Urteil
10 A 10411/10
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis kann in Deutschland nicht anerkannt werden, wenn sie unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt wurde und sich dieser Verstoß aus dem Führerschein oder unbestreitbaren Informationen des Ausstellermitgliedstaats ergibt.
• Ermittlungen und Auskünfte der Behörden des Ausstellermitgliedstaats können vom Aufnahmemitgliedstaat herangezogen werden; eine dem Ausstellermitgliedstaat zurechenbare unbestreitbare Information begründet die Möglichkeit der Nichtanerkennung.
• Wenn einem Inhaber zuvor in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden war, kann dies die fehlende Fahrberechtigung in Deutschland bei nachfolgender Fahrerlaubniserteilung in einem anderen Mitgliedstaat begründen (vgl. § 28 Abs. 4 FeV i.V.m. europarechtlichen Vorgaben).
Entscheidungsgründe
Keine Anerkennung tschechischer Fahrerlaubnis bei fehlendem Wohnsitz und vorherigem Entzug • Eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis kann in Deutschland nicht anerkannt werden, wenn sie unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erteilt wurde und sich dieser Verstoß aus dem Führerschein oder unbestreitbaren Informationen des Ausstellermitgliedstaats ergibt. • Ermittlungen und Auskünfte der Behörden des Ausstellermitgliedstaats können vom Aufnahmemitgliedstaat herangezogen werden; eine dem Ausstellermitgliedstaat zurechenbare unbestreitbare Information begründet die Möglichkeit der Nichtanerkennung. • Wenn einem Inhaber zuvor in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden war, kann dies die fehlende Fahrberechtigung in Deutschland bei nachfolgender Fahrerlaubniserteilung in einem anderen Mitgliedstaat begründen (vgl. § 28 Abs. 4 FeV i.V.m. europarechtlichen Vorgaben). Der Kläger hatte in der Vergangenheit in Deutschland mehrfach die Fahrerlaubnis entzogen bekommen. 2005 erwarb er eine tschechische Fahrerlaubnis mit Eintragung Sokolov, obwohl das Einwohnermeldeamt in Deutschland ihn als alleinigen Wohnsitzregistrierten auswies. Die deutsche Behörde ermittelte und erhielt Auskünfte, u.a. des Gemeinsamen Zentrums der deutsch-tschechischen Polizei- und Zollzusammenarbeit und später der tschechischen Polizei, wonach der Kläger in Tschechien weder gemeldet noch dort ansässig war. Daraufhin versah die deutsche Behörde den tschechischen Führerschein mit einem Ungültigkeitsvermerk für die Nutzung in Deutschland. Der Kläger klagte auf Entfernen des Vermerks und Rücknahme der Behauptung, er sei in Deutschland nicht fahrberechtigt. Die Gerichte trugen vor allem die Frage aus, ob aus den Informationen der tschechischen Behörden ein Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis und damit eine Nichtanerkennung in Deutschland folgt. • Rechtliche Grundlage und europarechtlicher Rahmen: Anwendbar ist § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV in Verbindung mit der 2. Führerscheinrichtlinie; nach Rechtsprechung des EuGH und nationaler Gerichte ist die Anerkennung EU-ausländischer Führerscheine grundsätzlich geboten, Ausnahmen aber möglich, wenn sich aus dem Führerschein oder unbestreitbaren Informationen des Ausstellermitgliedstaats ergibt, dass der Wohnsitz nicht vorlag. • Vorliegen der Voraussetzungen: Dem Kläger war bereits zuvor in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden, sodass die gesetzliche Konstellation für die Versagung der Fahrberechtigung nach § 28 Abs. 4 FeV gegeben ist. • Beweiswürdigung der unbestreitbaren Information: Die vom Beklagten eingeholte Auskunft der tschechischen Polizei (4. Mai 2010) ist dem Ausstellermitgliedstaat zuzurechnen und stellt eine unbestreitbare Information dahin dar, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Ausstellung keinen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte. • Beurteilungsmaßstab: Für das Vorliegen einer unbestreitbaren Information ist ein hoher Wahrscheinlichkeitserfordernis anzusetzen; die vorliegenden Registerauskünfte in Verbindung mit der Führung des Klägers im tschechischen Kraftfahrzeugregister unter Angabe seiner deutschen Anschrift erfüllen dieses Erfordernis. • Folgen: Wegen der festgestellten Sachlage besteht von Anfang an keine Fahrberechtigung des Klägers in Deutschland; der Ungültigkeitsvermerk und die Behauptung des Beklagten entsprechen somit der geltenden Rechtslage. • Verfahrensrechtliche Entscheidungen: Die Berufung des Klägers wurde in der Sache zurückgewiesen; die Kostenentscheidung und die Nichtzulassung der Revision stützen sich auf die einschlägigen Vorschriften der VwGO. Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; er hat keinen Anspruch auf Entfernung des Ungültigkeitsvermerks und keine Rechtsstellung, die Nutzung der tschechischen Fahrerlaubnis in Deutschland zu verlangen. Grundlage ist, dass ihm zuvor in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden war und unbestreitbare Informationen des Ausstellermitgliedstaats belegen, dass er zum Zeitpunkt der tschechischen Erteilung keinen ordentlichen Wohnsitz in der Tschechischen Republik hatte. Damit war die tschechische Fahrerlaubnis in Deutschland von Anfang an nicht fahrberechtigungsbegründend; der Vermerk des Beklagten war rechtmäßig. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.