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Urteil

2 A 11125/08

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beihilfefähigkeit von Schutzimpfungen richtet sich nach den Empfehlungen der STIKO; Abweichungen sind nur bei belegter Wirksamkeit gerechtfertigt. • Der Dienstherr darf Beihilfeleistungen typisieren, wenn ein individueller Nachweis der Behandlungsvoraussetzungen unzumutbar ist. • Eine kurzfristige Übergangsfrist nach Änderung der beihilferechtlichen Praxis ist verfassungsgemäß, wenn zuvor nur eine vorläufige Anerkennung bestanden hat und eine zielgruppenspezifische Empfehlung der STIKO vorliegt.
Entscheidungsgründe
Beihilfe zu HPV-Impfung: Bindung an STIKO-Empfehlung und zulässige Typisierung • Beihilfefähigkeit von Schutzimpfungen richtet sich nach den Empfehlungen der STIKO; Abweichungen sind nur bei belegter Wirksamkeit gerechtfertigt. • Der Dienstherr darf Beihilfeleistungen typisieren, wenn ein individueller Nachweis der Behandlungsvoraussetzungen unzumutbar ist. • Eine kurzfristige Übergangsfrist nach Änderung der beihilferechtlichen Praxis ist verfassungsgemäß, wenn zuvor nur eine vorläufige Anerkennung bestanden hat und eine zielgruppenspezifische Empfehlung der STIKO vorliegt. Der beihilfeberechtigte Kläger begehrt Erstattung der Kosten für die HPV-Impfung seiner beiden Töchter (insgesamt 814,66 €). Die Töchter erhielten die erste Dosis am 17. Juli 2007 im Alter von 19 und 21 Jahren. Der Beklagte lehnte Beihilfe mit Bescheid vom 7. August 2007 und für die zweite Dosis mit Bescheid vom 10. Oktober 2007 ab und verwies auf die STIKO-Empfehlung vom Februar/März 2007, die die Impfung nur für 12- bis 17-Jährige empfiehlt. Der Kläger rügte Unverhältnismäßigkeit, Ungleichbehandlung und ein schutzwürdiges Vertrauen in die bislang unbeschränkte vorläufige Beihilfepraxis; er focht zudem die kurze Übergangsfrist an. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Berufung wurde ebenfalls zurückgewiesen. • Rechtliche Grundlage: § 3 Abs.1 S.1 Nr.4 lit. a) BVO, Ziffer 3.1.3 VV i.V.m. § 15 BVO; Beihilfefähigkeit setzt voraus, dass die Impfung nach STIKO-Empfehlung im Einzelfall angezeigt ist. • Die STIKO hat die HPV-Impfung in ihrem Bulletin vom 23. März 2007 auf Mädchen im Alter von 12 bis 17 Jahren beschränkt; daran darf der Dienstherr sich halten, weil die STIKO-sachkunde maßgeblich ist. • Die Töchter des Klägers waren zum Zeitpunkt der Impfung älter als die von der STIKO empfohlene Altersgruppe; daher fehlt die Beihilfefähigkeit. • Verfassungsrechtliche Bedenken verneint: Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist durch die beihilferechtliche Typisierung nicht verletzt; der Dienstherr muss nicht die Kosten für Behandlungen erstatten, deren Wirksamkeit nicht belegt ist. • Individuelle Ausnahmenbedarf: Der Grundsatz der Typisierung ist zulässig, weil der individuelle Nachweis der Voraussetzungen unzumutbar wäre und ärztliche Befürwortungen nicht den wissenschaftlichen Nachweis ersetzen. • Gleichbehandlung: Die unterschiedliche Behandlung stützt sich auf die fehlende Nachweisbarkeit der Wirksamkeit außerhalb der empfohlenen Altersgruppe und ist sachlich gerechtfertigt. • Übergangsregelung: Eine kurzfristige Wirkung der neuen Regelung ist gerechtfertigt, weil vorherige Anerkennung nur vorläufig war; eine Übergangsfrist bis 30.04.2007 wurde gewährt und reichte insoweit aus. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die angefochtenen Bescheide vom 7. August und 10. Oktober 2007 sowie der Widerspruchsbescheid vom 17. April 2008 sind rechtmäßig. Es besteht kein Anspruch auf Beihilfe zu den HPV-Impfkosten der beiden Töchter, da die STIKO die Impfung nur für 12- bis 17-Jährige empfohlen hat und die Töchter bereits älter waren. Die Typisierung der Beihilfevorschriften ist verfassungs- und grundrechtskonform, weil die Wirksamkeit der Impfung außerhalb der empfohlenen Zielgruppe nicht ausreichend belegt ist und der individuelle Nachweis unzumutbar wäre. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.