Urteil
3 K 812/09.MZ
Verwaltungsgericht Mainz, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMAINZ:2010:0428.3K812.09.MZ.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beigeladenen gegen Sicherheitsleistung in einer der Kostenfestsetzung entsprechenden Höhe abzuwenden, wenn nicht die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand 1 Die Kläger begehren ein Einschreiten der Beklagten gegen den Betrieb eines mit Holz und Briketts befeuerten Küchenherds. 2 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks mit der Anschrift M. ... in W.-R.. Die Beigeladene bewohnt das in der Nachbarschaft gelegene Grundstück M.... Die Küche des Anwesens wird mit einem Küchenherd, Baujahr 1974, beheizt, der über eine Nennwärmeleistung von sieben Kilowatt verfügt und mit Holz und Briketts befeuert wird. 3 Nachdem sich die Kläger wiederholt wegen Geruchsbelästigungen, die auf den Küchenherd zurückzuführen seien, beschwert hatten, bat die Beklagte im Oktober 2005 den Bezirksschornsteinfeger, den Zeugen Herrn B., Brennmaterial und Zustand der Feuerstelle zu kontrollieren. Am 31. Oktober 2005 stellte der Bezirksschornsteinfeger Glanzruß im Schornstein fest, der auf Luftmangel bei der Verbrennung zurückzuführen sei. Bei der Verbrennung von Holz unter Sauerstoffmangel komme es zu Rauch-, Ruß- und Geruchsbelästigungen. Durch diese unsachgemäße Verbrennung werde nicht nur die unmittelbare Nachbarschaft, sondern die gesamte Umwelt belastet. 4 Auf weitere Beschwerden der Kläger besichtigten wiederholt Mitarbeiter der Beklagten die Örtlichkeit, konnten jedoch keine Rauch- oder Geruchsbelästigungen feststellen. 5 Am 15. Januar 2008 verlangten die Kläger erneut ein Vorgehen der Beklagten gegen den Ofen. Sie machten zur Begründung geltend, dass die Beklagte zur Durchsetzung ihrer Ansprüche zuständig sei. Ein privatrechtliches Vorgehen lehnten sie aus Kostengründen ab. Bereits mit Schreiben vom 5. November 2005 habe Herr G. als Schiedsmann der Verbandsgemeinde mitgeteilt, dass der zuständige Bezirksschornsteinfeger B. wörtlich gesagt habe: „Familie K. belastet durch diese unsachgemäße Verbrennung nicht nur die unmittelbare Nachbarschaft, sondern die gesamte Umwelt.“ Es fehle zudem an der erforderlichen Baugenehmigung. Auch handele es sich um eine nach Bundes-Immissionsschutzrecht genehmigungsbedürftige Anlage. Aber auch nicht genehmigungsbedürftige Anlagen dürften keine schädlichen Umwelteinwirkungen verursachen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar seien. Es sei durchaus möglich, dafür zu sorgen, dass unter ausreichender Sauerstoffzufuhr verbrannt werde. Darüber hinaus bestehe auch die Möglichkeit, eine Filteranlage in den Schornstein zu integrieren. Schließlich werde nicht nur naturbelassenes stückiges Holz oder Presslinge verbrannt, sondern vielmehr alles, was an Holz anfalle. 6 Nachdem Mitarbeiter der Beklagten bei Kontrollen am 26. November sowie am 1., 4., 5., 8., 11. und 19. Dezember 2008 keine Geruchsbeeinträchtigungen feststellen konnten, lehnte sie mit Bescheid vom 30. Dezember 2008 den Antrag auf Stilllegung der Kleinfeuerungsanlage im Anwesen M.... in W.-R. ab. Rauchbelästigungen oder das Verbrennen falschen Materials seien nicht festzustellen gewesen. Die Schornsteine stünden nach Mitteilung des Bezirksschornsteinfegermeisters in ausreichendem Abstand. 7 Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss des Landkreises A.-W. mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2009 zurück. Es handele sich um eine nicht genehmigungsbedürftige Anlage nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Diese Anlagen seien so zu errichten und zu betreiben, dass zum einen schädliche Umwelteinwirkungen, die nach dem Stand der Technik vermeidbar seien, verhindert würden und dass zum anderen nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt würden. Hier fehle es bereits an nachgewiesen Immissionen durch den Rauch der beiden Kamine. Die Kläger hätten vorgetragen, dass die Rauchbelästigung nicht nur im Innenbereich des Hauses vorliege, sondern auch im Innenhof des Anwesens. Dementsprechend wäre ein eindeutiger störender Geruch auch auf der Straße in der Nachbarschaft auffallend gewesen. Beschwerden anderer Anwohner seien jedoch nicht vorgetragen worden. Es sei im Januar ab 16:00 Uhr auch nicht feststellbar, woher der Rauch komme, da es zu dieser Tageszeit bereits dunkel sei. Ein vollständiger Ausschluss von Belästigungen sei hierdurch nicht möglich, doch könne auch nicht festgestellt werden, dass eine Belästigung gerade aus den beiden Kaminen der Beigeladenen erfolge und nicht aus einem der sonstigen, zum Teil tiefer liegenden, zahlreich vorhandenen Kaminen in unmittelbarer Nachbarschaft. Es könne nicht festgestellt werden, dass seitens der Beigeladenen nicht erlaubte Brennstoffe verwendet würden. Soweit die Kläger vorgetragen hätten, dass Rauch der Nachbarn durch die besonderen klimatischen Verhältnisse allein in ihren Hof gedrückt würde, seien konkrete Anhaltspunkte hierfür nicht festzustellen gewesen. 8 Die Kläger haben am 27. August 2009 Klage erhoben. 9 Ergänzend tragen sie vor: Die Beklagte habe nie eine konkrete Belästigung auf ihrem Grundstück festgestellt. Maßgebliche Kontrollen hätten nicht stattgefunden. Der Bezirksschornsteinmeister habe am 15. Dezember 2008 gegenüber der Beklagten die sofortige Schließung der Feuerungsanlage der Beigeladenen gefordert. 10 Die Kläger beantragen, 11 unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 30. Dezember 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2009 die Beklagte zu verpflichten, gegenüber der Beigeladenen eine immissionsschutzrechtliche Anordnung bezüglich des Küchenherdes, Fabrikat N., Baujahr 1974, auf dem Grundstück mit der postalischen Anschrift M...., ... W.-R., zu erlassen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie nimmt Bezug auf den Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor: Auch bei einer Kontrolle am 4. August 2009 sei kein Rauchgeruch festzustellen gewesen. 15 Die Beigeladene beantragt ebenfalls, 16 die Klage abzuweisen. 17 Das Gericht hat den Bezirksschornsteinfeger G. B. als Zeugen zu den Feststellungen vernommen, die er betreffend die streitgegenständliche Feuerungsanlage getroffen hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28. April 2010 verwiesen. Entscheidungsgründe 18 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. 19 Die Kläger haben keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erlass einer immissionsschutzrechtlichen Anordnung gegen die Beigeladene (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Bei einem derartigen Begehren ist die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht geltende Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen. Auf dieser Grundlage lässt sich nicht feststellen, dass die Beigeladene gegen ihre Betreiberpflichten nach § 22 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i.V.m. der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) verstößt. Ebenso wenig bestehen greifbare Anhaltspunkte dafür, dass Verhältnisse vorliegen, die auf der Grundlage der vorgenannten Verordnung nicht angemessen bewältigt werden können. Somit kommt auch ein Einschreiten nach §§ 24, 22 BImSchG nicht in Betracht. 20 Gemäß § 24 BImSchG kann die zuständige Behörde im Einzelfall die zur Durchführung des § 22 BImSchG und der auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz gestützten Rechtsverordnungen erforderlichen Anordnungen treffen. Die Regelung des § 24 BImSchG dient der Konkretisierung und Durchsetzung immissionsschutzrechtlicher Pflichten bei nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen. Um eine solche handelt es sich – entgegen der Auffassung der Kläger – bei dem Küchenherd der Beigeladenen. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG bedürfen zwar grundsätzlich die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, einer Genehmigung. Welche Anlagen als genehmigungsbedürftige Anlagen einzustufen sind, ergibt sich allerdings nicht unmittelbar aus § 4 BImSchG. Vielmehr ermächtigt § 4 Abs. 1 Satz 3 BImSchG die Bundesregierung zum Erlass einer Rechtsverordnung, welche die genehmigungsbedürftigen Anlagen benennt. Von dieser Ermächtigung wurde mit der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) Gebrauch gemacht. Diese Rechtsverordnung wirkt konstitutiv (Jarras, BImSchG, Komm., 8. Aufl. 2010, § 4 BImSchG Rn. 3, 14). Die Genehmigungsbedürftigkeit einer Anlage setzt also ihre Nennung in der genannten Verordnung voraus. Ein Küchenherd mit einer Nennwärmeleistung von sieben Kilowatt fällt indessen nicht in ihren Anwendungsbereich und bedarf somit keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. 21 Für den Erlass einer Anordnung nach § 24 BImSchG ist die Beklagte gemäß der Landesverordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes vom 14. Juni 2002 (BS 2129-5; GVBl. S. 280) und Ziff. 1.2.1 der Anlage zu § 1 der genannten Verordnung zwar – anders als für ein bauaufsichtliches Einschreiten (§§ 58 Abs. 1 Nr. 3, 60 der Landesbauordnung) – grundsätzlich zuständig. Ein Nachbar kann die Durchsetzung der Betreiberpflichten aus § 22 BImSchG i.V.m. der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen, sofern sie verletzt werden, auch verlangen, weil diese Bestimmungen drittschützend sind (Jarass, a.a.O., § 22 BImSchG Rn. 69 m.w.N.). Von einer Verletzung der Betreiberpflichten zu Lasten der Kläger ist hier jedoch nicht auszugehen. 22 Ein Anspruch auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten lässt sich nicht aus einem Verstoß gegen die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38) herleiten, die nach ihrem § 28 Satz 1 am 22. März 2010 in Kraft getreten ist. 23 Bei dem Küchenherd handelt es sich um eine Einzelraumfeuerungsanlage im Sinne des § 2 Nr. 3 1. BImSchV. Als Feuerungsanlage für feste Brennstoffe darf er gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 1. BImSchV nur betrieben werden, wenn er sich in einem ordnungsgemäßen technischen Zustand befindet. Zweifel an einem solchen Zustand bestehen nicht. Allein das Alter einer Feuerungsanlage – hier 36 Jahre – ist kein Kriterium, das den Schluss auf einen nicht mehr ordnungsgemäßen technischen Zustand erlauben würde. 24 Feuerungsanlagen dürfen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 1. BImSchV nur mit Brennstoffen nach § 3 Abs. 1 1. BImSchV betrieben werden, für deren Einsatz sie nach Angaben des Herstellers geeignet sind. Der streitgegenständliche Küchenherd wird mit Holz und Briketts befeuert. Hierbei handelt es sich um zulässige Brennstoffe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3a, 4 1. BImSchV), deren Ungeeignetheit selbst die Kläger nicht geltend machen. Auch der Zustand des Feuerholzes gibt keinen Anlass zu behördlichem Einschreiten. Holz darf nach § 3 Abs. 3 Satz 1 1. BImSchV in Feuerungsanlagen nur eingesetzt werden, wenn sein Feuchtegehalt unter 25 Prozent bezogen auf das Trocken- oder Darrgewicht des Brennstoffs liegt. Der Bezirksschornsteinfegermeister, der Zeuge Herr B., ist diesbezüglich bei seiner Ortsbesichtigung im Oktober 2005 zwar von Mängeln aufgrund falscher Lagerung ausgegangen. Er hat jedoch bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich klargestellt, im Sommer 2007 selbst beobachtet zu haben, dass die Lagerung und auch der Zustand des Holzes ordnungsgemäß waren. Für die Behauptung der Kläger, in dem Herd würden unzulässige Brennstoffe verfeuert, haben sich auch in der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte ergeben. 25 Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 1. BImSchV hat sich der Betrieb der Feuerungsanlage nach den Vorgaben des Herstellers zu richten. Dies schließt vorliegend zur ordnungsgemäßen Verbrennung eine hinreichende Sauerstoffzufuhr ein, die über die Luftklappe reguliert wird. Insoweit ist den Klägern zuzugestehen, dass es in der Vergangenheit zu einer nicht nur vereinzelten Fehlbedienung durch die Beigeladene gekommen ist. Das hat die Schwiegertochter der Beigeladenen, Frau V. K., die als ihre Betreuerin bestellt ist, in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, und dies wird durch die Feststellungen des Zeugen B. zum Glanzruß im Schornstein bestätigt, den er auf eine unzureichende Sauerstoffzufuhr über einen längeren Zeitraum zurückführt. Gleichwohl folgt hieraus kein Anspruch der Kläger darauf, dass die Beklagte einen ordnungsgemäßen Betrieb der Feuerungsanlage im Wege eines Verwaltungsakts anordnet. Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung sind nämlich die Defizite beim Betrieb durch innerfamiliäre Maßnahmen abgestellt. Der Herd wird nur noch von einem Sohn der Beigeladenen und Frau V. K. befeuert. Der Beigeladenen selbst haben sie dies untersagt. Es ist nicht erkennbar, dass dieses Vorgehen nicht wirksam wäre. Die Kläger selbst haben erklärt, dass sich der Zustand im letzten Winter gebessert habe, wenn auch – worauf noch einzugehen sein wird – weiterhin eine Belästigung zu spüren sei. Auch der Aussage des Zeugen B. kann nicht entnommen werden, dass der Küchenherd immer noch mangelhaft betrieben würde. Zwar hat er Anfang dieses Jahres wiederum Glanzruß im Schornstein festgestellt. Nach seinen sachkundigen Ausführungen lässt dieser sich jedoch nicht einfach entfernen oder abkehren, sondern kann erst mit der Zeit bei ordnungsgemäßer Verbrennung abgebaut werden. Ein Rückschluss auf einen fehlerhaften Betrieb erlaubt der vorhandene Glanzruß – jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt – nicht. 26 Die Kläger können auch nicht verlangen, dass der Küchenherd bestimmte Grenzwerte – gegebenenfalls durch Nachrüstung oder Einbau einer nachgeschalteten Einrichtung zur Emissionsminderung – einhält. Zwar sieht § 26 Abs. 1 Satz 1 1. BimSchV für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die vor dem 22. März 2010 errichtet und in Betrieb genommen wurden, vor, dass sie nur weiterbetrieben werden dürfen, wenn sie bestimmte Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid einhalten. Ungeachtet der in § 26 Abs. 2 1. BImSchV geregelten Übergangsfristen, die für eine im Jahr 1974 gebaute Anlage erst am 31. Dezember 2014 ablaufen, gelten diese Grenzwerte nach § 26 Abs. 3 Nr. 1 1. BImSchV nicht für den Küchenherd der Beigeladenen als nichtgewerblich genutzten Herd oder Backofen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 Kilowatt. Der Verordnungsgeber wollte mit dieser Ausnahme erreichen, dass vor allem die in ländlich strukturierten Gebieten vorhandenen Anlagen weiter betrieben werden können (BR-Drs. 712/09, S. 70). Diesem Leitbild widerspricht die Ortschaft R. nicht. 27 Ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass keine Verstöße gegen die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorliegen, steht den Klägern auch nicht aus sonstigen Gründen ein Anspruch auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten zu. 28 Wie sich aus § 21 1. BImSchV ergibt, hat der Verordnungsgeber mit dieser Verordnung keine abschließende Regelung zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch den Betrieb von nichtgenehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen getroffen. Vielmehr sind grundsätzlich weitergehende Anordnungen nach den §§ 24, 22 BImSchG möglich, sofern von der Anlage schädliche Umwelteinwirkungen, d.h. gemäß der gesetzlichen Definition in § 3 Abs. 1 BImSchG solche Emissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen. Bei der demnach anzustellenden Beurteilung der Auswirkung von Emissionen ist die Wertung des Gesetzgebers zu beachten (§ 23 Abs. 1 i.V.m. § 4 1. BImSchV), wonach in der Regel keine schädlichen Umwelteinwirkungen vorliegen, wenn die Voraussetzungen der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen eingehalten werden. Entspricht die Anlage diesen Anforderungen, dann ist ihr Betrieb in der Regel nicht mit Verstößen gegen Pflichten des § 22 BImSchG und gegen das Rücksichtnahmegebot verbunden (BVerwG, NVwZ 2000, 552 [553]). Ein Einschreiten nach §§ 24, 22 BImSchG kommt daher nur dann in Betracht, wenn atypische Verhältnisse vorliegen, die auf der Grundlage der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen nicht angemessen bewältigt werden können (OVG RP, AS 26, 94 [99 f.]; Urteil vom 24. März 2010 – 1 A 10876/09.OVG –, juris Rn. 38). Derartige atypische Verhältnisse haben die Kläger indessen zu Überzeugung des Gerichts nicht hinreichend dargelegt. 29 Mitarbeiter der Beklagten konnten bei wiederholten Kontrollen vor Ort – allein im Dezember 2008 wurden sechs Kontrollen durchgeführt – in dem Zeitraum von November 2005 bis August 2009 keine Geruchsbeeinträchtigungen feststellen. Dies zeigt, dass in dem Gebiet, in dem die Kläger sowie die Beigeladene wohnen und in dem weitere Holzfeuerungsstätten in nicht unerheblichem Umfang betrieben werden, die Konfliktbewältigung grundsätzlich gelingt, selbst wenn die Beigeladene in der vorgenannten Zeit ihren Küchenherd des Öfteren nicht ordnungsgemäß bedient hat. Auf die Äußerung des Bezirksschornsteinfegers, die Feuerungsanlage der Beigeladenen müsse stillgelegt werden, können sich die Kläger nicht mit Erfolg berufen. Hierbei handelt es sich lediglich um eine Einschätzung der Rechtslage im Zusammenhang mit der fehlerhaften Bedienung des Küchenherdes, die indessen weder die Beklagte noch das Gericht zu binden vermag und der im Übrigen – wie bereits dargelegt – durch die tatsächliche Entwicklung die Grundlage entzogen ist. Soweit die Kläger geltend machen, sie seien aufgrund der klimatischen Verhältnisse, insbesondere der Hauptwindrichtung, benachteiligt, werden auch dadurch keine atypischen Verhältnisse begründet. Aus dem Nachbarschaftsverhältnis ergibt sich ein beiderseitiges Pflichten- und Lastenverhältnis, das einerseits eine Rücksichtnahme auf die Belange des Nachbarn erfordert, aber den Nachbarn in der Weise belastet, dass er sozialadäquates Verhalten des anderen Nachbarn hinnehmen muss. Das gilt auch für den vorliegenden Fall. Dass eine sozialadäquate – d.h. den Vorgaben der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen entsprechende – Nutzung einer Kleinfeuerungsanlage bei bestimmten klimatischen Verhältnissen zu Beeinträchtigungen führen kann, entspricht gerade üblichen und somit nicht atypischen Verhältnissen. Auch kann nicht auf die besondere Empfindlichkeit der Klägerin zu 1) als Asthmatikerin gegenüber Rauchgasen abgestellt werden. Für die Beantwortung der Frage, ob Immissionen „geeignet“ sind, zu Gesundheitsschäden zu führen oder sonstige unzumutbare Beeinträchtigungen hervorzurufen, ist nämlich ein objektiver Maßstab anzulegen (OVG RP, AS 26, 94 [100]; Urteil vom 24. März 2010, a.a.O., Rn. 44). Aus der individuellen Empfindlichkeit eines betroffenen Nachbarn lässt sich kein Anspruch auf immissionsschutzrechtliches Einschreiten herleiten. 30 Schließlich können die Kläger keinen Anspruch auf Einschreiten gegen den Küchenherd unmittelbar aus den Grundrechten herleiten. Gesetz- und Verordnungsgeber kommen bei der Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, wonach jeder das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit hat, ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu, der auch Raum lässt, konkurrierende öffentliche und private Interessen zu berücksichtigen. Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht gebietet es nicht, alle nur denkbaren Schutzmaßnahmen zu treffen. Eine Verletzung der Schutzpflicht kann vielmehr nur festgestellt werden, wenn die öffentliche Gewalt Schutzvorkehrungen überhaupt nicht getroffen hat oder die getroffenen Maßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder erheblich dahinter zurückbleiben (vgl. BVerfGE 56, 54 [80 f.]; BVerfGE 77, 381 [405]; BVerfGE 79, 174 [202]). 31 Nach diesem Maßstab können die gesetzlichen Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im Zusammenspiel mit der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen nicht beanstandet werden. Aus der Verfassung lässt sich auch nicht herleiten, dass die Rauchbelastung für das Grundstück der Kläger, offensichtlich das Maß dessen überschritt, was Nachbarn nach der in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zum Ausdruck kommenden Wertentscheidung zugemutet werden darf. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154, Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da sie sich durch ihre Antragstellung gemäß § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. 33 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO. 34 Beschluss der3. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 28. April 2010 35 Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 2 GKG).