Beschluss
3 L 547/10.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2010:0611.3L547.10.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750,00 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines am 9. Februar 2010 erhobenen Widerspruchs gegen die der Beigeladenen unter am 9. August 2009 für das Grundstück T.-gasse X, Flur X Nr. XXX, in M. ergangene Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohngebäudes mit 15 Wohneinheiten und integrierter Garage (14 Stellplätze) unter Erteilung von Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Zwischen K.-Straße und R.-Straße, Änderung“ (A 214 III Ä) der Antragsgegnerin über die überbaubare Grundstücksfläche und die Anzahl der Vollgeschosse anzuordnen, ist gemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 212 a BauGB statthaft und auch ansonsten zulässig. Insbesondere ist der vom Antragsteller erhobene Widerspruch nicht offensichtlich unzulässig. Da ihm die streitgegenständliche Baugenehmigung nicht bekannt gemacht wurde, begann die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO für ihn nicht zu laufen, und er hat sein Recht zur Erhebung des Widerspruchs auch nicht verwirkt (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 16. März 2010 – 4 B 5.10 –, juris [Rdnr. 8] m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). 2 Der Antrag hat in der Sache jedoch keinen Erfolg, denn insoweit ergibt die in dem Verfahren nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Sach- und Rechtsprüfung, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung mit Blick auf die Nachbarschaft schützende Rechtsvorschriften offensichtlich rechtmäßig ist. Unter diesen Umständen gebührt dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Vollziehung der ihnen erteilten Baugenehmigung – wie es in der durch § 212 a BauGB getroffenen Wertung zu Ausdruck kommt – Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines gegen die Baugenehmigung eingelegten Widerspruchs anzuordnen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. März 1986 – 1 B 14/86 –, NVwZ 1987, 240). Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verletzt nach überschlägiger Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Vorschriften, die gerade auch dem Interesse der Antragsteller zu dienen bestimmt sind. 3 Zunächst kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, die Baugenehmigung sei bereits deshalb rechtswidrig, weil er zum einen als Nachbar wegen der Befreiung von auch ihn betreffenden Festsetzungen im Baugenehmigungsverfahren hätte beteiligt werden müssen und weil die Baugenehmigung zum anderen keine Begründung hinsichtlich der in ihr enthaltenen Befreiungen enthalte (vgl. S. 2, 3 der Antragsschrift vom 22. April 2010, Bl. 2, 3 der Gerichtsakten). Denn bei den Vorschriften über die Beteiligung der Nachbarn im Baugenehmigungsverfahren (§ 68 LBauO) und die Begründung der Baugenehmigung (§ 70 Abs. 1 Satz 3 LBauO) handelt es sich um Verfahrensvorschriften, die ausschließlich die Wahrung öffentlicher Belange bezwecken und nicht dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. Lang in: Jeromin, LBauO Rh-Pf., 2. Auflage 2008, § 68 Rdnr. 39; BVerwG, Urteil vom 29. April 1993 – 7 A 2.92 –, BVerwGE 92, 258, 261 f.). Dass der Gesetzgeber diesen Vorschriften ausdrücklich auch nachbarschützende Wirkung beimessen wollte (vgl. hierzu OVG Hamburg, Urteil vom 26. September 2007 – 2 Bs 188/07 –, juris [Rdnr. 3]), lässt sich weder ihrem Wortlaut noch ihrer Entstehungsgeschichte entnehmen. 4 In bauplanungsrechtlicher Hinsicht verletzt das Bauvorhaben keine nachbarschützenden Vorschriften. Es beurteilt sich nach § 30 Abs. 1 BauGB, denn es liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Zwischen K.-Straße und R.-Straße, Änderung“ (A 214 III Ä), der vom Stadtrat der Beigeladenen am 07. Februar 2001 als Satzung beschlossen und nach Ausfertigung durch den Oberbürgermeister am 06. April 2001 bekannt gemacht wurde. 5 (1) Zunächst verstößt das Vorhaben der Beigeladenen hinsichtlich seiner Art der baulichen Nutzung nicht zu Lasten des Antragstellers gegen drittschützende Vorschriften. Insbesondere kann sich der Antragsteller nicht wegen des Umstandes, dass mit dem Vorhaben der Beigeladenen ein Wohngebäude auf einem Grundstück verwirklicht werden soll, welches im Bebauungsplan als Gemeinbedarfsfläche „Kindergarten“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB) festgesetzt ist, auf den generell drittschützenden Gebietserhaltungsanspruch berufen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Gebietserhaltungsanspruch grundsätzlich nur zugunsten derjenigen Grundstückseigentümer wirkt, deren Grundstücke in einem Baugebiet liegen, denn nur diese werden zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden und sollen die Beachtung der planungsrechtlichen Vorgaben auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen können, weil und soweit sie selbst in der Ausnutzbarkeit ihres Grundeigentums öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterliegen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11. Dezember 2009 – 8 B 11243/09.OVG – m.w.N.). Grundstücke, für die innerhalb eines Bebauungsplangebietes unterschiedliche Nutzungsarten festgelegt sind, liegen hingegen nicht in einem Baugebiet, sondern in unterschiedlichen Baugebieten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. März 2006 – 7 A 3375/04 –, juris [Rdnr. 62]; Beschluss vom 28. November 2002 – 10 B 1618/02 –, BRS 66 Nr. 168; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14. Oktober 1999 – 8 S 2396/99 –, BRS 62 Nr. 183) mit der Folge, dass der Gebietsgewährleistungsanspruch in einem solchen Fall nicht greift. So liegt es hier. 6 Das Grundstück des Antragstellers liegt in einem Gebiet, welches im Bebauungsplan als „besonderes Wohngebiet“ (§§ 1 Abs. 2 Nr. 4, 4 a BauNVO) festgesetzt ist. Demgegenüber liegt die für das Baugrundstück festgesetzte Gemeinbedarfsfläche innerhalb eines eigenen, durch die Art seiner Nutzung (Kindergarten) definierten und vom angrenzenden besonderen Wohngebiet abgrenzten Gebietes. Dies geht eindeutig aus der in den zeichnerischen Festsetzungen der Planurkunde enthaltenen, die Gemeinbedarfsfläche umgebenden „Perlschnur“ hervor, die als Planzeichen entsprechend Ziffer 15.14 der Anlage zur Planzeichenverordnung (PlanzV) zur Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen, z.B. von Baugebieten, dient. 7 Der Antragsteller kann sich aber auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines sogenannten „gebietsübergreifenden Gebietsgewährleistungsanspruchs“ gegen das Vorhaben der Beigeladenen zur Wehr setzen. Denn soweit ein gebietsübergreifender Gebietsgewährleistungsanspruch in der Rechtsprechung anerkannt ist, setzt er voraus, dass die näheren Umstände der Aufstellung eines Bebauungsplans, namentlich seine Begründung erkennen lassen, dass nachbarschützenden Wirkungen der Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung nicht auf die Grundstücke im Plangebiet/Baugebiet beschränkt sind, sondern auch außerhalb davon gelegenen Grundstücken zugute kommen sollen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 12. März 2009 – 1 LA 184/06 –, NVwZ-RR 2009, 630, 631). Hierfür ergeben weder der Bebauungsplan selbst noch seine Begründung bzw. die Akten über die Planaufstellung auch nur ansatzweise einen Anhaltspunkt. 8 (2) Aber auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung ist das Vorhaben der Beigeladenen unter nachbarschützenden Gesichtspunkten nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die vom Antragsteller beanstandeten Überschreitungen der im Bebauungsplan „A 214 III Ä“ festgesetzten Anzahl der Vollgeschosse sowie der überbaubaren Grundstücksflächen, für die der Beigeladenen auf ihren Antrag hin im Bauschein Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt wurden. Denn insoweit wird der Antragsteller nicht in seinen nachbarschützenden Rechten verletzt. 9 Vorliegend wurde von der im Bebauungsplan festgesetzten Anzahl der Vollgeschosse (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO) von einer Festsetzung des Bebauungsplans befreit, die das Maß der baulichen Nutzung betrifft. Festsetzungen eines Bebauungsplans, die das Maß der baulichen Nutzung zum Gegenstand haben, haben anders als die Festsetzung von Baugebieten kraft Bundesrecht grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 – 4 B 52.95 –, BRS 57 Nr. 209); insoweit ist zum Schutze der Nachbarn das partiell drittschützende Gebot der Rücksichtnahme ausreichend, das den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützen soll. Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung nicht ausnahmsweise auch drittschützende Wirkung haben können; Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sich ein Wille des Plangebers, die Festsetzung mit drittschützender Wirkung anzureichern, hinreichend deutlich aus dem Bebauungsplan selbst bzw. seiner Begründung unter Berücksichtigung der konkreten Situation vor Ort ergeben muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Januar 1995 – 3 S 3096/94 –, BRS 57 Nr. 210; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. Januar 2004 – 8 B 11939/03.OVG –, ESRIA). 10 Ein solcher Wille lässt sich – jedenfalls in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers – weder der Begründung des Bebauungsplans „A 214 III“ bzw des Änderungsplans „A 214 III Ä“ noch aus den Planaufstellungsakten entnehmen. Wie sich den Planaufstellungsakten zum Bebauungsplan „A 214 III“ entnehmen lässt, befasste sich die Antragsgegnerin erstmals im Zusammenhang mit der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB mit der baulichen Ausnutzbarkeit des hier in Rede stehenden Baugrundstücks (vgl. Aktenvermerk vom 19. September 1995). Die hier angestellten Überlegungen mündeten hinsichtlich des hier in Rede stehenden Bereichs „T.-gasse/R.-Straße“ in folgende Begründung: 11 „Die zeichnerischen Festsetzungen des Bebauungsplans sehen in den Einmündungsbereichen H.-gässlein/R.-Straße und T.-gasse/R.-Straße die Möglichkeit von Aufstockungen bzw. Neubauten an der Straßenflucht vor. Nur so lässt sich die geschlossene Straßenfront an der R.-Straße wieder erkennbar machen und die für das Gebiet typische Gassensituation der Verbindungswege zwischen K.-Straße und R.-Straße verdeutlichen. Diese städtebaulichen Gründe erfordern auch die konsequente Verlängerung der nördlichen Bauflucht des I.-Gässchens (westlicher Teil) über die T.-gasse bis zur R.-Straße. Das dort vorgesehene festgesetzte Gebäude ist auf einer Fläche „für den Gemeinbedarf, kirchliche Einrichtungen“ zeichnerisch festgesetzt. Bei der Aufstellung des Bebauungsplans wurden insoweit die sozialen Bedürfnisse der Bevölkerung im Sinne des § 1 Abs. 5 Nr. 3 BauGB besonders berücksichtigt. Die vorgesehenen Einrichtungen erfordern das nach den zeichnerischen Festsetzungen zulässige und notwendige Bauvolumen an dem festgelegten Standort sowohl aus Gründen des Lärmschutzes für die dem geplanten Kindergarten zugeordnete Freifläche als auch aus Gründen der wirtschaftlichen Realisierbarkeit. Dies schließt eine andere Lösung aus. Den Belangen der im Eckgebäude R.-Straße XX wohnenden und arbeitenden Menschen in Bezug auf die Belichtung, Besonnung und Belüftung der Wohnungen und Arbeitsstätten (städtebauliches Sanierungsziel gemäß § 136 Abs. 3 Nr. 1 BauGB) wurde insoweit ausreichend Rechnung getragen, als die viergeschossige Bauflucht des Neubaus in der T.-gasse durch Festsetzung einer entsprechenden Baulinie auf 16 m Breite beschränkt ist.“ (vgl. S. 2 der Begründung). 12 Der durch diese Begründung zum Ausdruck kommende planerische Wille der Antragsgegnerin wurde so vom Stadtrat der Antragsgegnerin zum Gegenstand des Ratsbeschlusses über den Bebauungsplan „A 214 III“ gemacht und auch im Verfahren über die Änderung des Bebauungsplans (A 214 III Ä) nicht verändert. Hieraus ergibt sich, dass nach dem Willen des Plangebers die Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse auf dem Grundstück Parzelle XXX allein städtebauliche Ziele im Hinblick auf das städtebauliche Erscheinungsbild des Gebietes verfolgt und allenfalls in Bezug auf das Grundstück R.-Straße XX auch den Schutz der Arbeits- und Wohnbevölkerung im Hinblick auf individuelle Belange vor dem Hintergrund bestehender Sanierungsziele verfolgt. 13 Soweit die Antragsgegnerin des Weiteren der Beigeladenen eine Befreiung von den Festsetzungen über die überbaubare Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) erteilt hat, ist festzuhalten, dass diese Festsetzungen zugunsten des Antragstellers ebenfalls keine nachbarschützende Wirkung entfallen. Zwar kann die Frage, ob die Festsetzung von Baulinien oder Baugrenzen neben ihrer städtebaulichen Ordnungsfunktion auch nachbarschützende Wirkung hat, weder generell bejaht oder verneint noch im Sinne eines in der einen oder anderen Weise ausgerichteten Regel-Ausnahme-Verhältnisses beantwortet werden. Ob der Nachbarschutz zu verneinen oder zu bejahen ist, ist in jedem Einzelfall im Wege der Auslegung des Schutzzwecks der Festsetzung im Bebauungsplan zu ermitteln. Hiernach ist Nachbarschutz anzunehmen, wenn er aus dem Inhalt und der Rechtsnatur der Festsetzung selbst oder aus ihrem Zusammenhang mit anderen Festsetzungen folgt, oder sich ein entsprechender Wille hinreichend deutlich aus der Planbegründung oder aus anderen Unterlagen und Vorgängen im Zusammenhang mit dem Erlass des Bebauungsplans ergibt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Januar 2010 – 8 B 11359/09.OVG –, juris [Rdnr. 5]; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Juli 1994 – 10 B 10/94 –, BRS 56 Nr. 44). Nach diesen Grundsätzen kommt den Festsetzungen des Bebauungsplans „A 124 III / A 214 III Ä“ über die überbaubaren Grundstücksflächen in Gestalt von Baulinien und Baugrenzen keine nachbarschützende Wirkung zu, denn weder der Begründung der Bebauungspläne noch den Planaufstellungsakten lässt sich auch nur ansatzweise eine entsprechende Intention des Plangebers entnehmen. Dort heißt es vielmehr lediglich, dass „das Maß der baulichen Nutzung im Bebauungsplan durch die Festsetzung der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen (durch Baulinien und Baugrenzen) und die Zahl der höchstzulässigen oder zwingend einzuhaltenden Vollgeschosse bestimmt“ wird (vgl. S. 2 der Begründung). Soweit die Festsetzung der Baulinien und Baugrenzen hingegen der Umsetzung der Sanierungsziele des im Bereich der Satzung der Antragsgegnerin über die förmliche Festsetzung des Sanierungsgebietes „Südliche Altstadt/Teil B“ gelegenen Plangebietes dient, werden hiermit allein städtebauliche Ziele verfolgt, die lediglich gleichsam reflexhaft den Einzelnen begünstigen können. 14 Schließlich ist die Zulassung des Vorhabens der Beigeladenen unter Erteilung der vorgenannten Befreiungen auch nicht unter Berücksichtigung des sich aus § 31 Abs. 2 BauGB ergebenden, Nachbarschutz vermittelnden Gebotes der Wahrung nachbarlicher Interessen zu beanstanden. Denn insoweit gilt es zu berücksichtigen, dass Drittschutz des Nachbarn bei einer rechtswidrigen Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung nur besteht, wenn seine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind; alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden. Unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung die Rechte des Nachbarn verletzt, ist nach den Maßstäben zu beantworten, die das Bundesverwaltungsgericht zum drittschützenden Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08. Juli 1998 – 4 B 64.98 –, NVwZ-RR 1999, 8). 15 In Ansehung dieser Grundsätze erweist sich das Vorhaben der Beigeladenen dem Antragsteller gegenüber nicht als rücksichtslos. 16 Dies gilt zunächst in Bezug auf die von ihm geltend gemachte Beeinträchtigung der Sichtbeziehung zur nahegelegenen I.-kirche. Denn die Bewahrung einer ungestörten Aussicht ist grundsätzlich kein Nachbarschutz vermittelnder Belang; dass die Antragsgegnerin vorliegend mit den Festsetzungen des Bebauungspläne „A 214 III“ bzw. „A 214 III Ä“ ausnahmsweise etwas anderes bezwecken wollten, ist nicht einmal im Ansatz ersichtlich. 17 Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Vorhaben der Beigeladenen zu einer unzumutbaren Verschattung seines Grundstückes führen wird. Denn soweit er durch die Vorlage einer Schattenwurfsimulation darzulegen versucht, dass die Verwirklichung des Vorhabens der Beigeladenen entsprechend der genehmigten Planung zu einem erhöhten Schattenwurf auf sein Grundstück führen wird, übersieht er, dass das Maß dessen, was an Verschattung hinzunehmen ist, durch die – nachbarschützende – Abstandsflächenvorschrift des § 8 LBauO bestimmt wird, mit der u.a. eine ausreichende Beleuchtung und Belüftung der Gebäude und ein effektiver Brandschutz gewährleistet sowie die Anforderungen an gesunde Arbeits- und Wohnverhältnisse verwirklicht werden sollen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03. November 1999 – 8 A 10951/99.OVG –, NVwZ-RR 2000, 580, 581). Ist die nach § 8 Abs. 6 Satz 1 LBauO einzuhaltende Tiefe der Abstandsfläche eingehalten, so ist den durch § 8 LBauO geschützten Belangen Genüge getan. So liegt es hier. Wie sich aus dem von der Beigeladenen vorgelegten Abstandsflächenplan (Plan-Nr. A-4abstand) ergibt – an dessen Richtigkeit die Kammer keinen Anlass zu zweifeln hat –, hält das Vorhaben der Beigeladenen zum I.-Gässchen und damit zum Grundstück des Antragstellers die bei einer abstandsflächenrechtlich relevanten Wandhöhe von 14,20 m (vgl. Bauplan „Ansicht Nordost“ [Plan-Nr. A-4Ano]) notwendige Abstandfläche von 5,68 m bei weitem ein. Antragsgegnerin und Beigeladene durften bei der Bemessung der Abstandsfläche auch zu Recht das als Staffelgeschoss vorgesehene Dachgeschoss unberücksichtigt lassen, denn dieses ist mit seiner zum I.-Gässchen zugewandten Dachneigung von 45° gemäß § 8 Abs. 4 Satz 5 LBauO bei der Ermittlung des der einzuhaltenden Abstandsfläche zugrunde liegenden Maßes nicht erhöhend zu berücksichtigen. Soweit das Vorhaben hingegen in dem an der R.-Straße zugewandten Teil zum I.-Gässchen hin eine Dachneigung von 60° aufweist, führt dies ebenfalls nicht zu einem Verstoß gegen § 8 LBauO, da in diesem Bereich durch den Bebauungsplan geschlossene Bauweise festgesetzt wird, mithin nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBauO Abstandsflächen gar nicht erforderlich sind. 18 Ferner wirkt das Vorhaben der Beigeladenen entgegen der Auffassung des Antragstellers in Bezug auf sein Grundstück auch nicht erdrückend. Denn eine erdrückende Wirkung eines die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen einhaltenden Gebäudes kann nur angenommen werden, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls - und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen - derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09. Februar 2009 – 10 B 1713/08 –, NVwZ-RR 2009, 459, 460 m.w.N.). Hiervon kann im vorliegenden Fall trotz eines Höhenunterschiedes nach Angaben des Antragstellers von 4,70 m nicht ausgegangen werden, weil der rückwärtige Teil des Baukörpers in Bezug auf das Grundstück des Antragstellers einen Abstand von zwischen 10,90 m und 11,70 m einhält, so dass von einer im obigen Sinne beschriebenen Ausnahmesituation nicht die Rede sein kann. 19 Schließlich erweist sich das Vorhaben der Beigeladenen auch im Hinblick auf das vom Antragsteller befürchtete höhere Verkehrsaufkommen nicht als rücksichtslos. Insoweit gilt es nämlich zu berücksichtigen, dass die Zufahrten zu den Stellplätzen und Garagen (vgl. hierzu den Bauplan „Grundriss Erdgeschoss [Plan-Nr. A-4G00]) im Wesentlichen an der T.-gasse liegen und lediglich 6 Stellplätze über den von der T.-gasse abzweigenden Teil des I.-Gässchens angefahren werden. Aufgrund dieser Anordnung ist es bereits nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Antragsteller, dessen Anwesen durch den Baukörper des geplanten Neubaus auf der Parzelle XXX in Bezug auf die an der T.-gasse befindlichen Doppelparker abgeschirmt wird, durch den mit dem Vorhaben verbundenen Verkehrslärm mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt wird. Da es sich bei diesen Stellplätzen um notwendige Stellplätze i.S. von § 47 Abs. 1 Satz 1 LBauO handelt, sind die hiervon ausgehenden Emissionen grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen; objektive Anhaltspunkte dafür, dass diese zu unzumutbaren und nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigungen des Antragstellers führen werden, sind nicht ersichtlich und von diesem im Übrigen auch nicht substantiiert vorgetragen worden. 20 Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. 21 Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V. mit Ziffern 1.5, 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.).