Urteil
2 A 11313/10
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Lehrzeiten, die zusammen mit berufsbegleitendem Schulbesuch den für die Laufbahn erforderlichen mittleren Bildungsabschluss ersetzen, sind Teil der allgemeinen Schulbildung und daher nicht als ruhegehaltfähige praktische Ausbildung nach § 12 Abs. 1 BeamtVG anzuerkennen.
• Der Begriff „außer“ in § 12 Abs. 1 BeamtVG ist zeitlich auszulegen: Praktische Ausbildungszeiten sind nur dann ruhegehaltfähig, wenn sie nicht zugleich der allgemeinen Schulbildung zuzuordnen sind.
• Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 BeamtVG dient dem Ausgleich verzögerter Beamtenernennungen durch zusätzlich vorgeschriebene Ausbildungen; liegt eine solche Verzögerung nicht vor, besteht kein Anspruch auf Anrechnung vorabschlusslicher Lehrzeiten.
Entscheidungsgründe
Lehrzeit, Berufsaufbauschule und Ruhegehaltfähigkeit • Lehrzeiten, die zusammen mit berufsbegleitendem Schulbesuch den für die Laufbahn erforderlichen mittleren Bildungsabschluss ersetzen, sind Teil der allgemeinen Schulbildung und daher nicht als ruhegehaltfähige praktische Ausbildung nach § 12 Abs. 1 BeamtVG anzuerkennen. • Der Begriff „außer“ in § 12 Abs. 1 BeamtVG ist zeitlich auszulegen: Praktische Ausbildungszeiten sind nur dann ruhegehaltfähig, wenn sie nicht zugleich der allgemeinen Schulbildung zuzuordnen sind. • Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 BeamtVG dient dem Ausgleich verzögerter Beamtenernennungen durch zusätzlich vorgeschriebene Ausbildungen; liegt eine solche Verzögerung nicht vor, besteht kein Anspruch auf Anrechnung vorabschlusslicher Lehrzeiten. Der 1946 geborene Kläger absolvierte 1962–1965 eine Schlosserlehre und besuchte parallel in Teilzeit die gewerbliche Berufsaufbauschule, wodurch er die Fachschulreife erwarb. 1970 legte er die Meisterprüfung ab und wurde 1982 zum Lehrer für Fachpraxis verbeamtet. Mit Antrag verlangte er die Anrechnung seiner Lehrzeit ab Vollendung des 17. Lebensjahres als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) erkannte nur die Zeit vom Erwerb der Fachschulreife bis zum Abschluss der Berufsausbildung an. Der Kläger klagte und berief sich darauf, die Lehre sei als praktische Voraussetzung für die Meisterprüfung ruhegehaltfähig; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. In der Berufung macht der Kläger geltend, die Vorschrift schließe nicht chronologisch, sondern sachlich aus und die Ausbildung sei zu berücksichtigen. • Anwendbare Norm: § 12 Abs. 1 BeamtVG (in der bis 31.08.2006 geltenden Fassung) regelt die Anrechnung nach Vollendung des 17. Lebensjahres, schließt aber Zeiten der allgemeinen Schulbildung aus. • Die Schlosserlehre war Teil der für die Laufbahn erforderlichen allgemeinen Schulbildung: Der Kläger erwarb den mittleren Bildungsabschluss erst durch den Besuch der Berufsaufbauschule, für den die Lehre Voraussetzung war; Lehre und Berufsaufbauschule zusammen ersetzten den Realschulabschluss. • Die Tatsache, dass die Lehre zugleich Voraussetzung für die Meisterausbildung war, ändert nichts daran, dass die Lehre der allgemeinen Schulbildung zuzuordnen ist; nur praktische Ausbildungszeiten, die nicht (auch) Schulbildung darstellen, sind nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ruhegehaltfähig. • Zweck der Vorschrift ist der Ausgleich von Verzögerungen bei der Verbeamtung, die durch zusätzlich vorgeschriebene Ausbildungen entstehen; einen solchen Ausgleich rechtfertigt der vorliegende Ausbildungsgang des Klägers nicht, weil keine separate Verzögerung gegenüber üblichen Schulwegen vorliegt. • Folgerung: Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig; die Berufung ist unbegründet und zurückzuweisen; Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die verwaltungsgerichtliche Entscheidung und die Bescheide der ADD sind rechtmäßig. Die Schlosserlehre ist als Teil der allgemeinen Schulbildung zu qualifizieren und kann nicht als ruhegehaltfähige praktische Ausbildung nach § 12 Abs. 1 BeamtVG angerechnet werden. Der Kläger hat somit keinen Anspruch auf Anrechnung der vor Abschluss der Berufsaufbauschule liegenden Lehrzeit; die beantragte Änderung des Bescheids wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.