Urteil
6 A 10884/10
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags auf 0,00 € durch das Finanzamt stellt eine verbindliche Feststellung der grundsätzlichen Gewerbesteuerpflicht im Sinne von § 2 Abs. 1 IHK-G dar, sofern hiergegen keine fristgerecht eingelegten Rechtsbehelfe erhoben wurden.
• Die Eintragung einer Personengesellschaft im Handelsregister ist ein starkes Indiz für Kaufmannseigenschaft und Kammerzugehörigkeit; entscheidend ist jedoch die Veranlagung zur Gewerbesteuer.
• Für die Bemessung einer Umlage nach § 3 Abs. 3 Satz 6 IHK-G muss aus dem steuerlichen Grundlagenbescheid erkennbar sein, ob und in welcher Höhe Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb vorliegt.
Entscheidungsgründe
Gewerbesteuermessbetrag 0,00 € begründet Kammerzugehörigkeit; unklare Grundlagenfeststellungen verhindern Umlage • Die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags auf 0,00 € durch das Finanzamt stellt eine verbindliche Feststellung der grundsätzlichen Gewerbesteuerpflicht im Sinne von § 2 Abs. 1 IHK-G dar, sofern hiergegen keine fristgerecht eingelegten Rechtsbehelfe erhoben wurden. • Die Eintragung einer Personengesellschaft im Handelsregister ist ein starkes Indiz für Kaufmannseigenschaft und Kammerzugehörigkeit; entscheidend ist jedoch die Veranlagung zur Gewerbesteuer. • Für die Bemessung einer Umlage nach § 3 Abs. 3 Satz 6 IHK-G muss aus dem steuerlichen Grundlagenbescheid erkennbar sein, ob und in welcher Höhe Gewerbeertrag oder Gewinn aus Gewerbebetrieb vorliegt. Die beim Amtsgericht eingetragene Klägerin, eine Personengesellschaft, hatte ihren Gewerbebetrieb zum 2. Januar 2007 verpachtet und abgemeldet. Das Finanzamt stellte mit Bescheid vom 13.10.2009 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 34.997,85 € fest und setzte den Gewerbesteuermessbetrag der Gesellschaft für 2008 auf 0,00 €. Die Beklagte (IHK) setzte mit Bescheid vom 9.11.2009 für 2008 einen Kammerbeitrag insgesamt in Höhe von 281,67 € (Grundbeitrag 205,00 € + Umlage 76,67 €) und für 2009 vorläufig 205,00 € fest. Die Klägerin widersprach und klagte; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. In der Berufung rügt die Klägerin, nach Verpachtung sei nur Vermögensverwaltung betrieben worden, die Einnahmen unterlägen nicht der Gewerbesteuer und daher fehle die Voraussetzung für Kammerzugehörigkeit und Umlagepflicht. • Rechtsgrundlage für Beiträge ist § 3 IHK-G in Verbindung mit Beitragsordnung und Wirtschaftssatzung. • Die Klägerin gehört nach § 2 Abs. 1 IHK-G der IHK an, weil eine grundsätzliche Veranlagung zur Gewerbesteuer vorliegt: die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrags von 0,00 € im Grundlagenbescheid ist nach § 184 Abs. 1 AO und einschlägiger Rechtsprechung als verbindliche Feststellung der grundsätzlichen Gewerbesteuerpflicht zu werten, soweit keine wirksamen Rechtsbehelfe dagegen eingelegt wurden. • Zwar kann ein auf 0,00 € lautender Messbetrag in Einzelfällen für den Steuerpflichtigen keine Belastung begründen; vorliegend aber wirkt die Feststellung auf die Frage der Kammerzugehörigkeit und hätte von der Klägerin durch Anfechtung/Gerichtsverfahren angegriffen werden müssen. • Die Eintragung im Handelsregister ist ein starkes Indiz für Kaufmannseigenschaft und stützt die Anwendung des für Kaufleute maßgeblichen Mindestgrundbeitrags von 205,00 €; die Freistellungsvorschrift des § 3 Abs. 3 S. 3 IHK-G greift nicht, weil die Klägerin eingetragene Personengesellschaft ist. • Für die zusätzlich festgesetzte Umlage (76,67 €) ist der steuerliche Grundlagenbescheid nicht ausreichend bestimmt: aus der Feststellung der "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" ergibt sich nicht klar, ob und in welcher Höhe ein nach GewStG ermittelter Gewerbeertrag oder ein nach EStG ermittelter Gewinn vorlag; zudem legen die unstreitigen Umstände nahe, dass die Einnahmen aus Verpachtung nicht gewerbesteuerpflichtig waren. • Die IHK hat keine weiteren Ermittlungen nach § 9 Abs. 2 IHK-G betrieben; ohne ergänzende Feststellungen ist die Bemessung der Umlage rechtlich nicht nachvollziehbar und rechtswidrig. Die Berufung der Klägerin wird nur insoweit stattgegeben, als die IHK-Festsetzung der Umlage für 2008 in Höhe von 76,67 € aufgehoben wird; die Festsetzung des Mindestgrundbeitrags von jeweils 205,00 € für 2008 (endgültig) und 2009 (vorläufig) bleibt bestehen. Die Klägerin trägt den größeren Teil der Verfahrenskosten. Begründend liegt zugrunde, dass die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags auf 0,00 € eine verbindliche Entscheidung über die grundsätzliche Gewerbesteuerpflicht darstellt, wodurch die Kammerzugehörigkeit und der Anspruch auf den Mindestgrundbeitrag begründet werden; die zusätzliche Umlage ist hingegen mangels eindeutiger Feststellungen zum Gewerbeertrag/wirtschaftlichen Gewinn nicht tragfähig und daher aufzuheben. Die Revision wird zugelassen.