Urteil
1 K 1043/14.NW
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2015:0617.1K1043.14.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Die Abgabenbescheide der Beklagten vom 11. Dezember 2013 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2014 werden hinsichtlich der Festsetzungen von Feldwegebeiträgen und von Feldschutzbeiträgen aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Grundsteuer A und B, zu Landwirtschaftskammerbeiträgen, zu Feldschutzbeiträgen und zu Feldwegeunterhaltungsbeiträgen für die Jahre 2003 bis 2007. 2 Sie wurde am 6.6.2002 als Eigentümerin mehrerer Grundstücke eingetragen, die sie zuvor von der Firma ... GmbH & Co. KG erworben hatte. Über das Vermögen der Firma ... war am 1.6.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. 3 Mit dem kombinierten Einheitswert- und Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes Speyer-Germersheim vom 2.12.2002 wurden die Grundstücke ab dem 1.1.2002 der Klägerin zugerechnet. Nach Erhebung eines Einspruchs hiergegen setzte das Finanzamt auf Antrag der Klägerin Anfang 2004 die Vollziehung aus. Die Beklagte setzte die Grundbesitzabgaben für die Jahre 2003 bis 2007 mit Bescheiden vom 15.1.2003, 8.1.2004, 6.1.2005, 12.1.2006, 8.1.2007 gegen die Klägerin fest, aber aufgrund mehrerer Widerspruchserhebungen und Anträge der Klägerin die Vollziehung der Abgabenbescheide aus. 4 Mit seinem seit März 2007 rechtskräftigem Urteil verpflichtete das Landgericht Bamberg (Az.: 1 O 15/03) die Klägerin wegen Sittenwidrigkeit der Eigentumsübertragung, das Eigentum an den Grundstücken auf die Firma ..., vertreten durch den Insolvenzverwalter, zurück zu übertragen. Die Firma ... wurde daraufhin am 17.9.2007 als Eigentümerin der Grundstücke im Grundbuch eingetragen. 5 Mit Bescheid vom 25.2.2008 hob das Finanzamt die Zurechnungsfortschreibung und den Grundsteuermessbescheid vom 2.12.2002 mit Wirkung zum 1.1.2002 auf. Daraufhin hob die Beklagte die Grundsteuerfestsetzungen gegen die Klägerin für die Jahre 2002 - 2008 mit Bescheiden vom 18.4.2008 auf und meldete ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma ... an. 6 Mit kombinierten Einheitswert- und Grundsteuermessbescheiden des Finanzamtes vom 12.7.2013 und vom 20.8.2013 wurden die Grundstücke ab 1.1.2003 der Klägerin und ab 1.1.2008 der Firma ... zugerechnet, sowie die jeweiligen Einheitswerte festgesetzt. Hiergegen erhob die Klägerin Einspruch bei dem Finanzamt. 7 Auf der Basis der Bescheide des Finanzamtes vom 12.7.2013 und vom 20.8.2013 setzte die Beklagte mit den streitgegenständlichen Bescheiden vom 11.12.2013 die Grundsteuer A und B, sowie Landwirtschaftskammerbeiträge und Beiträge für Feldschutz und die Feldwegunterhaltung für die Jahre 2003 bis 2007 - insgesamt in Höhe von 88.243,50 € - fest. Eine detaillierte Aufstellung hierzu enthält der später ergangene Widerspruchsbescheid. 8 Gegen die Festsetzungen beantragte die Klägerin die Aussetzung der Vollziehung und erhob am 13.1.2014 Widerspruch, zu dessen Begründung sie vortrug: Sie sei in den Jahren 2003 bis 2007 nicht Eigentümerin der maßgeblichen Grundstücke gewesen. Sie sei weder von dem Bankenpool noch von dem rheinland-pfälzischen Wirtschaftsministerium oder dem beauftragten Notar darauf hingewiesen worden, dass der Verkauf unter dem halben Verkehrswert sittenwidrig sei. 9 Die Beklagte lehnte den Aussetzungsantrag ab, half dem Widerspruch nicht ab und erwiderte: Die Klägerin sei in den Jahren 2003 bis 2007 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen gewesen. Zivilrechtliche Fragen der hinreichenden Beratung der Klägerin seien steuerrechtlich unergiebig. Eine Festsetzungsverjährung sei gemäß § 171 Abs. 3a Abgabenordnung (AO) nicht eingetreten, weil die Klägerin die Bescheide für die Jahre 2003 bis 2007 angefochten habe. Auch eine Zahlungsverjährung sei gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 AO zu verneinen, weil die Klägerin die Aussetzung der Vollziehung der früheren Steuerbescheide erreicht habe, wodurch die Verjährung unterbrochen worden sei. Durch die erneute Geltendmachung des Steueranspruchs sei abermals die Unterbrechung der Verjährungsfrist eingetreten. 10 Der Einspruch der Klägerin gegen die kombinierten Zurechnungs- und Grundsteuermessbescheide des Finanzamtes vom 12.7.2013 wurde mit Einspruchsentscheidung des Finanzamtes vom 30.7.2014 zurückgewiesen: Die Klägerin sei von 2003 bis 2007 als Eigentümerin der Grundstücke eingetragen gewesen und damit Steuerschuldnerin. Ihr seien die Grundstücke wirtschaftlich gemäß § 39 Abs. 1 AO zuzurechnen. Nach dem Inhalt des rechtskräftigen zivilrechtlichen Urteils sei die Grundbucheintragung der Klägerin insoweit nicht von der Sittenwidrigkeit des zwischen ihr und der Firma ... abgeschlossenen Rechtsgeschäfts erfasst gewesen. Die Festsetzungsfrist sei nicht abgelaufen, weil die Grundsteuerfestsetzungen noch mit einem Einspruch angefochten gewesen seien, weshalb gemäß § 181 Abs. 5 Satz 1 AO eine gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen habe erfolgen können. 11 Der Kreisrechtsausschuss bei dem Rhein-Pfalz-Kreis wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.2014 zurück: Die Voraussetzungen des Grundsteuergesetzes (GrStG) hinsichtlich der Erhebung der Grundsteuer durch die Beklagte seien erfüllt. Die Beklagte habe die Vorgaben des zuständigen Finanzamtes in dessen kombinierten Einheits- und Grundsteuermessbescheiden vom 12.7.2013 und vom 20.8.2013 zutreffend umgesetzt, indem sie den jeweiligen Steuermessbetrag mit dem gemeindlich festgesetzten Grundsteuerhebesatz von 270% (Grundsteuer A) sowie von 320% (Grundsteuer B) multipliziert habe. Die Klägerin sei für die Jahre 2003 bis 2007 Steuerschuldnerin. Steuerschuldner sei gemäß § 9 GrStG derjenige, der zu Beginn des Kalenderjahres Eigentümer der Liegenschaften sei. Dies sei im maßgeblichen Zeitraum aufgrund der Grundbucheintragung die Klägerin gewesen. Die Firma ... sei erst am 17.9.2007 wieder ins Grundbuch als Eigentümerin eingetragen worden. Die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 AO für eine abweichende Regelzurechnung lägen nicht vor. Hier sei zudem auf die Bindungswirkung der Zurechnung durch die Bescheide des Finanzamtes zu verweisen. Die Erhebung des Landwirtschaftskammerbeitrags beruhe auf den §§ 14 - 18 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz. Die Beiträge für den Feldschutz und für die Unterhaltung der Wirtschaftswege beruhten auf den Ausweisungen der jeweiligen (Haushalts-)Satzungen. Festsetzungsverjährung sei gemäß § 171 Abs. 10 AO nicht eingetreten. Festsetzungsverjährung trete nach dieser Bestimmung erst 2 Jahre nach Erlass eines Grundlagenbescheids ein. Die maßgeblichen Grundlagenbescheide seien am 12.7.2013, die angefochtenen Bescheide dann am 11.12.2013 und damit innerhalb der Zweijahresfrist erlassen worden. Zahlungsverjährung sei ebenfalls noch nicht eingetreten, denn die Änderungsbescheide 2008 seien als schriftliche Geltendmachung des Steueranspruchs anzusehen, die gemäß § 231 Abs. 3 AO die Zahlungsverjährung unterbrochen hätten, so dass mit Wegfall der Unterbrechung die Zahlungsverjährungsfrist neu zu laufen begonnen habe. 12 Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (3.11.2014) hat die Klägerin am 28.11.2014 die vorliegende Klage erhoben. 13 Die Klägerin trägt ergänzend vor: Aufgrund einer Auflassungsvormerkung aus dem Jahr 2003 für den damaligen Insolvenzverwalter seien die Grundstücke als Wirtschaftsgüter gemäß § 39 AO dem Insolvenzverwalter zuzurechnen gewesen. Durch die Neufestsetzung durch Grundsteuermessbescheid umgehe die Beklagte im Zusammenwirken mit dem Finanzamt die Verjährungsbestimmungen. Frühere Grundsteuermessbescheide hätten fortgeführt werden können. 14 Die Klägerin beantragt, 15 die Abgabenbescheide der Beklagten vom 11.12.2013, in der Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 29.10.2014, aufzuheben. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Sie erwidert in Ergänzung ihres Vortrags und unter Bezugnahme auf den ergangenen Widerspruchsbescheid: Die Zurechnung der Grundstücke als Steuergegenstand zur Klägerin in den kombinierten Einheitswert- und Grundsteuermessbescheiden des Finanzamtes vom 12.7.2013 und 20.8.2013 sei für die Beklagte verbindlich und in der Sache zutreffend erfolgt. Zivilrechtliche Vorfragen - etwa im Hinblick auf Auflassungsvormerkungen des Insolvenzverwalters - seien wegen der Bindungswirkung der Messbescheide im vorliegenden Verfahren ohne Belang. Die Umsetzung der sonstigen rechtlichen Vorgaben und Festsetzungen der Bescheide des Finanzamtes durch die Beklagte sei nicht zu beanstanden. Verjährung sei nicht eingetreten. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts-, Vorverfahrens- und Verwaltungsakte verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 20 Der vorliegenden Klage bleibt der Erfolg hinsichtlich der Festsetzung der Grundsteuer A und B sowie betreffend den Beitrag zur Landwirtschaftskammer versagt. (A) 21 Die Klage ist zwar in vollem Umfang zulässig. 22 Dies gilt auch, soweit sich die Klägerin im Rahmen des Klageverfahrens gegen die Festsetzung eines Landwirtschaftskammerbeitrags wendet. 23 Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Klage nicht beschränkt auf die Grundsteuerfestsetzungen erhoben wurde. Denn die anwaltlich vertretene Klägerin hat die vorliegende Klage ausweislich Seite 1 der Klageschrift " wegen Grundbesitzabgaben" erhoben. In den angekündigten Klageanträgen wird die vollumfängliche Aufhebung der Festsetzungsbescheide der Klägerin in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.10.2014 begehrt. Die somit unbeschränkt angefochtenen Festsetzungsbescheide enthielten allerdings neben der Festsetzung der Grundsteuer A und B auch Festsetzungen hinsichtlich Landwirtschaftskammerbeiträgen, Feldschutzbeiträgen sowie Feldwegeunterhaltungsbeiträgen. Auch das Widerspruchsverfahren erstreckte sich auf sämtliche Festsetzungen. Eine Beschränkung auf die Grundsteuerfestsetzungen erfolgte nicht. Allein der Umstand, dass sich die Klägerin in ihrer Klageschrift nur mit Aspekten der Grundsteuer befasst, ändert an der vollumfänglichen Klageerhebung nichts. Auch im Widerspruchsverfahren waren Aspekte des Wegebaus etc. nachrangig und wurden von den Verfahrensbeteiligten nicht gesondert thematisiert. Dennoch waren diese weiteren Abgaben ebenfalls streitbefangen, was den Kreisrechtsausschuss veranlasste, die Rechtmäßigkeit der übrigen Entgelte im Widerspruchsbescheid abzuhandeln. 24 Die Klage ist hinsichtlich der streitigen Landwirtschaftskammerbeiträge zulässig, denn die Beklagte ist - anders als der in der Klageschrift zunächst bezeichnete Rhein-Pfalz-Kreis - hebungsberechtigt und somit die richtige Beklagte. Denn gemäß §§ 4 Abs. 1 lit. b, 14, 18 Abs. 5 des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz (LwKG) steht der Beitrag zur Landwirtschaftskammer zwar der Landwirtschaftskammer - und nicht der Beklagten - zu. Die Beiträge werden aber von den Gemeinden, soweit Verbandsgemeinden bestehen, von diesen, im Zusammenhang mit der Grundsteuer festgesetzt, erhoben und beigetrieben (§ 18 LwKG). Hierauf hat die Beklagte bei der Festsetzung hingewiesen und auf der zweiten Seite ihrer Bescheide vom 11.12.2013 erläutert, dass die Festsetzung des Landwirtschaftskammerbeitrags im Auftrag der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz nach den Vorschriften des Landesgesetzes über die Landwirtschaftskammer erfolgt. (B) 25 Die Klage ist aber ganz überwiegend unbegründet, denn die angefochtenen Festsetzungsbescheide der Beklagen vom 11.12.2013 sind - mit Ausnahme der Festsetzung von Beiträgen für den Feldschutz und für Feldwege - rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). 26 1) Die streitigen Grundsteuerfestsetzungen finden ihre Grundlage in den gesetzlichen Vorgaben des Grundsteuergesetzes, dem rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetz sowie der Abgabenordnung. 27 a) Hinsichtlich der Umsetzung der Vorgaben der Grundlagenbescheide des Finanzamtes vom 12.7.2013 und vom 20.8.2013 sowie hinsichtlich der zutreffenden Bestimmung der konkreten Steuerhöhe, unter Rückgriff auf die vom Finanzamt festgesetzten Einheitswerte und die in der jeweiligen Haushaltssatzung festgelegten Hebesätze, verweist das Gericht auf die zutreffenden Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom 29.10.2014, denen es folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). 28 b) Die Beklagte hat die Klägerin auch zutreffend als Steuerschuldnerin gemäß § 10 GrStG herangezogen. Nach dieser Bestimmung ist Schuldner der Grundsteuer derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Einheitswertes zugerechnet ist. Das Finanzamt Speyer-Germersheim hat mit kombinierten Einheitswert- und Grundsteuermessbescheiden vom 12.7.2013 und vom 20.8.2013 die hier maßgeblichen Grundstücke als Steuergegenstand der Grundsteuer A und B der Klägerin zugerechnet. Diese Bescheide sind insoweit für die Beklagte rechtlich verbindlich (§§ 179 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, 180 Abs. 1 Nr. 1, 182 Abs. 1 AO, 10 und 13 GrStG), zumal gemäß §§ 184 Abs. 1 Satz 2 AO, 10 Abs. 1 GrStG, 19 Abs. 3 Nr. 2 Bewertungsgesetz (BewG) mit der Festsetzung der Steuermessbeträge und des Einheitswertes auch über die persönliche Steuerschuld und damit über die Zurechnung des Steuergegenstandes entschieden wird. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass aufgrund einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Insolvenzverwalters über das Vermögen der Firma ... sowie mangels tatsächlicher Verfügungs- oder Nutzungsbefugnis im Zeitraum von 2003 bis 2007 eine abweichende Zurechnung gemäß § 39 Abs. 2 AO hätte erfolgen müssen, steht es ihr frei, mit dieser Argumentation die Bescheide des Finanzamtes vom 12.7.2013 und vom 20.8.2013 bei dem hierfür zuständigen Finanzgericht anzufechten. Ob die Klägerin von dieser Möglichkeit nach der Einspruchsentscheidung des Finanzamtes vom 30.7.2014 Gebrauch gemacht hat, haben die Beteiligten dem erkennenden Gericht nicht mitgeteilt. Es kommt darauf aber nicht an, solange die Bescheide des Finanzamtes wirksam sind. Dies setzt nicht deren Unanfechtbarkeit voraus (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO). Daher sei hier nur der guten Ordnung halber darauf verwiesen, dass mit dem Erlass, der Aufhebung oder der Änderung eines Grundlagenbescheids im Sinne des § 171 Abs. 10 AO auch die darauf beruhenden Steuerbescheide zwingend zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern sind (§ 175 Abs. 1 Nr. 1 AO). Im Steuerfestsetzungsverfahren kann die Klägerin jedenfalls mit ihrem Vortrag insoweit nicht durchdringen. Denn wenn - wie hier - eine Festsetzung des Messbetrags erfolgt ist, so liegt hierin u.a. gemäß § 184 Abs. 1 Satz 2 AO auch eine Entscheidung über die persönliche und sachliche Steuerpflicht. Diesbezügliche Einwände können gemäß §§ 171 Abs. 10, 351 AO nur durch Anfechtung des Messbescheids geltend gemacht werden. Sofern die Anfechtung unterblieben ist oder keinen Erfolg hat, können sie einem auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ergangenen Steuerbescheid der Gemeinde nicht entgegengehalten werden (BVerwG, Beschluss vom 30.12.1997 - 8 B 161/97; OVG RP, Urteil vom 3.11.2010 - 6 A 10884/10; jeweils zur Gewerbesteuer). 29 c) Hinsichtlich der Grundsteuerforderungen ist noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO). Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres zu laufen, in dem die Steuer entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Die Frist endet allerdings gemäß § 171 Abs. 10 AO nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe eines Grundlagenbescheids, der für die Festsetzung einer Steuer bindend ist. Die hier maßgeblichen Grundlagenbescheide des Finanzamts Speyer-Germersheim datieren auf den 12.7.2013 und den 20.8.2013. Im Zeitpunkt des Erlasses der Festsetzungsbescheide der Beklagten vom 11.12.2013 war die Zweijahresfrist damit noch nicht abgelaufen. Ob die kombinierten Einheitswert- und Grundsteuermessbescheide des Finanzamtes vom 12.7.2013 und vom 20.8.2013 ihrerseits unter Verstoß gegen etwaige Verfahrensvorschriften oder Bestimmungen über Feststellungsfristen gemäß § 181 AO ergangen sind, ist gegebenenfalls durch die Klägerin einer Überprüfung durch das zuständige Finanzgericht zuzuführen. Gleiches gilt für die Frage, ob das Finanzamt durch den Erlass dieser Bescheide verjährungsrechtliche Bestimmungen umgangen hat. Auch insoweit setzt die Bindungswirkung dieser Bescheide für die Steuerfestsetzung nicht deren Unanfechtbarkeit voraus (§ 182 Abs. 1 AO). 30 d) Die Grundsteuerforderungen sind auch nicht zahlungsverjährt. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre (§ 228 AO) und beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerverhältnis etc. wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt (§ 229 AO). Mit Blick auf die ursprünglichen Steuerfestsetzungen vom 15.1.2003, 8.1.2004, 6.1.2005, 12.1.2006, 8.1.2007 liegt zwar zunächst die Annahme einer Zahlungsverjährung nahe. Allerdings wurde die Zahlungsverjährung unstreitig unterbrochen durch die Aussetzung der Vollziehung dieser Bescheide, die wiederum unstreitig auf entsprechenden Anträgen der Klägerin beruhte (§ 231 Abs. 1 AO). Dies hat zur Folge, dass mit dem Wegfall der Unterbrechung - hier mit der Aufhebung der Bescheide durch die Beklagte und die Anmeldung ihrer Forderungen im Insolvenzverfahren am 18.4.2008 - mit Ablauf des Jahres 2008 eine neue Verjährungsfrist (von erneut fünf Jahren) zu laufen beginnt (§ 231 Abs. 3 AO). Die Festsetzungsbescheide der Beklagten vom 11.12.2013 sind mithin noch innerhalb dieser Frist erlassen worden. 31 2) Soweit sich die Klägerin gegen die Festsetzung von Landwirtschaftskammerbeiträgen wendet, bleibt der Klage der Erfolg versagt. Hier wird wiederum auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Heranziehung der Klägerin als Beitragsschuldnerin begegnet keinen Bedenken, denn Schuldner des Beitrags zur Landwirtschaftskammer ist der Schuldner der Grundsteuer (§ 17 Abs. 2 Satz 1 LwKG). Auch wegen der engen Verknüpfung dieser grundstücksbezogenen Abgabe (der Beitrag ruht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 LwKG als öffentliche Last auf dem Grundstück), wegen der eng an die Grundsteuer angelehnten Modalitäten der Erhebung der Grundsteuer (vgl. z.B. §§ 17 Abs. 2, 18 LwKG) sowie der Anknüpfung des Beitragsmaßstabes an den Grundsteuermessbetrag (§ 15 Abs. 2 LwKG), sind die vorstehenden Ausführungen zur steuerrechtlichen Zurechnung der Grundstücke sowie zu den Verjährungsbestimmungen entsprechend anwendbar. Dies gilt umso mehr, als auch beim Landwirtschaftskammerbeitrag - wie in den §§ 15 Abs. 2 und 18 Abs. 2 Satz 2 LwKG ersichtlich - maßgeblich auf die Festsetzungen des Finanzamtes, hier exemplarisch erwähnt zum Grundsteuermessbetrag, abgestellt wird. 32 3) Die Festsetzung von Beiträgen für den Feldschutz findet zwar dem Grunde nach ihre rechtliche Grundlage in der gleichnamigen Satzung vom 29.4.1996 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 KAG. Die Beitragsfestsetzungen sind allerdings festsetzungsverjährt. Zwar war der Ablauf der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist hinsichtlich der Bescheide der Beklagten vom 15.1.2003, 8.1.2004, 6.1.2005, 12.1.2006, 8.1.2007 durch die Widerspruchserhebung der Klägerin jeweils gemäß § 171 Abs. 3a AO gehemmt. Allerdings entfiel diese Hemmungswirkung mit der Aufhebung der Bescheide durch die Beklagte am 18.4.2008. Darüber hinausgehende Hemmungstatbestände liegen nicht vor. Im Gegensatz zu den Festsetzungen der Grundsteuer sowie zu den Beiträgen zur Landwirtschaftskammer kann die Beklagte hinsichtlich der Verjährung keine verjährungshindernden Folgen aus den kombinierten Einheitswert- und Grundsteuermessbescheiden des Finanzamtes vom 12.7.2013 und vom 20.8.2013 herleiten. Diesen Bescheiden kommt für die Erhebung von Feldschutzbeiträgen keine rechtliche Bedeutung zu. Ohnehin bedarf es gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 8 KAG bei der Erhebung sonstiger kommunaler Abgaben einer speziellen satzungsrechtlichen Ermächtigung zur Feststellung der Grundlagen der Abgabenfestsetzung gemäß § 179 AO. Eine solche Ermächtigung sieht die Feldschutz-Beitragssatzung der Beklagten nicht vor, weshalb insoweit auch kein Grundlagenbescheid erlassen wurde, aus dessen Existenz - ähnlich wie bei der Festsetzung der Grundsteuer - die Beklagte gemäß § 171 Abs. 10 AO eine weitergehende Hemmung der Verjährungsfrist ableiten könnte. 33 4) Die Festsetzung von Beiträgen für Feldwege findet ihre rechtliche Grundlage in der gleichnamigen Satzung vom 25.5.2007 sowie in der Vorgängersatzung vom 25.1.1990, in Verbindung mit § 11 KAG. Allerdings sind auch die streitbefangenen Feldwegebeiträge festsetzungsverjährt. Es gelten hinsichtlich der Festsetzungsverjährung die zum Feldschutzbeitrag gemachten Ausführungen in gleicher Weise. Hinzukommt, dass die aktuelle Feldwege-Beitragssatzung keine Bestimmung des Beitragsschuldners enthält. Eine solche Satzungsregelung ist aber gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG zwingend geboten. Ein Rückgriff auf anderweitige gesetzliche Regelungen, etwa in der AO, kommt mit Blick auf die durch § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG eindeutig ausgestaltete Rechtslage nicht in Betracht (OVG RP, Urteil vom 13.12.1996 - 12 C 13278/95). Mangelt es an einer satzungsrechtlichen Bestimmung des Beitragsschuldners, fehlt den Festsetzungen des Feldwegebeitrags insoweit eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Eine Kostenquotelung war entbehrlich, weil die Klägerin nur in sehr geringem Umfang, nämlich mit 99,90 € bei einem Streitwert von 88.243,50 € obsiegt. 35 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt den §§ 167 VwGO, 708 ff. Zivilprozessordnung. 36 Beschluss 37 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 88.243,50,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).