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Urteil

1 A 10058/11

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Nutzungsänderung zum Betrieb eines Bistros kann in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO grundsätzlich zulässig sein, weil Schankwirtschaften der Versorgung des Gebiets dienen können. • Zur Prüfung des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots (§ 15 Abs.1 Satz1 BauNVO) ist nicht auf die Grenzen eines einzelnen Bebauungsplans zu beschränken; maßgeblich ist das tatsächliche oder angestrebte zusammenhängende Baugebiet. • Eine Häufung kleinräumiger Schankwirtschaften kann durch ihre Anzahl und räumliche Konzentration die Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets derart verändern, dass weitere Schankbetriebe unzulässig sind. • Erweist sich eine Baugenehmigung wegen Verletzung des § 15 Abs.1 Satz1 BauNVO als rechtswidrig, braucht auf andere mögliche Verstöße (z. B. Schallschutz nach § 16 Abs.2 LBauO) nicht eingegangen zu werden.
Entscheidungsgründe
Nutzungsänderung zum Bistro in WA: Unzulässigkeit wegen Häufung gastronomischer Betriebe • Eine Nutzungsänderung zum Betrieb eines Bistros kann in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO grundsätzlich zulässig sein, weil Schankwirtschaften der Versorgung des Gebiets dienen können. • Zur Prüfung des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots (§ 15 Abs.1 Satz1 BauNVO) ist nicht auf die Grenzen eines einzelnen Bebauungsplans zu beschränken; maßgeblich ist das tatsächliche oder angestrebte zusammenhängende Baugebiet. • Eine Häufung kleinräumiger Schankwirtschaften kann durch ihre Anzahl und räumliche Konzentration die Eigenart eines allgemeinen Wohngebiets derart verändern, dass weitere Schankbetriebe unzulässig sind. • Erweist sich eine Baugenehmigung wegen Verletzung des § 15 Abs.1 Satz1 BauNVO als rechtswidrig, braucht auf andere mögliche Verstöße (z. B. Schallschutz nach § 16 Abs.2 LBauO) nicht eingegangen zu werden. Die Kläger sind Miteigentümer eines Wohnanwesens; der Beigeladene ist Eigentümer eines Nachbargrundstücks in einem durch Bebauungsplan als allgemeines Wohngebiet ausgewiesenen, eng bebauten Altstadtbereich. Die Stadt (Beklagte) genehmigte dem Beigeladenen die Umnutzung von Erdgeschossräumen zu einem griechischen Bistro (ca. 35 m²). Die Kläger rügten, die Genehmigung verletze nachbarliche Schutzrechte und führe wegen bereits vorhandener neun Schankbetriebe auf einem Straßenabschnitt von etwa 170 m zu einer unzulässigen Prägung des Wohngebiets; darüber hinaus fehle es an nachbarschützenden Auflagen und an erforderlichem Schallschutz. Das Verwaltungsgericht hob die Baugenehmigung auf; die Beklagte legte Berufung ein. • Die Berufung ist unbegründet; die Baugenehmigung verletzt nachbarschützende Rechte der Kläger (§ 15 Abs.1 Satz1 BauNVO). • Zulässigkeit: Die Klage der Klägerin war auch ohne eigenes formales Widerspruchsverfahren möglich; das Vorverfahren war durch Schreiben des Miteigentümers auch für sie ausgelöst bzw. als Untätigkeitsklage zulässig. • Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit: Das Bistro ist von seiner Art her als Schankwirtschaft grundsätzlich mit einem allgemeinen Wohngebiet vereinbar (§ 4 Abs.2 Nr.2 BauNVO). Das Fehlen einer Küche oder die Ausgabe nur von Getränken ändert daran nichts; die Unterscheidung zwischen Schank- und Schank‑und Speisewirtschaft ist im Planungsrecht unbeachtlich. • Rücksichtnahmegebot (§ 15 Abs.1 Satz1 BauNVO): Für die Prüfung ist nicht allein der Bebauungsplangrenzenbereich maßgeblich, sondern das räumlich zusammenhängende Baugebiet; angrenzende gleichartige WA-Gebiete und faktische WA-Bereiche sind einzubeziehen. • Sachliche Bewertung: In einem ca. 170 m langen Teilgebiet der R...straße bestanden bereits neun genehmigte gastronomische Betriebe; das Hinzutreten des Bistros würde die Gebietsprägung so verändern, dass die Eigenart des WA-Gebiets verletzt und eine kerngebietstypische Prägung gefördert würde. • Größe und Kleinräumigkeit der einzelnen Lokale rechtfertigen die Häufung nicht; auch aus früherer gewerblicher Nutzung folgt keine Rechtfertigung, weil von Schankbetrieben andere nächtliche Lärmwirkungen ausgehen als von Läden. • Folge: Mangels Vereinbarkeit mit der Eigenart des Baugebiets ist die Nutzungsänderungsgenehmigung aufzuheben; mögliche weitere Verstöße (z. B. Schallschutz nach § 16 Abs.2 LBauO) bedürfen keiner Entscheidung, da die Aufhebung wegen § 15 Abs.1 Satz1 BauNVO ausreichend ist. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgerichtsurteil, mit dem die Baugenehmigung für die Umnutzung in ein Bistro aufgehoben wurde, bleibt bestehen. Die angegriffene Nutzungsänderungsgenehmigung verletzt das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs.1 Satz1 BauNVO, weil die bereits bestehende Häufung von Schankwirtschaften in dem relevanten Teilgebiet die Eigenart des allgemeinen Wohngebiets derart verändert, dass ein weiterer Schankbetrieb nicht hinzunehmen ist. Deshalb ist die Baugenehmigung aufzuheben; die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, die Revision wird nicht zugelassen. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.