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Urteil

19 K 337.16

VG Berlin 19. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0226.19K337.16.00
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Leitsätze
1. Durch die Anforderung der Wahrung der Zweckbestimmung des Baugebiets wird gewährleistet, dass der in der Baugebietsfestsetzung zum Ausdruck kommende Grundsatz, nach dem die Art der baulichen Nutzung nach Baugebietsarten unterschieden und typisiert festgelegt ist, nicht beeinträchtigt wird.(Rn.21) 2. Die konkrete Eigenart des Baugebiets ergibt sich zum einen aus der allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebiets. Zum anderen wird die Eigenart entscheidend mitgeprägt durch die sonstigen Festsetzungen im Bebauungsplan.(Rn.28) 3. Dass es im Nahbereich des Vorhabengrundstücks auch noch andere gewerbliche Nutzungen gibt, führt zu keiner anderen Beurteilung.(Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch die Anforderung der Wahrung der Zweckbestimmung des Baugebiets wird gewährleistet, dass der in der Baugebietsfestsetzung zum Ausdruck kommende Grundsatz, nach dem die Art der baulichen Nutzung nach Baugebietsarten unterschieden und typisiert festgelegt ist, nicht beeinträchtigt wird.(Rn.21) 2. Die konkrete Eigenart des Baugebiets ergibt sich zum einen aus der allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebiets. Zum anderen wird die Eigenart entscheidend mitgeprägt durch die sonstigen Festsetzungen im Bebauungsplan.(Rn.28) 3. Dass es im Nahbereich des Vorhabengrundstücks auch noch andere gewerbliche Nutzungen gibt, führt zu keiner anderen Beurteilung.(Rn.30) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Der Klage fehlt insbesondere nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das Begehren ist geeignet, die Rechtsstellung der Klägerin zu verbessern, was Voraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1995 - BVerwG 4 C 23.94 -, juris Rn. 10 m.w.N.). Daran würde es fehlen, wenn die Klägerin der beantragten Ausnahme nicht bedarf (was sie andeutet). So liegt der Fall hier aber nicht. Denn ihr Vorhaben widerspricht ohne die Ausnahme dem maßgeblichen Bauplanungsrecht. Die Planergänzungsbestimmung Nr. 6, die Schank- und Speisewirtschaften für nur ausnahmsweise zulässig erklärt und damit das Erfordernis einer Ausnahme begründet, ist - anders als die Klägerin meint - hier nämlich zu beachten. Die Kammer prüft die Wirksamkeit der angegriffenen textlichen Festsetzung ausgehend von den Rügen der Klägerin. Denn ungeachtet des geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) gehört es nicht zu den Aufgaben des Gerichts, „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 2018 - BVerwG 9 B 26/17 -, juris Rn. 18 m.w.N.). Die Rügen der Klägerin zeigen aber keine Mängel der Planergänzungsbestimmung auf, die deren Wirksamkeit in entscheidender Weise zu berühren vermag. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin war es dem Plangeber nicht verwehrt, die in einem Mischgebiet allgemein zulässige Schank- und Speisewirtschaften (§ 6 Abs. 2 Nr. 3 Var. 2 BauNVO 1977) auf eine nur ausnahmsweise Zulässigkeit zu beschränken. Dass die allgemeine Zweckbestimmung eines Mischgebietes hierdurch in Zweifel gezogen wird, wie die Klägerin unter Hinweis auf § 1 Abs. 5 BauNVO 1977 meint, lässt sich nicht feststellen. Auf die Wirksamkeit der andere Nutzungsarten betreffenden Regelungen der Planergänzungsbestimmung Nr. 6 kommt es hier nicht an. Durch die Anforderung der Wahrung der Zweckbestimmung des Baugebiets wird gewährleistet, dass der in der Baugebietsfestsetzung zum Ausdruck kommende Grundsatz, nach dem die Art der baulichen Nutzung nach Baugebietsarten unterschieden und typisiert festgelegt ist, nicht beeinträchtigt wird. Eine Festsetzung nach § 1 Abs. 5 BauNVO darf daher nicht dazu führen, dass das Baugebiet seine Prägung verliert und im Ergebnis ein anderer, unter Umständen gar nicht in der Baunutzungsverordnung vorgesehener Baugebietstyp geschaffen wird (vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - VGH 4 C 1272/10.N -, BeckRS 2011, 45157 m.w.N.). Die allgemeine Zweckbestimmung ist in der Baunutzungsverordnung in den jeweiligen Absätzen 1 der Baugebietsvorschriften (§§ 2 ff. BauNVO) geregelt (BVerwG, Urteil vom 23. April 2009 - BVerwG 4 CN 5.07 -, ZfBR 2009, 679 ). Die Eigenart eines Mischgebiets als Baugebietstyp wird demnach in erster Linie dadurch gekennzeichnet, dass es sowohl dem Wohnen als auch der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören, dienen soll (§ 6 Abs. 1 BauNVO 1977). Dies sind die beiden Hauptnutzungsarten. Näheres ergibt sich sodann aus § 6 Abs. 2 BauNVO 1977 (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 1999 - BVerwG 4 BN 1.99 -, NVwZ 1999, 1340 ), wo die allgemein zulässigen Nutzungsunterarten geregelt sind. Hier sind unter anderem die Schank- und Speisewirtschaften genannt. Diese sind allerdings nicht dem Mischgebiet vorbehalten, sondern auch in besonderen Wohngebieten (§ 4a Abs. 2 Nr. 2 Var. 3 BauNVO 1977), Dorfgebieten (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 Var. 2 BauNVO 1977) und im Kerngebiet (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Var. 2 BauNVO 1977) allgemein zulässig. Schank- und Speisewirtschaften machen also nicht das Wesen eines Mischgebietes im Sinne der Baunutzungsverordnung aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 N 4/86 -, juris Rn. 10). Durch die Herabstufung von Schank- und Speisewirtschaften auf eine nur ausnahmsweise Zulässigkeit wird die Zweckbestimmung eines Mischgebiets vorliegend deshalb auch nicht in relevanter Weise infrage gestellt. Trotz der Planergänzungsbestimmung Nr. 6 bleiben nicht nur die beiden entscheidenden Hauptnutzungsarten (Gewerbe und gewerbeverträgliches Wohnen) zulässig. Auch in den Katalog der nach § 6 BauNVO 1977 genehmigungsfähigen Nutzungsunterarten wird nicht entscheidend eingegriffen. Einzelhandelsbetriebe, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, Gartenbaubetriebe und Tankstellen sowie sonstige Gewerbebetriebe bleiben allgemein zulässig. Schank- und Speisewirtschaften können - wenn auch nur ausnahmsweise - nach wie vor zugelassen werden. Kann aber, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits geklärt hat, sogar ein vollständiger Ausschluss einzelner - die allgemeine Zweckbestimmung nicht maßgeblich prägender - Nutzungsarten bewirkt werden, ohne dass dies die Zweckbestimmung des Baugebiets aufhebt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1989 - BVerwG 4 NB 26/89 -, NVwZ-RR 1990, 229; Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 4 C 21/07 -, juris Rn. 12), muss dies erst Recht für eine bloße Herabstufung einer solchen Nutzungsunterart auf die ausnahmsweise Zulassungsfähigkeit gelten, das hierzu ein „Minus“ darstellt. Auf die Wirksamkeit der Herabstufung weiterer an sich allgemein zulässiger Nutzungsunterarten (jenseits der Schank- und Speisewirtschaften) durch die Planergänzungsbestimmung kommt es entgegen dem Vorbringen der Klägerin hier von vornherein nicht an. Denn selbst wenn die Herabstufung von Vergnügungsstätten auf die Ausnahmezulässigkeit unwirksam wäre, führte dies nicht zur Gesamtnichtigkeit der Planergänzungsbestimmung, sondern allenfalls zur ihrer Teilnichtigkeit (analog § 139 BGB). Die übrigen darin enthaltenen Festsetzungen - etwa die Bestimmung betreffend die Schank- und Speisewirtschaften - können für sich betrachtet nämlich noch eine den Anforderungen an § 1 BauGB gerecht werdende sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken. Auch geht die Kammer angesichts der Planbegründung davon aus, dass der Plangeber nach seinem darin zum Ausdruck gebrachten Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. April 1993 - BVerwG 4 NB 43.92 -, juris Rn. 11). Den Verweis der Schank- und Speisewirtschaften auf eine ausnahmsweise Zulässigkeit hat der Plangeber auch auf nachvollziehbare städtebauliche Gründe gestützt. Wie sich aus der Planbegründung ergibt, trägt die Herabzonung der Schank- und Speisewirtschaften unter anderem der räumlichen Konzentration von Gaststätten Rechnung, die nach den Feststellungen des Bezirks die traditionelle Nutzungsvielfalt beeinträchtigte. Um durch Monostrukturen (unter anderem in Gestalt von Gaststättenvierteln) ausgelöste Funktionsverluste zu verhindern, (ebd., S. 4 f.), sah der Planungsträger sich daher veranlasst, zu handeln. Der angestrebte Erhalt eines Mindestmaßes an Angebots- und Nutzungsvielfalt (ebd., S. 22) stellt einen hinreichenden städtebaulichen Grund für die getroffene Herabstufung dar, dient dies doch unter anderem der Aufrechterhaltung der Versorgungsfunktion und damit den in § 1 Abs. 5 und 6 BauGB genannten Zielen der Raumordnung. Anders als die Klägerin meint, hat der Plangeber Schank- und Speisewirtschaften einerseits und Vergnügungsstätten andererseits dabei auch nicht in undifferenzierter Weise miteinander vermengt. Im Gegenteil wird in der Planbegründung durchaus deutlich, dass der Bezirk in der aufkommenden Entwicklung des Bereichs hin zum Gaststättenviertel ein eigenes von der Verbreitung diverser Vergnügungsstätten zu trennendes Problem sah (ebd., S. 9). Dass die Massierung von Gaststätten städtebaulich teilweise identische Folgen zeitigen mag, wie die Ansiedlung zahlreicher Vergnügungsstätten (z.B. im Hinblick auf eine Reduzierung der Angebots- und Nutzungsvielfalt), lässt es auch zu, die Begründung der getroffenen Festsetzungen in Teilen „vor die Klammer gezogen“ darzulegen. Dennoch heißt es auf Seite 6 der Planbegründung dann ausdrücklich, dass es im Plangebiet bereits eine Vielzahl von Restaurants, Kneipen und Imbissstuben gebe, weshalb es städtebaulich angezeigt sei, die Zulassung weiterer derartiger Nutzungen in jedem Einzelfall von einer Ausnahmegewährung abhängig zu machen. Auf diese Weise, so die Begründung weiter, sollten einseitige Strukturen und (dadurch bedingte) Qualitätsverluste vermieden werden. Dies verdeutlicht, dass der Plangeber sich durchaus auch gesondert mit Schank- und Speisewirtschaften und den Problemen durch deren Konzentration auseinandergesetzt hat. Ebenso wenig zu beanstanden ist, dass die textliche Festsetzung Nr. 6 für das gesamte Baugebiet gilt. Soweit die Klägerin damit die Verhältnismäßigkeit der Regelung rügt, teilt die Kammer diese Bedenken nicht. Zum einen gilt die Beschränkung nur in einem kleinen Teil des Bezirks. An anderen Standorten mit Mischgebietsfestsetzung bleiben Schank- und Speisewirtschaften weiter allgemein zulässig. Zum anderen sind Schank- und Speisewirtschaften auch hier nicht per se ausgeschlossen. Die Planbegründung (ebd., S. 6) lässt zwar erahnen, dass der Planungsträger auch einen gänzlichen Ausschluss von Schank- und Speisewirtschaften erwogen hat, sich aber im Ergebnis für die - grundrechtschonende - ausnahmsweise Zulassung entschieden hat. Gerade dies trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung (vgl. dazu Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauNVO, Stand: 10/2018, § 1 Rn. 77), bleibt hierüber eine Zulassungsentscheidung im Einzelfall doch stets möglich. Die Baubehörde kann über die Gewährung einer Ausnahme so individuelle Härten berücksichtigen und auf die zwischenzeitliche Entwicklung des Gebietes - die sich je nach Vorhabenstandort unterschiedlich darstellen kann - reagieren. Ebendies entsprach der Vorstellung des Plangebers, wie sich in der Planbegründung zeigt, wenn es darin heißt, „die Baugenehmigungsbehörde [soll] im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens aufgrund der jeweils gegebenen, veränderbaren konkreten städtebaulichen Situationen für das betroffene Grundstück im Baugenehmigungsverfahren prüfen, ob die Ausnahme gewährt werden kann“ (ebd. S. 6). II. Die Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Versagung der begehrten Ausnahme ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin kann weder die Erteilung der Ausnahme beanspruchen, noch eine erneute behördliche Entscheidung über ihren Ausnahmeantrag (§ 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 VwGO). 1. Anspruchsgrundlage für die Ausnahmeerteilung ist § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. den Bestimmungen des Bebauungsplans XIV-B2. Danach können Ausnahmen von den Festsetzungen des Bebauungsplans auf gesonderten schriftlichen Antrag (§ 68 Abs. 2 BauO Bln in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung i.V.m. § 89 Abs. 2 BauO Bln n.F.) zugelassen werden, soweit sie in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. 2. Die Erteilungsvoraussetzungen liegen nicht vor. Zwar sind die formellen Voraussetzungen erfüllt, nicht aber die materiellen. Denn das Vorhaben ist mit § 15 Abs. 1 BauNVO 1977 unvereinbar, unter dessen Vorbehalt die Ausnahmezulassung steht (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2002 - BVerwG 4 B 86/01 -, juris Rn. 7).Das Vorhaben steht im Hinblick auf die Anzahl der gastronomischen Betriebe in dem Bereich im Widerspruch zur Eigenart des Baugebietes (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1977). Die konkrete Eigenart des Baugebiets ergibt sich zum einen aus der allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebiets. Zum anderen aber, und das übersieht die Klägerin, wenn sie einwendet, eine im Mischgebiet an sich allgemein zulässige Schank- und Speisewirtschaft könne der Eigenart eines Mischgebietes nicht widersprechen, wird die Eigenart entscheidend mitgeprägt durch die sonstigen Festsetzungen im Bebauungsplan, etwa im Wege der Feinsteuerung nach § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO (Roeser, in: König/ders./Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 15 Rn. 13; Söfker, a.a.O., § 15 Rn. 10a). Durch die Feinsteuerung erhält das Baugebiet eine spezifische Ausrichtung (Söfker, ebd.). Hier hat sich der Plangeber der Feinsteuerungsinstrumente bedient (s. I.), unter anderem allgemein zulässige Schank- und Speisewirtschaften auf die ausnahmsweise Zulässigkeit beschränkt und dadurch dem Gebiet bei Wahrung der allgemeinen Zweckbestimmung eine spezifische Ausformung verliehen. Diese Ausformung ist die für die Baugebietseigenart maßgebende. Soll die Ordnungsfunktion des Bebauungsplans nicht aufgegeben werden, muss das vorgegebene Regel-Ausnahme-Verhältnis gewahrt bleiben. Das bedingt indes, dass lediglich ausnahmsweise zulässige Nutzungsarten auch Ausnahmen bleiben, also quantitativ deutlich hinter der Regelbebauung zurückbleiben müssen (vgl. Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand: 7/2010, § 31 Rn. 20). Ausnahmeerteilungen dürfen nicht so weit reichen, dass sie die eigentliche planerische Festsetzung in ihr Gegenteil verkehren (vgl. Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 31 Rn. 14). Eine im Baugebiet nur ausnahmsweise zugelassene Anlage ist folglich dann unzulässig, wenn es ansonsten zu einer Häufung solcher Anlagen im Baugebiet käme (vgl. bereits Knaup/Stange, BauNVO, 8. Aufl. 1997, § 15 Rn. 23; Roeser, a.a.O., Rn. 18). Eben das wäre bei Zulassung des klägerischen Vorhabens allerdings der Fall. Würde der Klägerin die beantragte Ausnahme zugesprochen, käme es dadurch - soweit keine anderen bau(ordnungs)rechtlichen Verwirklichungshindernisse bestehen - zur Ansiedelung der dritten Schankwirtschaft im Erdgeschoss des Vorhabengrundstücks. Innerhalb des Mischgebiets wäre es im Umkreis von ca. 50 m um das Vorhabengrundstück herum die sechste Schank- und Speisewirtschaft (drei auf dem Vorhabengrundstück sowie gastronomische Betriebe sowohl auf den Grundstücken K... Straße 93 als auch H... 57 und 58), im Umkreis von rund 100 m innerhalb des Mischgebiets sogar die dreizehnte. Denn zu den erwähnten fünf treten Gaststätten auf den Grundstücken H... 54 und 61 hinzu, eine weitere auf dem Grundstück A... 1-2 sowie drei zusätzliche auf dem Grundstück H... 200 - zum Begriff der Schank- und Speisewirtschaft zählen auch Betriebe, in denen nur Getränke ausgegeben werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Juli 2011 - OVG 1 A 10058/11 -, juris Rn. 34). Das Ergebnis der Zulassung des klägerischen Vorhabens wäre eine Konzentration an Gaststätten in dem Bereich, die mit der Aufrechterhaltung der konkreten gebietstypischen Prägung des Baugebiets, die gerade durch die Herabzonung von Schank- und Speisewirtschaften auf nur ausnahmsweise zulässige Nutzungsarten bestimmt wird, unvereinbar wäre. Die Zulassung des Vorhabens erwiese sich bei Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, allen voran der nur ausnahmsweisen Zulässigkeit gastronomischer Betriebe daher als ein sich dem objektiven Betrachter ohne weiteres aufdrängender „städtebaulicher Missgriff“ (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. Dezember 2017 - OVG 2 B 1369/17 -, juris Rn. 34). Die Zulassung würde die Dominanz der Gaststätten innerhalb der vorhandenen (zum Teil auch allgemein zulässigen) Gewerbenutzungen nämlich vertiefen und die Bewahrung der gebietstypischen Baugebietsprägung, wie sie sich aus dem erkennbaren Planungswillen des Bezirks und den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen ergibt, schlechterdings verhindern (vgl. Berkemann, Der schwierige § 15 BauNVO, jM 2014, 209 ; BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - BVerwG 4 B 68/08 -, juris Rn. 4). Dass es im Nahbereich des Vorhabengrundstücks auch noch andere gewerbliche Nutzungen gibt, auf die die Klägerin verweist, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn unbeschadet dieses zutreffenden Umstandes wird das Gewerbe im betrachteten räumlichen Abschnitt erkennbar von Schank- und Speisewirtschaften beherrscht. Das heißt, bereits jetzt werden die allgemein zulässigen Vorhaben in unangemessener Weise durch Gaststätten zurückgedrängt, das Regel-Ausnahme-Verhältnis wurde umgekehrt, was keine Verstetigung erfahren darf. Dass ein „Umkippen“ des Gebietes in einen anderen Baugebietstyp, wie die Klägerin einwendet, hier nicht zu besorgen sei, ist für einen Widerspruch mit der Gebietseigenart nicht erforderlich (vgl. Roeser, a.a.O., Rn. 15), sodass auch dieser Einwand ins Leere geht. Der Widerspruch des Vorhabens zur Gebietseigenart wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass dieser nur Teile des Mischgebiets betreffen mag, namentlich einen Umkreis von 100 m um das Vorhabengrundstück herum. Denn in räumlicher Hinsicht ist ein Widerspruch zur Eigenart des Gebietes nicht nur gegeben, wenn das gesamte Baugebiet oder - was hier sogar der Fall ist - ein bedeutender Teil des Baugebiets beeinträchtigt oder gefährdet ist. Erfasst wird auch der Widerspruch mit der räumlich beschränkten Auswirkung auf dem Baugrundstück selbst oder auf die benachbarten Grundstücke, der jedenfalls vorliegt. Das Baugebiet soll hinsichtlich seiner Eigenart nämlich in allen seinen Teilen geschützt werden (vgl. Söfker, a.a.O., § 15 Rn. 13), also auch in den hier betrachteten - nicht unwesentlichen - Teilbereichen. Ob das Vorhaben zudem gegen § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1977 verstößt, ist nach alledem nicht mehr klärungsbedürftig. Die Frage nach Ermessensfehlern stellt sich aus diesem Grunde ebenfalls nicht (mehr). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Ein Grund, die Berufung zuzulassen, ist nicht gegeben, §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Dabei hat sich das Gericht am Streitwert einer Gaststättenkonzession orientiert (Ziff. 54.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit). Hiervon wurden indes nur zwei Drittel in Ansatz gebracht, da die baurechtliche Seite des Vorhabens mit der Frage der Ausnahmefähigkeit zwar zum Großteil, aber noch nichts vollends geklärt ist. Schließlich blieben im Falle einer zu bejahenden Ausnahmefähigkeit noch weitere bauplanungsrechtliche (erhaltungsrechtliche) und bauordnungsrechtliche, im Verwaltungsverfahren bereits thematisierte Fragen zu beantworten (etwa im Hinblick auf die Barrierefreiheit und die erforderliche Anzahl zu schaffender Fahrradstellplätze). Die Klägerin begehrt die Erteilung einer bauplanungsrechtlichen Ausnahme. Sie ist Mieterin einer 129,72 m2 großen Gewerbeeinheit auf dem Eckgrundstück H... 59/K... Straße 92 in Berlin-Neukölln, in der sie eine Cocktail-Bar betreiben möchte. Der Bereich ist geprägt durch gewerbliche Nutzungen in den Erdgeschossen und Wohnnutzung in den darüber liegenden Etagen. Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans XIV-B2 vom 12. Mai 1989 (GVBl. S. 1038), der das Gebiet als Mischgebiet nach der Baunutzungsverordnung 1977 ausweist. In der Planergänzungsbestimmung Nr. 6 heißt es: „Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplanes können Schank- und Speisewirtschaften nach § 4 Abs. 2 Nr. 2, § 6 Abs. 2 Nr. 3 § 7 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO -) in der Fassung vom 15.09.1977 (BGBl. I S. 1763 / GVBl. S. 2083) sowie Vergnügungsstätten nur ausnahmsweise zugelassen werden, und zwar nur im 1. und 2. Vollgeschoß und in der ersten Ebene unterhalb der Geländeoberfläche. Dies gilt nicht für Spielhallen und die Schaustellung von Personen (z. B. Peep-, Sex und Live-Shows sowie Video-Vorführungen); Einrichtungen dieser Art sind unzulässig.“ Im Übrigen gelten dort die Bestimmungen des Baunutzungsplans in der Fassung vom 28. Dezember 1960 (ABl. Bln 1961 S. 742). Auf dem Vorhabengrundstück befinden sich neben der von der Klägerin angemieteten Einheit fünf weitere Gewerbeeinheiten im Erdgeschoss des Gebäudes. Jene drei davon, die entweder direkt an der Straßenecke H.../K... Straße liegen oder ihren Ausgang zur H... haben, werden zum Betrieb eines Wettbüros genutzt sowie zum Betrieb zweier Gaststätten bzw. Bars. Eine vierte Gewerbeeinheit, die ihren Eingang zur K... Straße hat, wird als Nagelstudio genutzt, die fünfte Gewerbeeinheit steht derzeit leer. Auf dem direkt gegenüber liegenden Grundstück (K... Straße 93) wird im Erdgeschoss ein Restaurant betrieben. Weitere Gaststätten sind im Umkreis von rund 50 m um das Vorhabengrundstück (und noch im Plangebiet) jeweils auf den Grundstücken H... 57 und H... 58 ansässig. Im weiteren Verlauf der Hermannstraße findet sich nördlich in ca. 100 m Entfernung zum Vorhabengrundstück eine weitere Gaststätte (H... 54). Südlich des Vorhabengrundstücks werden auf den Grundstücken H... 61, A... 1-2 sowie H... 200 gleichfalls in rund 100 m fünf weitere Gaststätten bzw. Bars betrieben. Die Bebauung stellt sich in der amtlichen Liegenschaftskarte wie folgt dar (das Vorhabengrundstück ist durch eine Kreismarkierung gekennzeichnet): Unter dem 5. November 2015 zeigte die Klägerin beim Bezirksamt Neukölln von Berlin (im Folgenden: Bezirksamt) die von ihr geplante Nutzung der Einheit, die zuvor als Möbelgeschäft genutzt war, als Cocktail-Bar an. Ausweislich der Bauvorlagen ist vorgesehen, 40 Gastplätze zu schaffen. Es sei beabsichtigt, alkoholische und nicht-alkoholische Getränke zu reichen, Speisen hingegen nicht. Die Öffnungszeiten seien von 7:00 Uhr morgens bis 5:00 Uhr morgens. Den Bauvorlagen war unter anderem ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahme von der Art der Nutzung beigefügt. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2015 (Nr. 2015/1240) versagte das Bezirksamt der Klägerin nach vorheriger Anhörung die Erteilung der Ausnahme. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, das Vorhaben widerspreche der Eigenart der näheren Umgebung, da sich entlang der H... und gegenüber der K... Straße im Radius von 50 m bereits neun Schank- und Speisewirtschaften befänden, im Umkreis von weiteren 50 m kämen sogar noch fünf weitere hinzu. Diese Häufung führe zu einem einseitigen Nutzungsangebot im Einzugsbereich des Vorhabengrundstücks. Es entstehe hinsichtlich gastronomischer Betriebe der Eindruck der Regelmäßigkeit statt der einer Ausnahme. Davon abgesehen sei angesichts der Öffnungszeiten des geplanten Betriebs mit Störungen der Anwohner zu rechnen. Ferner sei bei einer Ansiedlung einer weiteren Schankwirtschaft ein Trading-Down-Effekt im Bereich des Grundstücks zu befürchten, zumindest wenn sie - wie hier - das Angebot von vorhandenen Vergnügungsstätten/Wettbüros ergänze. Hiergegen erhob die Klägerin unter dem 18. Januar 2016 Widerspruch. Der vom Bezirksamt angelegte Prüfungsmaßstab sei zu streng. Davon unabhängig sei der Verweis auf schon vorhandene Schankwirtschaften angesichts der tatsächlich bestehenden vielfältigen Nutzungsarten unzulässig. Von einer Häufung von Schankwirtschaften, die zu einem Umkippen des Mischgebiets führen könne, könne keine Rede sein. Auch gebe es für Schank- und Speisewirtschaften - anders als unter Umständen für Vergnügungsstätten - keinen städtebaulichen Erfahrungssatz, dass diese sich negativ auf die Umgebung auswirkten. Hier sei deutlich zu differenzieren, was unterblieben sei. Ebenso wenig sei mit einer unverträglichen Lärmbelastung durch das Vorhaben zu rechnen. Zum einen sei in einem Mischgebiet mehr an Lärm hinzunehmen als etwa in einem Wohngebiet; zum anderen bestehe angesichts des Verkehrs auf der Hermannstraße ohnehin schon eine beträchtliche Lärmvorbelastung. Den angeführten Trading-Down-Effekt gebe es ebenfalls nicht. So sei weder ein Gewerbeeinheitenleerstand zu erkennen, noch dass sich die Gewerbemieten anders als in vergleichbaren Straßenabschnitten Neuköllns entwickelt hätten. Mit Bescheid vom 10. November 2016 wies das Bezirksamt den Widerspruch im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass bei der Ausnahmeentscheidung die bestimmenden Grundgedanken des Bebauungsplans zu berücksichtigen seien. Dazu zähle sowohl die Verhinderung von nachteiligen Strukturveränderungen für einen Teil des Hauptgeschäftszentrums als auch von städtebaulichen Qualitätsverlusten. Der Bebauungsplan wolle Bewahrung der Nutzungsvielfalt und der Unterbindung von Monostrukturen über den Erhalt des Niveaus sicherstellen. Daher solle gemäß der Planbegründung auch die Weiterentwicklung in ein Vergnügungs- und Gaststättenviertel durch die Einzelfallsteuerung, die der Plan zulasse, vermieden werden. Denn nach der Planbegründung sei nicht nur das Überhandnehmen von Vergnügungsstätten das Problem, sondern auch die Entwicklung zu einem Gaststättenviertel. Bei Einstellung dieser Erwägungen sei in Anbetracht der Vielzahl der bereits vorhandenen Schankwirtschaften vor allem im Nahbereich des Vorhabengrundstücks der Ansiedlung weiterer Betriebe entgegenzuwirken. Andernfalls sei der Ausnahmecharakter dieser Nutzungsart auch nicht mehr erkennbar. Eben weil solche Betriebe nur ausnahmsweise zulässig seien, stehe das Vorhaben erheblich im Widerspruch zur Eigenart des Baugebietes. Auch wegen der vorhandenen Wohnnutzung vertrage das Gebiet keine weitere Schankwirtschaft mehr. Entgegen den Ausführungen der Klägerin zeichne sich auch der erwähnte Trading-Down-Effekt bereits ab. Die einsetzende Verdrängung, die sich in Leerständen zeige, drohe sich weiter zu verfestigen. Mit der hiergegen am 7. Dezember 2016 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags aus dem Verwaltungsverfahren weiter. Sie meint, das bestehende Erteilungsermessen sei vorliegend auf Null reduziert. Im Hinblick darauf, dass in einem Mischgebiet der Baunutzungsverordnung 1977 Schankwirtschaften grundsätzlich allgemein zulässig seien, sei auch nicht ersichtlich, warum eine Schankwirtschaft dem Gebietscharakter entgegenstehen sollte. Zudem sei fraglich, ob die Planergänzungsbestimmung überhaupt zu beachten oder nicht vielmehr als teilnichtig anzusehen sei. Denn es sei zweifelhaft, dass der Plangeber befugt sei, in einem derart großen Plangebiet gleich mehrere, allgemein zulässige Nutzungen auf die nur ausnahmsweise Zulassungsfähigkeit herabzustufen. Dadurch sei nicht mehr sichergestellt, dass die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibe. Auch habe der Plangeber Vergnügungsstätten und Schank- und Speisewirtschaften zu undifferenziert behandelt. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides 2015/1240 des Bezirksamtes Neukölln von Berlin vom 18. Dezember 2015 in Gestalt des Widerspruchbescheides derselben Behörde vom 10. November 2016 zu verpflichten, ihr die beantragte Ausnahme zur Nutzung der in den Bauvorlagen näher bezeichneten Gewerbeeinheit als Gaststätte erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die ergangenen Bescheide unter Darlegung seiner Rechtsauffassung. Das Gericht hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Augenscheinseinnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26. Februar 2019 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten nebst Aufstellungsvorgang zum Bauleitplan XIV-B2 Bezug genommen, die vorlagen und - soweit wesentlich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.