Beschluss
10 B 10156/08
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Gewährung von unbezahltem Sonderurlaub nach § 13 Abs. 1 SUrlV bedarf es eines wichtigen Grundes; für mehrjährige Verlängerungen sind besonders gewichtige und schutzwürdige Belange erforderlich.
• Arbeitsrechtliche Beschäftigungsmöglichkeiten bei einem privaten Unternehmen begründen nicht automatisch einen Anspruch auf Sonderurlaub nach beamtenrechtlichen Regelungen.
• Eine rechtsverbindliche Zusage auf Anschlussbeurlaubung ist aus arbeitsrechtlichen Vereinbarungen wie Konzernbetriebsvereinbarungen nicht ohne weiteres ableitbar.
• Die gerichtliche Nachprüfung der Ermessensentscheidung über Sonderurlaub umfasst auch die Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen (wichtiger Grund) vorliegen.
Entscheidungsgründe
Keine weitere mehrjährige Gewährung von unbezahltem Sonderurlaub (§ 13 Abs.1 SUrlV) • Zur Gewährung von unbezahltem Sonderurlaub nach § 13 Abs. 1 SUrlV bedarf es eines wichtigen Grundes; für mehrjährige Verlängerungen sind besonders gewichtige und schutzwürdige Belange erforderlich. • Arbeitsrechtliche Beschäftigungsmöglichkeiten bei einem privaten Unternehmen begründen nicht automatisch einen Anspruch auf Sonderurlaub nach beamtenrechtlichen Regelungen. • Eine rechtsverbindliche Zusage auf Anschlussbeurlaubung ist aus arbeitsrechtlichen Vereinbarungen wie Konzernbetriebsvereinbarungen nicht ohne weiteres ableitbar. • Die gerichtliche Nachprüfung der Ermessensentscheidung über Sonderurlaub umfasst auch die Frage, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen (wichtiger Grund) vorliegen. Der Kläger ist Lebenszeitbeamter, der seit Jahren im Anschluss an sein Beamtenverhältnis bei Tochtergesellschaften der Deutschen Telekom als Arbeitnehmer tätig war. Er beantragte am 16.11.2007 die Gewährung von weiteren drei Jahren unbezahltem Sonderurlaub (1.1.2008–31.12.2010) zur Fortsetzung einer Beschäftigung bei der T-Systems Enterprise Services GmbH (TS ES). Die Dienstherrin lehnte ab; mit seiner Beschwerde begehrt der Antragsteller die Gewährung des Sonderurlaubs. Relevant sind insbesondere frühere befristete Sonderurlaube (insgesamt neun Jahre), die Umstrukturierung/Entfall seines bisherigen Arbeitspostens bei TS ES sowie arbeitsrechtliche Unterlagen wie eine Konzernbetriebsvereinbarung und eine Broschüre zur betrieblichen Praxis. • Anspruchsgrundlage ist ausschließlich § 13 Abs.1 Sonderurlaubsverordnung (SUrlV); § 4 Abs.3 PostPersRG findet keine Anwendung, weil der Antragsteller bei TS ES als Angestellter tätig werden wollte. • Nach § 13 Abs.1 SUrlV setzt Gewährung unbezahlten Sonderurlaubs das Vorliegen eines wichtigen Grundes und das Fehlen dienstlicher Gründe voraus; über drei Monate hinaus nur in besonders begründeten Fällen. • Beamtenrechtliche Prüfung: Als Lebenszeitbeamter besteht ein öffentliches Interesse an der ungestörten Dienstausübung; Sonderurlaub entbindet hiervon und kann daher nur bei objektiv gewichtigen und schutzwürdigen Belangen gewährt werden; je länger die Beurlaubung, desto strenger die Anforderungen. • Arbeitsrechtliche Situation der Beschäftigungsmöglichkeit bei TS ES ist von der beamtenrechtlichen Anspruchsprüfung strikt zu trennen; bloße Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses oder wirtschaftliche Vorteile begründen keinen wichtigen Grund für Sonderurlaub. • Die bisherige neunjährige Sonderbeurlaubung und die danach erfolgte Umstrukturierung bei TS ES, die zum Entfall des bisherigen Teamleiterpostens führte, rechtfertigen keine Ausnahme- bzw. Zwangslage im Sinne der Rechtsprechung, die eine weitere mehrjährige Beurlaubung stützen könnte. • Arbeitsgerichtliche oder vertragliche Auseinandersetzungen (z. B. um Kündigungsschutz) können nicht als Begründung für einen rechtswidrigen Vorrang des Arbeitsrechts vor dem Beamtenrecht dienen; gesicherte Zahlung des Versorgungszuschlags durch das Privatunternehmen wäre regelmäßig Voraussetzung für Relevanz der Beschäftigungsmöglichkeit. • Keine Anhaltspunkte für rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Dienstherrin und keine vertraglich oder verbindlich zugesagte Anschlussbeurlaubung aus der KBV AT oder sonstigen konzerninternen Festlegungen. • Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die auf summarischer Prüfung keinen wahrscheinlichen Obsiegensanspruch des Antragstellers in der Hauptsache sah, hält der Überprüfung stand. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Es besteht kein höchstwahrscheinlicher Anspruch auf Bewilligung von unbezahltem Sonderurlaub für 1.1.2008–31.12.2010 nach § 13 Abs.1 SUrlV, weil es bereits an dem erforderlichen wichtigen Grund in Form einer besonders begründeten Fallgestaltung fehlt. Arbeitsrechtliche Möglichkeiten einer Beschäftigung bei TS ES begründen keinen eigenständigen beamtenrechtlichen Anspruch auf Fortgewährung mehrjährigen Sonderurlaubs; eine bloße wirtschaftliche Besserstellung oder laufende arbeitsgerichtliche Auseinandersetzungen ändern daran nichts. Eine verbindliche Zusage auf Anschlussbeurlaubung oder ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Dienstherrin ist nicht ersichtlich. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.