnisch weitgehend erschöpften Altstandort werde für die Rohstoffgewinnung nicht in substantieller Weise Raum geschaffen; vielmehr werde sie verhindert. Untersuchungen zu den unterstellten Vorräten am Altstandort seien trotz der vorgebrachten Einwände nicht angestellt worden. Außerdem werde die Standortgebundenheit der Antragstellerin nicht beachtet. Zudem sei zu berücksichtigen, dass mit der Darstellung einer Abbaukonzentrationszone und der damit verbundenen negativen Zielaussage noch nicht über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Abgrabungen an anderer Stelle entschieden sei. Ob diese sich als öffentlicher Belang gegenüber einem Abgrabungsvorhaben auf einer nicht für diese Nutzung dargestellten Fläche durchsetze, sei vielmehr eine Frage der Anwendung des § 35 Abs. 1 BauGB. Nicht zuletzt sei § 35 Abs. 3 BauGB hier im Hinblick auf die Regelung in § 38 S. 1 BauGB - das planfestzustellende Vorhaben der Antragstellerin habe überörtliche Bedeutung - überhaupt nicht anwendbar. Im Ergebnis hätten deshalb die Auswirkungen der von der Antragstellerin beabsichtigten Rohstoffgewinnung in die Abwägung einbezogen werden müssen. Der angefochtene Bebauungsplan leide darüber hinaus an einem fehlenden Verkehrskonzept. Insbesondere werde der von dem Gewinnungsbetrieb der Antragstellerin herrührende Verkehr unbeachtet gelassen, obwohl der M... - über den die verkehrstechnische Erschließung des Plangebiets erfolgen solle - der einzig realisierbare Anfahrtsweg zu dem Tagebau der Antragstellerin und sie deshalb auf den Gebrauch dieser Straße in hohem Maße angewiesen sei. Gleichwohl sei er in das Plangebiet eingeschlossen und als verkehrsberuhigte Zone festgesetzt worden. Dies lege den Schluss nahe, dass unter Missbrauch der Mittel der Bauleitplanung versucht werde, die Antragstellerin von ihrer Lagerstätte abzuschnüren. Nicht ausreichend berücksichtigt seien auch die Belange des Natur-, Umwelt und Klimaschutzes. Zudem fehle es auch an einer Wohnbedarfsprognose. Schließlich seien auch keine Planungsalternativen geprüft worden. Dem Bebauungsplan mangele es des Weiteren an einer gerechten Abwägung gem. § 1 Abs. 7 BauGB. Es liege ein Abwägungsausfall vor. Die Gemeinde habe in ihrer Abwägungsentscheidung vom 30.08.2005 die Bedeutung der Belange der Antragstellerin verkannt, indem sie - ausgehend von der fehlerhaften Annahme, dass das Bergwerkseigentum im Bebauungsplanverfahren keine Rolle mehr spiele - die verfassungsrechtlichen Vorgaben zum Schutz des Bergwerkseigentums bei der Abwägung völlig unberücksichtigt gelassen habe. Unbeachtet geblieben sei auch das Interesse der Antragstellerin am Schutz vor dem Heranrücken von Wohnbebauung. Der Bebauungsplan verstoße überdies gegen das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung. Die Planung sei auch nicht im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich, da mit Blick auf die stagnierende Einwohnerzahl der Gemeinde P... derzeit und in absehbarer Zukunft kein Bedarf für die Schaffung neuen Wohnraums bestehe. Auch die Zielvorgaben des Regionalen Raumordnungsplans Nordthüringen 1999 schlössen ein Planungserfordernis aus. Der Bebauungsplan verstoße ferner gegen das in § 1 Abs. 4 BauGB geregelte Anpassungsgebot, da er den Zielen und Vorgaben des Regionalen Raumordnungsplans Nordthüringen zuwiderlaufe. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. 1 „Am Sportplatz“ der Gemeinde P... für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie weist zunächst darauf hin, dass das Bergwerksfeld R... mit seiner gesamten Fläche seit 2004 vollständig Teil des FFH-Gebietes "R... ..." und seit 2005 Teil des europäischen Vogelschutzgebietes "Südharzer Gipskarst" sei. Soweit letzteres in seinem an die Ortslage von P... anschließenden Bereich bisher nicht in einer Naturschutzverordnung gesichert sei, handele es sich um ein faktisches Vogelschutzgebiet, in dem Vorhaben nur auf der Grundlage einer Verträglichkeits- bzw. Abweichungsprüfung nach §§ 32 - 34 BNatSchG zugelassen werden könnten. Das geplante Abbauvorhaben sei deshalb nur noch dann zu verwirklichen, wenn es im Ergebnis einer Verträglichkeitsprüfung mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebietes in Einklang stehe. Die Antragsgegnerin als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde P... habe inzwischen für ihr gesamtes Stadtgebiet einen Flächennutzungsplan aufgestellt, der am 03.10.2009 wirksam geworden sei. Dieser habe im Prinzip die Darstellungen des Flächennutzungsplans der ehemaligen Gemeinde P... übernommen. Er stelle allerdings im Bereich der gesamten R... keine Abbauflächen mehr dar, weshalb auch die 1,4 ha große Konzentrationszone für den Gipsabbau im Bereich der ehemaligen Gemeinde P... nicht mehr ausgewiesen sei. Im Übrigen macht die Antragsgegnerin im Wesentlichen folgendes geltend: Die Gemeinde P... habe die Belange der Antragstellerin ordnungsgemäß in ihre Abwägung eingestellt. Das Baugebiet halte einen ausreichenden Abstand zum Bergwerksfeld. Bei einer Wiederaufnahme der Nutzung entstünden ausweislich des immissionsschutzrechtlichen Gutachtens keine Konflikte zwischen dem Wohngebiet und dem Tagebau. Das Gutachten habe bereits den südlichen Bereich des Abbaufeldes und damit den dem Wohngebiet nächstgelegenen Bereich für eine weitere Abbautätigkeit in den Blick genommen. Selbst wenn der Abbau nach und nach auf andere Bereiche des Bergwerksfeldes erstreckt würde, ergäben sich daraus keine Konflikte, die ein Nebeneinander von Tagebau und Wohnbebauung ausschlössen. Der Tagebau hätte ohnehin wegen der näher gelegenen Wohn/Gewerbenutzung Mischgebietswerte einzuhalten. Im Übrigen seien dem Betreiber des Tagebaus bestimmte Schutzvorkehrungen zumutbar, die ein verträgliches Nebeneinander von Wohnen und Tagebau gewährleisteten. Dieser müsse ohnehin die Anforderungen des europäischen Gebietsschutzes einhalten, die derart umfangreiche Auflagen auch hinsichtlich des Immissionsschutzes mit sich brächten, dass das Wohnen in dem ausgewiesenen Wohngebiet keine Probleme bereite. Mit der Konzentrationsplanung in ihrem Flächennutzungsplan habe die Gemeinde P... einen sachgerechten Ausgleich zwischen den divergierenden Interessen an der privilegierten Nutzung des Außenbereichs einerseits und den Naturschutzinteressen und den städtebaulichen Belangen andererseits gefunden. Die Flächennutzungsplanung habe nach Maßgabe des Darstellungsprivilegs des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB eine verbindliche Wirkung in dem Sinne, dass Vorhaben außerhalb der dargestellten Konzentrationszone in der Regel planungsrechtlich unzulässig seien. Ob und in welchem Umfang eine privilegierte Fachplanung nach § 38 BauGB diese Sperrwirkung überwinden könne, könne dahinstehen, da im Zeitpunkt der Verabschiedung des Flächennutzungsplans ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren weder abgeschlossen gewesen sei noch eine derart konkrete Planreife gehabt habe, dass ihm eine Vorrangwirkung hätte zukommen können. Auch die Ausweisung des M... als "verkehrsberuhigte Zone" im Bebauungsplan sei sachgerecht und lasse Abwägungsfehler nicht erkennen. Soweit hierdurch ein Abtransport der gewonnenen Rohstoffe durch die Ortslage von P... ausgeschlossen werde, sei dieser im Einzelnen begründete Ausschluss sachgerecht. Der M... sei bisher ein Feldweg, der für den Schwerlastverkehr ungeeignet sei. Alternativen für einen Abtransport des gewonnenen Materials seien vorhanden. Es bestehe kein Rechtsanspruch eines Bergwerkseigentümers auf die Errichtung einer Verkehrsfläche bzw. eine bestimmte Verkehrsführung. Der Bebauungsplan verstoße weiterhin nicht gegen Ziele der Raumordnung. Auch sei für das Plangebiet keine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich gewesen, da es außerhalb des ausgewiesenen FFH-Gebietes "R... ..." und des Vogelschutzgebietes "Südharzer Gipskarst" liege und Beeinträchtigungen der europäischen Schutzgebiete durch das Wohngebiet nicht zu erwarten seien. Die Antragstellerin erwidert hierauf, dass der Verwirklichung ihres Abbauvorhabens keine unüberwindbaren naturschutzrechtlichen Hindernisse entgegenstünden. Die Antragsgegnerin verkenne insoweit, dass die Ausweisung eines FFH-Gebietes der Gewinnung von Rohstoffen in diesem Gebiet nicht generell bzw. absolut entgegenstehe. Dies sei erst dann anzunehmen, wenn eine FFH-Verträglichkeitsprüfung eine erhebliche Beeinträchtigung der maßgebenden Schutzziele ergebe, wobei auch in diesem Fall noch eine Abweichungsentscheidung nach Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie bzw. § 34 Abs. 3 BNatSchG in Betracht komme. Bei dem Vogelschutzgebiet Südharzer Gipskarst handele es sich nicht um ein faktisches, sondern um ein gem. § 26 a Abs. 2 ThürNatSchG i. V. m. § 3 Nr. 2 Thüringer Natura 2000-Erhaltungsziele-Verordnung vom 29.05.2008 gemeldetes und unter Schutz gestelltes Vogelschutzgebiet, in dem die Zulässigkeit des Abbauvorhabens ebenfalls nach Art. 6 Abs. 4 der FFH-Richtlinie zu beurteilen sei. Der Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich am Verfahren beteiligt. Einen Antrag hat er nicht gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich der Schriftsätze der Beteiligten, auf die vorgelegten Verwaltungsakten der Antragsgegnerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin (3 Ordner und 1 Heftung) sowie die beigezogenen Gerichts- und Behördenakten des Verfahrens, Az.: 7 K 255/04.We. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.