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Urteil

1 A 10597/11

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist rechtswidrig, wenn der genehmigte Standort der Anlage so unbestimmt ist, dass sich nicht zuverlässig feststellen lässt, ob drittschützende Abstandsregelungen eingehalten sind. • Verfahrensvorschriften des Immissionsschutzrechts (z. B. Verfahrensarten nach §§ 10, 19 BImSchG) begründen nicht ohne Weiteres eine drittschützende Rechteposition des Nachbarn. • Die Einhaltung der Abstandsflächen nach § 8 LBauO ist drittschützend; bei Nähe zu Nachbargrenzen ist eine exakte Festlegung des genehmigten Standortes erforderlich.
Entscheidungsgründe
Ungenau festgelegter Genehmigungsstandort führt zur Aufhebung wegen Verstoßes gegen § 8 LBauO • Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist rechtswidrig, wenn der genehmigte Standort der Anlage so unbestimmt ist, dass sich nicht zuverlässig feststellen lässt, ob drittschützende Abstandsregelungen eingehalten sind. • Verfahrensvorschriften des Immissionsschutzrechts (z. B. Verfahrensarten nach §§ 10, 19 BImSchG) begründen nicht ohne Weiteres eine drittschützende Rechteposition des Nachbarn. • Die Einhaltung der Abstandsflächen nach § 8 LBauO ist drittschützend; bei Nähe zu Nachbargrenzen ist eine exakte Festlegung des genehmigten Standortes erforderlich. Der Kläger ist Eigentümer eines Außenbereichsgrundstücks; der Beigeladene beantragte die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung mehrerer Windenergieanlagen, darunter die Anlage T2. Der Beklagte erteilte im vereinfachten Verfahren gemäß BImSchG die Genehmigung sowie später eine Änderungsgenehmigung; es bestand Streit über Öffentlichkeitsbeteiligung, Eiswurfgefahr und Abstandsflächen nach § 8 LBauO. Der Kläger rügte insbesondere eine fehlende Umweltverträglichkeitsprüfung, unzureichende Nebenbestimmungen gegen Eiswurf und dass die genehmigte Abstandsfläche zur Grenze seines Grundstücks nicht eingehalten sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das Oberverwaltungsgericht beriefungsüberprüfend ein Gutachten ein und ergänzte Auflagen zum Eisschutz. Im Berufungsverfahren blieb strittig, ob der genehmigte Standort der WEA T2 hinreichend bestimmt ist und ob die Abstandsregelung des § 8 LBauO eingehalten wurde. • Zulässigkeit: Die Berufung ist form- und fristgerecht; in der Sache hat sie Erfolg. • Keine Rechtsverletzung wegen unterbliebener förmlicher Öffentlichkeitsbeteiligung: Verfahrensvorschriften des Immissionsschutzrechts begründen grundsätzlich keine drittschützende Individualrechtsposition, sodass eine behauptete Unterlassung der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht zur Feststellung eigener Rechtsverletzung des Klägers führt. • Eiswurf: Die ergänzten Nebenbestimmungen und Auflagen (Eissensor, automatisches Abschalten, Wiederinbetriebnahme erst nach Abtauen) wurden geprüft; selbst wenn Bedenken bestanden, begründen sie hier keine eigenständige Verletzung des Klägers, wie bereits in Vorentscheidungen dargelegt. • Verstoß gegen § 8 LBauO (entscheidend): § 8 LBauO ist drittschützend; wegen der geringen Entfernung der genehmigten Anlage zur Parzelle des Klägers ist eine exakte Festlegung des genehmigten Standorts erforderlich. Die Genehmigungsunterlagen (Lagepläne, Gauß-Krüger-Koordinaten) geben den Standort nur ungenau an (+/-5 m oder widersprüchliche Pläne), sodass sich nicht zuverlässig feststellen lässt, ob die nach § 8 LBauO vorzuschreibende Abstandsfläche eingehalten wird. • Rechtsfolge der Unbestimmtheit: Unbestimmte Regelungen in genehmigungsrechtlichen Unterlagen, die nachbarrechtlich relevante Merkmale betreffen, machen den Verwaltungsakt rechtswidrig, weil dadurch nicht ausgeschlossen werden kann, dass drittschützende Vorschriften verletzt werden. • Unzutreffender Einwand der Behörde: Die behauptete nachträgliche Festlegung eines Multiplikators (0,32H) zur Anpassung an den tatsächlichen Abstand reicht nicht aus; Wortlaut und formale Festlegung erfordern exakte Ermittlung, und selbst bei Annahme eines Abstands von 84 m ist dieser nach eigener Neuberechnung nicht ausreichend für die einzuhaltende Abstandsfläche nach § 8 LBauO. Die Berufung ist insgesamt erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht hebt die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Windenergieanlage T2 insoweit auf, als der Betrieb und die Errichtung dieser Anlage auf dem bezeichneten Grundstück genehmigt worden sind. Begründet wird dies damit, dass der genehmigte Standort nicht hinreichend bestimmt ist und somit nicht verlässlich festgestellt werden kann, dass die drittschützende Abstandsregelung des § 8 LBauO eingehalten wird. Verfahrensfragen nach dem BImSchG und Fragen zum Eisschutz führten nicht zur Verletzung eigener Rechte des Klägers; der entscheidende Mangel liegt in der ungenauen Standortfestlegung und der daraus folgenden Rechtswidrigkeit der Genehmigung. Die Kosten des Verfahrens tragen Beklagter und Beigeladener je zur Hälfte; die Revision wird nicht zugelassen.