Urteil
7 K 4176/12
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGGE:2013:0410.7K4176.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Beklagten, dass der ihm in Polen ausgestellte Führerschein ihn nicht dazu berechtigt, Kraftfahrzeuge im Bereich der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Die dem Kläger ursprünglich erteilte deutsche Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge der Klasse B wurde ihm im November 2008 entzogen, da er ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis geführt hatte. Am 9. April 2010 wurde dem Kläger durch den Kreislandrat von T. eine polnische Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt. Mit Schreiben vom 8. März 2012 teilte der Beklagte dem Kläger mit, ihm sei bekannt geworden, dass der Kläger Inhaber einer polnischen Fahrerlaubnis sei. Der polnische Führerschein sei innerhalb des deutschen Staatsgebiets ungültig, da dem Kläger zuvor die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden sei. Zusätzlich forderte der Beklagte bei dem Kreislandrat von T. Informationen darüber an, auf welcher Grundlage der Führerschein erteilt worden war. Der Kreislandrat übersandte daraufhin Meldebestätigungen für die Zeiträume vom 12. Februar bis zum 11. Mai 2009, vom 8. September bis zum 7. Dezember 2009 und vom 18. März bis zum 17. Juni 2010. Er teilte weiter mit, der Führerschein sei unter anderem auf der Grundlage dieser Bestätigungen sowie einer Erklärung des Klägers, dass er sich 185 Tage in jedem Kalenderjahr in Polen aufgehalten habe, ausgestellt worden. Daraufhin hörte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 6. August 2012 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis des Klägers an. Aus den Meldebestätigungen der polnischen Behörden ergebe sich, dass der Kläger im Jahr vor der Führerscheinerteilung lediglich 145 Tage in T. gemeldet gewesen sei. Dies genüge nicht, um die Voraussetzungen für die Anerkennung der Fahrerlaubnis in Deutschland, insbesondere das Vorhandensein eines ordentlichen Wohnsitzes in dem die Fahrerlaubnis ausstellenden Mitgliedstaat, zu erfüllen. Mit Ordnungsverfügung vom 3. September 2012 stellte der Beklagte fest, dass der polnische Führerschein den Kläger nicht berechtigte, Kraftfahrzeuge im Bereich der Bundesrepublik Deutschland zu führen, ordnete mit sofortiger Vollziehung die Vorlage des Führerscheins zur Eintragung eines Vermerks über die Ungültigkeit an und drohte ihm ein Zwangsgeld von 500,00 € an. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Kläger erfülle die Voraussetzungen für die Anerkennung der Fahrerlaubnis in Deutschland nicht, da er im Jahr vor der Erteilung der Fahrerlaubnis nur 145 Tage in T. in Polen gemeldet gewesen sei und damit kein ordentlicher Wohnsitz im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates vorliege. Der Kläger hat am 13. September 2012 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass die Mitteilungen des Einwohnermeldeamtes der Stadt T. nicht ausreichend seien, um zu belegen, dass er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in dem erforderlichen Zeitraum dort gehabt habe. Er habe genau darauf geachtet, die erforderlichen Zeiten einzuhalten und daher auch eine anerkannte EU-Führerscheinfahrschule ausgewählt. Die tatsächliche, längere Anwesenheit in T. ergebe sich aus dem Mietvertrag für eine Wohnung im Ort sowie dem Vertrag mit der Fahrschule. Es sei allein Aufgabe des ausstellenden Mitgliedstaates, die im Gemeinschaftsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis zu prüfen. Der für die Aberkennung des Rechts, von der polnischen Fahrerlaubnis in Deutschland keinen Gebrauch zu machen, erforderliche Nachweis des Missbrauchs des Wohnsitzerfordernisses sei nicht geführt. Aus den Angaben der Meldebehörden ergäben sich bereits insgesamt mehr als die geforderten 185 Tage. Es sei nicht ersichtlich, warum er in Intervallen in Polen wohnhaft gewesen sein sollte. Vielmehr sei zu unterstellen, dass die Angaben der Meldebehörde nicht zutreffend waren. Der Beklagte habe ihm nicht genügend Zeit gegeben, diese Angaben zu überprüfen. Die Verfügung sei zudem unverhältnismäßig, da ein medizinisch-psychologisches Gutachten ausgereicht hätte, um die Voraussetzungen für die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr herzustellen. Schließlich sei die Festsetzung des Zwangsgeldes während des Klageverfahrens durch den Beklagten unangemessen. Nachdem der Beklagte mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 das angedrohte Zwangsgeld festgesetzt hat, beantragt der Kläger, die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 3. September 2012 und die Zwangsgeldfestsetzung vom 4. Oktober 2012 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die angegriffenen Verfügungen. Die polnische Fahrerlaubnis sei unter Verletzung des Wohnsitzprinzips erteilt worden, da der Kläger im Jahr vor der Erteilung der Fahrerlaubnis nur für 145 Tage in Polen gemeldet gewesen sei. Es handele sich daher um einen klassischen Fall von Führerscheintourismus. Die vom Kläger vorgelegten Verträge mit dem Vermieter einer Wohnung und mit der Fahrschule seien angesichts der Mitteilungen der polnischen Behörden zu den Meldezeiten ohne Bedeutung. Den am 11. September 2012 eingereichten Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (7 L 1112/12) hat das Gericht mit rechtskräftigem Beschluss vom 24. Oktober 2012 abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten einschließlich des Eilverfahrens (7 L 1112/12) sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist unbegründet, da die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 3. September 2012 und die Zwangsgeldfestsetzung vom 4. Oktober 2012 rechtmäßig sind und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 3. September 2012, mit der festgestellt wird, dass der Kläger nicht berechtigt ist, mit seiner in Polen erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen, ist rechtmäßig. Die grundsätzliche Befugnis zum Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes ergibt sich aus § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV. Zudem sind die materiell-rechtlichen Anforderungen für den Erlass der maßgeblichen Feststellung erfüllt. Der Kläger ist nicht berechtigt, mit seiner in Polen erworbenen Fahrerlaubnis in Deutschland Kraftfahrzeuge zu führen. Nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV gilt die Berechtigung, Kraftfahrzeuge im Inland zu führen, nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ausweislich des Führerscheins oder vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührender unbestreitbarer Informationen zum Zeitpunkt der Erteilung ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten, es sei denn, dass sie ‑ was hier nicht in Rede steht ‑ als Student oder Schüler im Sinne des § 7 Abs. 2 die Fahrerlaubnis während eines mindestens sechsmonatigen Aufenthalts erworben haben. Diese Voraussetzungen für eine Nichtanerkennung einer EU-/EWR- ausländischen Fahrerlaubnis sind hier auch unter Beachtung der europarechtlich gebotenen einschränkenden Auslegung der Norm, vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2012 ‑ 16 A 1456/08 -, juris, Rdnr. 46 ff. gegeben. Denn aufgrund der Meldebestätigungen des Kreislandrats von T. liegen unbestreitbare Informationen des Ausstellermitgliedstaates vor, aus denen sich ergibt, dass der Kläger im Zeitpunkt des Erwerbs der polnischen Fahrerlaubnis am 9. April 2010 seinen ordentlichen Wohnsitz nicht in Polen gehabt hat. Für den ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG und § 7 Abs. 1 FeV ist es erforderlich, dass der Bewerber um die Fahrerlaubnis in dem ausstellenden Mitgliedstaat zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbs der Fahrerlaubnis während 185 Tagen innerhalb eines Jahreszeitraums seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126/EG („185 Tage im Kalenderjahr“) und des § 7 Abs. 1 FeV („185 Tage im Jahr“) verlangen, dass nicht lediglich insgesamt mehr als 185 Tage Aufenthalt zusammenkommen, sondern dass diese innerhalb eines Jahreszeitraums liegen müssen. Aus den Meldebestätigungen der polnischen Behörden ergibt sich kein Jahreszeitraum, innerhalb dessen sich der Kläger 185 Tage oder länger in Polen aufgehalten hat. Die Meldebestätigungen decken die Zeiten vom 12. Februar bis zum 11. Mai 2009, vom 8. September bis zum 7. Dezember 2009 und vom 18. März bis zum 17. Juni 2010 ab. Daraus ergeben sich insgesamt 282 Tage. Im Zeitraum, den die Beklagte als maßgeblich zugrunde legt - vom 9. April 2009 bis zur Erteilung der Fahrerlaubnis am 9. April 2010 - liegen insgesamt 147 Tage bestätigter Aufenthalt. Vom letzten bestätigten Tag des Aufenthalts, dem 17. Juni 2010, zurückgerechnet, ergeben sich innerhalb eines Jahres 183 Tage. Vom ersten bestätigten Tage des Aufenthalts, dem 12. Februar 2009, bis zum 12. Februar 2010 ergeben sich aus den Bescheinigungen 180 Tage, an denen der Kläger in Polen gemeldet war. Zwischen dem ersten und dem letzten Tag der in den Meldebestätigungen angegebenen Zeiträume gibt es auch sonst keinen Jahreszeitraum, in dem der Kläger für 185 Tage in Polen gemeldet war. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Bestätigungen der polnischen Behörden die Zeiträume unrichtig wiedergeben. Dass der Kläger über den melderechtlich erfassten Zeitraum hinaus gleichwohl in dem erforderlichen Zeitpunkt in Polen gewohnt haben könnte, kann mit einer vernünftige Zweifel ausschließenden Gewissheit verneint werden. Zur Geltung dieses Maßstabs richterlicher Überzeugungsbildung für die Bejahung eines Wohnsitzverstoßes aufgrund „unbestreitbarer Informationen“, vgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 18. Juni 2010 ‑ 10 A 10411/10 ‑, juris, Rdnr. 30 (= Blutalkohol 47 (2010), 366). Ein längerer Aufenthalt wird nicht durch die vom Kläger vorgelegten Verträge oder die Bescheinigung des Kreislandrats von T. , wonach die Erteilung der Fahrerlaubnis auf einer Erklärung des Klägers beruhe, in der er bestätigt, sich mehr als „185 Tage in jedem Kalenderjahr“ in Polen aufgehalten zu haben, nachgewiesen. Der vom Kläger vorgelegte Mietvertrag und der Vertrag mit der polnischen Fahrschule reichen nicht aus, um einen längeren Aufenthalt nachzuweisen, da sich aus ihnen keine unbestreitbaren Informationen über den tatsächlichen Aufenthalt ergeben. Sie können nur belegen, dass der Kläger für eine längere Zeit eine Wohnung gemietet hat und Schüler der Fahrschule war. Gleiches gilt für die Bescheinigung des Kreislandrats von T. . Diese Bescheinigung bestätigt nur, dass der Kläger eine entsprechende Erklärung über die Dauer seines Aufenthalts abgegeben hat, enthält aber keine Aussage über die Dauer des tatsächlichen Aufenthalts. Zudem verweist die Bescheinigung auf die Meldebestätigungen, aus denen sich - wie bereits dargelegt - kein Aufenthalt von 185 Tagen innerhalb des Zeitraums von einem Jahr ergibt. Auch die sonstigen von der Beklagten unter Ziffer 2 und 3 der Entziehungsverfügung getroffenen Regelungen sind nicht zu beanstanden. Die Anordnung der Vorlage des Führerscheins zwecks Eintragung eines Sperrvermerks findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG i. V. m. § 47 Abs. 2 FeV. Die Rechtmäßigkeit der Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Vorlagepflicht ergibt sich aus §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG NRW -. Die Gebührenfestsetzung beruht auf § 6a StVG i. V. m. § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOSt -. Die Verpflichtung des Klägers zum Auslagenersatz folgt aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt. Die Festsetzung des Zwangsgelds vom 4. Oktober 2012 durch die Beklagte ist ebenfalls rechtmäßig. Sie beruht auf §§ 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1,63, 64 VwVG NRW. Das Zwangsgeld durfte während des Klageverfahrens festgesetzt werden. § 55 Abs. 1 VwVG NRW erlaubt die Vollstreckung eines Verwaltungsakts durch die Anwendung eines Zwangsmittels wie der Festsetzung des Zwangsgelds nicht nur dann, wenn der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist, sondern auch, wenn ein Rechtsmittel gegen ihn keine aufschiebende Wirkung hat. Zum Zeitpunkt der Zwangsgeldfestsetzung am 4. Oktober 2012 hatte die Klage des Klägers gegen die Ordnungsverfügung vom 3. September 2012 keine aufschiebende Wirkung. Die Beklagte hatte die sofortige Vollziehung der Pflicht zur Vorlage des polnischen Führerscheins bereits in der Ordnungsverfügung vom 3. September 2012 angeordnet. Dies wurde auch im gerichtlichen Eilverfahren mit Beschluss der Kammer vom 24. Oktober 2012 bestätigt (Az.: 7 L 1112/12). Die Klage ist deshalb insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.