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Urteil

6 A 11081/08

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ausbaubeiträge bemessen sich nach den tatsächlich entstandenen Investitionsaufwendungen; bewertete Eigenleistungen der Gemeinde sind beachtlich, müssen aber innerhalb eines Bewertungsspielraums sachgerecht abgeschätzt werden. • In beplanten Gebieten ist bei der Bestimmung des Vollgeschosszuschlags die zulässige Zahl der Vollgeschosse maßgeblich, in unbeplanten Gebieten die tatsächlich vorhandene Zahl. • Bahnhofsflächen sind bei der Verteilung der Ausbaukosten einzubeziehen, soweit sie rechtlich und tatsächlich eine Zufahrt oder einen Zugang zur ausgebaute(n) Verkehrsanlage bieten; dadurch kann der Gemeindeanteil zu korrigieren sein. • Bei der Bewertung kommunaler Eigenleistungen dürfen HONoraransätze (z. B. HOAI) nur in modifizierter Form einbezogen werden; Gewinne und allgemeine Geschäftskosten sind angemessen abzuziehen. • Ein zu hoch festgesetzter Gemeindeanteil begründet nicht zwingend die Unwirksamkeit des gesamten Bescheids; ist die Beitragspflicht anderweitig begründet, genügt eine teilweise Aufhebung.
Entscheidungsgründe
Teilaufhebung von Ausbaubeitragsbescheid wegen fehlerhafter Bewertung und Einbeziehung des Bahnhofsgeländes • Ausbaubeiträge bemessen sich nach den tatsächlich entstandenen Investitionsaufwendungen; bewertete Eigenleistungen der Gemeinde sind beachtlich, müssen aber innerhalb eines Bewertungsspielraums sachgerecht abgeschätzt werden. • In beplanten Gebieten ist bei der Bestimmung des Vollgeschosszuschlags die zulässige Zahl der Vollgeschosse maßgeblich, in unbeplanten Gebieten die tatsächlich vorhandene Zahl. • Bahnhofsflächen sind bei der Verteilung der Ausbaukosten einzubeziehen, soweit sie rechtlich und tatsächlich eine Zufahrt oder einen Zugang zur ausgebaute(n) Verkehrsanlage bieten; dadurch kann der Gemeindeanteil zu korrigieren sein. • Bei der Bewertung kommunaler Eigenleistungen dürfen HONoraransätze (z. B. HOAI) nur in modifizierter Form einbezogen werden; Gewinne und allgemeine Geschäftskosten sind angemessen abzuziehen. • Ein zu hoch festgesetzter Gemeindeanteil begründet nicht zwingend die Unwirksamkeit des gesamten Bescheids; ist die Beitragspflicht anderweitig begründet, genügt eine teilweise Aufhebung. Der Kläger ist Eigentümer mehrerer Parzellen zwischen L. Straße und B. Straße und wurde von der Gemeinde mit einem Ausbaubeitragsbescheid für den Ausbau des Kurvenbereichs der L. Straße (Nordkopf) belastet. Ursprünglich setzte die Gemeinde einen Beitrag in Höhe von 8.263,61 € fest; in der mündlichen Verhandlung waren es zuletzt 4.585,56 €. Streitpunkte betrafen insbesondere die Beitragspflicht der rückwärtigen Parzellen, die Bemessung des Vollgeschosszuschlags, die Bewertung kommunaler Eigenleistungen (Bauleitung) anhand von HOAI-Sätzen, die Einbeziehung des Bahnhofsgeländes in die Aufwandsverteilung und Höhe des Gemeindeanteils. Der Kläger rügte Unwirksamkeit der Satzungsregelungen zur Vollgeschossbemessung, fehlende Anliegereigenschaft seiner Parzellen, unzutreffende Bauleitungskosten sowie die Unterlassung der Veranlagung bahneigener Flächen. Das Verwaltungsgericht hatte den Bescheid teilweise aufgehoben; die Berufung führte zur teilweisen Abänderung und Reduzierung des festgesetzten Beitrags. • Rechtsgrundlagen sind §§ 9, 10 KAG (alte Fassung) und die kommunale Ausbaubeitragssatzung (ABS). Die Maßnahme ist ausbaubeitragsfähig und die streitigen Grundstücke grundsächlich anlegbar bzw. als Hinterlieger anzusehen. • Zu 1: Die unterschiedliche Behandlung des Vollgeschosszuschlags in beplanten (nach zulässigen Vollgeschossen) und unbeplanten Gebieten (nach tatsächlich vorhandenen Vollgeschossen) ist sachlich gerechtfertigt; daher ist der in der Satzung vorgesehene Maßstab verfassungsgemäß anzuwenden (§ 6 Abs. 4 ABS). • Zu 2: Die rückwärtigen Parzellen können nach örtlicher und baurechtlicher Prüfung fünfgeschossig realisierbar sein; brandschutzfachliche Erwägungen lassen dies zu, weshalb ein 50%iger Zuschlag für Hinterliegergrundstücke vertretbar ist. • Zu 3: Eigenleistungen der Gemeinde (insbesondere Bauleitungsaufwand) sind als Teil der Investitionsaufwendungen zu bewerten; bei Heranziehung von HOAI-Werten sind Anteile für Gewinn und allgemeine Geschäftskosten auszublenden bzw. sachgerecht abzusetzen. Ein pauschaler Abschlag von 20% reicht nicht; der Senat reduziert die HOAI-Sätze um insgesamt 50% (d.h. zusätzliche 30% über den von der Gemeinde angesetzten 20%). • Zu 4: Das Bahnhofsgelände ist teilweise als beitragspflichtig einzubeziehen, weil die bahneigenen Parzellen rechtlich und tatsächlich Zugangs- bzw. Erschließungsmöglichkeit zur L. Straße bieten und typischer Ziel- und Quellverkehr des Bahnhofs über die betrachtete Mehrzweckfläche läuft; daher ist die Aufwandsverteilung ohne Einbeziehung dieser Flächen fehlerhaft. • Zu 5: Die Festlegung des Gemeindeanteils obliegt der Gemeinde innerhalb ihres Beurteilungsspielraums; ein zu hoher oder zu niedriger Gemeindeanteil begründet nicht notwendigerweise die Unwirksamkeit der Beitragspflicht insgesamt, weil die Beitragspflicht nach § 10 Abs.7 KAG mit Abschluss der Bauarbeiten und Feststellbarkeit des Aufwands entsteht. • Zu 6: Wegen der erforderlichen Berichtigung der Eigenleistungsbewertung und Einbeziehung des Bahnhofsgeländes ist der ursprünglich festgesetzte Beitrag des Klägers zu hoch; die Korrekturen führen zur Reduzierung auf 1.153,36 €. • Zu 7: Kosten- und Vollstreckungsentscheidung beruht auf §§ 155, 167 VwGO; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers hat zum Teil Erfolg. Der Ausbaubeitragsbescheid der Gemeinde vom 7.12.2005 (in den Änderungen) ist insoweit aufzuheben, als für die Grundstücke des Klägers ein höherer Beitrag als 1.153,36 € festgesetzt wurde; im Übrigen bleibt die Berufung zurückgewiesen. Begründet ist dies damit, dass die Maßnahme grundsätzlich beitragsfähig ist und die Grundstücke als Anlieger- bzw. Hinterliegergrundstücke in die Aufwandsverteilung einzubeziehen sind, aber die Bewertung der kommunalen Eigenleistungen (Bauleitung) sowie die bisherige Nichtberücksichtigung des Bahnhofsgeländes zu einer Überschätzung des auf den Kläger entfallenden Beitrags geführt haben. Nach sachgerechter Kürzung der angesetzten HOAI-basierten Bauleitungsansätze und Einbeziehung der bahneigenen Flächen vermindert sich der errechnete Gesamtaufwand und damit der auf die Klägergrundstücke entfallende Beitrag auf 1.153,36 €. Die Kosten des Verfahrens sind anteilig zu tragen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde nicht zugelassen.