Beschluss
5 L 1912/14.TR
Verwaltungsgericht Trier, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGTRIER:2014:1126.5L1912.14.TR.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe 1 Der zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat in der Sache keinen Erfolg. 2 1. Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden ist. Die von der Antragsgegnerin gegebene Begründung für den Sofortvollzug genügt den formellen Anforderungen an die Begründungspflicht nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Hiernach ist die Behörde verpflichtet, mit einer auf den konkreten Fall abgestellten und nicht nur formelhaften Begründung darzulegen, warum ein besonderes Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts besteht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. März 2007, juris, Rn. 3; BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 - 1 DB 16/01 -, juris, Rn. 6). Die Antragsgegnerin hat diese formelle Begründungspflicht (noch) erfüllt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass vorliegend das besondere Vollzugsinteresse mit dem allgemeinen Interesse am Erlass der Zurückstellung nach § 15 BauGB zusammenfällt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26. Oktober 1990, NVwZ-RR 1991, 307, 308; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 80 Rn. 92 m.w.N.), mithin bereits mit der Begründung der Zurückstellungsentscheidung in konkreter Würdigung des Falles dargelegt ist, weshalb hier das öffentliche Interesse eine sofortige Vollziehung erfordere. Darauf, ob die die Begründung der sofortigen Vollziehung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 1. August 2014 zutreffend ist und diese trägt, kommt es nicht an. 3 2. In der Sache gebietet § 80 Abs. 5 VwGO eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und dem Interesse des von dem Verwaltungsakt Betroffenen an der Aussetzung der Vollziehung. Hierbei kommt es an sich zwar auf die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs nicht an. Gleichzeitig ist dieser Gesichtspunkt dann nicht ohne Bedeutung, wenn sich das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt. Ist nämlich der Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so ist eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung geboten, weil ein öffentliches Interesse an der Vollziehung ersichtlich rechtswidriger Verwaltungsakte nicht bestehen kann. Umgekehrt verbietet es das öffentliche Interesse, bei offenkundiger Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs die Vollziehung eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes zu verhindern. Lässt sich bei summarischer Überprüfung eine derartige Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. 4 Unter Berücksichtigung der vorgenannten Erwägungen fällt die Interessenabwägung hier zu Lasten der Antragstellerin aus. Der Zurückstellungsbescheid ist weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig (a.). Die danach bei offenen Erfolgsaussichten des gegen den Zurückstellungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzustellende Interessenabwägung begründet ein Überwiegen des öffentlichen Interesses am sofortigen Vollzug (b.). 5 a. Der angefochtene Zurückstellungsbescheid der Antragsgegnerin vom 1. August 2014 stellt sich im vorliegenden summarischen Verfahren weder als offensichtlich rechtmäßig noch als offensichtlich rechtswidrig dar. 6 Rechtsgrundlage der Zurückstellungsentscheidung ist § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Hiernach hat die Baugenehmigungsbehörde die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens im Einzelfall für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten auszusetzen, wenn u.a. eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen wurde, obwohl die Voraussetzungen dafür gegeben sind, und zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. 7 Soweit danach unter anderem ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst sein muss, vermag der Einwand der Antragstellerin, die Aufstellung im vereinfachten Verfahren sei unzulässig, im vorliegenden summarischen Verfahren eine offensichtliche Rechtswidrigkeit nicht zu begründen (aa.). Dasselbe gilt, soweit die Antragstellerin rügt, dass die aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtlichen Planungsziele im Wege planerischer Festsetzungen nicht zu erreichen seien und es in erster Linie darum gehe, gestalterisch tätig zu werden und das Vorhaben der Antragstellerin zu verhindern; auch insoweit lässt sich bei summarischer Prüfung - trotz bestehender Bedenken - eine offensichtliche Rechtswidrigkeit nicht begründen (bb.). 8 aa. Die Frage, ob der Aufstellungsbeschluss nach § 13 Abs. 1, Var. 2 BauGB im vereinfachten Verfahren gefasst werden konnte, hängt maßgeblich davon ab, dass der aus der Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB abgeleitete Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert wird. Da indessen der Zulässigkeitsmaßstab nach § 34 Abs. 1 BauGB im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend bestimmt werden kann, scheidet eine abschließende Bewertung der Qualität der angestrebten, hiervon etwaig abweichenden Festsetzungen als wesentlich oder unwesentlich im Sinne des § 13 Abs. 1, Var. 2 BauGB ebenfalls aus. Obschon danach die Erfolgsaussichten in diesem Punkt für das vorliegende Verfahren als offen anzusehen sind, weist das erkennende Gericht bereits jetzt darauf hin, dass es für den aus § 34 Abs. 1 BauGB ableitbaren Maßstab unter anderem darauf ankommen wird, ob - wie es die Antragsgegnerin macht - der Baubestand ... 5 hinsichtlich Gestaltung und Maß als nicht prägender Ausreißer betrachtet werden kann. Dies steht wiederum in Verschränkung mit der Frage, wie die - bis hierin in keiner Weise konkretisierte - nähere Umgebung zu bestimmen ist. Soweit die Antragsgegnerin in der Begründung zum Aufstellungsbeschluss letztlich allein das Plangebiet beschreibt und in der Antragserwiderung zum Maß der baulichen Nutzung konkret auf die Ecksituation ... abstellt, greift dies offensichtlich zu kurz, da die gegenüberliegende Straßenseite der ... bei dieser Betrachtung (wohl) ausgeblendet wird, ohne dass an dieser Stelle eine trennende Wirkung bei der Bestimmung der näheren Umgebung ersichtlich wäre. 9 bb. Ob die inhaltlichen Voraussetzungen für das Plansicherungsinstrument der Zurückstellung von Baugesuchen vorliegen, lässt sich anhand der vorzunehmenden summarischen Prüfung ebenfalls nicht abschließend bestimmen. 10 (1) Eine Zurückstellung als bauplanungsrechtliches Sicherungsmittel kann erlassen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Veränderungssperre vorliegen, diese jedoch nicht beschlossen oder noch nicht in Kraft ist. Eine Veränderungssperre kann dann zur Sicherung einer künftigen Planung beschlossen werden, wenn der Inhalt dieser Planung bereits hinreichend konkret bestimmt ist. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwGE 51, 121 ff.) muss hierfür ein Mindestmaß dessen zu erkennen sein, was Inhalt des zu erwartenden Planes werden soll. Dabei reicht es nicht aus, wenn die Gemeinde nur zu erkennen gibt, was sie durch die Planung und die Sicherung verhindern will. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 13/03 -, juris; Beschluss vom 21. Oktober 2010 - 4 BN 26/10 -, juris, m.w.N.). Erforderlich sind vielmehr positive Vorstellungen vom künftigen Planinhalt, weil die Veränderungssperre die künftige, nicht aber lediglich die abstrakte Planung schützt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 2004 - 4 BN 22/04 -, juris). 11 Allerdings hängt die Wirksamkeit einer Veränderungssperre nicht davon ab, ob der - noch nicht beschlossene - Bebauungsplan in seinen einzelnen Festsetzungen von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung aller Belange getragen sein wird, da Sinn der Veränderungssperre gerade ist, vorhandene planerische Ziele zu sichern und deren weitere Entwicklung zu ermöglichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40/93 -, juris, m.w.N.). Mithin gelten für die Veränderungssperre nicht die spezifischen Rechtmäßigkeitsbedingungen des Bauleitplanes selbst. 12 Als Sicherungsmittel ungeeignet ist eine Veränderungssperre nur dann, wenn sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, wenn der beabsichtigte Bauleitplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder wenn rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind (BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 - 4 NB 40/93 -, juris, m.w.N.), der zu sichernde Bauleitplan - kurz gefasst - offensichtlich unzulässig ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16. März 2012 - 2 B 202/12 -, juris). 13 (2) Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre nicht von vornherein in Abrede zu stellen, die Zurückstellung selbst mithin nicht offensichtlich rechtswidrig. 14 (a) Zunächst ist der Antragstellerin darin zuzustimmen, dass die im Aufstellungsbeschluss enthaltenen gestalterischen Festsetzungen, die mithilfe der Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht zu verwirklichen sind, dem bauplanungsrechtlichen Sicherungsmittel der Zurückstellung nicht zugänglich sind. Allerdings zeigen die im Aufstellungsbeschluss aufgeführten Planungsziele, dass mit avisierten Festsetzungen zu Baulinien, Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl und zur Höhe der baulichen Anlagen auch eindeutig bauplanungsrechtliche Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) und zur überbaubaren Grundstücksfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) getroffenen werden sollen. 15 (b) Nicht abschließend zu beantworten ist im vorliegenden Eilverfahren indes die sich hieran anschließende Frage, ob dies - wie § 9 Abs. 1 BauGB verlangt - aus städtebaulichen Gründen erfolgt. Als problematisch erweist es sich insoweit, dass die Begründung des Aufstellungsbeschlusses mit den dort geplanten Festsetzungen - die jedenfalls inhaltlich ausreichend konkretisiert sind, um erkennen zu lassen, was Inhalt des zu erwartenden Planes werden soll - ausschließlich auf die denkmalpflegerische Bedeutung des Planungsgebietes gestützt wird. Als Anknüpfungspunkt wird der Umgebungsschutz des § 4 Abs. 1 DSchG benannt und ausgeführt, dass die näher bezeichneten Kulturdenkmäler aufgrund ihres Volumens und ihrer Höhe sowie ihrer architektonischen Qualität den Maßstab für Neu- und Ergänzungsbauten in ihrer Umgebung setzten (vgl. Vorlage zur Sitzung des Stadtrates vom 10. Juni 2014, Drucksache 262/2014, S. 2). Neubauten müssten sich architektonisch unterordnen, sie dürften die Kulturdenkmäler nicht dominieren (vgl. Vorlage zur Sitzung des Stadtrates vom 10. Juni 2014, Drucksache 262/2014, S. 3). 16 Diese, den Aufstellungsbeschluss letztlich allein begründende Verknüpfung zwischen Denkmalschutz und planungsrechtlichen Festsetzungen ist deshalb problembehaftet, weil es den Städten und Gemeinden verwehrt ist, im Gewand des Städtebaurechts Denkmalschutz zu betreiben; bauplanerische Festsetzungen, die nur vorgeschoben sind, in Wirklichkeit aber Zwecken des Denkmalschutzes dienen, sind rechtswidrig (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 4 CN 4/00 -, juris, m.w.N.). 17 Während Denkmalschutz und Denkmalpflege darauf zielen, historische Zusammenhänge in Gestalt einer baulichen Anlage und auch eine Mehrheit baulicher Anlagen oder Grünanlagen (Ensembles, Gesamtanlagen) sowie Straßen-, Platz- und Ortsbilder in der Gegenwart zu veranschaulichen („zu vergegenwärtigen“), nimmt das Bodenrecht die zu erhaltenden baulichen Anlagen, Straßen-, Platz- oder Ortsbilder in ihrer Beziehung zur aktuellen Stadtstruktur und ihrer stadträumlichen Funktion für das gegenwärtige und künftige Zusammenleben der Menschen in den Blick. Es bezieht vorhandene Anlagen von historischem Wert in ihrer Bedeutung für eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung in seine Regelungen ein und soll dazu beitragen, die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB). Allein die Sichtbarmachung und Präsentation historischer Zusammenhänge am konkreten Objekt aus kultur- oder bildungspolitischen Gründen dient also nicht städtebaulichen Zielen. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen und mag häufig nahe liegen, dass Maßnahmen des Denkmalschutzes und des Städtebaus ein und dasselbe Objekt betreffen und sich gegenseitig ergänzen. Die gemeindliche Bauleitplanung muss sich dabei aber auf die Verfolgung städtebaulicher Ziele, nämlich auf die Regelung der Bodennutzung, beschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 4 CN 4/00 -, juris). Soweit in § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB auch Denkmalschutz und Denkmalpflege als zu berücksichtigende Belange aufgeführt sind, verleiht diese Vorschrift den Städten und Gemeinden keine städtebaulich begründete Regelungskompetenz für den Denkmalschutz, sondern stellt lediglich sicher, dass - nicht der eigenen Regelungskompetenz der Städte und Gemeinden unterfallende - denkmalschutzrechtliche Belange in die Bauleitplanung einbezogen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 2001 - 4 CN 4/00 -, juris). 18 Ausgehend davon ergibt sich nach summarischer Prüfung ein diffuses Bild zur Zielrichtung der getroffenen Festsetzungen; es lässt sich ohne weitergehende Aufklärung und Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten, die dem Hauptsachverfahren vorbehalten sind, nicht abschließend bestimmen, ob die bauplanerischen Festsetzungen nur vorgeschoben sind, in Wirklichkeit aber (allein) Zwecken des Denkmalschutzes dienen. Der schriftlichen Begründung sind zumindest Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass es im Sinne der oben beschriebenen Abgrenzung nicht allein um das Präsentieren der Kulturdenkmäler geht, sondern auch deren städtebauliche Wirkung in den Blick genommen wird. So heißt es zum einen bereits im herangezogenen § 4 Abs. 1 DSchG, dass die Umgebung geschützt ist, soweit sie für den Bestand des Kulturdenkmals, dessen Erscheinungsbild und dessen städtebauliche Wirkung von Bedeutung ist. Zum andern wird ausgeführt, dass die Ausprägung einer Neubebauung für das Erscheinungsbild und die städtebauliche Wirkung der in der näheren Umgebung liegenden Kulturdenkmäler von großer Bedeutung sei (vgl. Vorlage zur Sitzung des Stadtrates vom 10. Juni 2014, Drucksache 262/2014, S. 2). Beides zeigt, dass immerhin im Ansatz städtebauliche Gründe angelegt sind, wobei mangels weitergehender Begründung zur städtebaulichen Qualität der benannten Kulturdenkmäler - insbesondere auch hinsichtlich einer prägender Wirkung für das Ortsbild - nach Aktenlage keine Sicherheit darüber erlangt werden kann, ob hier belastbare städtebauliche Gründe zur Seite stehen. 19 (c) Hinsichtlich der vorgesehenen Baulinien, die ebenfalls denkmalschutzrechtlich begründet werden, weil es darum gehe, die Sichtbeziehung zu zwei denkmalgeschützten Ensembles zu erhalten bzw. zu ermöglichen, gilt im Wesentliche das Vorgenannte. Allein aus der zu gewährleistenden Sichtbeziehung kann nicht darauf geschlossen werden, ob es um die Präsentation der Kulturdenkmäler selbst oder deren - bis hierhin nicht weiter begründete - städtebauliche Bedeutung geht. Soweit die Antragstellerin zu dieser Erwägung einwendet, dass aufgrund des dichten Grünbewuchses auch aktuell keine Sichtbeziehung bestehe, vermag die Kammer daraus keine Schlüsse zur Umsetzbarkeit dieser angestrebten Nutzungsbeschränkung zu ziehen. Unabhängig davon, dass es von vornherein einen gewissen Unterschied macht, ob eine Sichtbeziehung von dichtem Grün oder einem Gebäude behindert wird, ist es letztlich Sache der nachfolgenden Abwägung des Bebauungsplanes, in welchem Umfang eine Baulinie mit den Interessen des Eigentümers in Einklang zu bringen ist (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. August 2014 - 8 C 10050/14.OVG -, bislang unveröffentlicht) und ob zur Herstellung einer Sichtachse Festsetzungen zur Freimachung und/oder Freihaltung von Grünflächen festgesetzt werden können. Ungeachtet dessen beträfe ein Mangel in Bezug auf die angestrebten Sichtachsen lediglich die Rechtmäßigkeit einer einzelnen Festsetzung, auf die es hinsichtlich der Sicherungsfähigkeit im Ganzen nicht ankommt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Mai 2011 - 8 B 10385/11 -, juris). 20 (d) Soweit die Antragstellerin schließlich eine reine Negativplanung und damit ein Fehlen der Erforderlichkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 BauGB rügt, lässt sich dieser Einwand im Rahmen des summarischen Verfahrens nicht bestätigen. Eine Gemeinde darf mit der Bauleitplanung grundsätzlich auch städtebauliche Ziele verfolgen, die mehr auf Bewahrung als auf Veränderung der bestehenden Situation zielen; Festsetzungen in einem Bebauungsplan sind nur dann als „Negativplanung“ unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur vorgeschoben sind, um eine andere Nutzung zu verhindern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. März 2012 - 4 BN 9/12 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. August 2014 - 8 C 10050/14.OVG -, bislang unveröffentlicht). 21 Es ist aufgrund der Aktenlage nicht erkennbar, dass die Grundkonzeption der von der Antragsgegnerin verfolgten Planung - soweit diese von städtebaulichen Gründen getragen ist bzw. getragen werden kann (s.o.) - nur ein vorgeschobenes Mittel ist, um den Bauwunsch der Antragstellerin zu durchkreuzen. Es ist nämlich einer Gemeinde nicht verwehrt, erst aus Anlass eines konkreten Bauvorhabens bauleitplanerisch aktiv zu werden und dabei insbesondere das Ziel zu verfolgen, dieses Bauvorhaben zu verhindern, wenn es die Durchführung der Planung unmöglich machte oder wesentlich erschwerte. Es bestehen nach derzeitigem Kenntnisstand keine belastbaren Anhaltspunkte dafür, dass es der Antragsgegnerin auf eine bloße Verhinderung von Bebauung angekommen ist, sondern vielmehr darauf, die Entwicklung ihren Planungszielen entsprechend zu kanalisieren. 22 b. Ausgehend davon, dass den vorausgehenden Ausführungen folgend die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren nicht in einer für die Interessenabwägung bedeutsamen Weise für einen der Beteiligten streiten, ist auf Grundlage der danach anzustellenden Interessenabwägung ein Vorrang des öffentliches Vollzugsinteresses gegeben. 23 Unter Berücksichtigung der Funktionsweise der Zurückstellung, die lediglich ein Instrument des formellen Rechts darstellt, das es ermöglicht, ein Baugenehmigungsverfahren für einen Zeitraum von maximal 12 Monaten auszusetzen, inhaltlich jedoch keinen materiellen Versagungsgrund für die Genehmigung begründet (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2011 - 4 C 10/10 -, juris, m.w.N.), führte eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und eine sich später im Hauptsacheverfahren herausstellende Rechtmäßigkeit der Zurückstellung dazu, dass die Genehmigungsbehörde im vorliegenden Verfahren auf Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB über die Zulässigkeit des beantragten Vorhabens entscheiden müsste. Auf die Rechtmäßigkeit der erteilten Genehmigung hätte eine spätere Hauptsacheentscheidung, mit der die Rechtmäßigkeit der Zurückstellung festgestellt würde, keinerlei Auswirkungen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines genehmigten Vorhabens kommt es nämlich grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erlasses der Genehmigung an (vgl. nur OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23. September 2009 - 2 B 10735/09 -, juris). Ein Erfolg in der Hauptsache beinhaltete letztlich allein die Feststellung, dass die Genehmigungsbehörde formell nicht verpflichtet gewesen wäre, über den Antrag zu entscheiden. Da jedoch ein materieller Versagungsgrund mit der - dann als rechtmäßig deklarierten - Zurückstellung nicht einhergeht, verbliebe es dabei, dass der Vorhabenträger eine, auf den Zeitpunkt der Erteilung bezogen rechtmäßige Baugenehmigung erhalten hat. Anders ausgedrückt führte eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die sich später im Hauptsacheverfahren als fehlerhaft erwiese, inhaltlich zu einer endgültigen Vorwegnahme der Hauptsache. 24 Lehnte man demgegenüber die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ab und stellte sich später im Hauptsacheverfahren heraus, dass die Zurückstellung rechtswidrig ist und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt, könnte die Antragstellerin ihr Vorhaben mit einer durch die Zurückstellung auf maximal 12 Monaten beschränkten Verzögerung fortführen. 25 Gegenüberstellend bedeutet dies, dass das Vollzugsinteresse der Antragstellerin im Wesentlichen darauf gerichtet ist, bereits vor einer Entscheidung in der Hauptsache von der belastenden Wirkung der Zurückstellung befreit zu werden, also vorrangig eine zeitliche Komponente aufweist, wobei das Gericht die wirtschaftliche Bedeutung dieses Zeitaspekts - ungeachtet etwaiger Ausgleichsmöglichkeiten - nicht außen vorlässt, mangels konkreter Angaben hierzu den Gesichtspunkt jedoch lediglich in allgemeiner Form berücksichtigen kann. Das öffentliche Vollzugsinteresse ist demgegenüber aufgrund der ansonsten festzustellenden Vorwegnahme der Hauptsache nicht allein zeitlicher Natur, sondern weist eine unmittelbare inhaltliche Verschränkung mit der Effektivität des Sicherungsmittels der Zurückstellung auf und dient damit selbst insgesamt der Wahrung und Durchsetzung der mit der Bauleitplanung verbundenen Zielsetzungen und öffentlichen Belangen. Dies begründet hier letztlich den Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses. 26 3. Nach alledem ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 i.V.m. § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.