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Urteil

1 A 10876/09

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Verpflichtung der Behörde nach § 24 BImSchG ist ein Nachbar nur berechtigt, wenn konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen die Betreiberpflichten des § 22 BImSchG i.V.m. der 1. BImSchV vorliegen. • Ein Ofen ist nur dann ein „offener Kamin“ i.S.d. 1. BImSchV, wenn er bestimmungsgemäß offen betrieben werden kann; technische Konzeption und Herstellerangaben sind maßgeblich. • Sind die Anforderungen der 1. BImSchV eingehalten und liegen keine atypischen Verhältnisse vor, besteht in der Regel kein Anspruch des Nachbarn auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten der Behörde.
Entscheidungsgründe
Kein immissionsschutzrechtlicher Eingriff ohne konkrete Verstöße oder atypische Verhältnisse • Zur Verpflichtung der Behörde nach § 24 BImSchG ist ein Nachbar nur berechtigt, wenn konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen die Betreiberpflichten des § 22 BImSchG i.V.m. der 1. BImSchV vorliegen. • Ein Ofen ist nur dann ein „offener Kamin“ i.S.d. 1. BImSchV, wenn er bestimmungsgemäß offen betrieben werden kann; technische Konzeption und Herstellerangaben sind maßgeblich. • Sind die Anforderungen der 1. BImSchV eingehalten und liegen keine atypischen Verhältnisse vor, besteht in der Regel kein Anspruch des Nachbarn auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten der Behörde. Der Kläger ist Eigentümer eines Wohnhauses; der Beigeladene betreibt in seinem benachbarten Wohnhaus einen raumluftabhängigen Ofen der Marke H. Avenso (Nennwärmeleistung 7 kW) mit einem an der Außenwand geführten Edelstahlschornstein. Der Beigeladene beantragte und erhielt von der Beklagten eine Baugenehmigung für den Edelstahl-Schornstein; der Ofen wurde abgenommen. Der Kläger behauptet, Emissionen, insbesondere nitrose Gase, gelangten aufgrund örtlicher Windverhältnisse und Atrium-/Dachkonstruktion auch bei geschlossenen Fenstern in seine Wohnräume und machte Gesundheitsgefährdung geltend. Er forderte die Behörde nach § 24 BImSchG zur Anordnung der Stilllegung von Schornstein und Feuerungsanlage auf. Die Verwaltungsbehörde und das Verwaltungsgericht wiesen die Beschwerden zurück; der Kläger zog in Berufung. • Die Berufung ist in der Sache unbegründet; aus den vorgelegten Unterlagen ergeben sich keine Anhaltspunkte für Verstöße des Beigeladenen gegen die Betreiberpflichten des § 22 BImSchG i.V.m. der 1. BImSchV. • Rechtliche Einordnung des Ofens: Nach Herstellerangaben und Stellungnahme des Bezirksschornsteinfegermeisters ist der Ofen als geschlossene Einzelraumfeuerungsanlage (Dauerbrandofen/Einzelraumfeuerungsanlage) konzipiert und nicht bestimmungsgemäß offen betrieben; damit ist er nicht einem offenen Kamin im Sinne der 1. BImSchV gleichzusetzen (§ 2 Nr. 12 i.V.m. § 4 Abs. 3 1. BImSchV). • Die 1. BImSchV (frühere und aktuelle Fassung) legt Emissions- und Brennstoffvorgaben fest (§ 4, § 5, § 26 1. BImSchV). Der Beigeladene verwendete zugelassenen Brennstoff (naturbelassenes Holz), und Prüfungen durch den Schornsteinfeger ergaben keine Beanstandungen; somit sind die Betreiberpflichten nach § 22 BImSchG erfüllt. • Keine atypischen Verhältnisse: Die behauptete besondere Nachbarschafts- oder Baukonstellation (Atrium, Dachkonstruktion, Windrichtungen) begründet keine atypische Situation, die ein Einschreiten der Behörde trotz Einhaltung der 1. BImSchV rechtfertigen würde; auf persönliche Empfindlichkeit des Klägers kommt es nicht an. • Behauptungen des Klägers, der Ofen werde entgegen Herstellerangaben dauerhaft mit Holz in Dauerbrandfunktion betrieben und setze dadurch zusätzliche Schadstoffe frei, blieben substantiiert beweisfrei; es fehlen konkrete Anhaltspunkte dafür, sodass weitergehende Ermittlungen und Beweisaufnahmen nicht erforderlich waren. • Folge: Kein Anspruch des Klägers auf Anordnung der Stilllegung nach § 24 BImSchG; die Berufung war zurückzuweisen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Klage auf Verpflichtung der Behörde zur Anordnung der Stilllegung von Schornstein und Feuerungsanlage war unbegründet, weil keine Verstöße gegen § 22 BImSchG in Verbindung mit der 1. BImSchV nachgewiesen sind und der Ofen nicht als im Sinne der Verordnung „offener Kamin“ einzuordnen ist. Atypische Verhältnisse, die ein immissionsschutzrechtliches Einschreiten auch bei Einhaltung der Verordnung rechtfertigen würden, sind nicht dargelegt. Mangels konkreter Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Nutzung oder unzulässige Brennstoffe bestand für die Behörde keine Pflicht, nach § 24 BImSchG gegen den Beigeladenen vorzugehen; die Revision wurde nicht zugelassen.