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Urteil

1 K 649/15.NW

VG Neustadt (Weinstraße) 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGNEUST:2016:0120.1K649.15.NW.0A
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Leitsätze
1. Einzelfall einer die Abrechnungseinheit nicht trennenden Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße.(Rn.24) 2. Zu den Voraussetzungen einer rückwirkenden Satzungsänderung.(Rn.26) 3. Die zulässige Einbeziehung der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße in die Abrechnungseinheit gebietet nicht die Bildung unterschiedlicher Beitragssätze für die Anlieger der Ortsdurchfahrt zum einen und die übrigen Anlieger zum anderen.(Rn.29) 4. Der rechnerisch auf die verschonten Grundstücke entfallende Ausbauaufwand darf auf die verbleibenden Beitragsschuldner verteilt werden (im Anschluss an OVG Koblenz, Beschluss vom 28. Juli 2010, 6 A 10590/10).(Rn.32)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfall einer die Abrechnungseinheit nicht trennenden Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße.(Rn.24) 2. Zu den Voraussetzungen einer rückwirkenden Satzungsänderung.(Rn.26) 3. Die zulässige Einbeziehung der Ortsdurchfahrt einer klassifizierten Straße in die Abrechnungseinheit gebietet nicht die Bildung unterschiedlicher Beitragssätze für die Anlieger der Ortsdurchfahrt zum einen und die übrigen Anlieger zum anderen.(Rn.29) 4. Der rechnerisch auf die verschonten Grundstücke entfallende Ausbauaufwand darf auf die verbleibenden Beitragsschuldner verteilt werden (im Anschluss an OVG Koblenz, Beschluss vom 28. Juli 2010, 6 A 10590/10).(Rn.32) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klage bleibt der Erfolg versagt. Die Ausbaubeitragsbescheide der Beklagten vom 8.7.2014, in Gestalt der Änderungsbescheide vom 7.7.2015 sowie des Widerspruchsbescheids vom 22.6.2015, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Zunächst verweist das erkennende Gericht auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 22.6.2015, denen es folgt (§ 117 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Bescheide finden ihre rechtliche Grundlage in der ABS 2014 i.V.m. § 10a KAG. Gegen die Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge in kleinen beitragsrechtlichen Einheiten bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BVerfG, Beschluss vom 25.6.2014 - 1 BvR 668/10 u. 2104/10; OVG RP, Urteil vom 10.12.2014 - 6 A 10853/14). Die von der Rechtsprechung näher herausgearbeiteten Einzelheiten zur Zulässigkeit der Bildung solcher Einheiten liegen hier zweifelsfrei vor. Die Abrechnungseinheit "S.." umfasst lediglich ca. 450 Einwohner und nur wenige Verkehrsanlagen. Das Gebiet der Einheit ist umgrenzt durch Außenbereichsflächen und daher von der zweiten im Gemeindegebiet der Beklagten gebildeten Einheit ("O..") räumlich getrennt. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Aufteilung der Einheit "S.." in einen nördlich der Ortsdurchfahrt der B 270 gelegenen Bereich sowie einen südlich davon gelegenen Teil besteht unter Vorteilsgesichtspunkten nicht. Beide Gebiete werden vom Außenbereich umfasst. Die Ortsdurchfahrt entfaltet keine trennende Wirkung, die zu einer Aufteilung der Einheit "S.." führen könnte. Denn die Ortsdurchfahrt kann nach der eigenen Ortskenntnis des Gerichts und den allgemein zugänglichen Informationsquellen zweifelsfrei - wenn auch tageszeitlich bedingt gelegentlich mit zumutbaren Wartezeiten - überschritten und überfahren werden. Hierzu trägt auch eine etwa in der Ortsmitte eingebaute Überschreitungshilfe sowie der Umstand bei, dass der Fahrradverkehr über einen südlich der Bahnlinie gebauten separaten Radweg geleitet wird und daher eine Querung der Ortsdurchfahrt nicht zusätzlich erschwert. Eine durchgehende Seitenbeplankung der B 270, die eine Überquerung nur mit starken Einschränkungen ermöglichen würde, besteht nicht. Ein durchgehender Kolonnenverkehr, der regelmäßig ein Überschreiten oder Überfahren der B 270 stark erschweren würde, findet dort nicht statt. Die Ortsdurchfahrt ist zudem nicht ungewöhnlich breit dimensioniert, so dass sie auch insofern nach dem beitragsrechtlich maßgeblichen äußeren Erscheinungsbild keine trennende Wirkung entfaltet (vgl. zur fehlenden Trennung durch eine schmale Bundesstraße: OVG RP, Urteil vom 30.6.2015 - 6 A 11016/14; Beschluss vom 21.8.2012 – 6 C 10085/12; Beschluss vom 1.8.2011 – 6 B 10720/11; Beschluss vom 2.5.2011 – 6 A 11278/10). Dies gilt umso mehr, als an die Ortsdurchfahrt beidseitig fast geschlossen angebaut wurde und sie damit eine Erschließungsfunktion hat (vgl. OVG RP, Urteil vom 25.11.2003 – 6 A 10631/03; Urteil vom 26.8.1997 – 6 C 10885/97). Die aktuelle Ausbaubeitragssatzung ist im vorliegenden Verfahren zeitlich anwendbar, denn sie wurde rückwirkend zum 1.1.2011 in Kraft gesetzt. Aspekte des Vertrauensschutzes stehen der Rückwirkung nicht entgegen. Die Beitragstatbestände seit 2011 sind noch nicht abgeschlossen, so dass nach der Rechtsprechung des BVerfG (Urteil vom 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14 und 1 BvR 3051/14) ein Fall einer unechten Rückwirkung vorliegt. Gegen eine normative tatbestandliche Rückanknüpfung bestehen regelmäßig keine verfassungsrechtlichen Bedenken, denn das Grundgesetz schützt nicht die bloße Erwartung, das geltende (Abgaben-)Recht werde unverändert fortbestehen (BVerfG, Urteil vom 12.11.2015, a.a.O.). Selbst wenn man hilfsweise von einer echten Rückwirkung ausginge, stünde das der Verfassungskonformität der rückwirkend in Kraft gesetzten Satzung vom 20.10.2014 nicht entgegen. Denn dieser Satzung gingen in der Vergangenheit bereits gleichartige Regelungsversuche voraus (BVerfG, Beschluss vom 3.9.2009 – 1 BvR 2384/08). Die Rückwirkung begegnet auch deshalb keinen rechtlichen Bedenken, weil die vorausgegangene ABS 2013 u.a. mangels einer Begründung gemäß § 10a Abs. 1 Satz 4 KAG unwirksam, zumindest aber in ihrer Wirksamkeit zweifelhaft war (vgl. zur Rückwirkungsbefugnis in diesem Fall u.a.: OVG RP, Urteil vom 13.12.2011 – 6 A 10870/11). Denn die ABS 2013 entbehrte einer Begründung, weshalb im Gemeindegebiet mehrere Einheiten gebildet werden. Diese Begründung ist der Satzung zwingend beizufügen (§ 10a Abs. 1 Satz 5 KAG). Die rückwirkende Inkraftsetzung der ABS 2014 mit dieser Begründung stellt sicher, dass auch der Beitragsentstehungszeitpunkt der ältesten hier im Streit stehenden Beitragsforderung - betreffend das Jahr 2011 also mit Ablauf des 31.12.2011, § 10a Abs. 4 KAG - erfasst wird. Der Kläger durfte sich daher nicht auf die Weitergeltung des durch die zuvor geltende Satzung erzeugten Rechtsscheins verlassen (BVerfG, Urteile vom 12.11.2015, a.a.O.). Zudem waren mit der Rückwirkung keine Änderungen verbunden, die sich - verglichen mit vorausgegangenen Regelungen - in unzulässiger Weise zum Nachteil der Beitragspflichtigen auswirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.2.2010 - 9 C 1/09). Die gebotene Umschreibung der beiden Abrechnungseinheiten findet sich in § 3 Abs. 1 ABS sowie in dem als Anlage 1 zur ABS beigefügten Plan. Die erforderliche Begründung bei der Bildung mehrerer Einheiten im Gemeindegebiet gemäß § 10a Abs. 1 Satz 4 KAG erfolgt in Anlage 2 zur ABS. Entgegen der Darstellung des Klägers erlaubt der als Anlage 1 der ABS beigefügte Plan eine Zuordnung der ausgebauten Verkehrsanlage "F.. Straße" zur Abrechnungseinheit "S..". Der in § 6 ABS verankerte Beitragsmaßstab für Grundstücksflächen mit Zuschlägen für Vollgeschosse wurde in der Rechtsprechung mehrfach anerkannt (OVG RP, Urteil vom 19.5.2015 - 6 A 11006/14). Unbedenklich ist vor allem auch die Bestimmung in § 6 Abs. 3 Nr. 1 ABS, wonach in beplanten Gebieten die zulässige - und nicht wie der Kläger meint, die tatsächlich verwirklichte - Zahl der Vollgeschosse zu Grunde gelegt wird (OVG RP, Urteile vom 11.11.2008 - 6 A 11081/08 u. 6 A 10288/08; Urteil vom 23.10.2007 - 6 A 10568/07; BVerwG, Urteil vom 23.5.1980 - 4 C 83/79; Urteil vom 24.9.1976 - IV C 22.74). Zwar begegnet eine beitragsrechtliche Gleichbehandlung bei ein- und zweigeschossiger Bebauung, wie sie durch § 6 Abs. 1 Satz 2 ABS erfolgt, erheblichen rechtlichen Bedenken. Allerdings hat die Beklagte - und ihr folgend der Kreisrechtsausschuss - substantiell begründet, dass bei 210 veranlagten und verschonten Grundstücken mehr als 90 % dieser Grundstücke zweigeschossig bebaut werden können. Die vom Kläger geltend gemachte lediglich eingeschossige Bebaubarkeit von Grundstücken entlang der Ortsdurchfahrt, betrifft nur sechs an einer von der Ortsdurchfahrt abzweigenden Stichstraße gelegene Baugrundstücke, die in dem zur Verwaltungsakte beigelegten Lageplan rot markiert sind. Die beitragsrechtliche Gleichbehandlung von Anliegern an klassifizierten Straßen und Anliegern an Gemeindestraßen ist rechtlich unbedenklich. Bei klassifizierten Straßen zahlen deren Anlieger für Ausbaumaßnahmen an den Fahrbahnen gemeindlicher Straßen in der Abrechnungseinheit mit, obwohl für die Fahrbahn der klassifizierten Straßen keine Ausbaubeiträge erhoben werden dürfen (OVG RP, Urteil vom 24.8.1999 - 6 A 10375/99). Innerhalb der Abrechnungseinheit werden also, trotz Einbeziehung klassifizierter Straßen, keine unterschiedlichen Beitragssätze festgelegt (OVG RP, Urteil vom 22.9.1998 - 6 A 10793/98). Der Umstand, dass in den Ausgangsbescheiden der Beklagten noch die Satzung aus dem Jahr 2013 bezeichnet wurde, berührt die Rechtmäßigkeit der hier streitigen Festsetzungen nicht. Denn im Zeitpunkt des Bescheiderlasses (am 8.7.2014) konnte die Beklagte denknotwendig nur die damals gültige Ausbaubeitragssatzung aus dem Jahr 2013 anführen. Die Bescheide sind zudem, trotz des Hinweises auf die ABS 2013, hinreichend bestimmt (§ 119 Abs. 1 Abgabenordnung - AO -, 3 Abs. 1 Nr. 3 KAG). Denn sie erfüllen die Anforderungen der Rechtsprechung an den Mindestinhalt eines Beitragsbescheids (OVG RP, Beschluss vom 29.8.2013 - 6 A 10335/13), zu dem die einschlägige Satzung nicht gehört. Die Bezeichnung der aktuellen Satzung ist zudem nicht zwingend Teil der Bescheidbegründung gemäß § 121 AO. Im Übrigen verweist der Widerspruchsbescheid vom 22.6.2015 auf die zwischenzeitlich in Kraft gesetzte aktuelle Ausbaubeitragsatzung vom 20.10.2014. Der Umstand, dass die Beklagte drei Flurstücksnummern des Klägers in einem Bescheid veranlagt hat, obwohl möglicherweise nicht die Voraussetzungen für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit vorliegen, berührt die formelle Rechtmäßigkeit der Festsetzungen ebenfalls nicht. Denn selbst wenn die Flurstücksnummern .. separat bebaubar sein sollten - für die Flurstücksnummer .. mit einer Fläche von 81 qm trifft dies bei Einhaltung der baurechtlichen Vorgaben offenkundig nicht zu - und insoweit die Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Einheit nicht vorlägen, so kann der Kläger aufgrund der in den Bescheiden angegebenen Flächenansätze ohne Schwierigkeiten den jeweils auf den Grundstücken als öffentliche Last ruhenden Beitrag selbst errechnen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 15.7.2013 - 6 B 10531/13). Zudem ist eine Zusammenfassung der drei Flurstücksnummern unter dem Aspekt einer wohnakzessorischen Nutzung (vgl. OVG RP, Urteil vom 16.3.2010 - 10070/09) durchaus vertretbar. Die Veranlagung des Anwesens des Klägers auf der Basis eines Vollgeschoßzuschlags von 30 % entspricht der satzungsrechtlichen Vorgabe. Dabei ist festzuhalten, dass die Gewichtung der gesamten Grundstücksfläche mit einem Vollgeschoßzuschlag bei einer wohnakzessorischen Nutzung - wie hier - unbedenklich ist. Selbst bei einer Einzelveranlagung der beitragsrechtlich vollwertig nutzbaren Grundstücke wäre eine solche Gewichtung rechtens, weil nach den Darlegungen der Beklagten die Zahl der Grundstücke der näheren Umgebung, die mit zwei Vollgeschossen bebaubar sind, überwiegt. Lediglich in einem Teilbereich nördlich der Ortsdurchfahrt weist der einschlägige Bebauungsplan für sechs bebaubare Grundstücke eine nur eingeschossige Bebaubarkeit aus. Der rechnerisch auf die verschonten Grundstücke entfallende Ausbauaufwand darf auf die verbleibenden Beitragsschuldner verteilt werden (OVG RP, Beschluss vom 28.7.2010 - 6 A 10590/10). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt den §§ 167 VwGO, 708 ff. Zivilprozessordnung. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.304,57 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Der Kläger wendet sich als Bescheidadressat und Rechtsnachfolger seiner verstorbenen Ehefrau gegen seine Heranziehung zu wiederkehrenden Ausbaubeiträgen. Er ist Eigentümer des im Ortsteil S. gelegenen Anwesens K.. Straße 1. Das Anwesen besteht aus den Flurstücksnummern … Die Beklagte erhebt in ihrem Gemeindegebiet wiederkehrende Ausbaubeiträge. Hierzu hat sie zwei Abrechnungseinheiten, die Bereiche "O.." und "S..", gebildet. Die Einheit "S.." umfasst ca. 450 Einwohner und 7 Verkehrsanlagen. Ihre Ausbaubeitragssatzung vom 20.10.2014 (ABS) hat die Beklagte mit Ergänzungen hinsichtlich der früheren Satzungslage rückwirkend zum 1.1.2011 in Kraft gesetzt. Der Ortsgemeinderat der Beklagten beschloss am 3.5.2010 den Ausbau der F.. Straße. Die Beklagte setzte mit Bescheiden vom 8.7.2014 wiederkehrende Beiträge für 2011 (33,97 €), 2012 (39,30 €), 2013 (48,28 €) sowie eine Vorauszahlung für 2014 (1.412,11 €) fest. Bei einer Gesamtfläche von 867 qm, zuzüglich eines Vollgeschosszuschlags von 30 % = 260,10 qm, betrug die gewichtete beitragspflichtige Fläche 1.127,10 qm. Hiergegen richtet sich der Widerspruch des Klägers vom 21.7.2014 mit dem vorgetragen wird, ihm fehle der durch den Ausbau der Anlage notwendige wirtschaftliche Vorteil für sein Grundstück. Zudem werde der Geschosszuschlag in Zweifel gezogen. Die Grundstücke an der K.. Straße seien nur eingeschossig bebaubar. Außerdem könne die Satzung 2013 keine Rechtsgrundlage für die Erhebung wiederkehrender Beiträge für 2011 und 2012 sein. Es sei nicht geklärt, dass die F.. Straße zu dem Abrechnungsgebiet S.. gehöre. Zudem sei fraglich, ob die B 270/K.. Straße in die Abrechnungseinheit einbezogen werden dürfe. Es sei auch nicht einzusehen, dass die südlich der B 270 wohnenden Bürger zu den Ausbaubeiträgen des nördlichen Teils herangezogen würden. Es sei geboten, für den südlich der B 270 liegenden Teil des Ortes eine eigene Abrechnungseinheit zu bilden. Die Beklagte half dem Widerspruch nicht ab und erwiderte: Die F.. Straße sei Teil der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und damit Teil der einheitlichen Einrichtung. Der einheitliche 30%ige Vollgeschoßzuschlag sei zulässig, da die zu Beiträgen veranlagten Grundstücke mit geringerer Nutzbarkeit nicht mehr als 10 % ausmachten. Schon in den Satzungen 2008 sei ein Gemeindeanteil von 35 % festgesetzt worden. Auch der Vollgeschoßzuschlag sei unverändert geblieben. Der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung Kaiserslautern hob mit Widerspruchsbescheid vom 22.6.2015 die Bescheide vom 8.7.2014 insoweit auf, als für das Jahr 2011 eine endgültige Festsetzung von mehr als 31,84 €, für das Jahr 2012 von mehr als 36,83 €, für das Jahr 2013 von mehr als 45,25 € und hinsichtlich der Vorausleistung für das Jahr 2014 von mehr als 1.190,65 € erfolgt war. Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss aus: Mit Beschluss vom 25.6.2014 habe das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Erhebung wiederkehrender Beiträge verfassungskonform sei, wenn mit dem Straßenausbau ein konkret zurechenbarer Vorteil für jedes beitragsbelastete Grundstück verbunden sei. In Gemeinden, die nur aus einem kleinen, zusammenhängend bebauten Ort bestünden, könne regelmäßig auf eine Aufteilung des Gemeindegebiets in mehrere öffentliche Einrichtungen verzichtet werden. Von einer zusammenhängenden Bebauung könne nicht gesprochen werden, wenn Außenbereichsflächen von nicht nur unbedeutendem Umfang zwischen den bebauten Gebieten lägen. Gebiete innerhalb einer Gemeinde mit strukturell gravierend unterschiedlichem Straßenausbauaufwand dürften nur dann in einer einzigen einheitlichen öffentlichen Einrichtung von Anbaustraßen zusammengeschlossen werden, wenn dies nicht zu einer nicht mehr zu rechtfertigenden Umverteilung von Ausbaulasten führe. In diesem Fall könne außer der Bildung mehrerer öffentlicher Einrichtungen auch die Aufnahme einer Verschonungsregelung nach § 10a Abs. 5 Satz 1 Kommunalabgabengesetz - KAG - in die Beitragssatzung in Betracht kommen, um eine verfassungsrechtlich zu missbilligende Umverteilung von Ausbaulasten zu verhindern. Die Satzung der Beklagten entspreche diesen Kriterien, denn sie habe für die beiden räumlich getrennten Ortsteile O. und S.. jeweils eigene Abrechnungseinheiten gebildet. Es sei nichts ersichtlich, was gegen eine Einbeziehung des gesamten Ortsteils S.. in eine Abrechnungseinheit spreche. Die Tatsache, dass einzelne Grundstücke an der B 270 lägen und deshalb beim einmaligen Ausbaubeitrag nur für die Maßnahmen der Straßenbeleuchtung und den Gehwegen herangezogen würden, rechtfertige eine Sonderstellung für diese Anlieger nicht, da das Vorhandensein klassifizierter Straßen in Orten die Regel sei, weil sie die einzelnen in sie einmündenden Gemeindestraßen mit dem überörtlichen Straßennetz verbänden. Die B 270 stelle auch sonst in S.. keinen Abschluss des Ortsteils dar, sondern sie sei durchgängig beidseitig als Anbaustraße nutzbar, relativ leicht zu überqueren und verbinde so die Gebiete nördlich und südlich davon. Eine Notwendigkeit innerhalb der Abrechnungseinheit weitere Abrechnungseinheiten zu bilden, wie dies der Kläger für die F.. Straße und den Bereich südlich der B 270 meine, bestehe nicht. Soweit der Kläger meine, er habe keine Vorteile von dem Ausbau der F.. Straße, da diese keine Durchgangsstraße sei und somit von den meisten Beitragspflichtigen und auch von ihm nicht regelmäßig genutzt werde, sei dies hinsichtlich der Beitragspflicht unbeachtlich. Der Sondervorteil der einzelnen Straßenanlieger, der die Beitragspflicht begründe, liege bei der Erhebung wiederkehrender Beiträge darin, dass mit der Schaffung des gemeindlichen Verkehrswegenetzes die bauliche Nutzbarkeit der an ihm liegenden Grundstücke herbeigeführt werde. Damit komme das gesamte Wegenetz eines Ortsteils dem jeweiligen Grundstückseigentümer, der an einer zum Anbau bestimmten Straße liege, zu Gute. Beitragsmaßstab sei dabei nicht die räumliche Nähe zu der ausgebauten Verkehrsanlage oder ein sonstiger individueller Vorteil des jeweiligen Beitragspflichtigen an der Straße, vielmehr würden alle Anlieger gleich behandelt und entsprechend den Bestimmungen der Satzung nach den gleichen Vorgaben zu Beiträgen herangezogen. Dabei sei vorliegend der Beitragsmaßstab derjenige der Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse, wobei für die beiden ersten zulässigen Vollgeschosse ein einheitlicher Zuschlag von 30 % erhoben werde. Diese Regelung sei im Hinblick darauf, dass im Ortsteil S.. nur ein geringer Teil der Grundstücke nur eingeschossig bebaut werden dürfe, rechtlich unbedenklich (164 zur Zeit beitragspflichtige Grundstücke plus 46 verschonte Grundstücke, davon nur 6 lediglich eingeschossig bebaubar). Bedenken gegen die Rückwirkung der Satzung vom 20.10.2014 zum 1.1.2011 bestünden nicht, da sie mit Ausnahme der bisher rechtswidrigen Eckgrundstücksregelung, die zur Teilnichtigkeit der Vorgängersatzungen geführt habe, bei geringen Änderungen, nur die bisherigen Satzungsregelungen aus dem Jahr 2008 mit ihren nachfolgenden Modifizierungen 2010, 2011 und 2013 wiederhole, sodass die Verletzung eines Vertrauenstatbestandes zulasten des Klägers nicht vorliege. Aufgrund der in den Akten befindlichen Unterlagen stehe fest, dass die F.. Straße erneuerungsbedürftig gewesen sei. Allerdings stelle nicht die gesamte Straßenbaumaßnahme dort eine Ausbaumaßnahme dar, denn in einem Umfang von 12 Metern = 6,28 % der Gesamtausbaulänge von 191 Metern sei die F.. Straße bislang noch nicht erstmalig hergestellt gewesen, so dass es sich insoweit um eine erstmalige Herstellung einer Straße und nicht um eine Ausbaumaßnahme handle. Die hierfür erforderlichen Aufwendungen seien deshalb nicht in den ausbaubeitragsfähigen Aufwand einzubeziehen. Daher seien die Beitragsbescheide für das Jahr 2011, 2012 und 2013 jeweils um 6,28 % zu kürzen. Dementsprechend seien die endgültigen Bescheide in dem tenorierten Umfang teilweise aufzuheben. Gleiches gelte auch für die Festsetzung der Vorausleistungen für das Jahr 2014, wobei hier zusätzlich zu berücksichtigen sei, dass mit Ablauf des Jahres 2014 zum jetzigen Zeitpunkt die kassenwirksamen Aufwendungen für das Jahr 2014 feststünden und daher der Entscheidung des Kreisrechtsausschusses zugrunde zu legen seien. Im Einzelnen führe dies zu folgenden Beitragssätzen: Aufwand abzgl. Gemeindeanteil: beitragspflichtige Fläche: Beitragssatz je mJ 2011 3.861,37 € 136.705,76 m2 0,028246 €/m2 2012 4.467,19 € 136.705,76 m2 0,032677 €/m2 2013 5.488,22 € 136.705,76 m2 0,040146 €/m2 Aufwendungen 2014 abzgl. Gemeindeanteil: 144.413,19 € 136.705,76 m2 1,056380 €/ m2 Für den Kläger ergäben sich daher folgende Beiträge: 2011: 31,84 €; 2012: 36,83 €; 2013: 45,25 € und für 2014 eine Vorausleistung in Höhe von 1.190,65 €. Die Beklagte hat ihre Beitrags- und Vorauszahlungsfestsetzungen mit Bescheiden vom 7.7.2015 - entsprechend den Vorgaben des Widerspruchsbescheids - geändert. Gegen diese Bescheide hat der Kläger erneut Widerspruch erhoben. Beide Beteiligte des vorliegenden Verfahrens haben erklärt, dass die Änderungsbescheide in das gerichtliche Klageverfahren einbezogen werden sollen. Der Kläger hat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (24.6.2015) am 21.7.2015 Klage erhoben. Er trägt ergänzend vor: Die Bescheide für 2011 und 2012 seien mangels satzungsrechtlicher Grundlage aufzuheben. Die Ausbaubeitragssatzung der Beklagten – ABS – sei lediglich bis zum 1.1.2013 rückwirkend in Kraft gesetzt worden. Die ABS 2014 könne nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden, weil die Bescheide sich ausdrücklich auf die Satzung aus dem Jahr 2013 stützten und vor Inkrafttreten der ABS 2014 bereits erlassen worden seien. Die ABS 2013 sei aber selbst nach Auffassung der Beklagten unwirksam. Im Übrigen sei die Einbeziehung der B 270 in die Abrechnungseinheit "S.." fehlerhaft. Denn die Bundesstraße stelle für Fußgänger und Pkw ein fast unüberwindliches Hindernis dar. Eine vorhandene Querungshilfe sei nicht mit einer Ampel ausgestattet. Pkw, die vom südlichen Teil von S.. in den nördlichen Teil - oder in umgekehrter Richtung - fahren wollten, seien gezwungen, zunächst auf die B 270 aufzufahren, um von dort aus dann in den jeweiligen Teil einzubiegen. Daher sei die Abrechnungseinheit "S.." in eine eigenständige nördliche sowie eine südliche Einheit aufzuspalten. Der Beitragsmaßstab verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz. Zwar sei sein Grundstück zutreffend mit zwei Vollgeschossen veranlagt worden. Allerdings berücksichtige dieser Maßstab nicht hinreichend die tatsächliche Bebauung von Grundstücken. Diese sei maßgeblich, selbst wenn ein Bebauungsplan eine weitergehende Bebauung zulasse. Die auf die verschonten Grundstücke rechnerisch entfallenden Beitragslasten seien von der Beklagten und nicht von den übrigen Anliegern zu tragen. Der Kläger beantragt, die Bescheide vom 8.7.2014, in Gestalt der Änderungsbescheide vom 7.7.2015 und des Widerspruchsbescheids vom 22.6.2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie erwidert zusammenfassend: Mit der ABS 2014 seien rückwirkend bis zum 1.1.2011 frühere Satzungsfehler, etwa zur Eckgrundstücks- und Verschonungsregelung sowie hinsichtlich der Begründungspflicht bei Bildung mehrerer Abrechnungseinheiten im Gemeindegebiet, geheilt worden. Den verfassungsgerichtlichen Vorgaben zur Bildung von beitragsrechtlichen Einheiten sei durch die Bildung der durch erhebliche Außenbereichsflächen getrennten Abrechnungseinheiten "O.." und "S.." genüge getan worden. Die Ortsdurchfahrt der B 270 trenne den beitragsrechtlichen Zusammenhang der Einheit "S.." nicht. Die Ortsdurchfahrt sei durchaus überquerbar, da diese gut einsehbar sei und auch eine Querungshilfe in etwa der Ortsmitte bestehe. Der Beitragsmaßstab sei unbedenklich, da die Grundstücke mit einer geringeren als zweigeschossigen Nutzbarkeit weniger als 10 % ausmachten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts-, Widerspruchs- und Verwaltungsakte verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.