Urteil
2 A 10066/11
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion bestimmt sind, sind nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 Halbs. 2 BVO von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.
• Auch wenn die Behandlung der Erektionsstörung mittelbar psychische Folgeerkrankungen bessert, begründet dies keinen Beihilfeanspruch, wenn das Arzneimittel primär zur Behebung der Erektionsstörung verordnet ist.
• Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht und der Gleichbehandlungsgrundsatz stehen einem allgemeinen Ausschluss solcher Arzneimittel von der Beihilfefähigkeit nicht entgegen.
• Der Dienstherr darf statt Erstattung von Medikamenten zur Wiederherstellung der Erektionsfähigkeit alternativ psychotherapeutische Behandlungskosten erstatten, um eine einheitliche, abstrakt-generelle Regelung zu gewährleisten.
Entscheidungsgründe
Keine Beihilfe für Medikamente gegen erektile Dysfunktion trotz psychischer Folgeerkrankung • Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion bestimmt sind, sind nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 Halbs. 2 BVO von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. • Auch wenn die Behandlung der Erektionsstörung mittelbar psychische Folgeerkrankungen bessert, begründet dies keinen Beihilfeanspruch, wenn das Arzneimittel primär zur Behebung der Erektionsstörung verordnet ist. • Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht und der Gleichbehandlungsgrundsatz stehen einem allgemeinen Ausschluss solcher Arzneimittel von der Beihilfefähigkeit nicht entgegen. • Der Dienstherr darf statt Erstattung von Medikamenten zur Wiederherstellung der Erektionsfähigkeit alternativ psychotherapeutische Behandlungskosten erstatten, um eine einheitliche, abstrakt-generelle Regelung zu gewährleisten. Der 1948 geborene Kläger, Studiendirektor und Beihilfeberechtigter des Landes, leidet nach Prostatektomie an erektiler Dysfunktion und erhielt ärztlich verschriebene Medikamente (Viagra, Muse). Anfangs wurden Kosten erstattet; der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 2.9.2005 und Widerspruchsbescheid vom 11.6.2010 weitere Erstattungen mit Verweis auf § 4 Abs.1 Nr.6 Halbs.2 BVO ab. Der Kläger erklärte, die Medikamente dienten nicht primär der Potenzsteigerung, sondern der Stabilisierung seiner psychischen Verfassung; er habe infolge der Funktionsstörung depressive Symptome entwickelt und früher psychotherapeutische Behandlungen erhalten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, die Medikamente seien überwiegend zur Behandlung der Erektionsstörung verordnet und damit beihilfeausschlussfähig. Der Kläger legte Berufung ein und machte ergänzend geltend, die Medikamente hätten zur Besserung seiner depressiven Beschwerden beigetragen. • Vorrangige Rechtsgrundlage ist § 4 Abs.1 Nr.6 BVO: Medikamente zur Behandlung der erektilen Dysfunktion sind von der Beihilfefähigkeit ausgenommen. • Feststellung der Verwendungsrichtung: Ärztliche Stellungnahmen zeigen, dass Viagra und Muse dem Kläger unmittelbar zur Wiederherstellung der Erektionsfähigkeit verordnet wurden; psychische Verbesserungen sind mittelbare Folgen und begründen keinen anderen Verwendungszweck. • Keine Verletzung höherrangigen Rechts: Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht verpflichtet nicht zur lückenlosen Kostenerstattung; Beihilfevorschriften konkretisieren den Fürsorgeanspruch und erlauben Beschränkungen, solange die medizinische Versorgung nicht unerlässlich beeinträchtigt wird. • Gleichbehandlungsgrundsatz (Art.3 GG) gewahrt: Der Ausschluss ist sachlich gerechtfertigt, weil die Behandlungsbedürftigkeit sexuell bedingter Störungen wesentlich vom steuerbaren Willen des Betroffenen abhängt und der Dienstherr eine abstrakt-generelle Regel treffen darf. • Alternativregelung ist zulässig: Der Dienstherr kann innerhalb seines Gestaltungsraums psychotherapeutische Leistungen erstatten, ohne zugleich die Kosten zur Wiederherstellung der Erektionsfähigkeit zu übernehmen; dies ist nicht willkürlich und dient der Gleichbehandlung und Praktikabilität. • Prozessfolge: Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig; die Klage war abzuweisen und die Berufung zurückzuweisen, Kostenentscheidung nach §154 Abs.2 VwGO, Revision zugelassen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; er hat damit keinen Anspruch auf anteilige Erstattung der Kosten für Viagra und Muse. Die Medikamente sind nach § 4 Abs.1 Nr.6 Halbs.2 BVO von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen, weil sie überwiegend der Behandlung der erektilen Dysfunktion dienen und psychische Besserungen nur mittelbare Folgen sind. Weder die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht noch der Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichten den Dienstherrn zur Erstattung dieser Arzneimittelkosten. Der Beklagte durfte stattdessen gegebenenfalls psychotherapeutische Behandlungskosten erstatten; die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Die Revision wurde zugelassen.