Beschluss
7 E 925/14 We
VG Weimar 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWEIMA:2014:0930.7E925.14WE.0A
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Leitsätze
1. Zu den Anforderungen an die Klage- und Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO.(Rn.113)
2. Zur Präklusion von Einwendungen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 und Satz 5 BImSchG.(Rn.100)
3. Zur Geltendmachung von Verfahrensfehlern betreffend den Erörterungstermin nach § 10 Abs. 6 BImSchG.(Rn.119)
4. Zum Drittschutz bei der Geltendmachung von Rechtsverletzungen durch Immissionen.(Rn.119)
5. Nachbarschaft im Bereich des Umweltschutzrechts setzt ein qualifiziertes Betroffensein im Sinne einer engeren räumlichen und zeitlichen Beziehung des Bürgers zum Genehmigungsgegenstand voraus; zur Nachbarschaft gehören damit nur solche Personen, die nach ihren Lebensumständen den Einwirkungen der Anlage für eine gewisse Dauer ähnlich wie Bewohner ausgesetzt sind.(Rn.141)
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Anforderungen an die Klage- und Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO.(Rn.113) 2. Zur Präklusion von Einwendungen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 und Satz 5 BImSchG.(Rn.100) 3. Zur Geltendmachung von Verfahrensfehlern betreffend den Erörterungstermin nach § 10 Abs. 6 BImSchG.(Rn.119) 4. Zum Drittschutz bei der Geltendmachung von Rechtsverletzungen durch Immissionen.(Rn.119) 5. Nachbarschaft im Bereich des Umweltschutzrechts setzt ein qualifiziertes Betroffensein im Sinne einer engeren räumlichen und zeitlichen Beziehung des Bürgers zum Genehmigungsgegenstand voraus; zur Nachbarschaft gehören damit nur solche Personen, die nach ihren Lebensumständen den Einwirkungen der Anlage für eine gewisse Dauer ähnlich wie Bewohner ausgesetzt sind.(Rn.141) 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner unter dem Aktenzeichen 7 K 924/14.We erhobenen Klage gegen den auf Antrag der Beigeladenen erlassenen und mit Sofortvollzug versehenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid des Antragsgegners zur Errichtung und zum Betrieb einer Biomethananlage in Nordhausen. Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben Eigentümer eines im südlichen Bereich der Anlage gelegenen Grundstücks mit der Anschrift N... in N... , auf dem er selbst mit seiner Familie wohnt und auf dem er eine Pension betreibt. Nach seinen Angaben ist das Grundstück ca. 80 m vom Anlagenstandort entfernt. Nach dem Vortrag der Beigeladenen ist der Abstand zum Anlagenstandort größer; die Pension sei von der ersten Wohnbebauung der Familie D.../G... bereits mindestens 90 m entfernt. Im Einwendungsschreiben der Antragstellerseite vom 11.03.2014 wird ein Abstand von - wörtlich - „ca. 140-160 m“ angeführt. 1. Mit Schreiben vom 05.07.2013 beantragte die Beigeladene die Erteilung der Genehmigung nach dem BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung nicht gefährlicher Abfälle, zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen und Gärresten, zur Lagerung brennbarer Gase und zur Aufbereitung von Biogas in ... N... , Gemarkung Leimbach, Flure 28 und 32, Flurstücke a, b, c und d. Beteiligt wurden am Genehmigungsverfahren das Thüringer Landesverwaltungsamt, dort unter anderem das Referat Straßen- und Luftverkehr, das Landratsamt Nordhausen, dort unter anderem die Untere Immissionsschutzbehörde, das Landwirtschaftsamt Bad Frankenhausen, die Stadtverwaltung Nordhausen, dort unter anderem das Bauordnungsamt, Amt für Zukunftsfragen und Stadtentwicklung, ferner das Straßenbauamt Nordthüringen, das Thüringische Landesamt für Archäologie und Denkmalpflege sowie das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz. Außerdem wurde die Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie mit der Prüfung der in den Antragsunterlagen enthaltenen Geruchs-Immissionsprognose beauftragt. Am 23.12.2013 wurde das Vorhaben öffentlich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wurde als Termin zur Erörterung vorgebrachter Einwendungen der 01.04.2014 angekündigt. Die Antragsunterlagen lagen in der Stadtverwaltung Nordhausen sowie in den Räumen der Genehmigungsbehörde ab dem 03.01.2014 aus. Da die Bekanntmachung in der Tagespresse nicht erfolgt war, wurde die Bekanntmachung am 27.01.2014 im Staatsanzeiger wiederholt sowie in der Tagespresse nachgeholt. Die Auslegungs- und Einwendungszeiträume wurden entsprechend verlängert. Es wurde nochmals der 01.04.2014 als Erörterungstermin angekündigt. Die Auslegung endete am 03.03.2014. Während des Einwendungszeitraums, der nunmehr am 17.03.2014 endete, wurden 58 Einwendungen erhoben. Die Antragstellerseite ließ durch Herrn ... H... , den Vater des Herrn ... H... , mit Schreiben vom 11.03.2014 Einwendungen erheben. Das Einwendungsschreiben vom 11.03.2014 zitiert zunächst die Zweckbestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes. Es wird in dem Schreiben darauf hingewiesen, dass die A... außer von den Anliegern von vielen Wanderern, Radfahrern, Inlineskatern, Läufern und Schülern genutzt werde und wohl der beliebteste und meist genutzte Wander- und Radweg der Stadt Nordhausen sei. Wohnhaus und Pension der Familie ... H... in der N... befänden sich ca. 140-160m vom geplanten Standort der Anlage entfernt. Familie ... H... sei Inhaber einer Pension. Die Pension verfüge über 37 Betten in ihren drei Häusern einschließlich Wohnhaus und einem Grillplatz auf dem Gelände zwischen den drei Häusern. Besucher der Pension seien Monteure, Dienstreisende, Urlauber, Familien mit Kindern und Taucher. Die Kiesteiche in B... seien ein beliebtes Taucherziel. Die Pension diene der Förderung des Tourismus in Stadt und Region. Die Grundstücke, insbesondere das Grundstück der Familie G... und der Familie ... H... , seien durch die Nähe zu der Anlage einem hohen Verkehrs- und Anlagenlärm ausgesetzt. In der vorliegenden Schallimmissionsprognose sei zwar der hochfrequente Lärm untersucht und berücksichtigt worden, jedoch nicht der tieffrequente Lärm, der Infraschall. Der Anfahrlärm der im Stau stehenden Schwerlastfahrzeuge auf der N... ... zwischen B 80 und A... sei für die Firmen A... und R...- beträchtlich, er sei in der Schallimmissionsprognose nicht berücksichtigt worden. Er - der Antragsteller - beantrage die Vorlage einer Schallimmissionsprognose über Infraschall. Transport- und Anlagenlärm, Gestank aus den geöffneten Fahrsilos zur Beschickung der Anlage und aus der Gärresteentnahme beeinträchtigten auf Grund der Nähe zur Wohnbebauung in ganz erheblichem Maße die Anwohner. Technische Probleme könnten immer auftreten und der Gärungsverlauf könne umkippen. Er - der Antragsteller - beantrage auch die Vorlage eines Geruchsausbreitungsgutachtens und die Festlegung eines Mindestabstands zur Wohnbebauung von 300 m. Unfälle in Methangasanlagen seien keine Seltenheit. Die Störfall-Kommission für Anlagen, in denen sich mehr als 2 kg des hochgiftigen Gases Schwefelwasserstoff (H2S) befänden, empfehle zum Schutz von Anwohnern einen Sicherheitsabstand von mindestens 800m zu allen Gebieten, in denen Menschen wohnten. Die prognostizierten Werte im sogenannten „Dennoch-Störfall“ belegten eine erhebliche Gefahr und einen beträchtlichen Schaden an Gebäuden, für Anwohner sowie für Personen, die die A... passieren. Es bestehe auch ein Gefahrenpotential für Touristen und die Umwelt. Nach § 3 der 30. BImSchV solle bei der Errichtung von biologischen Abfallbehandlungsanlagen ein Mindestabstand von 300m zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung nicht unterschritten werden. Der Erlass eines Abstandswahrungsgesetzes sei dringend erforderlich. Die hohe Verkehrsbelastung des Verkehrsknotenpunktes führe in den Spitzenzeiten der An- und Abtransporte zu massiven Verkehrsbehinderungen und Gefährdungen des Verkehrs und der Verkehrsteilnehmer. Fußgängerampeln seien erforderlich. Für die Anlage werde eine große Fläche für den Anbau der Energiepflanzen und das Ausbringen der Gärreste beansprucht. Die Auswirkungen auf Flora und Fauna durch Monokulturen und den erhöhten Einsatz von Dünger, Herbiziden und Schädlingsbekämpfungsmittel seien gravierend. Viele Pflanzen und Tierarten würden verdrängt. Der massive Anbau von Mais stelle eine große Gefahr für das Grundwasser dar. Durch das Ausbringen der Gärreste auf Grünflächen und Äcker gelangten Sporen in das Tierfutter. Die Anlage habe auch negative Auswirkungen auf Grundstückswerte und Objektwerte der Wohn- und Geschäftshäuser einschließlich des ... Hausbesitzer verlören einen beträchtlichen Teil ihrer langfristig geplanten Investitionen. Auch Geschäftshäuser, wie das B...- , die Pension H... sowie die Firmen A... und R...- verlören Besucher und Kunden bzw. Gäste. Der Besucher-, Kunden- bzw. Gästerückgang führe zu Einnahmeverlusten und zum Verlust der Wirtschaftlichkeit, letztlich zur Insolvenz. Sie - die Einwender - beantragten daher die Vorlage eines Gutachtens über den Wertverlust der Immobilien der Anwohner und der möglichen Entschädigung von nachgewiesenen Einnahmeverlusten der Firmen. Die Anlage solle am Standort östlich des ... Nordthüringen und südlich, parallel im Abstand von ca. 30 Meter zur A... errichtet werden. Im Geltungsbereich des seit 01.11.1993 rechtsverbindlichen Bebauungsplanes seien als Art der Nutzung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe zulässig. Die Anlage sei kein Gewerbetrieb, sondern eine Industrieanlage. Bei der - so der Antragsteller - begrüßenswerten Umstellung auf regenerative Energien sei die Umsetzung von Nahrungsmitteln in Gas ethisch bedenklich und klimaschädlich; die Verwendung von Lebensmitteln für die Energieerzeugung sei ethisch gesehen skandalös. Am 01.04.2014 fand ein Erörterungstermin statt zwischen Bürgern, die Einwendungen erhoben hatten, und Vertretern der Genehmigungsbehörde, der Vorhabenträgerin sowie von beteiligten Fachbehörden und Gutachtern. Auf das gefertigte Wortprotokoll wird Bezug genommen. 2. Auf den am 10.06.2014 ergänzten Antrag der Beigeladenen hin erteilte das Thüringer Landesverwaltungsamt mit Genehmigungsbescheid Nr. ... vom 19.06.2014 der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung und ordnete auf ihren Antrag die sofortige Vollziehung des Genehmigungsbescheides an. Genehmigt wurden gemäß § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG - in Verbindung mit der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen - 4. BImSchV) in der Fassung vom 02.05.2013 sowie der Nummern 8.6.2.1, 8.12.2, 8.13, 9.1.1.2 und 1.16 des Anhangs 1 zu dieser Verordnung die Errichtung und der Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung nicht gefährlicher Abfälle mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von 105 t/d, zur zeitweiligen Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen (max. Lagerkapazität 230 t) und Gärresten (max. Lagerkapazität 17.320 m³), zur Lagerung brennbarer Gase (max. Lagerkapazität 25,92 t) und zur Aufbereitung von Biogas mit einer Aufbereitungskapazität von 6,006 Mio. Nm³ auf dem Grundstück in ... N..., Gemarkung Leimbach, Flure 28 und 32, Flurstücke a, b, c und d. In dem Genehmigungsbescheid wies das Landesverwaltungsamt zugleich die vorgebrachten Einwendungen zurück, soweit ihnen nicht mit dem Bescheid Rechnung getragen wurde bzw. soweit sie nicht bereits durch die Beigeladene aufgegriffen worden waren oder soweit sie sich nicht bereits im Laufe des Verfahrens auf andere Weise erledigt haben. Der Bescheid enthält eine Vielzahl von Nebenbestimmungen (S. 7 ff. des Bescheides) aufgrund von Erfordernissen des Immissionsschutzes betreffend Luftreinhaltung und Lärmschutz sowie aufgrund störfallrechtlicher Erfordernisse, ferner aufgrund von Erfordernissen des Arbeitsschutzes, des Brandschutzes, aufgrund wasserrechtlicher, bodenschutzrechtlicher, altlasten- und abfallrechtlicher Erfordernisse, naturschutzrechtlicher, baurechtlicher und luftverkehrsrechtlicher Erfordernisse, aufgrund archäologischer und denkmalpflegerischer sowie straßenrechtlicher und verkehrstechnischer Erfordernisse und ferner Nebenbestimmungen wegen Belangen der Landwirtschaft. Mit den gegen die Anlage erhobenen Einwendungen von Bürgern setzte sich die Genehmigungsbehörde auf den Seiten 32 ff. des Bescheides auseinander; auf die diesbezüglichen Ausführungen wird Bezug genommen, insbesondere auf die Ausführungen zu den Einwendungen betreffend Verkehr/Anfahrtswege (S. 33 des Bescheides), betreffend Immissionsschutz, konkret zu Luftreinhaltung und Mindestabstand (S. 34 des Bescheides) sowie zu Lärm (S. 35 des Bescheides), ferner zu den Einwendungen betreffend Störfallschutz/Anlagensicherheit, konkret zu Abstandsregelungen im Störfallrecht (S. 36f. des Bescheides) und zum Flugplatz (S. 37f. des Bescheides). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründete die Genehmigungsbehörde wie folgt (S. 47 des Bescheides): Ein öffentliches Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung leite sich aus dem Interesse an der möglichst zügigen Umstellung der Energie- und Gasversorgung Deutschlands auf erneuerbare Energieträger her. Zudem sei, nachdem die Vorgaben zur Förderung der Einspeisevergütung von Biomethan in Gasnetze zum 01.08.2014 voraussichtlich geändert würden, zur Sicherung der von der Beigeladenen beabsichtigten Investitionen der Sofortvollzug der beantragten Genehmigung erforderlich, um einen zeitnahen Beginn der beantragten Maßnahmen zu ermöglichen. Demgegenüber sei nicht davon auszugehen, dass etwaige Rechtsbehelfe der Einwender gegen den Genehmigungsbescheid aller Voraussicht nach Erfolg haben würden, da die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen rechtlichen Anforderungen, die an die Errichtung und den Betrieb eines solchen Vorhabens gestellt würden, einhalte. Die am Genehmigungsverfahren beteiligten Fachbehörden hätten ausnahmslos das Vorhaben als genehmigungsfähig eingestuft. Der Genehmigungsbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Antragstellers mittels Fax-EB am 24.06.2014 zugestellt. 3. Am 23.07.2014 hat der Antragsteller hiergegen Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 7 K 924/14.We geführt wird. Zugleich hat er um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gestellt. Er trägt im Wesentlichen vor: Das Verfahren sei fehlerhaft erfolgt. Der Erörterungstermin sei nicht ordnungsgemäß verlaufen. Der Termin sei nicht mit der erforderlichen Vorlauffrist ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, sondern erst am 27.03.2014. Die Frist zur Bekanntgabe des Erörterungstermins sei unangemessen kurz gewesen. Die Einwender hätten sich in einem so kurzen Zeitraum nicht in der notwendigen Weise vorbereiten können. Auch sei es so den Einwendern und damit potentiellen Teilnehmern des Erörterungstermins nicht möglich gewesen, ihre persönlichen Lebensverhältnisse auf den Termin hin einzurichten und überhaupt am Termin teilzunehmen. Der Erörterungstermin sei auch nicht ordnungsgemäß abgelaufen. Im Erörterungstermin selbst sei ein Vertreter der zuständigen Verkehrsbehörde im Hinblick auf die Einwendungen zur Verkehrssicherheit und Belastung der Zufahrtswege nicht erschienen. Eine Erörterung habe nicht vollständig stattfinden können. Auch seien wesentliche Punkte des Erörterungstermins zur Bodendichtigkeit im Havariefall oder zum Vorhandensein schützenswerter Arten nicht erörtert worden, obwohl die Einwender hierzu begründete Sachanträge zur weiteren Verfahrensleitung gestellt hätten. Die Nichterörterung begründeter Sachanträge sei ein wesentlicher Verfahrensfehler. Eine Diskussion um den dauerhaften Betrieb unter 50°C habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Gerade die in der Bioabfallverordnung für die Hygienisierung verlangten Betriebstemperaturen zielten auf den Schutz der Nachbarschaft. Darüber hinaus hätten bei Beginn des Erörterungstermins für die Einwender unzumutbare Arbeitsbedingungen bestanden, die diese - so der Antragsteller - massiv daran gehindert hätten, im Sinne eines fairen Verfahrens zu arbeiten. Anders als für die Vertreter der Behörde des Antragsgegners und für die Beigeladene hätten für die Auslage und Bearbeitung der Einwendungsunterlagen keine Tische zur Verfügung gestanden. Erst nach einer ersten Pause sei ein Tisch für zwei Einwender bereitgestellt worden. Auch hätte es - so der Antragsteller - im Hinblick auf wesentliche Änderungen der Anlagengesichtspunkte einer Neubekanntmachung bedurft (§ 8 Abs. 2 der 9. BImSchV). Die Anlage sei auch in materieller Hinsicht nicht genehmigungsfähig. Im Hinblick auf die Abwägung zum Sofortvollzug liege ein schwerwiegender Abwägungsfehler vor. Der Antragsteller werde durch die geplante Anlage und den dort anfallenden Verkehrslärm in seinen Rechten in erheblicher Weise und im Hinblick auf nachbarschützende Regelungen beeinträchtigt. Der anfallende Lärm sei durch das vorliegende Lärmgutachten keinesfalls ausreichend betrachtet. Die Erörterung habe ergeben, dass nur noch von standardisierten Werten der Fahrzeuge ausgegangen werde. Dies decke sich aber nicht mit dem Praxisbetrieb. Im Hinblick - so der Antragsteller weiter - „auf die Geräuschimmission zur Vorlage einer Schallimmissionsprognose über Infraschall, auf Grundlage der TA Lärm und der DIN 45680“ sei weder im Erörterungsverfahren noch im Bescheid eingegangen worden. Darüber hinaus halte die Anlage nicht den Abstand des § 3 der 30. BImSchV ein. Die Ansicht des Errichters, dass die Anlage der Bioabfallverordnung unterfalle und die 30. BImSchV nicht anwendbar sei, sei falsch. Zwar kämen grundsätzlich biologische Abfälle zum Einsatz, jedoch entspreche das vorliegende Verfahren der Fermentation nicht der Bioabfallverordnung. Die 30. BImSchV zur Abfallbehandlungsanlage sei daher auch weiterhin anwendbar. In diesem Sinne sei der Abstandsbereich von 300 Metern nach § 3 der 30. BImSchV einzuhalten. Die nächste Wohnbebauung sei weniger als 300 Meter entfernt, so dass die Anlage nicht genehmigungsfähig sei, da sie gegen die Abstandsregelung gemäß § 3 der 30. BImSchV verstoße. Die Anlage sei auch im Hinblick auf die Problematik des Schwefelwasserstoffes nicht genehmigungsfähig. Der Einwand des Errichters, es handele sich um keine Gefährdung, da das Gas in der Anlage nicht in Reinform vorkomme, sei falsch und entspreche nicht der Gesetzeslage. Darüber hinaus sei bei der planungsrechtlichen Abwägung der 800m-Abstand des Störfallrechts nicht beachtet worden. Im Hinblick auf die Verkehrssituation, die auch Belange des Antragstellers betreffe, da dieser im unmittelbaren Verkehrsbereich der Anlage zu seinem Grundstück bzw. zur Betriebsstätte gelangen müsse, werde darauf hingewiesen, dass diese Verkehrssituation im Erörterungstermin nicht habe erörtert werden können, da die zuständige Fachbehörde nicht anwesend gewesen sei. Die Anhörung der Planungsbehörde, die nicht zuständig sei für die Verkehrswegegestaltung vor Ort, sei nicht ausreichend. Im Hinblick auf das Geruchsgutachten sei erst nach Erörterung eine Zusatzbelastung durch die Kläranlage mit betrachtet worden. Insoweit hätten sich die Antragsunterlagen entscheidend geändert, was grundsätzlich eine Neuauslegung der Unterlagen notwendig erscheinen lasse. Zusätzlich sei die im Erörterungstermin auch benannte Zusatzbelastung durch die Schweinemastanlage „... A...“ im Nahbereich der Stadt Nordhausen als Geruchsvorbelastung für die Anlage nicht mit in Betracht gezogen worden. Ebenfalls nicht ordnungsgemäß betrachtet sei die Einwendung der nicht ausreichenden Kapazität der Umwallung. Ergänzend nehme er - der Antragsteller - Bezug auf die von ihm vorgebrachten Einwendungen und mache diese auch im vorliegenden Verfahren zum Vortrag. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid Nr. ... vom 19.06 2014 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt im Wesentlichen vor: Dem Antrag sei in der Sache der Erfolg verwehrt. In formeller Hinsicht sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Genehmigung nicht zu beanstanden. Sie sei insbesondere in einer dem § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise begründet, da das im konkreten Fall bestehende besondere Vollzugsinteresse, das in der Vermeidung erheblicher wirtschaftlicher Nachteile für die Beigeladene bestehe, im Einzelnen schriftlich dargetan worden sei. Ob diese Begründung zutreffend sei, sei unerheblich, so der Antragsgegner unter Bezugnahme auf den Beschluss des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 22.02.2006 - 1 EO 708/05 - (juris). Der Antragsteller könne sich mit seiner Klage gegen die erteilte Genehmigung nur mit Erfolg wenden, wenn die Genehmigung nicht nur objektiv rechtswidrig sei, sondern auch gegen drittschützende Normen verstoße, da der Antragsteller nur dann in seinen Rechten verletzt sei. Die Genehmigung sei zu erteilen, wenn sichergestellt sei, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt seien und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegen stünden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 2 BImSchG). Die Behauptung des Antragstellers, dass die Bekanntmachung des Erörterungstermins nicht ordnungsgemäß mit der erforderlichen Vorlauffrist erfolgt sei, sei schlicht falsch. Bereits in der ersten Bekanntmachung zur Auslegung der Unterlagen, erschienen im Thüringer Staatsanzeiger vom 23.12.2013, und in der zweiten Bekanntmachung zur nochmaligen Bekanntmachung der Auslegung bei gleichzeitiger Verlängerung der Frist der Auslegung, erschienen im Staatsanzeiger vom 27.01.2014, und in den örtlichen Tageszeitungen der Zeitungsgruppe Thüringen seien Ort und Zeit für einen durchzuführenden Erörterungstermin benannt worden. Es habe sich mithin jeder Einwender und potenziell Interessierte über zwei Monate lang auf den Termin einstellen können. Auch sei es rechtlich nicht zu beanstanden, dass Vertreter des Straßenbauamtes Nordthüringen und der Verkehrsbehörde der Stadt Nordhausen aus terminlichen Gründen nicht am Erörterungstermin hätten teilnehmen können. Anwesend gewesen sei der Leiter des Amtes für Zukunftsfragen und Stadtentwicklung der Stadt Nordhausen, dem auch die Bereiche der Stadtplanung und Stadtsanierung unterlägen und mit dem eine umfangreiche Erörterung der Verkehrsproblematik stattgefunden habe. Außerdem habe das Straßenbauamt Nordthüringen eine schriftliche Stellungnahme abgegeben. Soweit der Antragsteller „unzumutbare Arbeitsbedingungen für die Einwender“ rüge, „die diese massiv daran gehindert hätten, im Sinne eines fairen Verfahrens zu arbeiten“, sei diese Behauptung völlig überzogen. Der Antragsteller verkenne Sinn und Zweck des Erörterungstermins. Der Erörterungstermin diene dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern. Außerdem solle den Einwendern Gelegenheit gegeben werden, ihre Einwendungen zu erläutern. Hierzu trügen die Einwender im Allgemeinen ihre Einwendungen oder die Erläuterungen dazu in freier Rede vor, gegebenenfalls läsen auch manche von Blättern ab. Es entspreche nicht der Regel und müsse es auch nicht, dass jedem Einwender ein Tisch zur Verfügung stehe. Anders verhalte es sich bei den Behördenvertretern, der Beigeladenen und den Gutachtern, die zur substantiierten Beantwortung der Einwendungen eine Vielzahl von Unterlagen bereithalten müssten und daher in der Regel auch einen Tisch benötigten. Die Erörterung wesentlicher Punkte sei nicht unterblieben. Die Bodendichtigkeit sei erörtert und Nebenbestimmungen seien festgelegt worden, so in den Nebenbestimmungen 5.8 und 5.9. Auch die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung sei im Ergebnis des Erörterungstermins um eine Betrachtung zu den dort diskutierten Arten ergänzt worden. Das Lärmgutachten, die Schallimmissionsprognose, sei schlüssig und nachvollziehbar. Anhaltspunkte, die die Begutachtungsgrundlagen und das Ergebnis des Gutachtens in Zweifel ziehen könnten, lägen nicht vor. Zur Begründung werde auf die Würdigung der Einwendungen zum Lärm auf S. 35f. der Genehmigung verwiesen. Das Lärmgutachten sei auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Die Beigeladene errichte einige Anlagen, die in der Lage seien, tieffrequente Geräusche zu emittieren, etwa die Notfackel und die Kompressorenstation. Bei einer Errichtung der Anlagen nach dem Stand der Technik sei jedoch mit keinen schädlichen Umwelteinwirkungen durch tieffrequente Geräusche im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG zu rechnen. Durch die im Bescheid geforderte Abnahmemessung in Nebenbestimmung 2.2.6 werde dies kontrolliert. Weshalb die Bioabfallverordnung hier nicht einschlägig sein solle, sei nicht nachvollziehbar, da Obst-, Getreide- und Kartoffelschlempen explizit im Anhang 1 als für eine Verwertung geeignete Bioabfälle genannt seien. Worin die vom Antragsteller behauptete „versuchte, nachträgliche Herbeiführung einer Umgehung der Bioabfallverordnung“ liegen solle, sei völlig schleierhaft. In der Genehmigung seien jedenfalls Bestimmungen enthalten, die die Beigeladene verpflichteten, Anforderungen aus der Bioabfallverordnung einzuhalten, so die Nebenbestimmung 6.9 mit den Unterpunkten 6.9.1 bis 6.9.5. Sofern - so der Antragsgegner - in Punkt 2.2.3 des Anhangs 2 zur Bioabfallverordnung Anforderungen an die anaerobe hygienisierende Behandlung von Bioabfällen gestellt würden, zielten diese mitnichten auf den Schutz der Nachbarschaft der Behandlungsanlage ab. Dies ergebe sich schon aus der Langbezeichnung der Verordnung, nämlich Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden. Der Intention der Bioabfallverordnung, dass nur seuchen- und phytohygienisch unbedenkliche Gärreste ausgebracht werden dürften, sei mit der Nebenbestimmung 6.9 und den Unterpunkten 6.9.1 bis 6.9.5 Rechnung getragen worden. Ein Verstoß gegen das Störfallrecht liege nicht vor. Dazu werde auf die ausführliche Begründung auf S. 36 ff. des Bescheides verwiesen. Die Prüfung der Planung gemäß § 50 BImSchG sei durch das zuständige Amt für Zukunftsfragen und Stadtentwicklung der Stadt Nordhausen erfolgt. Die örtliche Verkehrssituation stelle keinen Belang dar, der im Zuge des Genehmigungsverfahrens nach dem BImSchG zu regeln sei, da es sich um Verkehr auf öffentlichen Straßen handele. Dass zum Erörterungstermin ein Vertreter des Straßenbauamtes Nordthüringen als zuständigem Straßenbaulastträger gefehlt habe und lediglich ein Vertreter der Planungsbehörde der Stadt Nordhausen anwesend gewesen sei, führe zu keinem Mangel des Erörterungstermins, da die Stadtverwaltung als sachlich zuständige Behörde ohnehin in die Planungen des Straßenbauamtes involviert sei. In der ersten, mit den Antragsunterlagen ausgelegten Geruchsimmissionsprognose seien Geruchsvorbelastungen durch die Kläranlage nicht berücksichtigt worden, da die Kläranlage sich in etwas mehr als 1 km Entfernung vom Anlagenschwerpunkt befinde, mithin außerhalb des Beurteilungsgebietes nach Nr. 4.6.2.5. TA Luft. Nach den Erkenntnissen aus dem Erörterungstermin, wonach die Kläranlage bei den im Ortsteil B... ansässigen Einwendern durchaus eine gewisse Vorbelastung hervorrufe, habe der Antragsgegner die Beigeladene aufgefordert, das Geruchsgutachten überarbeiten zu lassen. Dass die Randbedingungen eingehalten würden, sei durch die vom Antragsteller zitierte Änderung der Antragsunterlagen durch die Beigeladene sichergestellt und finde letztlich in der Genehmigung ihren Niederschlag. Eine erneute Auslegung der Unterlagen sei nicht erforderlich gewesen, da sich insofern nichts an den Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit ändere. Die vom Antragsteller angesprochene Schweinemastanlage liege in ca. 3,5 km Entfernung. Sofern es trotz dieser Entfernung zu einer Geruchsbelastung im Ortsteil B... durch diese Anlage kommen solle, würden diesbezüglich ggf. Überwachungsmaßnahmen der Anlage erforderlich. Die Einwendungen zur angeblich nicht ausreichenden Umwallung seien sehr wohl betrachtet und im Genehmigungsbescheid gewürdigt worden. Das Vorhaben verstoße auch nicht gegen bauplanungsrechtliche Vorgaben oder das in § 35 Abs. 3 BauGB verankerte „Gebot der Rücksichtnahme“. Hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des geplanten Vorhabens verhalte sich das Vorhaben im Rahmen des ausschlaggebenden Bebauungsplanes Nummer 1 - „Gewerbegebiet B...“ -. Darin sei für die beplante Fläche ein Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO festgesetzt. Das Vorhaben werde einen Gewerbebetrieb darstellen, von dem keine erheblichen Belästigungen ausgingen und gelte damit als gebietsverträglich. Soweit der Antragsteller im Übrigen die Verletzung von Vorschriften rüge, die dem Gewässerschutz und dem Natur- und Artenschutz dienten oder aus dem Bereich des Straßenverkehrsrechts stammten, könne er damit nicht gehört werden, da diese Vorschriften nicht drittschützend seien. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie macht im Wesentlichen geltend, der Antragsteller verfüge bereits über keine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Ganz erhebliche Zweifel an der Klagebefugnis bestünden insoweit, als Antragsteller im Eilverfahren und Kläger im Hauptsacheverfahren Herr ... H... sei. Dagegen sei sowohl im Erörterungstermin als auch in diversen Zeitungsartikeln ausschließlich Herr ... H..., der Vater des Antragstellers, als Einwender in Erscheinung getreten. Deshalb könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller überhaupt keine Einwendungen gegen die Anlage erhoben habe. Dann sei er präkludiert. Darüber hinaus sei die Klagebefugnis des Antragstellers insoweit zweifelhaft, als die Aktivlegitimation jedenfalls derzeit nicht vorliege. Ausweislich des Rubrums trete der Antragsteller als „Inhaber der Pension H... “ auf. Die Pension H... werde ausweislich ihres Internetauftritts betrieben von „Familie H... “. Soweit ein Beherbergungsvertrag zustande komme, seien gemäß Ziffer 2.4. der dort hinterlegten AGB der Pension „Vertragspartner … die Pension H... , vertreten durch die Familie H... , und der Gast.“ Daraus sei abzuleiten, dass der Antragsteller nicht alleiniger Inhaber der Pension sei, sondern dass diese in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben werde. In dem Fall hätte aber - so die Beigeladene - die Gesellschaft den vorliegenden Antrag stellen und Klage erheben müssen, nicht der Antragsteller. Angesichts der Lage der Pension, die entgegen der Darstellung des Antragtellers nicht lediglich 80 m vom Anlagenstandort entfernt, sondern bereits von der ersten Wohnbebauung der Familie D.../G... mindestens 90 m entfernt sei, sei zudem zweifelhaft, ob überhaupt Beeinträchtigungen für die Geschäftstätigkeit des Antragstellers durch Bau und Betrieb des Vorhabens entstehen würden, zumal bisher auch kein substantiierter Vortrag hierzu erfolgt sei. Eine solche Beeinträchtigung erscheine auch fernliegend, nachdem die Pension bereits jetzt an einer vielbefahrenen Straße liege und durch das Vorhaben der Beigeladenen keine darüber hinausgehenden Lagenachteile zu erwarten habe. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Beigeladene den Vortrag des Antragsgegners: Im Hinblick auf die vom Antragsteller unter anderem geltend gemachten Lärm- und Geruchsimmissionen komme es nicht auf den Abstand von der Grundstücksgrenze der Biomethananlage an, sondern auf den Abstand vom jeweiligen emittierenden Anlagenteil der Anlage. Dieser Abstand betrage im Hinblick auf die Wohnbebauung der Familie D.../G... mindestens ca. 130 m. Da die Pension des Antragstellers von der Wohnbebauung der Familie D.../G... mindestens 90 m entfernt sei, betrage der maßgebliche Abstand zwischen den emittierenden Anlagenteilen der Biomethananlage und der Pension H... somit weit über 200 m. Soweit der Antragsteller mit Blick auf die Abstände von der Grundstücksgrenze der Biomethananlage zum ... und zur Wohnbebauung der Familie D.../G... darauf hinweise, dass sich die nächsten „schützwürdigen Objekte“ in weit weniger als 130 m Entfernung befänden, könne er hieraus für eine eigene Rechtsverletzung nichts herleiten. Soweit der Antragsteller hinsichtlich der den Erörterungstermin betreffenden Rügen geltend mache, die Nichterörterung vermeintlich begründeter Sachanträge etwa im Hinblick auf die Bodendichtigkeit im Havariefall oder im Hinblick auf die Feststellung des fehlenden Vorhandenseins schützenswerter Arten stelle einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, sei darauf hinzuweisen, dass es im Ermessen des Verhandlungsleiters stehe, Beweisanträge der Teilnehmer zuzulassen. Etwaige Ermessensfehler seitens des Verhandlungsleiters seien vorliegend vom Antragsteller nicht geltend gemacht worden und seien auch nicht ersichtlich. Die den Antragsunterlagen beigefügte Schallimmissionsprognose sei auf zutreffender Tatsachenbasis erstellt worden. Die in dem angefochtenen Genehmigungsbescheid festgesetzten Grenzwerte entsprächen den Vorgaben der TA-Luft. Es seien keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, dass die geplante Anlage diese Grenzwerte nicht werde einhalten können. Die vom Antragsteller für notwendig befundene Anwendung der 30. BImSchV auf die zu genehmigende Anlage gehe fehl, da diese Verordnung auf die hier genehmigte Anlage keine Anwendung finde (§ 1 Abs. 2 der 30. BImSchV). Soweit der Antragsteller einwende, dass Vorgaben des Störfallrechts (12. BImSchV) verletzt würden, verweise sie - die Beigeladene - zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Antragsgegners auf Seite 36 ff. des Bescheides, insbesondere auch zur angesprochenen Frage der Schwefelwasserstoffkonzentrationen. Der Antragsteller könne sich insbesondere nicht auf eine bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens sowie auf eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme berufen. Maßgeblich für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Anlage sei der Bebauungsplan Nr. 1 („Gewerbegebiet B...“) der Stadt N... , der für die überplante Fläche ein Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO festsetze. Das genehmigte Vorhaben sei ein Gewerbebetrieb, von dem keine erheblichen Belästigungen ausgingen (§ 8 Abs. 1 BauNVO). Etwas anderes folge nicht aus der Tatsache, dass es sich um ein aufgrund der 4. BImSchV genehmigungsbedürftiges Vorhaben handele. Es müsse vielmehr sichergestellt sein, dass für die zu genehmigende Anlage im Einzelfall die Gebietsverträglichkeit bei Bau und Betrieb stets gewährleistet sei. Diese werde durch die im Bescheid festgesetzten Emissions- und Immissionsgrenzwerte gewährleistet. Auch sei kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 BauNVO) ersichtlich. Seinen Vortrag ergänzend schließt sich der Antragsgegner den Bedenken der Beigeladenen zur Klagebefugnis des Antragstellers an und macht weitergehend geltend, das Einwendungsschreiben vom 11.03.2014 bringe weder in seinem Briefkopf noch in der Unterschriftsleiste unmissverständlich zum Ausdruck, dass Einwender (auch) der Antragsteller als Inhaber einer Pension sein soll. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte (zwei Bände) sowie die vorgelegten Verwaltungsvorgänge (sechs Ordner und ein Hefter), die Gegenstand der Beratung waren. II. Der Antrag ist bereits unzulässig. 1. Er ist nach § 80a Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO zwar statthaft. Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese entfällt, wenn wie hier die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes angeordnet worden ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Ziel des vorliegenden Antrags ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der am 23.07.2014 erhobenen Klage des Antragstellers gegen den mit Sofortvollzug versehenen streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid vom 19.06.2014. 2. Dem Antragsteller fehlt indes die Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Soweit der Antragsteller im vorliegenden gerichtlichen Verfahren als Inhaber der Pension H... um Rechtsschutz nachsucht, fehlt ihm die Antragsbefugnis. Aber auch soweit er als Bewohner seines Wohngrundstücks als Antragsteller auftreten sollte, ist seine Antragsbefugnis zu verneinen. Antragsteller im vorliegenden gerichtlichen Verfahren ist Herr ... H... und zwar maßgeblich als Inhaber der Pension H... Die Antragsschrift vom 23.07.2014 führt im Rubrum als Antragsteller insoweit eindeutig „Herrn ... H... als Inhaber der Pension H... “ auf. Hiervon geht offenbar auch der anwaltliche Schriftsatz vom 11.09.2014 aus - der anwaltliche Schriftsatz ist erfolgt auf die ausdrückliche gerichtliche Aufforderung an die Antragstellerseite, nunmehr unmissverständlich und eindeutig mitzuteilen, wer konkret das Verfahren führt -; der Bevollmächtigte teilt dem Gericht auf Seite 1 des Schriftsatzes wörtlich mit: „antworten wir auf die Anfrage des Gerichts …: Das Verfahren führt Herr ... H... als Inhaber der Pension H... Die Pension H... ist Einzelunternehmen, dessen Inhaber der Antragsteller ist. Der Antragsteller kann gemäß der handelsrechtlichen Regelungen als Einzelunternehmer sowohl unter eigenem Namen als auch unter dem Namen der Firma im Rechtsverkehr auftreten. Dies tut er hier.“ Zwar bestehen Zweifel, ob Herr ... H... im gerichtlichen Verfahren seine Rügen darüber hinaus auch als Bewohner seines Wohngrundstücks erheben will. Trotz ausdrücklicher gerichtlicher Aufklärungsverfügung vom 08.09.2014 sind seine Äußerungen hierzu noch immer nicht eindeutig, obwohl er anwaltlich vertreten ist. Zwar ist - wie vorstehend ausgeführt - das Rubrum in der anwaltlich verfassten Antragsschrift vom 23.07.2014 hinsichtlich des Antragstellers eindeutig („Herr ... H... als Inhaber der Pension H... “), zudem hat der Antragsteller in dem anwaltlichen Schriftsatz vom 11.09.2014 eindeutig mitgeteilt, „das Verfahren führt Herr ... H... als Inhaber der Pension H... …“. Andererseits fügt der Antragsteller im Schriftsatz vom 11.09.2014 auf Seite 1 mehrdeutig an: „Auch die streitgegenständlichen Einwendungen sind von Herrn ... H... , dem Unterzeichner, erhoben worden. Mit dem inhaltlichen Bezug der Einwendungen, wird deutlich, dass er dies auch als Inhaber der Pension erhoben hat.“ Zudem heißt es auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 11.09.2014 ebenfalls immer noch mehrdeutig: „Verpflichtet wird rechtlich immer die Einzelperson, die vorliegend nur in Form ein und derselben natürlichen Person existent ist. Dies muss auch für die erhobenen Einwendungen gelten. Der Antragsteller ist Inhaber der Einzelfirma „Pension H... “, Eigentümer der betroffenen Grundstücke und Bewohner der Grundstücke. Dies schlägt im Hinblick auf die Relevanz seiner Einwendungen entsprechend hier durch.“ Andererseits könnten sich diese Ausführungen allein auf die im Verwaltungsverfahren erhobenen „Einwendungen“ beziehen, nicht aber auf die Rügen im gerichtlichen Verfahren. Jene Einwendungen hatte der Einwender auch eindeutig für Herrn ... H... sowohl in seiner Eigenschaft als Inhaber der Pension als auch in seiner Eigenschaft als Bewohner des Hausgrundstücks erhoben, allein schon weil auf Seite 2 des Einwendungsschreibens unter der Rubrik „Wir über uns“ hinsichtlich des Herrn ... H... „Wohnhaus“ und „Pension“ ausdrücklich angeführt sind. Dafür, dass ... H... dagegen im gerichtlichen Verfahren nur als Inhaber der Pension auftritt, könnte schließlich auch die abschließende Bemerkung im Schriftsatz vom 11.09.2014 sprechen, die sich allein auf die Eigenschaft des ... H... als Pensionsinhaber bezieht: „Damit geht der Antragteller davon aus, dass seine Einzelunternehmerstellung hinreichend nachgewiesen ist“. Aber auch selbst wenn das Gericht angesichts der mehrdeutigen Ausführungen der Antragstellerseite und trotz dessen anwaltlicher Vertretung zugunsten des Antragstellers davon ausgeht, dass Herr ... H... im gerichtlichen Verfahren nicht nur als Inhaber der Pension auftritt, sondern auch als Bewohner des Wohngrundstücks vorliegend um Rechtsschutz nachsucht, ist die Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO zu verneinen. a. Dies resultiert aber nicht daraus, dass der Antragsteller etwa mit seinen im gerichtlichen Verfahren erhobenen Rügen insgesamt nach § 10 Abs. 3 BImSchG präkludiert wäre. Die Beigeladene macht hierzu geltend, der Antragsteller habe im Verwaltungsverfahren keine Einwendungen erhoben; ihre Zweifel - so die Beigeladene - resultierten daraus, dass im Erörterungstermin und in Zeitungsartikeln Herr ... H... , der Vater des Antragstellers, als Einwender in Erscheinung getreten sei. Der Antragsgegner hat sich dem in seinem Schriftsatz vom 28.08.2014 angeschlossen und auf das gerichtliche Schreiben vom 21.08.2014 ergänzend vorgebracht, das Einwendungsschreiben vom 11.03.2014 bringe weder im Briefkopf noch in der Unterschriftsleiste unmissverständlich zum Ausdruck, dass Einwender (auch) der Antragsteller als Inhaber einer Pension sein solle. Nach § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG sind mit Ablauf der Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Diese sogenannte "materielle Präklusion" bedeutet den Ausschluss aller nicht rechtzeitig vorgebrachten Einwendungen in einem sich an das Genehmigungsverfahren anschließenden Rechtsbehelfsverfahren, d.h. den Verlust des geltend gemachten Abwehrrechts (vgl. VG Weimar, Urteil vom 27.02.2013 - 7 K 224/11.We - S. 66 ff. des amtlichen Umdrucks; OVG Münster, Urteil vom 01.12.2011 - 8 D 58/08.AK - juris Rdnr. 186 m.w.N.; VGH Mannheim, Urteil vom 20.07.2011 - 10 S 2102/09 - ZUR 2011, 600, juris Rdnr. 77 m.w.N.). Das Vorbringen der Antragstellerseite im vorliegenden Antragsverfahren ist indes nicht insgesamt nach § 10 Abs. 3 BImSchG ausgeschlossen; deshalb kann hier im Übrigen auch dahinstehen, ob ein auf präkludierte Einwendungen gestütztes Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen ist oder ob jedenfalls bei Offenkundigkeit einer Präklusion bereits die Klage- oder Antragsbefugnis fehlt (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 22.02.2006 - 1 EO 708/05 - juris Rdnr. 47; vgl. Jarass, BImSchG, Kommentar, 10. Aufl. 2013, zu § 10 Rdnr. 98 m.w.N.): Die Einwendungen in dem Einwendungsschreiben vom 11.03.2014, das - wie der Briefkopf deutlich macht - durch Herrn ... H... , den Vater des Herrn ... H... , verfasst worden ist, hat Herr ... H... jedenfalls unter anderem auch für Herrn ... H... erhoben. Dass Herr ... H... nicht nur für sich gehandelt hat, wird bereits zu Beginn des Einwendungsschreibens deutlich, indem es dort heißt „hiermit stellen wir, die Unterzeichner, dieses Schreibens den Antrag, die Errichtung der Biomethangasanlage … zu versagen“. Unterzeichner des Einwendungsschreibens ist neben anderen auch - wörtlich - „... H...“ für „Familie ... H...“. ... H... hat für ... H... sowohl in dessen Eigenschaft als Inhaber der Pension als auch als Bewohner des Wohnhauses die Einwendungen erhoben. Dies belegt ausreichend die Rubrik „Wir über uns“ auf Seite 2 des Einwendungsschreibens, die sich auf „Wohnhaus“ und „Pension“ bezieht; dort wird der Einwender wie folgt zitiert: „Wohnhaus und Pension (37 Betten in 3 Häusern mit Grillplatz) Fam. ... H..., N... , ca. 140-160 m Familie ... H..., N... , ist Inhaber einer Pension. Die Pension verfügt über 37 Betten in ihren 3 Häusern einschließlich Wohnhaus und …“ Insoweit ist die Unterschriftsleiste des Einwendungsschreibens unschädlich, wonach „... H... “ für „Familie ... H... unterzeichnet hat. Aus der Unterschriftsleiste allein war insbesondere mit Blick auf das vorstehende Zitat aus Seite 2 des Einwendungsschreibens nicht etwa herzuleiten, dass ... H... etwa nur für die Familie oder die Familienmitglieder der Familie H... als Bewohner des Hausgrundstücks Einwendungen erhoben hätte und nicht etwa (auch) für ... H... in dessen Eigenschaft als Inhaber der Pension. Dass auf Seite 2 des Einwendungsschreibens wie auch etwa im Internet-Auftritt der Pension - worauf die Beigeladene zudem zutreffend hinweist - als Inhaber der Pension nicht allein Herr ... H... benannt ist, sondern „Familie ... H... “, lässt für sich im Übrigen keine Zweifel an einer Befugnis des Antragstellers aufkommen, für die Pension Rügen zu erheben. Vielmehr hat der Bevollmächtigte auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 08.09.2014 mit Schriftsatz vom 11.09.2014 glaubhaft mitgeteilt, die Pension H... sei Einzelunternehmen, dessen Inhaber der Antragsteller sei. Zudem lässt sich den mit dem Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 11.09.2014 übermittelten Unterlagen (Postverkehr mit dem Gewerbeamt, Gewerbezulassung) - obwohl diese sehr unleserlich sind - entnehmen, dass die Unterlagen Herrn ... H... bezeichnen. Hiernach hat jedenfalls auch der vorliegende Antragsteller die Einwendungen im Einwendungsschreiben vom 11.03.2014 (mit-)erhoben. Damit ist der Antragsteller mit seinen im gerichtlichen Verfahren erhobenen Rügen nicht bereits gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG insgesamt präkludiert. Ihm ist mithin nicht bereits deshalb die Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO abzusprechen. b. Dem Antragsteller fehlt jedoch aus anderen Gründen die Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Der Antragsteller macht maßgeblich als Inhaber eines Gewerbes, seiner Pension, eine Verletzung in subjektiven Rechten geltend; insoweit erscheint nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung eine Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers unmöglich. Aber auch soweit das Gericht, wie vorstehend ausgeführt, zugunsten des Antragstellers unterstellt, dass er den Antrag auch als Bewohner seines Wohngrundstücks stellt, erscheint nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung eine Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers unmöglich. Wie im Klageverfahren kann auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, § 80a Abs. 3 VwGO zulässigerweise nur von demjenigen gestellt werden, der durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides - hier der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung - zumindest möglicherweise in eigenen Rechten verletzt sein könnte. Im Hinblick auf die Akzessorietät des vorläufigen Rechtsschutzes ist nur derjenige antragsbefugt, der hinsichtlich des Verwaltungsakts im Hauptsacheverfahren gemäß § 42 Abs. 2 VwGO wegen der Möglichkeit einer Rechtsverletzung klagebefugt ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 18. Aufl. 2012, § 80 Rdnr. 133f.; vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 26.08.2004 - Au 4 S 04.1079 - juris Rdnr. 23). Unabhängig von einer Betroffenheit in eigenen Rechten sind antragsberechtigt zwar außerdem solche Personen, Organe oder Einrichtungen, denen durch Gesetz ein Klagerecht zuerkannt ist, wie ein anerkannter Naturschutzverein oder eine anerkannte Umweltschutzvereinigung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 18. Aufl. 2012, § 80 Rdnr. 134); eine hierauf gestützte Antragsbefugnis scheidet hier aber von vornherein aus. Die Antragsbefugnis hängt mithin wie die Klagebefugnis davon ab, ob eine Verletzung der subjektiven Rechte eines Antragstellers oder Klägers durch den angefochtenen Verwaltungsakt nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise unmöglich erscheint (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 18. Aufl. 2012, § 42 Rdnrn. 65f.; vgl. VG Weimar, Urteil vom 20.09.2012 - 7 K 143/10.We -). Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung ist ausschließlich die Frage, ob die erteilte Genehmigung im Hinblick auf Vorschriften, die dem Schutz eines Klägers oder Antragstellers als Nachbar dienen, rechtmäßig ist. Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die nur dann versagt werden darf, wenn das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, haben Nachbarn nicht schon dann, wenn die Genehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Genehmigung voraus, dass die Nachbarn durch den Verwaltungsakt zugleich in ihren Rechten verletzt sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat (VG Augsburg, Urteil vom 19.07.2006 - Au 4 K 06.472 - juris Rdnr. 17; VG Weimar, Beschluss vom 29.05.2009 - 7 E 569/09.We - S. 5 des amtlichen Umdrucks; VG Weimar, Urteil vom 20.09.2012 - 7 K 61/10.We -S. 17 ff. des amtlichen Umdrucks). Der Antragsteller hat eine Verletzung ihm zustehender Rechte weder substantiiert dargelegt noch ist hier eine solche Rechtsverletzung sonst ersichtlich. aa. Der Antragsteller macht zunächst ohne Erfolg Verfahrensfehler geltend. Maßgebend ist in diesem Zusammenhang, ob der entsprechenden Verfahrensvorschrift drittschützende Wirkung zukommt, ob der geltend gemachte Mangel vorliegt und ob ein Einfluss auf die Entscheidung in der Sache nicht offensichtlich ausgeschlossen ist (§ 46 ThürVwVfG) (OVG Weimar, Beschluss vom 13.04.2006 - 1 EO 1120/05 - S. 19 des amtlichen Umdrucks). Diese Voraussetzungen sind, was die geltend gemachten Verfahrensfehler angeht, nicht gegeben. Es spricht viel dafür, dass die gerügten Verfahrensfehler bereits wegen der rechtlichen Gebundenheit der Zulassungsentscheidung nach § 6 BImSchG unerheblich sind, weil offensichtlich ist, dass sie die Entscheidung in der Sache nicht im Sinne des § 46 ThürVwVfG beeinflusst haben können (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 13.04.2006 - 1 EO 1120/05 - S. 19 des amtlichen Umdrucks; vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 16.06.1998 - 10 S 909/97 - NVwZ-RR 1999, 298 = UPR 1999, 195); dies bedarf hier aber keiner abschließenden Entscheidung. Der Antragsteller kann durch die hier geltend gemachte Verletzung von Verfahrensvorschriften bereits nicht in eigenen Rechten beeinträchtigt sein. Ihm werden nicht etwa Mitwirkungsrechte in dem Verfahren nach § 10 BImSchG genommen. Den hier angeführten immissionsschutzrechtlichen Verfahrensvorschriften kommt bereits keine drittschützende Wirkung zu. Deshalb kann der Antragsteller deren etwaige Verletzung von vornherein nicht als Verletzung eigener Rechte geltend machen (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 07.12.2011 - 1 A 10597/11 - juris Rdnr. 25). Im Übrigen liegen die geltend gemachten Verfahrensfehler offensichtlich auch nicht vor. So liegt kein Verfahrensfehler nach § 10 Abs. 4 Nr. 3 BImSchG oder § 9 Abs. 2 bzw. § 12 Abs. 1 Satz 3 der 9. BImSchV vor. Die Rüge des Antragstellers, der Erörterungstermin vom 01.04.2014 sei nicht mit der erforderlichen Vorlauffrist öffentlich bekannt gegeben worden, greift nicht ansatzweise durch. Der Antragsteller macht insoweit geltend, die Frist zur Bekanntgabe des Erörterungstermins sei unangemessen kurz gewesen. Die Einwender hätten sich in einem so kurzen Zeitraum nicht in der notwendigen Weise vorbereiten können. Auch sei es so den Einwendern und damit potentiellen Teilnehmern des Erörterungstermins nicht möglich gewesen, ihre persönlichen Lebensverhältnisse auf den Termin hin einzurichten und überhaupt am Termin teilzunehmen. Hierzu weist die Beigeladene indes zutreffend auf die Bekanntmachungen im Thüringer Staatsanzeiger sowie in der Thüringer Allgemeine vom 27.01.2014 hin. Dort wurde unter Ziffer 6 bereits ausdrücklich darauf hingewiesen, dass - wörtlich - „zur Erörterung rechtzeitig und formgerecht erhobener Einwendungen am 01.04.2014, ab 10:00 Uhr … ein Erörterungstermin vorgesehen“ sei. Mögliche Einwender konnten sich somit frühzeitig auf einen Erörterungstermin am 01.04.2014 einstellen (vgl. Jarass, BImSchG, Kommentar, 10. Aufl. 2013, zu § 10 Rdnr. 61; vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 13.04.2005 - 1 EO 1120/05 -, S. 23 des amtlichen Umdrucks). Auch die Entscheidung gemäß § 12 der 9. BImSchV über die Durchführung des bereits angekündigten Erörterungstermins wurde rechtzeitig vor dem Termin veröffentlicht; der Antragsteller bezieht sich insoweit auf eine Veröffentlichung am 27.03.2014. Dies ist ausreichend, denn die Regelung über die Soll-Frist von einer Woche nach § 9 Abs. 2 der 9. BImSchV i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 3 der 9. BImSchV dient (lediglich) dazu, Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, die in der Praxis angesichts der verschiedenen Veröffentlichungsorgane auftreten können; kürzere oder längere Fristen sind mithin ohnehin unschädlich (vgl. Kutscheidt/Dietlein, Umweltrecht, Kommentar, Band IV, zu § 9 der 9. BImSchV, Rdnr. 4, Stand September 2007, 52. EL). Auch mit dem Vorhalt des Antragstellers, den Einwendern hätten zu Beginn des Erörterungstermins keine Tische zur Verfügung gestanden, wird nicht ansatzweise ein Verfahrensfehler, etwa nach § 14 der 9. BImSchV dargetan, geschweige denn eine Verletzung des Antragstellers in subjektiven Rechten. Der Antragsteller meint, hierdurch hätten für die Einwender zu Beginn des Erörterungstermins „unzumutbare Arbeitsbedingungen“ bestanden, die die Einwender „massiv daran gehindert“ hätten, im Sinne eines fairen Verfahrens zu arbeiten; erst nach einer ersten Pause sei ein Tisch für zwei Einwender bereitgestellt worden. Der Antragsteller verkennt mit seinen Vorwürfen, dass der Erörterungstermin nach § 14 der 9. BImSchV dazu dient, den Einwendern Gelegenheit zu geben, die von ihnen zuvor schriftlich erhobenen Einwendungen zu erläutern, etwa durch mündliches Vorbringen zu präzisieren und zu verdeutlichen (vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, zu § 14 der 9. BImSchV Rdnr. 3 ff., Stand Oktober 2003, 41. EL: zum Zweck des Erörterungstermins), was vorliegend den Einwendern zweifelsohne ermöglicht wurde, wie im Übrigen auch die Niederschrift über den Erörterungstermin belegt. Auch mit seinem Vorhalt, der Erörterungstermin sei nicht ordnungsgemäß verlaufen, weil ein Vertreter der zuständigen Verkehrsbehörde im Hinblick auf die Einwendungen zur Verkehrssicherheit und Belastung der Zufahrtstraßen nicht für Erörterungen zur Verfügung gestanden habe, legt der Antragsteller weder einen Verfahrensfehler, etwa nach § 14 der 9. BImSchV dar, noch die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten. Die Beigeladene weist hierzu bereits zutreffend darauf hin, dass der Antragsgegner die Straßenverkehrsbehörde am Genehmigungsverfahren beteiligt hat. Zwar ist aufgrund der Notwendigkeit einer sachlichen Auseinandersetzung mit den Einwendungen eine Teilnahme der Beigeladenen, der behördlichen Gutachter und von Vertretern der beteiligten Behörden am Erörterungstermin zweckmäßig. Die Einwendungen sind nicht bloß - gleichsam passiv - entgegen zu nehmen, sondern substantiell zu behandeln. Dem liegt der Gedanke kommunikativer Auseinandersetzung mit den von den Einwendern aufgezeigten Problemen zugrunde, die der Behörde die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen sowie einen eventuell notwendigen Interessenausgleich ermöglicht und die Einwender zu erhöhter Akzeptanz des Vorhabens führen soll. Insoweit reicht der Zweck des Erörterungstermins als multifunktionale, konsensgerichtete Verfahrensausgestaltung über den einer bloßen Anhörung hinaus. Eine Pflicht zur Teilnahme der Vertreter aller nach § 10 Abs. 5 BImSchG beteiligten Behörden besteht jedoch nicht. Allerdings muss die Sachkunde der anwesenden Behördenvertreter eine Erörterung der Einwendungen in der Sache ermöglichen (vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Kommentar, Umweltrecht, Band III, zu § 10 BImSchG Rdnr. 223 ff., Stand August 2013, 70. EL August 2013; vgl. auch Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Kommentar, Umweltrecht, Band IV, zu § 14 der 9. BImSchV Rdnr. 3 ff., Stand Oktober 2003, 41. EL, zum Zweck des Erörterungstermins). Wie die Niederschrift über den Erörterungstermin (Seite 99 ff.) belegt, wurde vorliegend der Themenkreis Verkehrssicherheit und Belastung der Zufahrtswege ausführlich erörtert. Darüber hinaus setzt sich die Genehmigungsbehörde auch im Genehmigungsbescheid ausführlich mit den Verkehrssicherheitsaspekten auseinander, wie die Nebenbestimmungen (Nebenbestimmung Ziffer 12), die Begründung (Seite 33 des Bescheides) sowie die Hinweise (Hinweis Ziffer 36) belegen. Der Antragsteller kann offensichtlich auch nicht mit seinem Vorhalt durchdringen, es begründe einen wesentlichen Verfahrensfehler, dass wesentliche Punkte des Erörterungstermins - zur Bodendichtigkeit im Havariefall oder zum Vorhandensein schützenswerter Arten - nicht erörtert worden seien, obwohl die Einwender hierzu begründete Sachanträge zur weiteren Verfahrensleitung gestellt hätten. Es besteht vielmehr keine Pflicht zu antragsgemäßer Beweiserhebung, weil die Behörde selbst als „Herrin des Verfahrens“ nach pflichtgemäßem Ermessen darüber entscheidet, welcher Beweismittel sie sich bedient (vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band III, zu § 10 BImSchG, Rdnr. 228 m.w.N., Stand: August 2013, 70. EL). Damit stand es hier im Ermessen des Verhandlungsleiters, Anträge der Teilnehmer zuzulassen, und Ermessensfehler sind weder dargetan noch ersichtlich. Der Einwand des Antragstellers, es hätte nach der Ergänzung der Antragsunterlagen nach Durchführung des Erörterungstermins einer erneuten Bekanntmachung und Auslegung der Änderungen bedurft, greift ebenfalls nicht durch; insoweit besteht auch offensichtlich nicht die Möglichkeit einer Rechtsverletzung des Antragstellers: Nach § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV - Verordnung über das Genehmigungsverfahren - darf die Genehmigungsbehörde, wird das Vorhaben während des Genehmigungsverfahrens geändert, von einer zusätzlichen Bekanntmachung und Auslegung absehen, wenn in den nach § 10 Abs. 1 der 9. BImSchV auszulegenden Unterlagen keine Umstände darzulegen wären, die nachteilige Auswirkungen für Dritte besorgen lassen (vgl. Kutscheidt/Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, zu § 8 der 9. BImSchV, Rdnr. 7 ff., Stand: September 2007, 52. EL). Dies war hier der Fall. Hier sind die maßgeblichen Änderungen (Ergänzung des Geruchsgutachtens wegen Berücksichtigung einer Zusatzbelastung durch die Kläranlage, niedrigere Silohöhe) erfolgt, um die während des Genehmigungsverfahrens, insbesondere im Erörterungstermin erkannten bzw. erörterten Bedenken auszuräumen. Es ist gerade Zweck des Verfahrens, das Vorhaben unter Berücksichtigung der erhobenen Einwendungen zu prüfen. Das wird nicht selten eine Veränderung gegenüber dem ursprünglichen Konzept des Vorhabenträgers erfordern. Dabei wird der Vorhabenträger nicht selten entweder Anregungen der Genehmigungsbehörde folgen und den Antrag insoweit abändern, oder die Umweltverträglichkeit wird durch Nebenbestimmungen zur Genehmigung sichergestellt. Solche Änderungen, auch wenn sie wesentlich im Sinne des § 16 Abs. 1 BImSchG wären, zwingen nicht zu einer erneuten Auslegung, sie sind vielmehr gerade Ausfluss der Bürgerbeteiligung (vgl. Kutscheidt/Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, zu § 8 der 9. BImSchV, Rdnr. 7 ff., Stand: September 2007, 52. EL). Die weitere Rüge des Antragstellers zum Verfahrensablauf, wesentliche Anlagengesichtspunkte seien erst jetzt erkannt und bearbeitet worden, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr belegen die Antragsunterlagen der Beigeladenen, dass von der Anwendbarkeit der Bioabfallverordnung ausgegangen wurde. So wird etwa in dem in den Antragsunterlagen der Beigeladenen enthaltenen „Konzept zur Verhinderung von Störfällen gemäß § 8 der Störfallverordnung für die Biomethanerzeugungs- und -einspeisungsanlage der ... N... am Standort Gewerbegebiet B... ... N...“, erstellt durch ... C... Ingenieurbüro L... , vom 07.10.2013, im Rahmen der Darstellung der „Verfahrensschritte“ unter anderem auch die Fermentation beschrieben (vgl. Bl. 489 Ordner Nr. 2, vgl. etwa auch Bl. 495 Ordner Nr. 2). bb. Auch im Hinblick auf die materiell-rechtlichen Rügen des Antragstellers bleibt seinem Antrag offensichtlich der Erfolg versagt. Eine den Antragsteller als Nachbar schützende (drittschützende) Norm ist vorliegend offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt. Wie vorstehend dargelegt, kann sich ein Abwehrrecht gegen das Vorhaben für ihn nur aus der drittschützenden Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG - oder sonstigen nachbarschützenden Vorschriften des Immissionsschutzrechts ergeben (ThürOVG, Urteil vom 16.03.2010 - 1 O 656/07 - juris Rdnr. 68; VG Weimar, Urteil vom 20.09.2012 - 7 K 61/10.We -). Die Anlage der Beigeladenen bedarf einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach den §§ 4 ff. BImSchG. Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Nach § 5 Abs. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen unter anderem so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können (sog. Schutzpflicht nach Nr. 1) und Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen (sog. Vorsorgepflicht nach Nr. 2). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Nachbarn einen Abwehranspruch (nur) gegen solche Anlagen, die die Schutzpflicht des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG nicht erfüllen. Der Vorsorgegrundsatz nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG dient dagegen dem Schutz der Allgemeinheit und ist im Regelfall nicht drittschützend (vgl. z. B. BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - 7 C 19/02 - BVerwGE 119, 329; VG Augsburg, Urteil vom 19.07.2006, a.a.O., juris Rdnr. 19). Eine Rechtsverletzung eines Klägers kann mithin nicht mit einer Verletzung der Vorsorgepflicht begründet werden (ThürOVG, Urteil vom 16.03.2010 - 1 O 656/07 - juris Rdnr. 69 m.w.N.). Der Antragsteller ist durch den Betrieb der genehmigten Anlage offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen im Sinne des § 5 Abs. 1 BImSchG ausgesetzt. Nach dieser Vorschrift sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG); dabei kann es sich um Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen handeln (§ 3 Abs. 2 BImSchG). (1) So kommt bereits eine Verletzung drittschützender Bestimmungen von vornherein nicht in Betracht, soweit der Antragsteller etwa eine Beeinträchtigung von Belangen des Gewässerschutzes, des Natur- und Artenschutzes, des Schutzes von Flora und Fauna (so im Einwendungsschreiben vom 11.03.2014, das in Bezug genommen ist), des Bodenschutzes und des Erholungswertes der Landschaft bzw. des Landschaftsbildes oder im Hinblick auf sein Gewerbe des Tourismus oder auch des Klimaschutzes oder gar ethischer Werte (so im Einwendungsschreiben vom 11.03.2014) behauptet; die betreffenden Bestimmungen sind im Allgemeininteresse erlassen worden. Insoweit ist nicht ansatzweise ersichtlich, inwieweit Vorschriften verletzt werden, die zumindest auch im Interesse des Antragstellers erlassen worden sind (vgl. VG Weimar, Urteil vom 20.09.2012 - 7 K 61/10.We - S. 20 des amtlichen Umdrucks). Auch der Vorhalt, die Verkehrserschließung sei aufgrund des zu erwartenden anlagenbedingten Verkehrs unzureichend, vermag eine Verletzung des Antragstellers in eigenen Rechten offensichtlich nicht zu begründen. Insoweit ergibt sich auch nicht etwa ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme aus einer etwaigen Überlastung der Zufahrtsstraßen durch zusätzlichen Verkehr zum und vom Betriebsgelände der Beigeladenen. Zwar kann ein Vorhaben, das die verkehrstechnisch vorgegebenen Aufnahmekapazitäten einer Erschließungsstraße überfordert, im bauplanungsrechtlichen Sinne rücksichtslos sein, etwa wenn ein Grundstück über Stunden nicht verlässlich erreichbar ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.01.2010 - 8 B 1015/09 - juris Rdnrn. 82 ff. mit weiteren Hinweisen). Eine Überlastung der Aufnahmekapazitäten der Zufahrtsstraßen zu der Anlage mit derart gravierenden Auswirkungen ist hier aber nicht zu erwarten und wurde auch nicht dargetan. Zudem hat die Genehmigungsbehörde in den Genehmigungsbescheid Nebenbestimmungen sowie Hinweise für den Fall einer Verschärfung der Verkehrssituation nach Inbetriebnahme aufgenommen (vgl. etwa Nebenbestimmung unter Ziffer 12. oder Hinweis unter Ziffer 36.) (vgl. VG Weimar, Urteil vom 20.09.2012 - 7 K 61/10.We - S. 21f. des amtlichen Umdrucks). Soweit der Antragsteller mit seinen Angriffen gegen die Hygienisierung und die Ausbringung des Gärrestes auch die Vorgänge um die Verwertung der Gülle durch Ausbringung auf landwirtschaftliche Flächen außerhalb der Anlage rügen sollte, ist der Antragsteller bereits mangels räumlicher Nähe zum Ausbringungsort nicht in eigenen Rechten betroffen. Im Übrigen war die Verwertung der Gülle nicht von der Antragstellung der Beigeladenen umfasst und ist auch nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Genehmigungsbescheides (vgl. insoweit auch VG Weimar, Urteil vom 20.09.2012 - 7 K 61/10.We - S. 32f. des amtlichen Umdrucks). Im Übrigen wird hinsichtlich der Hygienisierung auf die umfänglichen Nebenbestimmungen unter Ziffer 6.9 im Genehmigungsbescheid verwiesen. (2) Der Antragsteller kann von vornherein auch nicht etwaige Rechtsverletzungen anderer Anwohner, etwa der Familie D.../G..., oder anderer Gewerbetreibender, etwa wie geltend gemacht des A... , oder von Mitarbeitern des ... oder gar - wie in dem Einwendungsschreiben vom 11.03.2014 ausgeführt - von Wanderern oder Radfahrern, die die dortigen Wege benutzen, etwa durch zunehmende Lärmbelästigungen oder Luftbelastungen geltend machen. Der Verwaltungsgerichtsordnung ist die sogenannte Popularklage fremd; das Prozessrecht dient vielmehr dem Individualschutz. Deshalb ist nach § 42 Abs. 2 VwGO vorbehaltlich anders lautender ausdrücklicher - hier nicht gegebener - gesetzlicher Regelungen eine Klage nur zulässig, wenn ein Kläger geltend macht, durch einen Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein (vgl. etwa VG Saarlouis, Beschluss vom 11.03.2011 - 5 L 201/11 - juris Rdnr. 3 zur fehlenden Klagebefugnis eines Tierschutzvereins). Mithin müssten die in den Schriftsätzen des Antragstellers angeführten Personen etwaige Rechtsverletzungen durch Immissionen selbst geltend machen; dies dürften sie im Übrigen zudem nur dann, wenn sie etwaigen Immissionen für eine gewisse Dauer ausgesetzt wären. Der Nachbarbegriff ist im Bereich des Umweltschutzrechts, insbesondere im Immissionsschutzrecht zwar weiter als in dem durch die Grundstücksbezogenheit der Regelungen charakterisierten Baurecht. Aus der Teleologie der primär dem Gesundheitsschutz dienenden Vorschriften wie den §§ 5f. Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG - ergibt sich, dass nicht nur Eigentümer oder eigentumsähnlich Berechtigte geschützt sind, sondern etwa auch obligatorisch Berechtigte wie Mieter oder Pächter sowie etwa diejenigen, deren Arbeitsplatz sich im möglichen Einwirkungsbereich einer Anlage befindet. Allerdings müssten diese Personen für eine gewisse Dauer Immissionen ausgesetzt sein. Nachbarschaft im Bereich des Umweltschutzrechts setzt ein qualifiziertes Betroffensein voraus, das sich deutlich von den Auswirkungen abhebt, die den einzelnen als Teil der Allgemeinheit treffen können; sie setzt ein besonderes Verhältnis zur Anlage im Sinne einer engeren räumlichen und zeitlichen Beziehung des Bürgers zum Genehmigungsgegenstand voraus. Zur Nachbarschaft gehören damit nur solche Personen, die nach ihren Lebensumständen den Einwirkungen der Anlage für eine gewisse Dauer ähnlich wie Bewohner ausgesetzt sind (vgl. VG Weimar, Urteil vom 15.10.2013 - 7 K 1366/11.We - S. 14f. des amtlichen Umdrucks; VGH Mannheim, Urteil vom 28.03.1995 - 10 S 1052/93 - juris Rdnr. 31; vgl. auch Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 18. Aufl. 2012, § 42 Rdnr. 104 m.w.N. aus der Rspr.). Erst recht kann der Antragsteller von vornherein nicht etwaige Rechtsverletzungen in eigenen Rechten darauf stützen, dass etwa ein - wie er meint - „Abstandswahrungsgesetz“ zu erlassen sei. Wie vorstehend ausgeführt, dient das Prozessrecht dem Individualschutz. (3) Die Rüge des Antragstellers, mögliche Geräuschimmissionen durch Infraschall seien nicht untersucht worden, greift ebenfalls von vornherein nicht durch. Der Antragsteller hat in seinem Einwendungsschreiben bereits hierauf bezogene Rügen erhoben. Indes ist sein diesbezügliches Vorbringen zu tieffrequentem Schall nicht ansatzweise substantiiert. Im Übrigen ist weder substantiiert vorgetragen noch etwa ersichtlich, inwieweit hierdurch das Gewerbe des Antragstellers wirtschaftlich betroffen sein könnte. Sollte der Antragsteller darüber hinaus auch als Bewohner des Hausgrundstücks den vorliegenden Antrag stellen - wie das Gericht zu seinen Gunsten unterstellt - ist eine Rechtsverletzung durch Infraschall ebenfalls nicht substantiiert worden. Zudem erscheint eine dahingehende Rechtsverletzung angesichts des Abstands zwischen dem Wohnhaus und den maßgeblichen Anlagenteilen von nahezu 300m bzw. weit über 200m fernliegend. (4) Der Antragsteller hat auch mit seinen materiell-rechtlichen Rügen im Übrigen, insbesondere hinsichtlich der geltend gemachten Beeinträchtigungen durch Lärm oder Gerüche oder Luftschadstoffe oder hinsichtlich Gefahren etwa durch Explosionsereignisse eine Verletzung ihm zustehender Rechte weder substantiiert dargelegt, noch ist eine solche Rechtsverletzung sonst ersichtlich. Soweit der Antragsteller mit seinen Rügen geltend macht, die Auswirkungen der Anlage führten zu einer Existenzbedrohung seines Gewerbes - seiner Pension -, vermittelt ihm Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz - GG - zwar Schutzwirkungen. Der Antragsteller hat aber nicht dargelegt und es erscheint auch fernliegend, dass sich etwaige Umweltbelastungen auf seine Geschäftstätigkeit wirtschaftlich auswirken könnten und insoweit eine Rechtsverletzung des Unternehmens möglich wäre. In einem eigenen subjektiven Recht, nämlich in seinem aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG folgenden Anspruch auf Erhalt des Wertes seines Unternehmens könnte der Antragsteller durch die geltend gemachten Immissionen oder Gefahrenlagen allenfalls dann berührt sein, wenn hierdurch nachteilige Wirkungen auf die Gesundheit oder das Wohlbefinden von Beschäftigten oder Gästen der Pension oder sonst Kunden des Gewerbes hervorgerufen würden, die etwa wegen einer hierdurch bewirkten Verminderung der Wertschätzung der Pension in der Folge Umsatzeinbußen des Gewerbes nach sich zögen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 02.06.2014 - 22 CS 14.339 - juris Rdnr. 20). Dass eine derartige Entwicklung für das im Gewerbegebiet befindliche Pensionsgewerbe des Antragstellers künftig zu besorgen steht, erscheint fernliegend, zumal jedenfalls Besucher oder sonst Kunden bereits nicht dauerhaft möglichen Auswirkungen ausgesetzt wären und Beschäftigte im Übrigen nicht einmal Rechtsbehelfe erhoben haben. Soweit laut dem Einwendungsschreiben vom 11.03.2014 zu den Besuchern und Gästen der Pension etwa Monteure und Dienstleistende gehören, wären diese ebenfalls von vornherein nicht über eine gewisse Dauer möglichen Immissionen ausgesetzt. Soweit Urlauber oder Familien mit Kindern oder Taucher laut dem Einwendungsschreiben vom 11.03.2014 ebenfalls zu den Gästen zählen, liegen keine Darlegungen vor, über welche Dauer die Personen möglichen Immissionen ausgesetzt wären; jedenfalls erscheint ein dauerhaftes Ausgesetztsein, das im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung eine Verminderung der Wertschätzung des Gewerbes und Umsatzeinbußen bewirken könnte, auch schon angesichts des Abstands zwischen dem Pensionsgrundstück und den Standorten der maßgeblichen Anlagenteile von weit über 200m bis nahezu 300m fernliegend. Im Übrigen sind dahingehende Folgewirkungen etwa von Lärm- oder Geruchsbelästigungen oder sonstigen Gefahrenlagen auf den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens auch nicht substantiiert dargelegt, sondern lediglich behauptet. Aber auch soweit das Gericht - trotz der mehrdeutigen Ausführungen des Antragstellers - zugunsten des Antragstellers unterstellt, dass dieser den vorliegenden Antrag auch als Bewohner des Hausgrundstücks gestellt hat, erscheint nach der im vorläufigen Rechtschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung eine Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers unmöglich. Auch insoweit fehlt es an einer ausreichenden Darlegung einer subjektiven Rechtsverletzung. Eine Rechtsverletzung des Antragstellers erscheint angesichts des Abstands zwischen dem Hausgrundstück und den Standorten der maßgeblichen Anlagenteile von weit über 200m bis nahezu 300m fernliegend. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf Abstandsregelungen verweist, wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass es sich bei den in Nr. 5.4.8.6.1 der TA Luft geregelten Mindestabständen, wie sich aus der Überschrift des 5. Abschnitts der TA Luft ergibt, nicht um Anforderungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, sondern um - nicht nachbarschützende - „Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen“ handelt (vgl. VG Weimar, Urteil vom 20.09.2012 - 7 K 61/10 - S. 28 des amtlichen Umdrucks für den Mindestabstand in Nr. 5.4.7.1 der TA Luft; vgl. auch Hansmann, in: Landmann/Rohmer, BImSchG, Kommentar, Band IV, zu 4.2 GIRL, dort zu Nr. 1 S. 3, Stand: Dezember 2004; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 14.01.2010 - 8 B 1015/09 - juris). - Dies würde im Übrigen auch für die in § 3 der 30. BImSchV (Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen) vorgesehene Abstandsregelung - eine „Sollbestimmung“ - gelten, wenn diese Verordnung hier überhaupt - wie der Antragsteller meint - anwendbar wäre. Auch die 30. BImSchV dient gemäß § 1 Abs. 3 der 30. BImSchV insbesondere der Vorsorge (vgl. Jarass, BImSchG, Kommentar, 10. Aufl. 2013, § 7 Rdnr. 53); auch ihre Regelungen konkretisieren die Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 13.04.2006 - 1 EO 1120/05 - S. 32f. des amtlichen Umdrucks). - Im Übrigen bezieht sich die Nr. 5.4.8.6.1 der TA Luft in Satz 1 auf einen Abstand „bei geschlossenen Anlagen (Bunker, Vergärung, Nachrotte) von 300 m“ „zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Wohnbebauung“. Deshalb ist auch zweifelhaft, ob sich der Wohnnutzer, der sich hier allerdings im Gewerbegebiet befindet, überhaupt auf den Mindestabstand berufen könnte. Jedenfalls aber sieht die Nr. 5.4.8.6.1 der TA Luft in Satz 2 und 3 ohnehin Ausnahmen von dem Mindestabstand vor, auf die sich der Genehmigungsbescheid auf Seite 34 auch bezieht. Im Übrigen hat hier das Thüringer Landesverwaltungsamt im Genehmigungsbescheid durch umfangreiche Nebenbestimmungen zusätzliche Regelungen getroffen (so etwa unter Ziffer 2.1. zur Luftreinhaltung; unter Ziffer 2.2. zum Lärmschutz; unter Ziffer 2.3. sowie auf Seite 36 ff. zum Störfallrecht; unter Ziffer 6.9. zur Behandlung der Bioabfälle nach den Anforderungen der Verordnung über die Verwertung von Bioabfällen auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Böden (Bioabfallverordnung); unter Ziffer 9. zu luftverkehrsrechtlichen Erfordernissen). Nachdem der Antragsteller nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht antragsbefugt ist bzw. eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften nicht erkennbar ist, scheidet die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage aus, denn an der Aussetzung des Vollzugs von Verwaltungsakten, die nachbarschützende Rechte offensichtlich nicht verletzen, kann grundsätzlich kein überwiegendes Interesse des Antragstellers bestehen. Der Antrag war deshalb abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Da sich die Beigeladene durch Antragstellung am Kostenrisiko beteiligt hat, entsprach es der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz - GKG -. Sie orientiert sich bei der Klage eines drittbetroffenen Privaten an der Aufhebung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung an Ziffer 19.2 in Verbindung mit Ziffer 2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 7/2004, veröffentlicht etwa in NVwZ 2004, 1327 und in DVBl. 2004, 1525). Danach richtet sich der Streitwert bei einer Klage des drittbetroffenen Privaten wegen einer Eigentumsbeeinträchtigung nach dem Betrag der Wertminderung, hier des Pensionsgewerbes und ggf. des Hausgrundstücks; bei einer Klage wegen sonstiger Beeinträchtigungen (ggf. zusätzlich zum Betrag der Eigentumsbeeinträchtigung) ist ein Streitwert in Höhe von 15.000,00 € festzusetzen. Vorliegend macht der Antragsteller im Wesentlichen Verkehrsbeeinträchtigungen sowie Beeinträchtigungen durch Lärm oder Luftbelastungen geltend, so dass zunächst der in dem Katalog vorgeschlagene Wert von 15.000,00 € anzusetzen ist. Soweit der Antragsteller darüber hinaus eine Beeinträchtigung seines Gewerbebetriebes oder des Hausgrundstücks geltend macht, wird mangels einer ansatzweisen Substantiierung von Verlusten der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,00 € zugeschlagen. Insgesamt war damit von einem Streitwert in Höhe von 20.000,00 € auszugehen. Diesen Betrag hat das Gericht im Hinblick auf das vorläufige Rechtsschutzverfahren auf die Hälfte, mithin auf 10.000,00 € ermäßigt.