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Beschluss

12 L 1551/10

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2011:0210.12L1551.10.00
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Leitsätze

Das Interesse eines Beamten, seine privatwirtschaftliche Beschäftigung fortzuführen, stellt grundsätzlich keinen die Gewährung eines längeren Sonderurlaubs rechtfertigenden wichtigen Grund dar.

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

1. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Interesse eines Beamten, seine privatwirtschaftliche Beschäftigung fortzuführen, stellt grundsätzlich keinen die Gewährung eines längeren Sonderurlaubs rechtfertigenden wichtigen Grund dar. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. 1. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2500,- Euro festgesetzt. Gründe: Der sinngemäße Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller Sonderurlaub zu gewähren, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet. Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 und § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO voraus, dass der Antragsteller einen Anspruch auf eine bestimmte Leistung glaubhaft macht (Anordnungsanspruch) und dass dieser Anspruch gefährdet und durch eine vorläufige Maßnahme gesichert werden muss (Anordnungsgrund). Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es lässt sich bei der im vorliegenden Verfahren maßgeblichen summarischen Prüfung nicht mit erforderlicher Wahrscheinlichkeit feststellen, dass dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch auf Bewilligung von Sonderurlaub zusteht. Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Sonderurlaub ist § 13 Abs. 1 der Sonderurlaubsverordnung (SUrlV). Danach kann Urlaub unter Wegfall der Bezüge gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein über drei Monate hinausgehender Sonderurlaub ist dabei nur in besonders begründeten Fällen möglich. Vorliegend fehlt es bereits an einem wichtigen Grund für die nachgesuchte Gewährung des Sonderurlaubs. Dabei unterliegt die Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund gegeben ist, der gerichtlichen Nachprüfung im vollen Umfang. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 1996 - 1 WB 46/95 -. Nach Sinn und Zweck des § 13 SUrlV darf Urlaub unter Wegfall von Dienstbezügen nur für bestimmte Zeitabschnitte gewährt werden. Eine Beurlaubung kann nicht auf zeitlich unbestimmte Abschnitte ausgesprochen werden. BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 1996 - 1 WB 46/95 -. Dem Gesuch des Antragstellers, die Beurlaubung entsprechend der nicht abzusehenden Dauer des Fortbestehens des privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses zu verlängern, ist daher zu Recht nicht entsprochen worden. Als wichtiger Grund im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV kommen ausschließlich bei objektiver Betrachtung gewichtige und schutzwürdige Belange des Beamten in Betracht; je länger Sonderurlaub gewährt werden soll, umso stärker wird das öffentliche Interesse an der uneingeschränkten Wahrnehmung der Dienstgeschäfte berührt und umso höhere Anforderungen sind an die Gewichtigkeit und Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Urlaubsgrundes zu stellen. Dies ergibt sich aus der Überlegung, dass sich der Beamte auf Lebenszeit grundsätzlich bis zu seiner Zurruhesetzung mit ganzer Kraft seinem Beruf zu widmen hat. Hieran besteht grundsätzlich ein öffentliches Interesse. Umgekehrt hat er gegenüber seinem Dienstherrn einen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Eine Beurlaubung aus wichtigem Grunde entbindet den Beamten jedoch für einen bestimmten Zeitraum von seinen Dienstpflichten. Deshalb kann sich bei Anträgen auf Verlängerung einer Beurlaubung, auch wenn ein und derselbe Grund ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse fortdauert, von Mal zu Mal die Abwägung zugunsten der dienstlichen Verhältnisse verändern. Dabei ist der aus demselben Grund abschnittsweise ununterbrochen nacheinander gewährte Urlaub als ganzes zu sehen. Handelt es sich um einen besonders langen Urlaub, so können die persönlichen Belange - d.h. hier das Interesse des Antragstellers an der Fortführung des privatwirtschaftlichen Arbeitsverhältnisses mit der Q. G. AG über das sechste Jahr hinaus - als wichtiger Grund im Sinne des § 13 Abs. 1 SUrlV das dienstliche Interesse an der Dienstleistung des Beamten nur dann überwiegen, wenn sich der Beamte in einer "Ausnahmesituation befindet, die sich als wirkliche und nicht von ihm zu vertretende Zwangslage" darstellt. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Mai 1992 - 1 WB 137/91 - und vom 30. Januar 1996 - 1 WB 46/95 - (juris). Das Interesse des Antragstellers, das bereits seit dem 01. Januar 2004 bestehende privatwirtschaftliche Arbeitsverhältnis mit der Q. G. AG fortzuführen, stellt sich nicht als eine Zwangslage dar, die nur durch die Gewährung von Sonderurlaub behoben werden könnte. Der Antragsteller konnte und durfte nicht darauf vertrauen, dass er für den Rest seiner Dienstzeit - oder zumindest bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses - beurlaubt werden würde. Dies gilt auch in Würdigung einer Kollision seiner Pflichten im öffentlich-rechtlich wie im privatrechtlichen Dienstverhältnis. Durch die Begründung eines privaten Arbeitsverhältnisses entsteht eine Doppelrechtsbeziehung. Der Beamte wird einerseits in seinem Beamtenverhältnis ohne Dienstbezüge beurlaubt, wodurch seine beamtenrechtliche Dienstpflicht gegenüber seinem Dienstherrn entfällt, ohne sich jedoch der Status des Beamten verändert. Andererseits entsteht durch Eingehen der Beschäftigung auch ein arbeitsrechtliches Verhältnis, für welches der Arbeitsvertrag und die arbeitsrechtlichen Regelungen Geltung beanspruchen. Durch die Beurlaubung soll eine solche Pflichtenkollision grundsätzlich vermieden werden, denn ein beurlaubter Beamter unterliegt gegenüber seinem Dienstherrn für die Zeit der Beurlaubung keiner Dienstleistungspflicht. Nach Ablauf der Beurlaubung kann - wie vorliegend geschehen - grundsätzlich eine Kollision der Verpflichtungen aus den beiden Arbeits- bzw. Dienstverhältnissen auftreten, wenn das Arbeitsverhältnis über den Sonderurlaub hinaus fortbesteht und die Dienstpflichten aus dem Beamtenverhältnis wieder aufleben. Naturgemäß führt dies zu einer Pflichtenverletzung aus zumindest einem Arbeitsverhältnis, da es dem Beamten unmöglich ist, beiden Verpflichtungen nachzukommen. Diese Pflichtenkollision kann jedoch entweder durch Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder durch Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Verlangen des Beamten vermieden werden. Daher begründet diese Kollision weder einen wichtigen Grund, der die Interessen des Beamten über die öffentlichen Interessen stellt, noch stellt sie eine Zwangslage im oben genannten Sinne dar. Es ist dem Beamten zuzumuten, sich für einen der oben aufgezeigten Wege zu entscheiden. Vgl. BAG, Urteil vom 25. Mai 2005 - 7 AZR 402/04 - zur Insichbeurlaubung eines Beamten (juris). Auch der Umstand, dass der Antragsteller arbeitsgerichtlich gegen die Kündigung des Beschäftigtenverhältnisses zum 14. Januar 2011 - diese wurde wegen der Nichterfüllung der Pflichten aus dem privaten Arbeitsverhältnis ausgesprochen - vorgeht, weil er weiterhin bei der Q. G. AG beschäftigt sein möchte, vermag unter Berücksichtigung der Trennung zwischen Beamtenverhältnis und Arbeitsverhältnis den wichtigen Grund i.S.d. § 13 Abs. 1 SUrlV nicht zu begründen. Eine - hier noch offene - erstrittene Weiterbeschäftigung begründet aus objektiver Sicht gerade kein dem öffentliches Interesse vorgehendes besonderes Interesse des Beamten an einer weiteren Beurlaubung. Allein die in der Privatwirtschaft möglicherweise gegebene Beschäftigungsmöglichkeit stellt keine besondere Ausnahmesituation dar, die einen wichtigen Grund begründen könnte. Denn im Verhältnis beider Dienstverhältnisse zueinander hat das Beamtenverhältnis gegenüber dem Beschäftigtenverhältnis grundsätzlich Vorrang. Es ist dabei streng zwischen der beamtenrechtlichen Urlaubsbewilligung und der arbeitsrechtlichen Situation des Beamten in Bezug auf den mit der Urlaubsgewährung verfolgten Zweck zu trennen, weil es bei der Gewährung von Sonderurlaub aus wichtigem Grunde allein um die zeitlich begrenzte Suspendierung bestimmter regelmäßig aus dem Beamtenverhältnis folgender Rechte und Pflichten geht. Aus einem über die Urlaubsgewährung "hinausschießenden" Arbeitsverhältnis folgt demgemäß nicht per se ein Anspruch auf eine erneute Beurlaubung. Für den Beamten hat das Arbeitsrecht aus den oben dargelegten Überlegungen dem Beamtenrecht grundsätzlich zu folgen. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05. Mai 2008 - 10 B 10156/08 - (juris). Dass in diesem Fall durch die Ablehnung des Sonderurlaubs die Durchsetzung der arbeitsrechtlichen Ansprüche unmöglich gemacht wird, ist die zwangsläufige Folge des für den Beamten geltenden Grundsatzes des Vorrangs des Beamtenrechts vor dem Arbeitsrecht. Falls der Beamte sich deswegen in seiner Berufsausübungsfreiheit eingeschränkt sieht, steht es ihm frei, gegebenenfalls auf seinen Beamtenstatus zu verzichten. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05. Mai 2008 - 10 B 10156/08 - (juris). Soweit der Antragsteller im Erörterungstermin vom 27. Januar 2011 eingewandt hat, er werde bei der Q. AG nicht amtsangemessen verwendet, stellt auch dies keinen wichtigen Grund für eine Beurlaubung dar. Die Deutsche Q. AG ist verpflichtet, ihm ein Funktionsamt zu übertragen, dass seiner Wertigkeit als Q1. amtmann (A 11 BBesO) entspricht. Das sich hieraus ergebende Recht auf amtsangemessene Beschäftigung (Art. 33 Abs. 5 GG) kann er notfalls einklagen. Dass er dabei gegebenenfalls Änderungen seines abstrakten und konkreten Aufgabebereichs hinzunehmen hat, BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 1/06 - (juris), ist in dem vorliegenden Verfahren ohne Belang. Eine Ausnahmesituation, die sich als Zwangslage darstellt, lässt sich daraus jedenfalls nicht herleiten. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05. Mai 2008 - 10 B 10156/08 - (juris). Ebenso wenig vermag die vom Antragsteller nicht einmal geltend gemachte Tatsache, dass er möglicherweise eine finanzielle Schlechterstellung durch die Rückkehr in das Beamtenverhältnis erleidet, eine besondere Ausnahmesituation bzw. Zwangslage darstellen. Finanzielle Auswirkungen sowie Fragen der beruflichen Motivation geben keinen Anspruch auf ein vorzeitiges "faktisches" Ausscheiden aus dem Beamtenberuf. Das besondere öffentliche Interesse gebietet es gerade, dass der Beamte, dessen Tätigkeit auf eine bestimmte Dienstzeit ausgerichtet ist, diese auch erfüllt. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1992 - 1 WB 137/91 - (juris). Der Antragsteller kann seinen Anspruch letztlich nicht auf eine verbindliche Zusicherung (§ 38 VwVfG) der Antragsgegnerin stützen, denn eine solche hat sie nicht abgegeben. Allein der - mündliche - Vortrag des Antragstellers im Erörterungstermin, er sei davon ausgegangen, dass die Beurlaubung solange weiterlaufe, wie das Arbeitsverhältnis bestehe, vermag eine solche Annahme nicht begründen. Eine Zusicherung im Sinne einer Verpflichtung hat der Antragsteller nicht glaubhaft hat machen können. Da es hier bereits am Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV fehlt, kommt es auf die Frage, ob dienstliche Belange einer Beurlaubung entgegenstehen, nicht mehr an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. In Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes wird dabei lediglich der hälftige Regelstreitwert angesetzt.