Beschluss
2 B 10735/09
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zurückzuweisen, wenn das angestrebte Ziel mit gerichtlicher Hilfe derzeit nicht erreichbar ist.
• Ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid nach §§ 6, 9 BImSchG, der die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit feststellt, schließt die Verhinderung des Vorhabens durch nachfolgende kommunale Planungen regelmäßig aus.
• Eine Veränderungssperre wirkt nicht gegenüber Vorhaben, deren bauplanungsrechtliche Zulässigkeit bereits durch eine Rechtswirkung erlangte Genehmigung oder einen wirksamen Vorbescheid gegeben ist (§ 14 Abs. 3 BauGB).
Entscheidungsgründe
Keine Wiederherstellung aufschiebender Wirkung: Vorbescheid verhindert kommunalen Rechtsschutz • Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zurückzuweisen, wenn das angestrebte Ziel mit gerichtlicher Hilfe derzeit nicht erreichbar ist. • Ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid nach §§ 6, 9 BImSchG, der die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit feststellt, schließt die Verhinderung des Vorhabens durch nachfolgende kommunale Planungen regelmäßig aus. • Eine Veränderungssperre wirkt nicht gegenüber Vorhaben, deren bauplanungsrechtliche Zulässigkeit bereits durch eine Rechtswirkung erlangte Genehmigung oder einen wirksamen Vorbescheid gegeben ist (§ 14 Abs. 3 BauGB). Der Stadtrat der Stadt N. beschloss am 3.9.2008 die Aufstellung eines Bebauungsplans für die J.... Aue, den Erlass einer Veränderungssperre und die Beantragung der Zurückstellung eines Baugesuchs der KMW für ein Kohleheizkraftwerk. Der Oberbürgermeister setzte die Ausführung dieser Beschlüsse nach § 42 Abs. 1 GemO aus; die Aufsichtsbehörde bestätigte die Aussetzung und ordnete sofortige Vollziehung an. Am 20.1.2009 erging ein immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid, der die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Kohleheizkraftwerks feststellte. Der Stadtrat beantragte am 17.2.2009 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Bestätigung der Aussetzung; das Verwaltungsgericht lehnte mangels Rechtsschutzbedürfnisses ab. Der Stadtrat legte Beschwerde ein, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. • Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO fehlt, wenn das mit dem Antrag verfolgte Ziel gegenwärtig nicht erreichbar ist. • Die Aussetzung durch den Oberbürgermeister und ihre Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde bilden eine Einheit; der angeordnete Sofortvollzug erfasst auch die Aussetzung selbst (§ 42 GemO). • Der immissionsschutzrechtliche Vorbescheid beruht auf §§ 6, 9 BImSchG und hat u. a. die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit festgestellt; maßgeblicher Prüfungszeitpunkt für die Rechtmäßigkeit ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses des Vorbescheids. • Ein danach erlassener Bebauungsplan oder eine Veränderungssperre kann die durch den Vorbescheid bereits bejahte Zulässigkeit nicht rückwirkend ändern; § 14 Abs. 3 BauGB schützt Vorhaben, die vor Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt oder durch einen wirksamen Vorbescheid gedeckt sind. • Die Rechtswirksamkeit einer Genehmigung oder eines Vorbescheids tritt mit Bekanntgabe ein und genügt gegenüber einer Veränderungssperre; Rückwirkung einer Veränderungssperre ist nur in engen Ausnahmen möglich (§§ 10, 14, 16, 214 BauGB). • Eine Zurückstellung des Baugesuchs (§ 15 Abs. 1 BauGB) kommt nicht in Betracht, weil über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit durch den Vorbescheid bereits entschieden ist. • Die Möglichkeit einer späteren Aufhebung des Vorbescheids durch die Gerichte begründet kein gegenwärtiges schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Fortsetzung des Planverfahrens oder Inkrafttreten der Veränderungssperre; im Erfolgsfall könnte die Gemeinde die Planungshandlungen ggf. nachholen. Die Beschwerde des Stadtrats wird zurückgewiesen; der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO hatte keinen Erfolg, weil das erstrebte Ziel derzeit nicht erreichbar ist. Der immissionsschutzrechtliche Vorbescheid vom 20.01.2009 hat die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Kohleheizkraftwerks festgestellt und schließt die Wirksamkeit eines nachträglichen Bebauungsplans, einer Veränderungssperre oder die Zurückstellung des Baugesuchs gegenüber diesem Vorbescheid aus. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert wird auf 7.500 € festgesetzt.