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Urteil

6 A 10235/11

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Erhebung einer Vorausleistung auf Erschließungsbeiträge nach § 133 Abs. 3 BauGB i.V.m. einer kommunalen Beitragssatzung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Genehmigungs- oder Herstellungsalternative vorliegen. • Ein grundstücksbezogener Artzuschlag in einer Erschließungsbeitragssatzung ist entbehrlich, wenn ein gebietsbezogener Artzuschlag für Kern-, Gewerbe- und Industriegebiete besteht und die Satzung ansonsten den Anforderungen des § 131 Abs. 3 BauGB genügt. • Ob mehrere Straßenteile eine einheitliche Erschließungsanlage bilden, bestimmt sich nach dem Erscheinungsbild zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht; Unterschiede in Belag, Breite und Ausgestaltung können eine Zäsur begründen. • Eine Engstelle, die auf Abschnitten von etwa 25 m und 46 m nur begrenzten Begegnungsverkehr zulässt, kann die wegemäßige Erschließung nicht insgesamt ausschließen, wenn Übersichtlichkeit, Ausweichmöglichkeiten und Verkehrsmengen dies rechtfertigen. • Die kommunale Planung bei Herstellung einer Erschließungsanlage ist nicht bereits dann planfeststellungsbedürftig, wenn Einzelheiten wie Aufteilung von Fahrbahn, Gehweg oder Engstellen nicht im Bebauungsplan geregelt sind.
Entscheidungsgründe
Vorausleistungsbescheid für Erschließungsbeitrag zulässig; Engstelle schmälert Erschließung nicht • Die Erhebung einer Vorausleistung auf Erschließungsbeiträge nach § 133 Abs. 3 BauGB i.V.m. einer kommunalen Beitragssatzung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Genehmigungs- oder Herstellungsalternative vorliegen. • Ein grundstücksbezogener Artzuschlag in einer Erschließungsbeitragssatzung ist entbehrlich, wenn ein gebietsbezogener Artzuschlag für Kern-, Gewerbe- und Industriegebiete besteht und die Satzung ansonsten den Anforderungen des § 131 Abs. 3 BauGB genügt. • Ob mehrere Straßenteile eine einheitliche Erschließungsanlage bilden, bestimmt sich nach dem Erscheinungsbild zum Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht; Unterschiede in Belag, Breite und Ausgestaltung können eine Zäsur begründen. • Eine Engstelle, die auf Abschnitten von etwa 25 m und 46 m nur begrenzten Begegnungsverkehr zulässt, kann die wegemäßige Erschließung nicht insgesamt ausschließen, wenn Übersichtlichkeit, Ausweichmöglichkeiten und Verkehrsmengen dies rechtfertigen. • Die kommunale Planung bei Herstellung einer Erschließungsanlage ist nicht bereits dann planfeststellungsbedürftig, wenn Einzelheiten wie Aufteilung von Fahrbahn, Gehweg oder Engstellen nicht im Bebauungsplan geregelt sind. Die Klägerin, Eigentümerin eines bebauten Grundstücks an der H… Straße, wehrte sich gegen einen Vorausleistungsbescheid der Beklagten (8.2.2008) über zunächst 4.538,82 €, später auf 4.486,28 € reduziert, zur Abrechnung von Erschließungskosten für die erstmalige Herstellung der H… Straße. Das Verwaltungsgericht gab der Klage überwiegend statt mit der Begründung, das veranlagte Grundstück werde wegen einer Engstelle nicht von der H… Straße erschlossen. Die Beklagte berief sich auf die Einbeziehung einer Bordrinne in die Fahrbahn und auf genügende Breiten der Engstelle; sie machte zudem geltend, die Baumaßnahmen stellten erstmals hergestellte Erschließung dar. Der Senat nahm durch Augenschein Beweis über Ausmaß der Engstelle und die räumliche Zusammengehörigkeit von T…weg und H… Straße. Die Parteien erklärten für einen Teil des Betrags Teilerledigung; die Berufung der Beklagten war insoweit zugelassen. • Rechtsgrundlage ist § 133 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 9 der Erschließungsbeitragssatzung; Voraussetzungen der Herstellungsalternative sind gegeben, weil das Grundstück bebaut ist und die Arbeiten abgeschlossen sind. • Die Satzungsregelung über einen grundstücksbezogenen Artzuschlag (§ 5 Abs. 8 b) EBS) kann selbst bei Unbestimmtheit der Teilregelung entbehrlich sein; ein gebietsbezogener Artzuschlag allein genügt insoweit den Anforderungen des § 131 Abs. 3 BauGB. • Zur räumlichen Abgrenzung: H… Straße und nordwestlicher Ast des T…weg bilden eine einheitliche Erschließungsanlage wegen einheitlicher Belagsgestaltung und Breite; der nordöstliche Ast des T…weg ist dagegen selbständige Nebenstraße aufgrund anderer Breite, Belag und Funktion. • Die strittige Engstelle stellt die wegemäßige Erschließung der südlich gelegenen Grundstücke nicht in Frage. Maßgeblich sind Übersichtlichkeit, vorhandene Ausweichmöglichkeiten, geringe Verkehrsmengen und die Empfehlungslage der RASt 2006; gemessene Verkehrsbelastungen lagen unter relevanten Schwellenwerten. • Ein Planfeststellungsverfahren war nicht erforderlich; Einzelheiten der Aufteilung der Verkehrsfläche müssen nicht im Bebauungsplan geregelt sein, soweit die Herstellung innerhalb der planerischen Festsetzungen bleibt. • Die Höhe der Vorausleistung ist nach Ermäßigung nicht zu beanstanden. Die Gemeinde hat bei Ausgestaltung und Kosten der Herstellung einen weiten Beurteilungsspielraum; die Klägerin hat nicht dargetan, dass die Kosten grob unangemessen sind. • Kostenentscheidung: Klägerin trägt die Verfahrenskosten beider Instanzen; die geringe Ermäßigung rechtfertigt keine Kostenentlastung der Beklagten. Der Senat hebt das Verwaltungsgerichtsurteil insoweit auf, als die Parteien Teilerledigung erklärten; im Übrigen wird das angefochtene Urteil abgeändert und die Klage gegen den Vorausleistungsbescheid vom 8.2.2008 abgewiesen. Die Vorausleistung in Höhe von 4.486,28 € ist für die Klägerin nicht rechtswidrig, da die gesetzlichen Voraussetzungen der Herstellungsalternative nach § 133 Abs. 3 BauGB i.V.m. der Satzung vorliegen, die H… Straße (mit dem nordwestlichen Ast des T…wegs) als Erschließungsanlage zu qualifizieren ist und die Engstelle die grundsätzliche Wegemöglichkeit nicht ausschließt. Ein Planfeststellungsverfahren war nicht erforderlich. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.