Urteil
6 A 10047/23.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGRLP:2023:0425.6A10047.23.OVG.00
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Leitsätze
1. Hinsichtlich der in einem Vorausleistungsbescheid getroffenen Abgabenfestsetzung löst ein endgültiger Erschließungsbeitragsbescheid einen Vorausleistungsbescheid nicht ab, wenn beide Bescheide infolge eines Verkaufs des zu veranlagenden Grundstücks an unterschiedliche Adressaten gerichtet sind. In diesem Fall bleibt der Vorausleistungsbescheid die formelle Grundlage dafür, dass die Gemeinde die vom Voreigentümer gezahlten Vorausleistungen mit Tilgungswirkung für die dem endgültigen Beitragsschuldner gegenüber erhobene Beitragsforderung behalten darf.(Rn.31)
2. Die Regelung in § 133 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuches (juris: BauGB), wonach die Vorausleistung mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen ist, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist, schafft keinen selbständigen Rechtsgrund für das Behaltendürfen gezahlter Vorausleistungen. (Rn.33)
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird unter teilweiser Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2022 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hinsichtlich der in einem Vorausleistungsbescheid getroffenen Abgabenfestsetzung löst ein endgültiger Erschließungsbeitragsbescheid einen Vorausleistungsbescheid nicht ab, wenn beide Bescheide infolge eines Verkaufs des zu veranlagenden Grundstücks an unterschiedliche Adressaten gerichtet sind. In diesem Fall bleibt der Vorausleistungsbescheid die formelle Grundlage dafür, dass die Gemeinde die vom Voreigentümer gezahlten Vorausleistungen mit Tilgungswirkung für die dem endgültigen Beitragsschuldner gegenüber erhobene Beitragsforderung behalten darf.(Rn.31) 2. Die Regelung in § 133 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuches (juris: BauGB), wonach die Vorausleistung mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen ist, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist, schafft keinen selbständigen Rechtsgrund für das Behaltendürfen gezahlter Vorausleistungen. (Rn.33) Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird unter teilweiser Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2022 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Die Berufung der Beklagten hat hingegen in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage in vollem Umfang abweisen müssen. I. Der vom Kläger gestellte Berufungsantrag zu 1. a) ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Die Umstellung des erstinstanzlich zuletzt gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrags auf ein Anfechtungsbegehren stellt eine auch im Berufungsverfahren zulässige Klageänderung dar, weil die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ihre Einwilligung hierzu erklärt hat und der Senat sie darüber hinaus für sachdienlich erachtet (§ 125 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 91 Abs. 1 VwGO). Der Berufungsantrag zu 1. a) ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere besteht hierfür das erforderliche Rechtsschutzinteresse. Die angegriffenen Vorausleistungsbescheide haben sich durch den Erlass der endgültigen Beitragsbescheide in ihrer durch die Änderungsbescheide vom 6. Dezember 2022 maßgeblichen Fassung sowie durch die Zahlungen des Klägers nicht erledigt. Ob und in welchem Umfang ein – nicht selbst zu einem endgültigen Beitragsbescheid gewordener – Vorausleistungsbescheid in seinen Rechtswirkungen durch den endgültigen Beitragsbescheid abgelöst wird, richtet sich danach, welchen konkreten Regelungsgehalt die beiden Bescheide jeweils haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Mai 2005 – 10 B 65.04 –, juris Rn. 5). Dabei ist zu unterscheiden zwischen der Festsetzung der Vorausleistung bzw. des Erschließungsbeitrags einerseits und der Zahlungsaufforderung (Leistungsgebot) andererseits. a) Soweit es um die Beitragsfestsetzung geht, löst der endgültige Beitragsbescheid grundsätzlich den Vorausleistungsbescheid ab, weil er nunmehr in der Regel den Rechtsgrund für die Beitragserhebung und damit für das (endgültige) Behaltendürfen der – zunächst vorläufig erbrachten oder bei Nichtzahlung noch ausstehenden – Vorausleistung bis zur Höhe des entstandenen Beitrags darstellt (BayVGH, Beschluss vom 21. Juni 2021 – 6 ZB 20.2742 –, juris Rn. 4; ebenso – zum Straßenausbaubeitragsrecht – OVG RP, Urteil vom 17. April 2018 – 6 A 11905/17.OVG –, juris Rn. 18 f., m.w.N.). Die Festsetzung der Vorausleistung kann keine Rechtswirkung mehr entfalten und hat sich gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Kommunalabgabengesetzes – KAG – i.V.m. § 124 Abs. 2 der Abgabenordnung – AO – „auf andere Weise“ erledigt. Diese Ablösungswirkung tritt bereits mit dem – wirksamen – Erlass des endgültigen Beitragsbescheids ein, nicht erst mit dessen Bestandskraft (vgl. OVG RP, Urteil vom 18. Oktober 2017 – 6 A 11862/16.OVG –, juris Rn. 21 [mit Klarstellung zum Senatsbeschluss vom 10. März 2010 – 6 B 11298/09.OVG –, ESOVGRP]; VGH BW, Urteil vom 28. Januar 2020 – 2 S 478/18 –, juris Rn. 61; BayVGH, Urteil vom 22. Juli 2010 – 6 B 09.584 –, juris Rn. 33; SächsOVG, Beschluss vom 20. August 2009 – 5 B 265/09 –, juris Rn. 13). Keine Erledigung der Abgabenfestsetzung in einem Vorausleistungsbescheid findet hingegen statt, wenn nach der Vorausleistungserhebung das Eigentum am Grundstück wechselt, die Vorausleistung kraft Gesetzes mit dem Beitrag des neuen Eigentümers verrechnet und diesem gegenüber ein endgültiger Beitragsbescheid erlassen wird. In diesem Fall bleibt der Vorausleistungsbescheid die formelle Grundlage dafür, dass die Gemeinde die vom Voreigentümer gezahlten Vorausleistungen mit Tilgungswirkung für die dem endgültigen Beitragsschuldner gegenüber erhobene Beitragsforderung behalten darf. Insofern kommt es im Hinblick auf die hier interessierende Frage der Erledigung des Vorausleistungsbescheids darauf an, ob der Vorausleistungsbescheid und der endgültige Bescheid an unterschiedliche Adressaten gerichtet sind (VGH BW, Urteil vom 28. Januar 2020 – 2 S 478/18 –, juris Rn. 67 ff., 72 zu der § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB entsprechenden Regelung in § 25 Abs. 3 Satz 2 KAG BW; ebenso zum Straßenausbaubeitragsrecht: OVG SH, Urteil vom 27. Januar 2009 – 2 LB 43/08 –, juris Rn. 43; OVG NRW, Beschluss vom 9. April 1998 – 15 A 7071/95 –, juris Rn. 2 ff.; vgl. auch VG Cottbus, Beschluss vom 18. April 2019 – 6 L 327/16 –, juris Rn. 5). aa) Bei einem Eigentumswechsel sind der Vorausleistungsbescheid und der endgültige Bescheid an unterschiedliche Adressaten gerichtet. Daher kann sich der endgültige Beitragsbescheid in Bezug auf den Voreigentümer nicht als (neuer) Rechtsgrund für das (endgültige) Behaltendürfen der Vorausleistung bis zur Höhe des entstandenen Beitrags darstellen. Nur bei Adressatenidentität vermag die Festsetzung des endgültigen Beitrags die Festsetzung der Vorausleistung abzulösen (BayVGH, Beschluss vom 21. Juni 2021 – 6 ZB 20.2742 –, juris Rn. 4; ebenso zum Straßenausbaubeitragsrecht: OVG SH, Urteil vom 27. Januar 2009 – 2 LB 43/08 –, Rn. 38 und 43). bb) Etwas anderes folgt – entgegen der erstinstanzlichen Würdigung – auch nicht aus einem Zusammenhang zwischen dem endgültigen Beitragsbescheid und der Regelung des § 133 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuches – BauGB –, wonach die Vorausleistung mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen ist, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist (a.A. BayVGH, Urteil vom 22. Juli 2010 – 6 B 09.584 –, juris Rn. 33 f., wo allerdings ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse der vorherigen Grundstückseigentümerin mit der Begründung bejaht wurde, die für die Rechtswidrigkeit des Vorausleistungsbescheids geltend gemachten Gründe hätten auch die vollständige oder teilweise Rechtswidrigkeit des endgültigen Beitragsbescheids zur Folge). Durch die Verrechnungsregelung des § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB soll zugunsten der Gemeinde (seit Inkrafttreten des Baugesetzbuches) die Erstattung einer gezahlten Vorausleistung ausgeschlossen werden, wenn ein Eigentumswechsel nach Erbringung der Vorausleistung und vor Entstehen des endgültigen Beitragsanspruchs stattgefunden hat (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1997 – 8 C 42.95 –, juris Rn. 17; vgl. dazu auch BT-Drs. 10/4630, S. 116). Ausgangspunkt dieser Regelung ist die frühere Rechtslage nach dem Bundesbaugesetz. Unter dessen Geltung entstand einem Vorausleistenden nämlich ein Anspruch auf Erstattung einer erbrachten Vorausleistung, wenn beispielsweise – wie hier – aufgrund eines Kaufvertrags das Eigentum am Grundstück vor Entstehen der endgültigen (sachlichen) Erschließungsbeitragspflicht gewechselt hatte, mithin für denjenigen, der vorausgeleistet hatte, keine endgültige Beitragspflicht mehr entstehen konnte, die durch die Vorausleistung hätte getilgt werden sollen. Das Bundesbaugesetz gab indes keine Handhabe, die es der Gemeinde ermöglichte, die vom Veräußerer erbrachte Vorausleistung zu behalten und später mit der Beitragspflicht des Erwerbers zu verrechnen (BVerwG, Urteil vom 16. September 1981 – 8 C 1.81 u. 2.81 –, juris Rn. 20). Diese Möglichkeit eröffnet nunmehr § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB, der eine Verrechnung der Vorausleistung mit der endgültigen Beitragsforderung der Gemeinde auch für den Fall anordnet, dass – etwa infolge eines nach Inkrafttreten des Baugesetzbuches am 1. Juli 1987, aber vor Entstehen der gemeindlichen Erschließungsbeitragsforderung eintretenden Eigentumswechsels – „der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist“ (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1997 – 8 C 42.95 –, juris Rn. 17). Damit schafft die Regelung in § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB aber keinen selbständigen Rechtsgrund für das Behaltendürfen gezahlter Vorausleistungen. Vielmehr stellt § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur sicher, dass der Vorausleistungsbescheid, der die erbrachte Leistung als Titel deckt und so die Gemeinde gegen Erstattungsansprüche schützt, seine Grundlage für das Behaltendürfen gezahlter Vorausleistungen bis zum Entstehen der Beitragsschuld (jedenfalls) nicht wegen einer fehlenden Beitragspflicht des Vorausleistenden verliert. Zu einer anderen rechtlichen Würdigung führt auch nicht der Umstand, dass die durch § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB bewirkte Tilgung „ipso facto“ in dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Erschließungsbeitragspflicht entsteht, also regelmäßig in dem Zeitpunkt, in dem die Anlage im Sinne des § 133 Abs. 2 BauGB endgültig hergestellt ist, ohne dass es hierzu eines Verwaltungsaktes bedarf (vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 – 8 C 14.94 –, juris Rn. 17). Die Rechtsfolge des § 133 Abs. 3 Satz 2 BauGB betrifft allein die Ebene des Leistungsgebots eines nachfolgenden endgültigen Beitragsbescheids; insoweit führt die Verrechnung nämlich zu einer Reduzierung der Zahlungsaufforderung. Durch die Verrechnung wirkt sich die Tatsache der Vorausleistung im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht nicht anders aus, als es für eine in diesem Zeitpunkt erfolgende Leistung zuträfe: Ihre Erfüllungswirkung war nur so lange aufgeschoben, wie es noch an dem Beitragsanspruch fehlte, zu dessen Erfüllung sie letztlich dienen sollte (BVerwG, Urteil vom 5. September 1975 – IV CB 75.73 –, juris Rn. 20). Die kraft Gesetzes angeordnete Verrechnung vermag aber die in dem Vorausleistungsbescheid getroffene Festsetzung dieser Abgabe nicht abzulösen. b) Zahlungen auf einen Vorausleistungsbescheid lassen in ihrem Umfang dessen Leistungsgebot erlöschen. Hierdurch entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für eine noch anhängige Klage gegen den Vorausleistungsbescheid aber nur dann, wenn der Vorausleistungsbescheid durch einen endgültigen Beitragsbescheid vollständig abgelöst wird (BayVGH, Beschluss vom 21. Juni 2021 – 6 ZB 20.2742 –, juris Rn. 5 mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1997 – 8 B 244.97 –, juris Rn. 9; ThürOVG, Beschluss vom 29. Juni 2001 – 4 ZEO 917/97 –, juris Rn. 7). c) Gemessen hieran haben sich die gegenüber dem Kläger erlassenen Vorausleistungsbescheide vom 11. Oktober 2019 durch den Erlass der endgültigen Beitragsbescheide an den neuen Grundstückseigentümer wegen der fehlenden Adressatenidentität nicht erledigt. Sie bleiben vielmehr die formelle Grundlage dafür, dass die Beklagte die vom Kläger gezahlten Vorausleistungen mit Tilgungswirkung für die dem endgültigen Beitragsschuldner gegenüber erhobene Beitragsforderung behalten darf. d) Die in den Bescheiden vom 11. Oktober 2019 enthaltenen Festsetzungen von Vorausleistungen sowie die Zahlungsaufforderungen (Leistungsgebote) haben sich auch nicht schon allein durch das zwischenzeitliche Entstehen der (sachlichen) Erschließungsbeitragsschuld ab diesem Zeitpunkt erledigt. Zwar handelt es sich bei der Vorausleistung ihrem Wesen nach um eine vor Entstehung der endgültigen Beitragspflicht auf die künftige Beitragsschuld erbrachte vorläufige Leistung, die einer vorgezogenen Finanzierung des entstandenen und noch zu erwartenden Aufwands dient (vgl. BayVGH, Beschluss vom 20. April 2012 – 6 CS 11.2957 –, juris Rn. 7). Gleichwohl vermag der Umstand, dass eine die Höhe der Vorausleistung deckende endgültige Beitragspflicht entstanden ist, als solcher keinen Rechtsgrund für das endgültige Behaltendürfen der Vorausleistung darzustellen (a.A. wohl HessVGH, Beschluss vom 8. September 2011 – 5 A 1197/11.Z –, juris Rn. 4 a.E.; Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Erg. Lfg. 68, März 2023, § 8 Rn. 146). Insoweit folgt der Senat der in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass erst der (wirksame) endgültige Beitragsbescheid den Vorausleistungsbescheid als Rechtsgrund für das endgültige Behaltendürfen der Vorausleistungen ablöst, soweit ihr Regelungsgehalt übereinstimmt (vgl. dazu bereits Abschnitt I. 1. a)). Eine solche (endgültige) Festsetzung ist nämlich erforderlich, um mit der dem Bescheid eigenen Unanfechtbarkeitswirkung und Bestandskraftwirkung zu bestimmen, in welcher Höhe die Beitragsforderung als zur Tilgung geeignet entstanden ist, so dass weiter feststeht, in welchem Umfang die Beitragsforderung der Gemeinde noch nicht befriedigt oder durch eine zu hohe Vorausleistung etwa übererfüllt ist (BVerwG, Urteil vom 5. September 1975 – IV CB 75.73 –, juris Rn. 21). Diese grundsätzliche Überlegung lässt es unberührt, dass ein endgültiger Beitragsbescheid gegenüber dem Kläger wegen des Eigentumswechsels nicht ergehen konnte. 2. Der zulässige Berufungsantrag zu 1. a) ist aber unbegründet. Die Vorausleistungsbescheide vom 11. Oktober 2019 sind in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. November 2021 rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Bescheide beruhen auf der Grundlage des § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB i.V.m. § 9 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 16. Mai 2011 – EBS –. Danach können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Gemessen hieran sind die angegriffenen Vorausleistungsbescheide rechtlich nicht zu beanstanden. a) Da die Vorausleistungserhebung der Vorfinanzierung des im Wege der endgültigen Beitragserhebung zu deckenden Erschließungsaufwands dient und ihre Anforderung im Ermessen der Gemeinde steht, genügt für die Entscheidung zugunsten einer Vorausleistungserhebung grundsätzlich ein entsprechendes Vorfinanzierungsinteresse. Ein solches besteht nach der Rechtsprechung des Senats zwar im Einzelfall dann nicht, wenn die Erschließungsmaßnahme entsprechend der Satzung abgeschlossen, der Aufwand im Zeitpunkt des Erlasses des Vorausleistungsbescheids berechenbar war und es lediglich an der Widmung der in Rede stehenden Straßen fehlte (OVG RP, Urteil vom 1. April 2003 – 6 A 10778/02.OVG –, juris Rn. 23). Dies war bei Erlass der Vorausleistungsbescheide vom 11. Oktober 2019 jedoch nicht der Fall. Die letzte Rechnung im Zusammenhang mit der Erschließungsmaßnahme datiert vom 5. Oktober 2020. Die bautechnische Fertigstellung der Verkehrsanlagen erfolgte im Dezember 2020. An dieser Würdigung ändert nichts, dass die Rechtmäßigkeit der Vorausleistungsbescheide grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 18. November 2021 gerichtlich überprüft wird (vgl. OVG RP, Urteil vom 29. Juni 2016 – 6 A 11070/15.OVG –, juris Rn. 20, m.w.N.). Da in diesem Zeitpunkt bereits weitere Vorausleistungsbescheide in Bezug auf die in Rede stehende Erschließungseinheit erlassen und auch erfüllt worden sein dürften, war es nicht ermessensfehlerhaft, auch in Bezug auf den Kläger an der Erhebung von Vorausleistungen festzuhalten. b) Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Klägers, die Rechtswidrigkeit der Voraus-leistungsbescheide folge daraus, dass die Erhebung von Erschließungsbeiträgen wegen des Ablaufs der 20-jährigen Festsetzungsfrist nach dem Eintritt der Vorteilslage in der östlichen A.-Straße und der nördlichen R.-Straße im Jahr 1988 ausgeschlossen gewesen sei. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 8 KAG in der durch Gesetz vom 19. Mai 2022 (GVBl. S. 207) geänderten Fassung ist über § 169 Abs. 1 Satz 1 AO hinaus die Festsetzung eines Beitrags ohne Rücksicht auf die Entstehung der Beitragsschuld spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Vorteilslage eintrat, nicht mehr zulässig (vgl. auch LT-Drs. 18/2692, S. 9, zur Erfassung noch nicht bestandskräftiger Abgabenbescheide). Eine derartige Vorteilslage ist für das Erschließungsbeitragsrecht anzunehmen, wenn eine beitragsfähige Erschließungsanlage den an sie zu stellenden technischen Anforderungen entspricht und dies für den Beitragspflichtigen erkennbar ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Erschließungsanlage die nach dem satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramm, also den in der Satzung geregelten Merkmalen der endgültigen Herstellung (vgl. § 132 Nr. 4 BauGB), und dem Bauprogramm erforderlichen Teileinrichtungen aufweist; diese wiederum müssen dem jeweils für sie vorgegebenen technischen Ausbauprogramm entsprechen. Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob weitere rechtliche Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vorliegen (BVerfG, Beschluss vom 3. November 2021 – 1 BvL 1/19 –, juris Rn. 68 ff.; vgl. auch VGH BW, Urteil vom 10. November 2022 – 2 S 595/22 –, juris Rn. 81). Entscheidend ist daher, ob die Anlage sowohl im räumlichen Umfang als auch in der bautechnischen Ausführung nur provisorisch her- oder schon endgültig technisch fertiggestellt ist, d.h. dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm vollständig entspricht (BVerwG, Urteil vom 15. November 2022 – 9 C 12.21 –, juris Rn. 25). Gemessen hieran ist – entgegen dem Berufungsvorbringen des Klägers – nicht vom Eintritt der Vorteilslage innerhalb der in Rede stehenden Erschließungseinheit bestehend aus der westlichen und östlichen A.-Straße sowie der oberen R.-Straße bereits im Jahr 1988 auszugehen. Eine Vorteilslage ergab sich nach den vorstehenden Grundsätzen zunächst nicht – wie der Kläger meint – schon allein aus der Aufstellung des einschlägigen Bebauungsplans „I. S. – M.“ im Jahr 1987 und der Annahme einer gesicherten Erschließung der Baugrundstücke. Ferner kann bei der Bewertung der technischen Fertigstellung der in Rede stehenden Verkehrsanlagen die fehlende Asphaltierung des westlichen Teils der A.-Straße nicht unberücksichtigt bleiben. Soweit der Kläger vorträgt, dieser 180 m lange und nur vier Meter breite Straßenabschnitt ohne Gehsteige sei eine selbständige Erschließungsanlage, die aber nicht die Mindestkriterien einer beitragsfähigen Anbaustraße erfülle, vermag er damit nicht durchzudringen. Die östliche A.-Straße und die nördliche R.-Straße sollten sich nach der Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms bei natürlicher Betrachtungsweise als eine (einheitliche) Erschließungsstraße darstellen, von welcher die westliche A.-Straße als selbständige Stichstraße abzweigt (vgl. dazu auch Blatt 69 und 113-115 der Verwaltungsakte im Verfahren 4 K 1102/21.KO). Dass Letztere ihre Erschließungsfunktion für die – insoweit maßgeblichen – anliegenden Grundstücke (vgl. OVG RP, Urteil vom 5. Juli 2011 – 6 A 10235/11.OVG –, juris Rn. 31) nicht erfüllen könnte, ist weder ersichtlich noch substantiiert dargelegt. Beide Erschließungsanlagen wurden durch den Stadtratsbeschluss vom 21. Juni 2018 als Erschließungseinheit zusammengefasst (vgl. S. 67 ff. der Verwaltungsakte im Verfahren 4 K 1102/21.KO). Bedenken hiergegen sind nicht ersichtlich. Für den vom Kläger behaupteten Eintritt der Vorteilslage im Jahr 1988 war somit auch die westliche A.-Straße zu betrachten, deren technische Fertigstellung indessen offensichtlich nicht gegeben war. In der Erschließungsanlage „östliche A.-Straße, nördliche R.-Straße“ fehlte es zum Eintritt der Vorteilslage unter der Geltung der neueren Erschließungsbeitragssatzungen vom 28. Dezember 1983 und 6. Januar 1988 (vgl. Blatt 35, 41 der Verwaltungsakte im Verfahren 4 K 1102/21.KO) jedenfalls an dem Herstellungsmerkmal einer notwendigen Straßenentwässerung, welche den an eine solche Einrichtung im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB zu stellenden, auch von § 8 Abs. 1 Nr. 2 der genannten Erschließungsbeitragssatzungen der Beklagten geforderten neuzeitlichen Ansprüchen genügte (vgl. dazu auch OVG RP, Beschluss vom 3. Dezember 1998 – 6 A 12594/98.OVG –, BA S. 2 f.). Das Niederschlagswasser, welches auf dem asphaltierten Teil der östlichen A.-Straße anfiel, lief seinerzeit nicht in eine für diesen Bereich gesondert angelegte Entwässerungseinrichtung. Den vorgelegten Lichtbildern ist nicht zu entnehmen, dass dort am Fahrbahnrand eine Rinne zur Ableitung des Oberflächenwassers oder Straßeneinläufe (Gullys) angelegt waren. Soweit das Straßenoberflächenwasser dort durch auf den Anliegergrundstücken befindliche Mauern bzw. Mauersockel abgeleitet worden ist, kommt es hierauf nicht an. Denn eine Straßenentwässerung stellt schon begrifflich eine technisch abgegrenzte Teileinrichtung dar, die sich auf der öffentlichen Verkehrsanlage und nicht auf Privatgrundstücken befindet. Nach dem Klägervorbringen gelangte das Niederschlagwasser entweder in die Kanaldeckel des Abwasserkanals in der Straßenmitte oder in einen Gully der J.-Straße (vgl. Blatt 83 ff. der Verwaltungsakte im Verfahren 4 K 1102/21.KO). In der nördlichen R.-Straße waren Straßeneinläufe nach Aktenlage ebenfalls nicht vorhanden (vgl. Blatt 80 und 107 f. der Verwaltungsakte im Verfahren 4 K 1102/21.KO). Soweit das Niederschlagswasser – wie der Kläger vorträgt – dem starken Gefälle folgend in die Gullys der (als selbständige Erschließungsstraße bereits zuvor endgültig hergestellten) südlichen R.-Straße geflossen ist, stellte dies angesichts der Länge der Erschließungsanlage „östliche A.-Straße, nördliche R.-Straße“ ebenfalls keine ausreichende Straßenoberflächenentwässerung dar. Erfüllten die Verkehrsanlagen somit im Jahr 1988 und danach bereits nicht das in den Erschließungsbeitragssatzungen definierte Herstellungsmerkmal der Straßenentwässerung, kommt es auf das damalige Vorhandensein der übrigen Herstellungsmerkmale nicht mehr entscheidungserheblich an. Deshalb brauchte der Senat auch dem vom Kläger gestellten Beweisantrag zu der Tatsache, „dass in der östlichen A.-Straße und in der nördlichen R.-Straße funktionierende Straßenlampen schon vor dem Straßenbau 2019 existierten“, nicht nachzugehen, sondern konnte diese Behauptung ohne Einfluss auf das Entscheidungsergebnis als zutreffend unterstellen. War ein Eintritt der Vorteilslage bereits aus den vorgenannten Gründen zu verneinen, bedurfte es zudem keiner weiteren Vertiefung, ob das Erfordernis der vollständigen Erfüllung des Ausbauprogramms gegeben oder hiervon – wie der Kläger wohl meint – unter dem Gesichtspunkt des Gebots der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit eine Ausnahme geboten war (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. November 2022 – 9 C 12.21 –, juris Rn. 26). Soweit der Kläger eine Beweiserhebung dazu beantragt hat, „dass die östliche A.-Straße und die R.-Straße in Kirn von 1988 an bis zum Beginn der Straßenbaumaßnahmen 2019 einen durchgehend ausreichenden Ausbauzustand aufwiesen“, war dies auf die Beantwortung einer Rechtsfrage gerichtet, die vom Senat zu entscheiden und damit einer Beweisaufnahme nicht zugänglich ist. Der diesbezügliche Beweisantrag war deshalb ebenfalls abzulehnen. c) Soweit der Kläger vorträgt, die Vorausleistungsbescheide seien rechtswidrig, da die dritte Änderung des Bebauungsplans „I. S. – M.“ im Jahr 2021 infolge einer fehlerhaften Bekanntmachung sowie wegen rechtswidriger Regelungen und Motive des Erschließungsvertrags vom 26. Juni 2018 über die Herstellung der P.-Straße unwirksam sei, hat er damit keinen Erfolg. Die Rechtmäßigkeit einer Vorausleistung hängt nämlich nicht davon ab, ob die Anforderungen des § 125 BauGB, insbesondere das grundsätzliche Erfordernis eines wirksamen Bebauungsplans, erfüllt sind (BVerwG, Urteil vom 12. Mai 2016 – 9 C 11.15 –, juris Rn. 28, m.w.N.). d) Ohne Erfolg wendet der Kläger ferner unter Bezugnahme auf die in dem Erschließungsvertrag vom 26. Juni 2018 geregelte Ablösung eines Erschließungsbeitrags ein, das betroffene Grundstück des Investors habe mit seiner gesamten Grundstücksfläche von ca. 13.200 qm in die Berechnung der Ablösung eingestellt werden müssen, da es im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nur über die R.-Straße zu erreichen gewesen sei. Soweit der Kläger damit sinngemäß geltend macht, das betroffene Grundstück sei mit einer zu geringen Grundstücksfläche in die Verteilung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands einbezogen worden, vermag er damit nicht durchzudringen. Die Vorausleistungsberechnung bezog zu Recht die Grundstückssituation unter Berücksichtigung der nach dem einschlägigen Bebauungsplan „I.S. – M.“ noch herzustellenden P.-Straße und der sich daraus ergebenden Mehrfacherschließungen und satzungsmäßigen Eckgrundstücksvergünstigungen mit ein (vgl. Blatt 127 der Verwaltungsakte im Verfahren 4 K 1102/21.KO). Denn die der Vorausleistungserhebung zugrunde zu legende Prognoseentscheidung hat zu bewerten, wie sich die Erschließungsanlagen nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms darstellen (vgl. Nds.OVG, Urteil vom 13. August 2010 – 9 LB 148/08 –, juris Rn. 17). Eine Benachteiligung der übrigen Grundstückseigentümer durch die mit dem Investor getroffene Ablösungsvereinbarung ist daher nicht ersichtlich. II. Auch der auf die Festsetzung einer Erstattung der gezahlten Vorausleistungen zu Gunsten des Klägers in Höhe von 40.341,23 € gerichtete Berufungsantrag zu 1. b) hat keinen Erfolg. 1. Soweit der Antrag – in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht – dahingehend verstanden wird, dass er sich nicht auf eine bloße Vollzugsfolgenbeseitigung, sondern eine isolierte Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO mit dem Ziel des Erlasses eines Verwaltungsaktes über die Erstattung von Vorausleistungen richtet, ist er unzulässig. Ein solches Begehren ist nämlich nicht Gegenstand eines vorherigen Antragsverfahrens gewesen. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung folgt aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO („Antrag auf Vornahme“) und zusätzlich aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, nach dem es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden (BVerwG, Urteil vom 28. November 2007 – 6 C 42.06 –, juris Rn. 23). Das Vorliegen der für den Erlass eines Sachurteils notwendigen Voraussetzungen ist auch im Berufungsverfahren zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1974 – V C 14.73 –, juris Rn. 8). Nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 KAG i.V.m. § 37 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AO hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung einer Abgabe bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags, wenn dieser ohne rechtlichen Grund gezahlt wurde oder wenn der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt. Ein auf § 37 Abs. 2 AO gestützter Anspruch auf Erstattung einer gezahlten Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag ist nach § 3 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 KAG i.V.m. §§ 218 Abs. 2 Satz 2, 37 Abs. 2 AO durch einen „Abrechnungsbescheid“ festzusetzen (OVG RP, Beschluss vom 11. Oktober 2017 – 6 A 11201/16.OVG –, ESOVGRP). Dieses Begehren kann zwar mit einer Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO erstrebt werden. Dies bedarf jedoch der vorherigen Antragstellung bei der Behörde auf Erlass eines solchen Verwaltungsaktes (und im Fall der Ablehnung bzw. Unterlassung der ordnungsgemäßen Durchführung eines Vorverfahrens gemäß § 68 VwGO, vgl. dazu auch OVG RP, Urteil vom 18. Januar 1994 – 6 A 10984/93.OVG –, juris Rn. 23). Daran fehlt es hier. Der Kläger hat nach Aktenlage keinen vorherigen Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes über die Erstattung der gezahlten Vorausleistungen bei der Beklagten gestellt. Die Widerspruchsbegründungen vom 9. bzw. 15. Dezember 2019 verhalten sich hierzu nicht; das Schreiben vom 16. April 2020 betrifft ebenfalls kein isoliertes Verpflichtungsbegehren (vgl. Blatt 28, 47 und 67 der Verwaltungsakte). Gleiches gilt dementsprechend für den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Landkreises Bad Kreuznach vom 18. November 2021. Einen ausdrücklichen Erstattungsantrag enthält vielmehr erstmals der mit der Klageschrift vom 14. Dezember 2021 angekündigte Klageantrag zu 2), allerdings als bloßer Annex zu der mit dem damaligen Klageantrag zu 1) begehrten Anfechtung der Vorausleistungsbescheide vom 11. Oktober 2019 (vgl. Blatt 2 der Gerichtsakte). Mit Schriftsatz vom 4. September 2022 wurde der Klageantrag zu 2) um das Begehren auf Zahlung von Prozesszinsen erweitert und nunmehr ausdrücklich auf einen „allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch“ gestützt (Blatt 164 f. der Gerichtsakte). Ein (erfolgloses) Antragsverfahren hat daher nicht stattgefunden. Die Durchführung eines solchen Antragsverfahrens war hier auch nicht entbehrlich. Voraussetzung für die Entbehrlichkeit einer vorherigen Antragstellung ist jedenfalls, dass die Behörde mit dem Sachverhalt bereits befasst war und allenfalls unwesentliche Änderungen in den Streitstoff eingeführt werden (VGH BW, Urteil vom 14. Juli 2010 – 11 S 2730/09 –, juris Rn. 22; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20. Januar 2022 – 2 L 10/21 –, juris Rn. 11). Eine solche Vorbefassung der Beklagten mit dem Begehren, einen Verwaltungsakt über die Erstattung der vom Kläger gezahlten Vorausleistungen zu erlassen, hat indessen nicht stattgefunden. Der Streitstoff des Vorverfahrens bezog sich auf einen Anfechtungswiderspruch des Klägers. Der nunmehr im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Erstattungsanspruch aus § 37 Abs. 2 AO erfasst allerdings auch die Konstellation, dass der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt. Dies führte aber im vorliegenden Fall angesichts der während des gerichtlichen Verfahrens entstandenen endgültigen Beitragspflicht für die in Rede stehende Erschließungseinheit zu einer wesentlichen Änderung im Streitstoff. 2. Soweit der Berufungsantrag zu 1. b) bei verständiger Würdigung – wie bereits aus der Klageschrift ersichtlich – auf eine Vollzugsfolgenbeseitigung durch Erlass eines Erstattungsbescheids gerichtet ist (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO i.V.m. § 37 Abs. 2 AO), hat er ebenfalls keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO insoweit die Notwendigkeit eines Vorverfahrens und damit auch eines Antragsverfahrens ausschließt (bejahend zum Vorverfahren: OVG MV, Urteil vom 15. Dezember 2009 – 1 L 167/08 –, juris Rn. 30; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 113 Rn. 202; vgl. auch BayVGH, Urteil vom 23. Februar 2023 – 20 B 21.1676 –, juris Rn. 65). Der gerichtliche Ausspruch über den Vollzugsfolgenbeseitigungsausspruch setzt jedenfalls – ebenso wie das Entstehen des materiellen Erstattungsanspruchs – die Aufhebung des angefochtenen, bereits vollzogenen Verwaltungsaktes, hier der Vorausleistungsbescheide vom 11. Oktober 2019, voraus (Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 113 Rn. 194). Daran fehlt es aber wegen der Abweisung des Berufungsantrags zu 1. a). III. Aus den vorstehenden Gründen bleibt auch der auf Erstattung von „Prozesszinsen nach den §§ 236, 238, 239 der Abgabenordnung“ gerichtete Berufungsantrag zu 1. c) des Klägers ohne Erfolg. IV. Die Berufung der Beklagten gegen die mit dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2022 ihr gegenüber ausgesprochene Verpflichtung, eine Erstattung zu Gunsten des Klägers in Höhe von 1.301,33 € nebst Zinsen festzusetzen, ist zulässig und begründet. Für den gerichtlichen Ausspruch einer solchen Verpflichtung bestand – wie sich aus den Ausführungen in Abschnitt II. ergibt – keine rechtliche Grundlage. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Revisionszulassungsgründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art liegen nicht vor. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 46.847,63 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 und 3, 47 Abs. 1 GKG). Die Beteiligten streiten um Vorausleistungen auf einen Erschließungsbeitrag. Der Kläger war ursprünglich Miteigentümer der Grundstücke in der Gemarkung Kirn, Flur …, Flurstücke … (2.300 m²) und … (551 m²) unter der Adresse A.-Straße …. Am 21. Juni 2018 beschloss der Stadtrat der Beklagten im Zusammenhang mit der Herstellung der A.-Straße und dem nördlichen Teil der R.-Straße die Erhebung von Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag. Mit Bescheiden vom 11. Oktober 2019 zog die Beklagte den Kläger zu Vorausleistungen für das Flurstück … i.H.v. 37.793,60 € und für das Flurstück … i.H.v. 9.054,03 €, mithin insgesamt zu 46.847,63 € heran. Hiergegen legte der Kläger durch Schreiben vom 7. November 2019 Widerspruch ein. Die letzte Rechnung im Zusammenhang mit der Erschließungsmaßnahme datierte vom 5. Oktober 2020. Die bautechnische Fertigstellung der Verkehrsanlagen erfolgte im Dezember 2020. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. November 2021 wies der Kreisrechtsausschuss des Landkreises Bad Kreuznach den Widerspruch des Klägers zurück. Nach zwischenzeitlicher Veräußerung der beiden Grundstücke wurde der neue Eigentümer, Herr W., am 7. Dezember 2021 in das Grundbuch eingetragen. Am 28. April 2022 beschloss der Stadtrat der Beklagten die Widmung der A.-Straße und der R.-Straße, welche im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Kirner Land vom 6. Mai 2022 öffentlich bekanntgemacht wurde. Am 6. Mai 2022 erließ die Beklagte zudem endgültige Beitragsbescheide, die sie dem neuen Grundstückseigentümer mit einfachem Brief bekanntgab. Darin wurden Erschließungsbeiträge für das Flurstück … i.H.v. 36.900,95 € sowie für das Flurstück … i.H.v. 8.840,18 €, mithin insgesamt 45.741,13 € festgesetzt. Die in den Bescheiden vom 11. Oktober 2019 festgesetzten Vorausleistungen verrechnete die Beklagte dabei in voller Höhe, woraus sich eine Überzahlung i.H.v. insgesamt 1.106,50 € ergab. Gegen die endgültigen Beitragsbescheide legte der neue Grundstückseigentümer Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Mit Bescheiden vom 6. Dezember 2022 änderte die Beklagte die Beitragsbescheide vom 6. Mai 2022 ab und verrechnete dabei nunmehr die tatsächlich vom Kläger gezahlten Vorausleistungen mit den endgültigen Beiträgen. Der Kläger hatte von den festgesetzten Vorausleistungen seit dem 9. Dezember 2019 für das Flurstück … einen Betrag von insgesamt 36.900,95 € und für das Flurstück … einen Betrag von insgesamt 3.440,28 € in monatlichen Raten gezahlt. Die drei letzten Raten über jeweils 1.301,33 € waren am 9. April, 9. Mai und am 9. Juni 2022 entrichtet worden. Mit den Bescheiden vom 6. Dezember 2022 setzte die Beklagte daher für das Flurstück … eine Zahlungspflicht von 0,00 € und für das Flurstück … in Höhe des noch offenen Betrags von 5.399,90 € fest. Bereits am 15. Dezember 2021 hatte sich der Kläger mit einer Klage gegen seine Heranziehung zu Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge gewandt und zuletzt die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vorausleistungsbescheide vom 11. Oktober 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. November 2021 sowie die Erstattung der geleisteten Vorausleistungen beantragt. Durch Urteil vom 19. Dezember 2022 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, eine Erstattung zu Gunsten des Klägers in Höhe von 1.301,33 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. Juni 2022 festzusetzen, und die Klage im Übrigen als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Vorausleistungsbescheide hätten sich zwar durch den Erlass der endgültigen Beitragsbescheide in ihrer durch die Änderungsbescheide vom 6. Dezember 2022 maßgeblichen Fassung sowie durch die Zahlungen des Klägers erledigt. Dem Kläger fehle jedoch das erforderliche Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Ein solches Interesse ergebe sich infolge des Eigentumswechsels insbesondere weder aus Gründen einer Wiederholungsgefahr noch der Annahme einer Präjudizialität der begehrten Feststellung. Ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Vorausleistungen bestehe nur in geringem Umfang. Die gegenüber dem neuen Grundstückseigentümer erlassenen endgültigen Beitragsbescheide bildeten in Verbindung mit der kraft Gesetzes angeordneten Verrechnung von Vorausleistungen einen Rechtsgrund für das Behaltendürfen des vom Kläger gezahlten Betrages in Höhe von 39.039,90 €. Die erst nach der postalischen Bekanntgabe der endgültigen Beitragsbescheide vom Kläger am 9. Juni 2022 gezahlte Rate von 1.301,33 € sei dagegen nicht kraft Gesetzes mit dem endgültigen Beitrag des neuen Grundstückseigentümers zu verrechnen. Diese Zahlung sei daher rechtsgrundlos erfolgt und somit zu erstatten. Der Kläger und die Beklagte haben jeweils die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Der Kläger trägt zur Begründung vor, die Rechtswidrigkeit der Vorausleistungsbescheide folge daraus, dass die Erhebung von Erschließungsbeiträgen wegen des Ablaufs der 20-jährigen Festsetzungsfrist nach dem Eintritt der Vorteilslage in der östlichen A.-Straße und der nördlichen R.-Straße im Jahr 1988 ausgeschlossen gewesen sei. Insoweit habe ein ausreichender und ortsüblicher Ausbauzustand bestanden, insbesondere hinsichtlich der Straßenentwässerung und -beleuchtung. Die Vorteilslage sei nicht davon abhängig gewesen, dass die Erschließungsanlage im beitragsrechtlichen Sinne endgültig hergestellt worden sei. Die „Rechtswidrigkeit der Beitragsfestsetzungen“ folge zudem aus der Rechtswidrigkeit des Erschließungsvertrags vom 26. Juni 2018 über die Herstellung der nach dem Bebauungsplan „I. S. – M.“ seit dessen zweiter Änderung im Jahr 2016 vorgesehenen P.-Straße sowie aus der fehlerhaften Bekanntmachung der dritten Änderung dieses Bebauungsplans im Jahr 2021. Die somit ohne Rechtsgrund erfolgten Vorausleistungen seien auch deshalb zu erstatten, weil nur durch einen förmlichen Bescheid festgesetzte Ratenzahlungen mit der endgültigen Beitragsschuld hätten verrechnet werden dürfen. Ein solcher Bescheid über die Höhe und Fälligkeit der unter Vorbehalt gezahlten Raten sowie die Verzinsung des jeweiligen Restbetrags sei ihm gegenüber aber nicht ergangen. Außerdem hätte die Festsetzung von Prozesszinsen auf die entsprechend anwendbaren Bestimmungen der Abgabenordnung, nicht des Bürgerlichen Gesetzbuches gestützt werden müssen. Der Kläger beantragt, 1. unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 19. Dezember 2022 a) die Bescheide der Beklagten vom 11. Oktober 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. November 2021 über Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für das Anwesen A.-Straße … in Kirn aufzuheben, b) die Beklagte zu verpflichten, eine Erstattung zu Gunsten des Klägers in Höhe von 40.341,23 € festzusetzen, c) die Beklagte zu verpflichten, die Erstattung von „Prozesszinsen nach den §§ 236, 238, 239 der Abgabenordnung“ festzusetzen, 2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Beklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 19. Dezember 2022 die Klage in vollem Umfang abzuweisen und die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, die nach Bekanntgabe der endgültigen Beitragsbescheide vom Kläger erbrachte Vorausleistungsrate sei nicht an diesen zurück zu erstatten. Es sei nicht nachvollziehbar, bei Anwendung der gesetzlichen Verrechnungsbestimmung danach zu differenzieren, ob die Vorausleistung vor oder nach Erlass des endgültigen Beitragsbescheids tatsächlich erbracht worden sei. Vielmehr trete eine Tilgungswirkung auch dann ein, wenn bei der Zahlung einer Vorausleistung bereits ein endgültiger Beitragsbescheid ergangen sei. Außerdem erlösche eine entstandene Vorausleistungsschuld nicht automatisch durch den Erlass eines – wie hier – nicht bestandskräftigen endgültigen Erschließungsbeitragsbescheids. Die angefochtenen Vorausleistungsbescheide seien zudem rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten sowie die Gerichtsakten 4 K 1102/21.KO und 4 K 1103/21.KO verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.