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Beschluss

8 B 11243/09

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Eilantrag gegen Baulärm ist als Verpflichtungsbegehren auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde auszulegen. • Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Teilbaugenehmigung eignet sich nicht zur Abwehr von Lärmbeeinträchtigungen, soweit die Genehmigung selbst keine verbindliche Lärmgrenze über die Verwaltungsvorschriften hinaus trifft. • Für die Beurteilung zulässiger Baulärmbelastungen sind die Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm maßgeblich; ein behördliches Einschreiten ist regelmäßig nur bei Überschreitung um mehr als 5 dB(A) geboten. • Ein Anspruch auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde nach Landesbauordnung besteht nur, wenn Verstöße gegen nachbarschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften vorliegen; dies war hier nicht glaubhaft gemacht. • Gutachterliche Messungen und deren Auswertungen sind für die Prüfung maßgeblich; bloße subjektive Wahrnehmungen oder nicht substantiiert dargestellte weitere Lärmquellen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Eingriff gegen Baulärm ohne glaubhaften Verstoß gegen AVV Baulärm • Ein Eilantrag gegen Baulärm ist als Verpflichtungsbegehren auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde auszulegen. • Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Teilbaugenehmigung eignet sich nicht zur Abwehr von Lärmbeeinträchtigungen, soweit die Genehmigung selbst keine verbindliche Lärmgrenze über die Verwaltungsvorschriften hinaus trifft. • Für die Beurteilung zulässiger Baulärmbelastungen sind die Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm maßgeblich; ein behördliches Einschreiten ist regelmäßig nur bei Überschreitung um mehr als 5 dB(A) geboten. • Ein Anspruch auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde nach Landesbauordnung besteht nur, wenn Verstöße gegen nachbarschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften vorliegen; dies war hier nicht glaubhaft gemacht. • Gutachterliche Messungen und deren Auswertungen sind für die Prüfung maßgeblich; bloße subjektive Wahrnehmungen oder nicht substantiiert dargestellte weitere Lärmquellen genügen nicht. Antragsteller wandten sich gegen Lärmeinwirkungen durch Baustellenarbeiten der Beigeladenen im Zusammenhang mit der Umsetzung einer 2. Teilbaugenehmigung für ein Fußballstadion. Sie begehrten im Eilverfahren Maßnahmen der Bauaufsichtsbehörde bzw. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Teilbaugenehmigung. Die Antragsgegnerin hatte auf Basis schalltechnischer Gutachten Messungen durchführen lassen. Das Gutachten stellte fest, dass die gemessenen beziehungsweise prognostizierten Immissionspegel die Vorgaben der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm (AVV Baulärm) nicht in einem Maße überschreiten, das ein behördliches Einschreiten auslöst. Die Antragsteller rügten sowohl Messmängel als auch besondere Charakteristika der Geräusche und die Unzulänglichkeit der eingesetzten Baumaschinen. • Rechtsschutzauslegung: Der Eilantrag ist als Verpflichtungsbegehren nach § 123 Abs.1 VwGO auf Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde umzudeuten, nicht als Anordnung aufschiebender Wirkung nach § 80a Abs.3 i.V.m. §80 Abs.5 VwGO, da die Teilbaugenehmigung keine abschließende Regelung zur Baulärmbelastung enthält. • Zulässigkeit des Antrags: Ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis liegt vor; eine vorherige Antragstellung bei der Behörde war aufgrund der Eilbedürftigkeit entbehrlich, weil die Behörde sich bereits mit dem Vorbringen befasst und kein Einschreiten angezeigt hatte. • Anordnungsanspruch: Die Antragsteller haben den erforderlichen Anordnungsanspruch nach §123 Abs.1 VwGO nicht glaubhaft gemacht; die Darlegungen und Messungen sprechen gegen eine Überschreitung der einschlägigen Immissionsrichtwerte in einem Maß, das ein Einschreiten nach Nr.4.1 AVV Baulärm erfordert. • Rechtsgrundlagen: Maßgeblich sind §59 Abs.1 LBauO für das Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde, §53 Abs.1 LBauO als nachbarschützende Bestimmung und die AVV Baulärm (insbesondere Nr.3.1.1 und Nr.4.1 sowie Nr.6.7.1 zur Zeitkorrektur) i.V.m. §66 Abs.2 BImSchG zur Konkretisierung. • Bewertung der Beweismittel: Die schalltechnischen Messungen und die Gutachterbewertung sind nachvollziehbar; Einwände der Antragsteller zu Messaufzeichnungen, Windrichtung und subjektiver Lärmwahrnehmung sind nicht substantiiert oder widerlegt durch ergänzende Messungen und Stellungnahmen. • Spezielle Einwände: Behauptete zusätzliche Lärmquellen und die Angabe, die Schlagramme sei technisch veraltet, wurden nicht hinreichend konkretisiert; es liegen keine Anhaltspunkte für Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften oder für eine Überschreitung, die ein Einschreiten erzwingt. • Rechtsfolge: Ohne glaubhaft gemachten Verstoß gegen die AVV Baulärm ist kein Anspruch auf behördliches Einschreiten gegeben; die Grenzen des behördlichen Ermessens sind eingehalten. Die Beschwerde der Antragsteller wurde zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die durch die Bauarbeiten verursachten Lärmauswirkungen wenden und das Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde verlangen. Die Teilbaugenehmigung enthält keine verbindliche Regelung, die über die AVV Baulärm hinausgeht, sodass ein Anordnungsziel gegen die Genehmigung nicht geeignet war. Die vorgelegten schalltechnischen Gutachten und Messungen ergaben, dass die Immissionsrichtwerte der AVV Baulärm nicht in einem Umfang überschritten werden, der ein behördliches Einschreiten nach Nr.4.1 AVV Baulärm erforderlich macht. Subjektive Wahrnehmungen und nicht substantiiert dargelegte weitere Lärmquellen genügten nicht, den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Damit haben die Antragsteller im Eilverfahren keinen Anspruch auf Maßnahmen der Bauaufsichtsbehörde erwirkt.