Beschluss
7 A 11390/09
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
6mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil kein Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung vorliegt.
• Der Friedhofs- und Bestattungszwang erstreckt sich nach geltender Rechtslage auch auf Urnenbeisetzungen; private Urnenbeisetzungen bedürfen der Genehmigung als privater Bestattungsplatz (§ 4 BestG).
• Ein behaupteter Wandel der sittlichen Anschauungen begründet ohne substantiierte Darlegung keinen Klärungsbedarf der höchstrichterlich bereits entschiedenen Rechtsfragen.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung abgelehnt: Friedhofszwang gilt auch für Urnen (privater Bestattungsplatz) • Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil kein Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung vorliegt. • Der Friedhofs- und Bestattungszwang erstreckt sich nach geltender Rechtslage auch auf Urnenbeisetzungen; private Urnenbeisetzungen bedürfen der Genehmigung als privater Bestattungsplatz (§ 4 BestG). • Ein behaupteter Wandel der sittlichen Anschauungen begründet ohne substantiierte Darlegung keinen Klärungsbedarf der höchstrichterlich bereits entschiedenen Rechtsfragen. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Trier, mit dem seine Verpflichtungsklage auf Genehmigung einer Urnenbeisetzung auf eigenem Grundstück abgewiesen worden war. Streitgegenstand ist die Frage, ob eine Urnenbeisetzung auf privatem Grund ohne Genehmigung zulässig ist oder ob der Friedhofszwang nach dem Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz greift. Der Kläger rügt, die sittliche Anschauung habe sich gewandelt und der gesetzliche Friedhofszwang sei nicht mehr angemessen; er verweist auch auf Rechtsentwicklungen in anderen Ländern und auf praktische Umgehungen. Die Behörde verweigert die Genehmigung mangels Vorliegens der Voraussetzungen für einen privaten Bestattungsplatz (§ 4 Abs.1 BestG). Das Verwaltungsgericht stützte die Abweisung auf den bestehenden Bestattungs- und Friedhofszwang und die fehlende Überwiegung privaten Interesses gegenüber öffentlichen Belangen. • Zulassungsgrund: Es liegt kein zulassungsfähiger Grund der grundsätzlichen Bedeutung i.S.v. § 124 Abs.2 Nr.3 VwGO vor; der Antrag nennt keine präzise, klärungsbedürftige Rechtsfrage. • Rechtliche Ausgangslage: Nach § 8 Abs.2, Abs.4 BestG sind Feuerbestattung und Beisetzung in einer Grabstätte geregelt; § 4 Abs.1,2 BestG verlangt Genehmigung privater Bestattungsplätze, sodass der Friedhofszwang auch Urnen erfasst. • Anforderungen an den Zulassungsantrag: Der Antrag genügt nicht den Darlegungspflichten des § 124a Abs.4 Satz4 VwGO; es fehlt eine nachvollziehbare Eingrenzung der rechtlichen oder tatsächlichen Frage, die für die Einheit der Rechtsordnung klärungsbedürftig wäre. • Wandel der Sitten: Ein pauschaler Verweis auf gewandelte sittliche Anschauungen reicht nicht; es fehlen darlegbare inländische Anhaltspunkte, die eine Neuausrichtung der Rechtsprechung oder Gesetzesauslegung erfordern würden. • Rechtfertigung des Friedhofszwangs: Gesetzgeber und höchstrichterliche Rechtsprechung rechtfertigen den Friedhofszwang mit der Wahrung der Totenruhe und dem Interesse der Öffentlichkeit; auch neuere Landesregelungen zeigen keine Abschaffung des Erlaubnisvorbehalts. • Verhältnismäßigkeit und Einzelfall: Selbst bei veränderten Bestattungspraktiken rechtfertigen die erläuterten Schutzgüter und die Schwierigkeit, den Ausnahmecharakter zu bewahren, keine großzügigere Handhabung im Einzelfall. • Verfahrenskosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.2 VwGO, der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde festgesetzt (5.000 €). Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Das Gericht sieht keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf und nimmt die bestehende Rechtslage zum Friedhofs- und Bestattungszwang für Urnen als weiter geltend an; private Urnenbeisetzungen bleiben genehmigungspflichtig nach § 4 BestG. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird für das Verfahren auf 5.000 € festgesetzt. Eine abstrakte Verfassungs- oder Rechtsänderung durch verweis auf ausländische Regelungen oder pauschale Hinweise auf einen sittlichen Wandel ist nicht dargetan.