Urteil
7 A 10005/12
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGRLP:2012:0418.7A10005.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 11. Oktober 2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Erlaubnis, nach seinem Tod die Asche seiner sterblichen Überreste auf dem in seinem Eigentum stehenden Waldgrundstück Gemarkung …, Flur …, Flurstück … und …, zu verstreuen. Dabei handelt es sich um ein an die Feldflur angrenzendes Grundstück in der Größe von ca. 25x150 m. Einen entsprechenden Antrag stellte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 2. Februar 2010. Mit Bescheid vom 13. April 2010 lehnte der Beklagte den Antrag ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass in Rheinland-Pfalz grundsätzlich Friedhofszwang bestehe. Erdbestattungen und Aschebeisetzungen müssten daher auf öffentlichen Bestattungsplätzen, mithin auf kommunalen oder kirchlichen Friedhöfen erfolgen. Der darin liegende Eingriff in die in Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz - GG - verbürgte allgemeine Handlungsfreiheit sei durch legitime öffentliche Interessen und überwiegende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Nur in begründeten Ausnahmefällen könnten nach § 4 Bestattungsgesetz - BestG - private Bestattungsplätze angelegt und genehmigt werden, wenn ein berechtigtes Bedürfnis oder Interesse vorliege und öffentliche Interessen sowie schutzwürdige Belange Dritter nicht beeinträchtigt würden. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Das rein persönliche Interesse an einem privaten Bestattungsplatz vermöge eine Ausnahme nicht zu rechtfertigen. 2 Der dagegen eingelegte Widerspruch des Klägers hatte keinen Erfolg und wurde mit Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des beklagten Landkreises vom 28. Juni 2011 zurückgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Genehmigung eines privaten Bestattungsplatzes. Die den Friedhofszwang rechtfertigenden öffentlichen Interessen seien die Wahrung der Totenruhe, die Scheu der Bevölkerung vor der Begegnung mit dem Tod sowie die hergebrachte Sitte, Tote auf öffentlichen Friedhöfen zu bestatten. Diese Gesichtspunkte stellten legitime Einschränkungen des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 GG dar. 3 Hierauf hat der Kläger mit am 20. Juli 2011 eingereichten Schriftsatz Klage erhoben und ergänzend zu seinem Vorbringen ausgeführt, es gehe ihm gerade darum, dass seine sterblichen Überreste nicht an einem bestimmten Ort aufbewahrt, sondern vielmehr der Natur zugeführt würden. In anderen Bundesländern und Staaten werde dergleichen nicht beanstandet. Dort existierten sogar öffentliche "Streufelder". 4 Der Beklagte hat zur Begründung auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren Bezug genommen. 5 Das Verwaltungsgericht Trier hat die Klage mit Urteil vom 11. Oktober 2011 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Das Verstreuen der Asche der sterblichen Überreste sei in der vorgesehenen Form nicht genehmigungsfähig. Dem stehe schon das Fehlen eines genehmigten privaten Bestattungsplatzes entgegen. Die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 2 BestG für einen solchen lägen auch nicht vor. Durch die Anforderungen in § 4 Abs. 1 BestG, dass an der Anlage ein berechtigtes Bedürfnis oder Interesse bestehen müsse und öffentliche Interessen oder schutzwürdige Belange Dritter nicht beeinträchtigt würden, habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass private Ruhestätten nur im Ausnahmefall zugelassen werden könnten (sogenannter Friedhofszwang). Eine solche Ausnahme könne nicht damit gerechtfertigt werden, dass jemand eine besondere Verbundenheit zu seinem Grundstück oder zu der Natur verspüre. Zwingende Umstände für die Zulassung einer Ausnahme vom Friedhofszwang habe der Kläger hier nicht anführen können. Zudem scheitere das Begehren des Klägers auch an den Bestimmungen des Bestattungsgesetzes über die Feuerbestattung, bei der vorgesehen sei, dass (§ 8 Abs. 4 Satz 3 BestG) die sterblichen Überreste eingeäschert würden und die Beisetzung der Asche in einer Grabstätte erfolge. Das Verstreuen der Totenasche unterfalle nicht diesem Beisetzungsbegriff. Aus der untergesetzlichen Bestimmung des § 9 der Durchführungsverordnung zum Bestattungsgesetz (BestGDV) folge der Urnenzwang; nach der Einäscherung sei die Asche zusammen mit einem vorher dem Sarg beigefügten Schild in einer Urne unterzubringen und die Urne mit einem Urnendeckel zu verschließen, der in geprägter Schrift bestimmte Angaben zur Identifizierung enthalten müsse. Die genannte Gesetzeslage, die dem Begehren des Klägers entgegenstehe, verstoße auch nicht gegen Grundrechte. Die einschlägige verfassungsgerichtliche Rechtsprechung sei nicht als von den Umständen überholt anzusehen. Der vom Gesetzgeber in den Vordergrund gerückte Schutz der Totenruhe und des sittlichen Empfindens weiter Teile der Bevölkerung könnten den gesetzlichen Eingriff auch heute noch rechtfertigen. 6 Mit der dagegen vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung hält der Kläger an seinem Begehren fest; er ergänzt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Unter Berücksichtigung der Grundrechte bedürfe es für die Genehmigung eines privaten Bestattungsplatzes einer offenen Abwägung mit den im Einzelfall entgegenstehenden öffentlichen Belangen, ohne dass von vorneherein ein enges Verständnis von den Ausnahmefällen zu Grunde gelegt werden dürfe. Solche öffentlichen Belange seien hier nicht ersichtlich. Gründe der Volksgesundheit und der Strafrechtspflege könnten nur vor der Einäscherung eine Rolle spielen. Eine sittliche Notwendigkeit einer engen Handhabung der Voraussetzungen für einen privaten Bestattungsplatz gebe es nicht. Unter den hier vorliegenden Umständen sei nicht erkennbar, warum öffentliche Belange dem Verstreuen der Asche auf dem Waldgrundstück bei der hier gegebenen Größe entgegenstehen könnten. Eine Beeinträchtigung der Gefühlswelt anderer sei unter solchen Umständen auszuschließen. Die gewandelten Anschauungen insoweit kämen auch in der neueren Gesetzgebung anderer Bundesländer zum Ausdruck. So könne nach der Rechtslage in Nordrhein-Westfalen das Verstreuen der Asche auch auf privaten Flächen genehmigt werden. 7 Der Kläger beantragt, 8 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Trier vom 11. Oktober 2011 den Bescheid des Beklagten vom 13. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 28. Juni 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm die Verstreuung der Asche seiner sterblichen Überreste auf seinem Waldgrundstück in der Gemarkung … zu genehmigen. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Berufung zurückzuweisen, und bezieht sich auf die ablehnenden Verwaltungsentscheidungen und das Urteil des Verwaltungsgerichts. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Entscheidungsgründe 12 Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. 13 Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Genehmigung des Verstreuens der Asche seiner sterblichen Überreste in der von ihm beantragten Form auf seinem privaten Grundstück. 14 Der geltend gemachte Anspruch für das Verstreuen der Asche auf einem in Rheinland-Pfalz gelegenen privaten Grundstück setzt nach der bestehenden landesrechtlichen Rechtslage Genehmigungen mit unterschiedlichem Gegenstand voraus: Nach § 8 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes für Rheinland-Pfalz vom 4. März 1983 - BestG - (GVBl. S. 69) muss jede Leiche bestattet werden. Die Bestattung kann nach § 8 Abs. 4 BestG als Erd- oder Feuerbestattung vorgenommen werden. Feuerbestattung ist nach § 8 Abs. 4 Satz 3 BestG die Einäscherung einer Leiche und die Beisetzung der Asche in einer Grabstätte. Bei dem Verstreuen der Asche auf einem privaten Grundstück handelt es sich um die Bestattung auf einem privaten Bestattungsplatz. Die Anlage und die Erweiterung eines solchen Bestattungsplatzes bedürfen indessen nach § 1 Abs. 3 BestG einer schriftlichen Genehmigung. Darüber hinaus bedarf jede Bestattung auf einem solchen privaten Bestattungsplatz nach § 4 Abs. 2 BestG einer im Einzelfall erforderlichen Genehmigung durch die Behörde. Für die Verneinung des Anspruchs des Klägers auf Verstreuen der Asche seiner sterblichen Überreste reicht es daher aus, dass ihm kein Anspruch auf Genehmigung eines privaten Bestattungsplatzes zusteht. Einen solchen Anspruch hat das Verwaltungsgericht zu Recht verneint. 15 Nach § 4 Abs. 1 BestG können private Bestattungsplätze angelegt werden, wenn (1.) ein berechtigtes Bedürfnis oder Interesse besteht und (2.) öffentliche Interessen oder schutzwürdige Belange Dritter nicht beeinträchtigt werden. Ein berechtigtes Bedürfnis oder Interesse im Sinne dieser Bestimmung kann hier nicht anerkannt werden. Aus dem systematischen Zusammenhang der Bestimmungen ergibt sich, dass die Genehmigung von privaten Bestattungsplätzen nach § 4 Abs. 2 BestG einem repressiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt unterliegt. Die vom Gesetzgeber angestrebte Wahrung der Totenruhe (§ 1 Abs. 2 BestG) und die Wahrung des Wohls der Allgemeinheit lassen es nicht zu, im Falle des angestrebten privaten Bestattungsplatzes ein berechtigtes Bedürfnis oder Interesse schon dann anzuerkennen, wenn dies dem privaten Wunsch des Betroffenen entspricht. Vielmehr kann sich die Genehmigungsfähigkeit nur auf Ausnahmefälle beziehen, soll nicht einem Zustand Vorschub geleistet werden, bei der eine Konfrontation mit dem Tod allgegenwärtig werden könnte (vgl. auch OVG Münster, NVwZ-RR 1998, 431 - zur dortigen Rechtslage -, wenn auch nicht im Sinne eines repressiven Verbots, sondern mit Billigung einer restriktiven Ermessensausübung zur Wahrung des öffentlichen Interesses). 16 Ein solch repressives Verbot mit Ausnahmevorbehalt verstößt nicht gegen in der Verfassung gewährleistete Freiheitsrechte, insbesondere nicht gegen die vom Kläger geltend gemachte allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG). Insoweit müssen dieselben Grundsätze Geltung beanspruchen, wie sie in der Rechtsprechung für das Verbot des Verstreuens der Asche außerhalb von Friedhöfen aufgestellt worden sind. In diesem Zusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht in einer ähnlichen Fallgestaltung ausgeführt (BVerfGE 50, 256 - juris, Rn. 25 ff.): 17 "Diese ist jedoch nur in den Schranken der verfassungsmäßigen Ordnung gewährleistet; dazu gehört jede Rechtsnorm, die formell und materiell mit der Verfassung im Einklang steht (BVerfGE 6, 32 (36 ff.); st. Rspr.; betr. Landesrecht vgl. BVerfGE 7, 111 (119 f.) und 41, 88 (116)). Dabei muss sich der Einzelne diejenigen Schranken seiner Handlungsfreiheit gefallen lassen, die der Gesetzgeber zur Pflege des sozialen Zusammenlebens in den Grenzen des allgemein Zumutbaren zieht, vorausgesetzt, die Eigenständigkeit der Person bleibt gewahrt (BVerfGE 8, 274 (329); 19, 93 (96)). 18 Bei der Regelung der mit der Bestattung Verstorbener zusammenhängenden Fragen hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Das ergibt sich aus der Besonderheit der zu regelnden Materie, die einen starken sozialen Bezug hat und die die Handlungsfreiheit des Einzelnen nur geringfügig berührt. Dem Gesetzgeber stand es daher frei, sich grundsätzlich für den Friedhofszwang zu entscheiden und dabei Gründe wie die Totenruhe, das sittliche Gefühl weiter Bevölkerungskreise sowie Bau- und Verkehrsplanung zu berücksichtigen. 19 2. § 14 Satz 2 FG sieht eine Ausnahme vom Friedhofszwang vor, wenn ein "besonderer Fall" vorliegt. Nach seinem materiellen Gehalt handelt es sich um ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt, das im Rechtsstaat als gesetzestechnisches Mittel nicht ausgeschlossen ist (BVerfGE 9, 83 (87))." 20 Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass die Gerichte in einer engen Verbundenheit eines Betroffenen zu seinem Grundstück keinen Grund sehen, der eine Ausnahme in dem genannten Sinne rechtfertigen könnte (vgl. BVerfG, a. a. O.). 21 Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der erkennende Senat folgt, ist der mit dem repressiven Verbot insoweit bestehende Eingriff durch den Gesetzgeber vor dem Freiheitsgehalt des Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit vertretbar. Dieses hat in diesem Zusammenhang ausgeführt (BVerwGE 45, 224 - juris, Rn. 18): 22 "Der Gesetzgeber durfte sich gerade im Interesse der Pflege des sozialen Zusammenlebens von den in Deutschland ganz überwiegend bestehenden Gepflogenheiten leiten lassen, die auf dem Gedanken beruhen, daß die Toten grundsätzlich auf besonders dafür gewidmeten Flächen bestattet werden. Er durfte von einem diesen Gepflogenheiten entsprechenden Empfinden des ganz überwiegenden Teiles der Bevölkerung, das zudem nicht unwesentlich mitgeprägt sein dürfte durch die verbreitete Scheu vor dem Tode und seinen Erscheinungsformen, ausgehen und durfte diesem Empfinden Rechnung tragen. … 23 Der Gesetzgeber durfte sich weiter von der Überlegung leiten lassen, daß die durch das allgemeine Empfinden und letztlich durch Art. 1 Abs. 1 GG geforderte Totenruhe am besten auf Flächen sichergestellt wird, die diesem Zweck gewidmet sind und gleichsam im Schutze der Allgemeinheit stehen; …" 24 Gegenüber diesen für den sogenannten Friedhofszwang und die restriktive Ausnahme für private Bestattungsplätze sprechenden Gründen, wie sie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt sind, kann auch nicht eingewendet werden, sie hätten aufgrund gewandelter gesellschaftlicher Anschauung ihre Bedeutung verloren. Dazu kann auf den Beschluss des Senats vom 4. Februar 2010 - 7 A 11390/09.OVG - (AS 38, 293) Bezug genommen werden. 25 Für den angeblichen Anschauungswandel kann zunächst nicht der Hinweis ausreichen, in verschiedenen ausländischen Rechtsordnungen seien solche Vorkehrungen nicht vorgesehen. Wenn auch davon auszugehen ist, dass mit der Zeit eine gegenseitige Anpassung kultureller Anschauungen denkbar ist, so kommt es für die Rechtfertigung der Regelung des Gesetzgebers auf die inländischen Verhältnisse an. Für einen erheblichen Wandel insoweit gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte. 26 Zwar hat seit dem Zeitpunkt der genannten höchstrichterlichen Entscheidungen die Zahl der Feuerbestattungen erheblich zugenommen und es kann insoweit sicher von einem Wandel in den sittlichen Anschauungen gesprochen werden. Indessen sehen die Gesetze durchweg den Friedhofs- und Bestattungszwang vor. Insbesondere legen die normativen Bestimmungen großen Wert darauf, dass die Urnen nicht im Gewahrsam der Angehörigen verbleiben (vgl. dazu § 9 Abs. 4 Satz 2 der Landesverordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz in der Fassung der Verordnung vom 6. März 1996, GVBl. S. 183, - BestGDV -). Danach darf eine Urne den Angehörigen nur ausgehändigt werden, wenn eine Genehmigung zur Bestattung auf einem privaten Bestattungsplatz nach § 4 Abs. 2 BestG vorliegt. Aschenreste genießen insoweit den gleichen Anspruch auf pietätvolle Behandlung und Wahrung der Totenruhe wie erdbestattete Leichen (vgl. Gaedtke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 9. Auflage 2004, S. 219 mit Hinweis auf OVG Münster, NVwZ 1986, 401). Nach Ablauf der Ruhezeit werden als solche noch erkennbare Aschereste und ihre Behältnisse in einer Gemeinschaftsgrabstelle beizusetzen sein (vgl. Gaedtke, a. a. O.). 27 Wenn unter Umgehung solcher Bestimmungen bzw. unter Ausnutzung von Überwachungs- und Regelungslücken heute unter Einschaltung bestimmter über das Internet werbender Unternehmen möglich ist, die Urnen Verstorbener in privaten Gewahrsam ausgehändigt zu erhalten, spricht dies nicht für eine in bestimmtem Maß gewandelte Anschauung, sondern nur für Sonderentwicklungen in Ausnahmefällen. Auch soweit sich der Kläger auf Rechtsentwicklungen in anderen Bundesländern berufen will, in denen besondere Bestattungsformen für die Feuerbestattung anerkannt werden, ist eine im Blick auf den Friedhofszwang geänderte Anschauung nicht erkennbar. Mit dem Bestattungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 17. Juni 2003 (GVBl. S. 313) ist zwar zugelassen (§ 15 Abs. 6), dass die Asche außerhalb eines Friedhofs verstreut oder beigesetzt werden darf; der Beisetzungsort darf allerdings nicht in einer der Totenruhe widersprechenden Weise genutzt werden und muss dauerhaft öffentlich zugänglich sein. Ein entsprechender Nachweis ist gegenüber der Behörde zu führen. Die Genehmigung steht im Ermessen der Behörde. Damit wird aber dem privaten Wunsch der Beisetzung von Urnen auf privaten Grundstücken kein beliebiger Raum gegeben. Auch nach § 28 Abs. 3 des Saarländischen Bestattungsgesetzes vom 5. November 2003 (Amtsbl. S. 2920) darf die Asche Verstorbener nur auf Friedhöfen und privaten Bestattungsplätzen beigesetzt werden. Nach § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes dürfen zwar auch festgelegte Waldstücke als Friedhöfe in der Art angelegt werden, dass auf ihnen ausschließlich Urnenbeisetzungen zugelassen sind. Private Bestattungsplätze dürfen im Übrigen aber auch dort nur nach denselben Kriterien wie in Rheinland-Pfalz genehmigt werden (vgl. § 6 Saarländisches Bestattungsgesetz). Nach § 34 Abs. 4 dieses Gesetzes muss die Urne aus leicht verrottbarem Material bestehen, wenn die Asche auf einem Waldstück, das als Friedhof genehmigt wurde, bestattet wird. Selbst aus diesen Gesetzen aus jüngerer Zeit lässt sich nicht schließen, dass das Anliegen, die Allgegenwärtigkeit privater Aufbewahrung von Aschen oder Urnen aus der Feuerbestattung zu vermeiden, nach dem sittlichen Empfinden weiter Teile der Bevölkerung einen geringeren Stellenwert erhalten hätte. 28 Bei der Anerkennung einer Ausnahme im Einzelfall ist auch keine großzügigere Handhabung angemessen. Ließe man in Einzelfällen der vorliegenden Art - bei rein privatem Wunsch des Betroffenen selbst angesichts relativ großzügiger Grundstücksverhältnisse und einer gleichsam bevorzugten Lage des Grundstücks - Ausnahmen zu, würde sich der Ausnahmecharakter einer Genehmigung nicht weiter aufrechterhalten lassen, zumal die Beunruhigung der Bevölkerung, der vorgebeugt werden soll, nicht allein von Kriterien der Sichtbarkeit und Auffälligkeit entsprechender privater Anlagen abhängt. 29 Über die Verbundenheit zur Natur und zu seinem Grundstück hinaus, die für eine Ausnahme nicht ausreicht, hat der Kläger keine weiteren im vorliegenden Zusammenhang beachtlichen Gründe für sein Begehren nennen können. Soweit die Ausführungen darauf bezogen sind, dass er die üblichen Bestattungssitten für zu pompös hält und kein solches Gedenken wünscht, sondern durch das Verstreuen seiner Asche der Überzeugung Ausdruck geben will, dass seine Existenz still entweicht und wieder eins mit der Natur wird, bedeutet die vorliegende gesetzliche Einschränkung keinen unzumutbaren Freiheitseingriff. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Bestattungsrecht auch diesen Wünschen weit entgegenkommt, da der Kläger nicht gehindert ist, Formen zu finden, die weitgehend gewährleisten, dass sein Bestattungsplatz anonym bleibt und die Verbindung der Asche mit der Natur gewährleistet wird. Die Bestimmungen des Landes Rheinland-Pfalz zur Urnenbeisetzung sehen zwar die Einbringung der Asche in ein Urnengefäß vor (§ 9 BestGDV). Es dürfte aber nichts entgegenstehen, die Voraussetzungen zu erfüllen, wie sie für die genannten Beisetzungsformen in anonymer Weise etwa in einem sogenannten Friedwald erforderlich sind. Sollte der Kläger in einem anderen Bundesland die Genehmigung etwa für ein Verstreuen seiner Asche erhalten, dürfte es nach § 9 Abs. 4 BestGDV auch nicht ausgeschlossen sein, dass die Urne wegen der entsprechenden Beisetzungsform an den Träger der genehmigten Einrichtung versandt wird. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang lediglich ausführt, dass zusätzliche Kosten auf ihn zukämen, stellt dies keine unzumutbare Einschränkung seiner Rechte gegenüber dem Anliegen dar, das der Gesetzgeber im Bestattungsrecht legitimer Weise zur Wahrung der Totenruhe verfolgt. Der Verweis auf besondere Umgangsformen in anderen Bundesländern kann im Übrigen nicht als Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit der Regelung in Rheinland-Pfalz herangezogen werden, da der jeweils zuständige Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum unterschiedlich nutzen kann und nicht ersichtlich ist, dass der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber angesichts auch unterschiedlicher Traditionen und sittlicher Auffassungen in den einzelnen Regionen über den ihm zustehenden Ermessensspielraum hinausgegangen wäre. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. 31 Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen. 32 Beschluss 33 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € (§§ 47, 52 Abs. 2 GKG).