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Beschluss

1 A 645/14.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2015:1110.1A645.14.Z.0A
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Leitsätze
Ausbildungsschritte, die in vollem Umfang und in erster Linie dem Erreichen der allgemeinen Schulbildung i. S. v. § 12 BeamtVG bzw. § 12 HBeamtVG dienen, können als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten nicht berücksichtigt werden. Dies gilt ungeachtet dessen, ob diese Ausbildungsschritte gleichzeitig noch weitere laufbahnrechtlich vorgeschriebene Voraussetzungen ersetzen ("Doppelnatur"- ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Februar 2011 - 2 A 11313/10 -).
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 14. Januar 2014 - 5 K 161/13.GI - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.400 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ausbildungsschritte, die in vollem Umfang und in erster Linie dem Erreichen der allgemeinen Schulbildung i. S. v. § 12 BeamtVG bzw. § 12 HBeamtVG dienen, können als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten nicht berücksichtigt werden. Dies gilt ungeachtet dessen, ob diese Ausbildungsschritte gleichzeitig noch weitere laufbahnrechtlich vorgeschriebene Voraussetzungen ersetzen ("Doppelnatur"- ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Februar 2011 - 2 A 11313/10 -). Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 14. Januar 2014 - 5 K 161/13.GI - wird abgelehnt. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.400 € festgesetzt. I. Der 1949 geborene Kläger, war zuletzt als Oberstudienrat im Dienste des Beklagten tätig und wurde nach sechsjähriger Altersteilzeit zum 1. Februar 2012 auf Antrag in den Ruhestand versetzt. Die Beteiligten streiten um die Anrechnung der Ausbildung des Klägers zum Industriekaufmann als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Nach seinem Realschulabschluss zum 17. März 1966 absolvierte der Kläger eine dreijährige Ausbildung zum Industriekaufmann (1. April 1966 bis 31. März 1969). In der Zeit vom 1. April 1969 bis zum 31. Juli 1970 war er als kaufmännischer Angestellter tätig. Ab dem 1. September 1970 besuchte er die Fachoberschule der kaufmännischen Berufsschule Gießen und erlangte am 14. Juli 1971 die Fachhochschulreife. Danach begann er ein Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Fachhochschule Gießen (jetzt: Technische Hochschule Mittelhessen - THM -), welches er am 5. Juli 1974 mit dem akademischen Grad Betriebswirt (grad.) erfolgreich beendete. Es folgte ab 1. April 1975 ein Studium als Handelslehrer an der J.-W.-v.-Goethe-Universität Frankfurt, das am 1. Dezember 1978 mit dem akademischen Grad Diplom-Handelslehrer endete. Den im Mai 1979 begonnenen Vorbereitungsdienst schloss er am 17. Oktober 1980 mit der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an Berufsschulen erfolgreich ab. Zum 1. Februar 1981 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat zur Anstellung ernannt. Die Ernennung auf Lebenszeit folgte zum 2. Februar 1984. Mit Vorabentscheidung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 29. September 1981 wurde auf den Antrag des Klägers vom 3. August 1981 dessen praktische Ausbildung zum Industriekaufmann (im Folgenden: praktische Ausbildung) mit einem Jahr als ruhegehaltfähig berücksichtigt. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 20. Mai 2011 die Berechnung seiner ruhegehaltfähigen Dienstzeiten beantragt hatte, hörte das Regierungspräsidium Kassel den Kläger mit Schreiben vom 26. September 2011 zur beabsichtigten Nichtberücksichtigung der in der Zeit vom 1. April 1966 bis 31. März 1969 absolvierten Ausbildung als ruhegehaltfähig an und führte dazu aus, die Vorabentscheidung vom 29. September 1981 sei rechtswidrig, da nach der maßgeblichen Prüfungsordnung eine praktische Tätigkeit nicht mehr zur vorgeschriebenen Ausbildung zähle und damit nicht berücksichtigungsfähig sei. Eine Vertrauensschutzabwägung falle zu Gunsten des öffentlichen Interesses an der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts aus. In seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2011 teilte der Kläger mit, die praktische Ausbildung sei Voraussetzung für die Aufnahme in die Fachoberschule und auch - nach Ablegen des Fachabiturs - für das Betriebswirtschaftslehrestudium an der Fachhochschule Gießen gewesen. Erst mit Abschluss dieses Studiums habe er die allgemeine Hochschulreife erworben, die ihm wiederum das Diplom-Handelslehrerstudium an der Universität Frankfurt ermöglicht habe. Im Vertrauen auf den Bestand der Vorabentscheidung des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 29. September 1981 habe er Altersteilzeit in Anspruch genommen. Auch seine Ehefrau sei deshalb vorzeitig in Rente gegangen. Wäre ihm die geänderte Rechtslage bekannt gewesen, hätte er sich nicht dafür entschieden. Mit Bescheid vom 8. Februar 2012 setzte das Regierungspräsidium Kassel die ab dem 1. Februar 2012 zu zahlenden monatlichen Versorgungsbezüge fest und berücksichtigte dabei nur die Zeiten ab dem 1. September 1971 als ruhegehaltfähige Dienstzeiten, woraus sich ein Ruhegehaltssatz von 68,48 v.H. ergab. Gleichzeitig hob es unter Hinweis auf die Begründung aus dem Schreiben vom 26. September 2011 die Vorabentscheidung des Regierungspräsidiums B-Stadt vom 29. September 1981 auf. Hiergegen wandte sich der Kläger unter Hinweis auf eine Bescheinigung der THM vom 12. Oktober 2011, aus der sich eindeutig ergebe, dass eine praktische Tätigkeit Zugangsvoraussetzung für das Studium an der Fachhochschule gewesen sei. Damit seien sein Zeugnis der Fachhochschulreife in Verbindung mit seinem Lehrabschlusszeugnis die einschlägigen Voraussetzungen für das Studium gewesen. Da eine praktische Ausbildung immer Zugangsvoraussetzung für die Fachhochschule sei, handele es sich auch nicht um den Ersatz für eine allgemeine Hochschulreife. Zur Begründung seiner daraufhin erhobenen Klage, mit der er die Aufhebung der Rücknahme des Bescheides vom 29. September 1981 und eine Neufestsetzung der Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung der streitigen ruhegehaltfähigen Dienstzeiten begehrt, hat der Kläger weiter vorgetragen, die Berufsausbildung sei zwingende Voraussetzung für die Aufnahme in die 12. Klasse der Fachoberschule und darauf folgend für die Aufnahme des Studiums an der Fachhochschule gewesen. Ferner habe erst der Fachhochschulabschluss das berufsqualifizierende Studium ermöglicht. Ohne diese Ausbildungskausalkette hätte er den Beruf des Diplomhandelslehrers später gar nicht ausüben können. Zweck des § 12 Abs. 1 BeamtVG sei, einem Beamten, der erst in späterem Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommen worden sei, in etwa die Versorgung zu ermöglichen, die er bezöge, wenn er sich bereits bei Erlangung der besonderen Eignung für das spätere Amt im Beamtenverhältnis befunden hätte. Er stütze sich auf § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Art und Dauer der praktischen Ausbildung für das Lehramt an (u. a.) Berufsschulen vom 10. September 1965 und die diesbezügliche Änderungsverordnung vom 18. März 1969. Er habe im schutzwürdigen Vertrauen auf den Bestand der Vorabentscheidung Altersteilzeit beantragt und sich zuvor durch die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft die verschiedenen Varianten des Ruhestandsbeginns berechnen lassen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, § 12 Abs. 1 BeamtVG stelle keine Rechtsgrundlage für die Anrechnung der streitigen Ausbildungszeit dar. Zwar könne gemäß dem maßgeblichen § 12 Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung (im Folgenden: BeamtVG), die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit) als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden (Satz 1). Werde jedoch - wie hier - die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so stehe diese der Schulbildung mit der Folge gleich (Satz 2), dass die Zeit einer solchen ersetzenden Ausbildung nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden dürfe. Maßgebend für Frage, was als allgemeine Schulbildung bzw. was als zusätzlich vorgeschriebene Ausbildung anzusehen sei, seien die für die Laufbahn und innerhalb dieser die für das erste statusrechtliche Amt des Beamten - hier das Amt des Studienrates (z. A.) - geforderten allgemeinen Bildungs- und zusätzlichen Ausbildungsvoraussetzungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung, hier zur Zeit der Lehre zum Industriekaufmann (1. April 1966 bis 31. März 1969). Abzustellen sei auf das Gesetz über das Lehramt an öffentlichen Schulen (im Folgenden: Lehramtsgesetz) in der Fassung vom 9. Mai 1963 (GVBl. I, S. 65) bzw. (für die Zeit bis zum Ausbildungsende) im Gesetz über das Lehramt an öffentlichen Schulen in der Fassung vom 6. Juli 1966 (GVBl. I, S. 251) an. Nach § 1 Abs. 2 dieser beiden Gesetze werde die Befähigung zum Lehramt an Berufsschulen durch ein Studium an einer Hochschule, eine Ausbildung als Referendar bzw. eine Tätigkeit als Beamter im Beamtenverhältnis auf Widerruf und zwei Staatsprüfungen nachgewiesen, wobei die Diplom-Handelslehrerprüfung die erste Staatsprüfung ersetze (§ 5 Abs. 1 Lehramtsgesetz 1963 bzw. § 7 Abs. 1 Lehramtsgesetz 1966). Gemäß § 2 Abs. 2 dieser beiden Gesetze setze die Befähigung zum Lehramt an (u. a.) Berufsschulen eine praktische Berufsausbildung voraus. Art und Dauer der praktischen Ausbildung seien in der Verordnung über die Art und Dauer der praktischen Ausbildung für das Lehramt an Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen vom 10.09.1965 (GVBl. I, 185) geregelt worden, nach deren § 1 Abs. 1 diese praktische Ausbildung zwölf Monate betrage, wobei für die kaufmännische Fachrichtung mindestens sechs Monate vor Beginn des Studiums (Vorpraxis) hätten durchgeführt werden müssen bzw. (nach Änderung durch Art 1 Abs. 1 Nr. 2 der Änderungsverordnung vom 18. März 1969, GVBl I, S. 33) i.d.R. sollen und die restliche Zeit während des Studiums habe durchgeführt werden können (§ 1 Abs. 2)- gemäß § 2 Abs. 5 dieser Verordnung werde die praktische Berufsausbildung durch einen erfolgreich abgeschlossene Lehre in der entsprechenden Fachrichtung ersetzt. Ungeachtet dessen, ob ein Vorpraktikum zum maßgeblichen Zeitpunkt vorgeschrieben gewesen sei, handele es sich bei der praktischen Ausbildung des Klägers zum Industriekaufmann jedenfalls nicht um eine im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 BeamtVG "außer" der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebene Ausbildung. Vielmehr ersetze die praktische Ausbildung des Klägers die allgemeine zur Hochschulreife führende Schulbildung und stehe damit gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 BeamtVG der allgemeinen Schulbildung gleich, so dass hierfür aufgewendete Zeiten von vorneherein nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden könnten. Allgemeine Schulbildung umfasse nicht nur die aufgrund der allgemeinen Schulpflicht, sondern auch die an weiterführenden Schulen geleisteten Zeiten. Was die "allgemeine Schulbildung" darstelle bzw. ob eine solche durch andere Zeiten ersetzt werde, hänge von den Voraussetzungen des Eingangsamtes ab, d. h. es sei von der für den Eintritt in die Laufbahn vorgeschriebenen Regelschulbildung auszugehen. Sowohl während der praktischen Ausbildung als auch zur Zeit der zum 1. Februar 1981 erfolgten Ernennung zum Studienrat z. A. und gleichermaßen bei Einstellung in den Vorbereitungsdienst 1979 sei für das Lehramt an Berufsschulen das Studium an einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Hochschule erforderlich gewesen. Zugangsvoraussetzung für ein Hochschulstudium sei auch schon damals grundsätzlich - wie heute - die Hochschulreife als allgemeine Schulbildung. Die Hochschulreife habe der Kläger aber nicht im Rahmen der allgemeinen Schulbildung erworben, da er diese mit dem Realabschluss am 17. März 1966 beendet habe. Die streitige praktische Ausbildung habe den Besuch einer Jahrgangsstufe der Fachoberschule ersetzt und zusammen mit dem erfolgreichen Abschluss der Fachoberschule zur Fachhochschulreife geführt, die ihm das Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Fachhochschule ermöglicht habe. Dies werde in der Bescheinigung der Technischen Hochschule Mittelhessen vom 12. Oktober 2011 bestätigt. Nach dem erfolgreichen Abschluss des BWL-Studiums habe sich erst für den Kläger der Weg zum Hochschulstudium eröffnet. Habe also die praktische Ausbildung Teile der allgemeinen Schulbildung bereits deshalb ersetzt, weil sich dadurch die notwendige Klasse 11 der Fachoberschule erübrigt habe, stehe sie der allgemeinen Schulbildung gleich, weil der Kläger erst durch den erfolgreichen Abschluss der Fachoberschule die Fachhochschulreife und darauf basierend mit Fachhochschulstudium die Hochschulreife erworben habe. Im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG sei unerheblich, ob die praktische Ausbildung allein dem Ersatz der allgemeinen Schulbildung oder zugleich auch noch einem anderen Zweck gedient habe. Dies folge aus dem in § 12 Abs. 1 Satz Nr. 1 BeamtVG verwendeten Begriff "außer"(der allgemeinen Schulbildung), womit zum Ausdruck gebracht werde, dass nur Ausbildungszeiten in Betracht kämen, die nicht auch der Schulbildung unterfielen. Die Absicht der Gesetzgebung, mit § 12 BeamtVG die Versorgungslücken zu schließen, die dadurch entstünden, dass nur in bestimmten Laufbahnen über die allgemeine Schulbildung hinaus eine weitere Ausbildung zur Voraussetzung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis gemacht werde, rechtfertige diese Einschränkung, weil die Regelung einen verspäteten Eintritt ins Beamtenverhältnis ausgleichen solle, für den die zusätzlich geforderte Ausbildung ursächlich gewesen sei. Ohne Anrechnungsvorschrift würden diese Laufbahnbewerber gegenüber denjenigen Beamten schlechter gestellt, die unmittelbar nach Schulabschluss verbeamtet wurden und damit früher ruhegehaltfähige Dienstzeiten erwerben konnten. Die entgegenstehende Vorabentscheidung vom 29. September 1981 sei auch wirksam zurückgenommen worden. Die Befugnis zur Rücknahme folge aus § 48 HVwVfG. Der Beklagte sei nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes an der Rücknahme der rechtswidrigen Berücksichtigung der praktischen Ausbildungszeit als ruhegehaltfähig gehindert gewesen. Das Vertrauen des Klägers in den Bestand der Vorabentscheidung sei in Abwägung mit dem öffentlichen Interesse nicht schutzwürdig, was im Einzelnen ausgeführt wird. Gegen das ihm am 7. März 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 3. April die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag fristgerecht am 6. Mai 2014 wie folgt begründet: Das Urteil des Verwaltungsgerichts unterliege ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit, soweit es in dem angefochtenen Urteil heiße, dass es sich bei der Ausbildung des Klägers zum Industriekaufmann "nicht um eine im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 BeamtVG (HBeamtVG) "außer" der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebene Ausbildung" handele und die praktische Ausbildungszeit - in toto - die allgemeine zur Hochschulreife führende Schulbildung ersetze und gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG der allgemeinen Schulbildung gleichstehe und damit die hierfür aufgewendete Zeit a priori nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen sei, die Bildungsschritte Mittlere Reife, Ausbildung zum Industriekaufmann, 12. Klasse der Fachoberschule, Fachabitur und das Fachhochschulstudium vielmehr als "allgemeine Hochschulreife" und damit als Zugangsberechtigung zum Studium des Diplomhandelslehrers an der Universität Frankfurt und für das Eingangsamt zu qualifizieren seien. Damit würdige das Verwaltungsgericht Gießen den Sachverhalt unrichtig und verletze die Inquisitionsmaxime des § 86 Abs. 1 VwGO. Der Sachverhalt und die Beweise würden inadäquat gewürdigt. Der Fachhochschulabschluss als "allgemeine Hochschulreife" besitze einen ambivalenten Charakter. Einerseits sei er Studienabschluss, andererseits aber auch quasi Vordiplom des Studiums zum Diplomhandelslehrer an der Universität Frankfurt. Aus der Laufbahndarstellung auf S. 5 der Behördenakte folge, dass das Fachhochschulstudium mit vier Semestern auf das Universitätsstudium angerechnet worden sei. Mithin sei der Fachhochschulabschluss mehr als die allgemeine Schulbildung in der Gestalt der allgemeinen Hochschulreife, die zum Universitätsstudium berechtige, so dass die Ausbildungszeit zum Industriekaufmann gem. § 12 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 BeamtVG (jetzt gleichlautend HBeamtVG) mit einem Jahr als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzurechnen sei, da es sich um eine außer der allgemeinen Schulausbildung vorgeschriebene Ausbildung handele. Diese Auffassung vertrete auch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seinem Urteil vom 5. Juli 2013 (1 A 292/13). Bestätigt werde diese Interpretation auch durch Nr. 12.1.4 BeamtVGVwV. Hinzu komme, dass es sich bei § 12 Abs. 1 BeamtVG (HBeamtVG) um eine Kann-Vorschrift handele. Eine Ermessensausübung finde sich nicht in dem inkriminierten Bescheid vom 8. Februar 2012. Auch das erstinstanzliche Gericht habe die Ermessensproblematik nicht behandelt. Außerdem weise die Rechtssache besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).Der tatsächliche Sachverhalt unterscheide sich hier signifikant von den "üblichen Streitigkeiten" der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die signifikante Unterscheidbarkeit von den üblichen Streitigkeiten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ergebe sich hier daraus, dass in der Regel beamtenversorgungsrechtliche Rechtsfragen zu klären sind, bei denen der Kläger auf dem klassischen Bildungsweg, also Abitur nach 13 Jahren und Universitätsstudium und Referendariat, die Zugangsvoraussetzungen des Eingangsamtes des öffentlichen Dienstes der Besoldungsgruppe A erworben habe. Hier liege ein "atypischer Fall" des 2. Bildungsweges vor, da der Kläger nach der Mittleren Reife eine Berufsausbildung zum Industriekaufmann und danach die 12. Klasse der Fachoberschule besucht habe, um dort das Fachabitur zu erwerben, um sodann ein Fachhochschulstudium zu beginnen und abzuschließen. Erst danach sei die Zulassung zum Universitätsstudium erfolgt. Insoweit unterscheide sich dieses Verwaltungsstreitverfahren von der großen Mehrheit der zu behandelnden Streitfälle der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Eine ausreichende empirische Grundlage als Basis für ein sachgerechtes Judikat bestehe bis dato nicht, da nunmehr die ersten Jahrgänge, die über den sogenannten zweiten Bildungsweg gekommen seien, das Pensionsalter erreichten. Die Rechtssache habe auch grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Wegen des oben dargestellten Ausbildungsverlaufes des Klägers sei folgende Rechtsfrage im Interesse der Rechtseinheit und Fortentwicklung des Rechts zu klären: Ist eine nach der Mittleren Reife absolvierte Berufsausbildung (Lehre), verbunden mit dem späteren Besuch der 12. Klasse der Fachoberschule und dem Erwerb des Fachabiturs und des Abschlusses eines Fachhochschulstudiums und eines sich daran anschließenden abgeschlossenen Universitätsstudiums, als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen? Diese Rechtsfrage habe der Senat bislang noch nicht entschieden. Sie sei für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und bedürfe im Interesse der Rechtseinheit der Klärung. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das von dem Kläger innerhalb der Begründungsfrist Dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO beschränkt ist, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, noch ist damit dargelegt, dass die Rechtssache besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufweist (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder sie grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind dann begründet, wenn ein die Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine insoweit erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, juris, Rn. 20), wobei die Ergebnisrichtigkeit des Urteils zweifelhaft sein muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03 -, juris). Das ist nicht der Fall. Ernstliche Zweifel sind zum einen nicht damit dargelegt, dass der Kläger eine inadäquate Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht rügt, weil der Fachhochschulabschluss einen ambivalenten Charakter als Studienabschluss und Vordiplom im Rahmen des Studiums zum Diplomhandelslehrer besäße. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 - 2 C 28/95 -, juris, Rn. 7) ausgeführt, dass die Frage, welche Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 BeamtVG (in der im Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden a.F.) vorgeschrieben ist und ob sie eine in erster Linie geforderte allgemeine Schulbildung mit der Folge ersetzt, dass sie nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG a.F. nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten anrechenbar ist, sich aus den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung ergibt (Urteile vom 28. April 1983 - 2 C 97.81-, vom 26. September 1996 - 2 C 28.95 -, vom 29. September 2005 - 2 C 33.04 - und vom 11. Dezember 2008 - 2 C 9.08 - sowie Beschlüsse vom 20. Juli 1989 - 2 B 33.88 -, vom 5. Dezember 2011 - 2 B 103.11 - und vom 6. Mai 2014 - 2 B 90/13 -, alle juris). Danach waren zu jedem hier in Betracht kommenden Zeitpunkt für die Ernennung zum Studienrat z.A. neben einer praktischen Ausbildung ein Studium an einer Hochschule, eine Ausbildung als Referendar bzw. eine Tätigkeit als Beamter im Beamtenverhältnis auf Widerruf und zwei Staatsprüfungen nachzuweisen, wobei die Diplom-Handelslehrerprüfung die erste Staatsprüfung ersetzt (§ 5 Abs. 1 Lehramtsgesetz 1963 bzw. § 7 Abs. 1 Lehramtsgesetz 1966). Anknüpfend daran war für das Studium an einer Hochschule (auch zum Diplom-Handelslehrer) als allgemeine Schulbildung das Erreichen der Hochschulreife (durch das Abitur) oder ein gleichgestellter Abschluss erforderlich. Wie der Kläger, der als allgemeinen Schulabschluss zunächst nur den Realschulabschluss besaß, selbst vorträgt, ermöglichte ihm die Ausbildung zum Industriekaufmann zusammen mit dem einjährigen Besuch der Fachoberschule die Erlangung des Fachhochschulreife, der ihn aber weiterhin nicht zu dem geforderten Studium als Diplom-Handelslehrer berechtigte. Diese Zugangsvoraussetzung erreichte der Kläger erst mit Abschluss seines Studiums zum Betriebswirt (grad.) an der Fachhochschule, der dem Nachweis der Hochschulreife gleichgestellt ist. Alle bis zu diesem Zeitpunkt erfolgten Ausbildungsschritte dienten in vollem Umfang und in erster Linie dem Erreichen der allgemeinen Hochschulreife und ersetzten damit die allgemeine Schulbildung, die den direkten Zugang zu dem zu jeder Zeit und für jedes Lehramt nach den laufbahnrechtlichen Vorschriften geforderten Hochschulstudium ermöglichte. Soweit der Kläger im Übrigen geltend macht, seine praktische Ausbildung sei immer Voraussetzung für den Zugang zur Fachhochschule gewesen, ist dem - abgesehen davon, dass es hier nicht auf die Fach hochschulreife, sondern die Hochschulreife ankommt - entgegenzuhalten, dass der Zugang zur Fachhochschule jederzeit auch ohne praktische Ausbildung durch den Nachweis der mit dem Abitur erlangten Hochschulreife möglich war. Auf die Frage, ob die Ausbildungsschritte, die auf dem Weg zum Erreichen des der geforderten allgemeinen Schulbildung gleichgestellten Abschlusses durchlaufen werden, gleichzeitig noch weitere laufbahnrechtlich vorgeschriebene Voraussetzungen ersetzen, kommt es demgegenüber im Rahmen des § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG a.F. nicht an. Zwar will § 12 Abs. 1 BeamtVG a.F. die Benachteiligung derjenigen Beamten, bei denen für die Einstellung im Eingangsamt über die allgemeine Schulbildung hinaus eine zusätzliche Vorbildung oder praktische Tätigkeit als Eingangsvoraussetzung gefordert ist, gegenüber den Beamten ausgleichen, die unmittelbar nach dem maßgeblichen Schulabschluss in das Beamtenverhältnis eintreten können und damit bereits von einem früheren Zeitpunkt an ruhegehaltfähige Dienstzeiten erwerben können. Bis zum Erreichen der maßgeblichen allgemeinen Schulbildung, die - hier in Form der Hochschulreife - Voraussetzung des für alle Lehrämter zu durchlaufenden Studiums ist, entstand dem Kläger ein zeitlicher Nachteil gegenüber anderen Beamten aber nicht wegen zusätzlicher Anforderungen in den laufbahnrechtlichen Vorschriften, sondern allein, weil er die allgemeine, von allen zu erfüllende Hochschulreife auf Grund persönlicher Umstände erst mit zeitlicher Verzögerung und quasi auf Umwegen erreicht hat. Darauf, ob die auf diesem Weg durchlaufene Ausbildung allein dem Ersatz der maßgeblichen allgemeinen Schulbildung oder zugleich noch einem anderen Zweck diente, kommt es im Rahmen von § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG a.F. nicht an (BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 - 2 C 28/95 -, juris, Rn. 18, und Beschluss vom 6. Mai 2014 - 2 B 90/13 -, juris). Soweit sich der Kläger für seine gegenteilige Auffassung auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Urteil vom 5. Juli 2013 - 1 A 292/13 -, juris) beruft, verfängt dies schon deshalb nicht, weil der dortige Sachverhalt dem hiesigen nicht vergleichbar ist. Im maßgeblichen Zeitpunkt war dort nämlich nach den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts neben den für den allgemeinen mittleren Dienst geltenden Anforderungen für Bewerber für Laufbahnen des technischen Dienstes außerdem der Nachweis fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten vorgeschrieben, was u.a. durch eine bestandene Gesellenprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk geschehen konnte. Dementsprechend war dort neben der als Mindestbefähigungsanforderung für den mittleren Dienst geforderten - und vom dortigen Kläger auch erfüllten - Schulbildung der Nachweis einer besonderen technischen Befähigung, etwa durch Vorlage des Zeugnisses über die Gesellenprüfung in einem der betreffenden Fachrichtung entsprechenden Handwerk erforderlich. Anders als in dem vorliegenden Fall ersetzte die praktische Ausbildung jedoch die nach den laufbahnrechtlichen Vorschriften erforderliche allgemeine Schulbildung nicht. Die vom Kläger absolvierte Ausbildung zum Industriekaufmann, die zusammen mit dem Besuch der Fachoberschule und dem Studium an der Fachhochschule zur Erlangung der Hochschulreife auf dem zweiten Bildungsweg geführt hat, ist nicht einer zusätzlich geforderten laufbahnrechtlichen Anforderung geschuldet, sondern in erster Linie der Erreichung der notwendigen allgemeinen Schulbildung (hier der Hochschulreife), die Voraussetzung für das notwendige Studium ist, das jeder Lehramtsanwärter nachzuweisen hat. Im Übrigen hat auch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seinem Urteil deutlich gemacht, dass die Lehre zusammen mit dem Hauptschulabschluss zu einem anderen, für die Entscheidung jedoch nicht maßgeblichen Zeitpunkt die erforderliche allgemeine Schulbildung des Realschulabschlusses ersetzt hätte. Dann wäre sie aber nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG der allgemeinen Schulbildung gleichzustellen und nicht anrechnungsfähig gewesen. Auch soweit der Kläger auf Nr. 12.1.4 BeamtVGVwV verweist, ergibt sich daraus nicht Gegenteiliges. Denn entscheidend ist allein, ob die in Frage stehende Ausbildung im Sinne von § 12 BeamtVG die allgemeine Schulbildung ersetzt. Dazu verhalten sich die Verwaltungsvorschriften jedoch in 12.1.11, wonach im oben dargelegten Sinne von der für den Eintritt in die Laufbahn vorgeschriebenen Regelschulbildung auszugehen ist. Dies ist hier die mit dem Erwerb der Hochschulreife abschließende gymnasiale Schulbildung. Alle Ausbildungen, die zum Erreichen der Hochschulreife notwendig sind, ersetzen daher die gymnasiale Ausbildung und sind in Folge dessen nicht anrechnungsfähig. Liegen damit aber bereits die Voraussetzungen für eine im Ermessen der Versorgungsbehörde liegende Anrechnung von Ausbildungszeiten nicht vor, mussten entsprechende Ermessenerwägungen auch nicht angestellt werden, so dass die diesbezügliche Rüge des Klägers ebenfalls nicht greift. Soweit der Kläger weiter geltend macht, das Verwaltungsgericht Gießen würdige den Sachverhalt unrichtig und verletze damit die Inquisitionsmaxime des § 86 Abs. 1 VwGO, weil es den Sachverhalt und die Beweise inadäquat würdige, ist dem einmal entgegen zu halten, dass ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO der Sache nach die Rüge eines Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO bedeutet, weil damit geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt. Diesbezüglich hat der Kläger indes nicht dargelegt, worin ein solcher Verstoß hier liegen sollte. Denn dies hätte verlangt, dass substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Außerdem muss im Zulassungsantrag dargelegt werden, dass entweder bereits im Verfahren in der ersten Instanz, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2011 - 6 B 6/11 -, juris, Rn. 13). Diese Voraussetzungen erfüllt die Begründung des Zulassungsantrages bereits im Ansatz nicht. Aber auch die (dem materiellen Recht zugehörende) Rüge, das Verwaltungsgericht habe die Tatsachen und Beweise falsch gewürdigt, greift nicht. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt jedoch nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder - beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten - ernstlich zweifelhaft sind. Da Gerichte gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach ihrer freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden haben, kann allein die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung der Tatsachen und Beweise die Zulassung einer Berufung nicht rechtfertigen (vgl. u. a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juni 2011 - OVG 2 N 82.09 -, juris; Hess. VGH, Beschlüsse vom 4. Dezember 2012 - 10 A 770/12.Z - und vom 17. Juli 2013 - 28 A 2233/12.D -, n. v, jew. m. w. N.). Sind nämlich bei der Beweiswürdigung mehrere Folgerungen denkgesetzlich möglich, so ist es fehlerfrei, wenn sich das Tatsachengericht für eine von mehreren möglichen Folgerungen entscheidet, da es seine ihm durch § 108 Abs. 1 VwGO übertragene Aufgabe ist, sich unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten seine Überzeugung zu bilden. Dies gilt auch dann, wenn das erstinstanzliche Gericht andere Schlüsse gezogen hat, als nach Auffassung eines Verfahrensbeteiligten hätten gezogen werden müssen, und selbst dann, wenn der vom Beteiligten favorisierte Schluss näher liegt, als der vom Gericht gezogene (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 2 B 69.10 -, juris). Dies zu Grunde gelegt, ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts schlüssig und überzeugend begründet. Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht unter den oben genannten Voraussetzungen seiner Entscheidung einen unzutreffenden Sachverhalt zu Grunde gelegt oder unzutreffende Schlüsse aus dem Vorbringen der Beteiligten oder dem Inhalt der Akten gezogen hat, hat der Kläger nicht dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere im Einklang mit der Rechtsprechung und ohne Verstoß gegen Denkgesetze dargelegt, warum gerade der Umstand, dass die Ausbildung des Klägers zum Industriekaufmann Voraussetzung für den Erwerb der Fachhochschulreife und (zusammen mit dem Abschluss der Fachhochschule) der Hochschulreife war, hier dazu führt, dass damit die allgemeine Schulbildung ersetzt wird. Der Kläger hat auch nicht dartun können, dass die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung hat. Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen, muss der Rechtsmittelführer eine bestimmte, noch ungeklärte und für die Rechtsmittelentscheidung erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren und außerdem angeben, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage bestehen soll (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 8. März 2013 - 9 A 827/12.Z - juris). Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Grundsätzliche Bedeutung hat die Rechtsfrage vielmehr nur, wenn eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Februar 2013 - 1 A 2851/11 -, juris, Rn. 41; in diesem Sinne auch Beschluss des Senats vom 16. Juli 2007 - 1 UZ 878/07 -, juris, Rn. 8). Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob eine nach der Mittleren Reife absolvierte Berufsausbildung (Lehre), verbunden mit dem späteren Besuch der 12. Klasse der Fachoberschule und dem Erwerb des Fachabiturs und des Abschlusses eines Fachhochschulstudiums und eines sich daran anschließenden abgeschlossenen Universitätsstudiums, als ruhegehaltfähige Dienstzeit anzuerkennen sei, mag der Senat noch nicht ausdrücklich entschieden haben. Sie lässt sich - wie oben dargelegt - indes mit der auch vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt Beschluss vom 6. Mai 2014 - 2 B 90/13 -, juris; ebenso ausdrücklich zur Nichtanrechenbarkeit bei "Doppelnatur" einer Ausbildung auch: OVG des Landes Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Februar 2011,- 2 A 11313/10 -, juris) im Sinne der Ausführungen des Verwaltungsgerichts beantworten. Im Übrigen hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof bereits mit Urteil vom 30. August 1995 (- 8 UE 582/93 -, juris, Rn 36, bestätigt insoweit durch BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 - 2 C 28/95 -, juris) zu einer vergleichbaren Situation ausgeführt: "Was praktische Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG und eine die allgemeine Schulbildung ersetzende andere Art der Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ist, bestimmt sich nach den jeweiligen Vorschriften des Laufbahnrechts (BVerwG, Urteil vom 19. September 1991 - 2 C 34.89 -, Buchholz 240 Nr. 17 zu § 28 BBesG = DÖD 1992, 179 ; BVerwG, Beschluß vom 13. Januar 1992 - 2 B 90.91 -, Buchholz 239.1 Nr. 9 zu § 12 BeamtVG). Dabei ist diejenige Rechtslage maßgebend, die zur Zeit der betreffenden Ausbildung galt (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1970 - VI C 72.67 -, RiA 1970, 115, 116). Legen die Laufbahnvorschriften für den Zugang zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes einheitlich dahin fest, daß mindestens der Abschluß einer Realschule oder der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung zu fordern ist, so ist davon auszugehen, daß der Hauptschulabschluß und eine förderlich abgeschlossene Berufsausbildung einen Realschulabschluß als Regelzugangsvoraussetzung für die Laufbahn des mittleren Dienstes mit der Folge ersetzen, daß die Zeit der Lehre auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht angerechnet werden darf (BVerwG, Beschluß vom 13. Januar 1992, a.a.O.). Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BBesG in der vor dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung (Beschluß vom 20. Juli 1989 - 2 B 33.88 -, Buchholz 240 Nr. 16 zu § 28 BBesG = ZBR 1990, 125), wenn als Voraussetzung für den Zugang zur Laufbahn eines Beamten eine Fachhochschulausbildung vorgeschrieben ist und die für die Aufnahme des Fachhochschulstudiums erforderliche Fachhochschulreife sowohl durch den Besuch der 11. und 12. Klasse einer Fachoberschule als auch über eine Lehre, die den Besuch der Fachoberschule in der 11. Klasse ersetzt, und den anschließenden Besuch der 12. Klasse der Fachoberschule erreicht werden kann. Dann ist die Lehre nicht auf das ruhegehaltfähige Dienstalter anzurechnen, weil der Besuch einer Fachoberschule als allgemeine Schulbildung anzusehen ist." Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem diese Ausführungen bestätigenden Urteil vom 26. September 1996 (a.a.O.) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weder auf die Dauer der Ausbildung noch darauf ankommt, ob sie allein dem Ersatz einer allgemeinen Schulbildung oder zugleich noch einem anderen Zweck diente. Da die Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts auf die vom Kläger aufgeworfene Frage übertragbar sind, kommt der Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Rechtssache weist aus diesem Grund auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Da der Antrag auf Zulassung der Berufung erfolglos bleibt, hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG und folgt der Begründung der Streitwertfestsetzung erster Instanz, der die Beteiligten nicht entgegengetreten sind. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).