Beschluss
10 A 11293/11
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung war unzulässig, weil er nicht fristgerecht beim zuständigen Verwaltungsgericht einging.
• Die Einreichung eines elektronischen Antrags muss in der vorgeschriebenen Dateiform erfolgen; eine bloße Textnachricht genügt nicht.
• Ein Wiedereinsetzungsantrag scheitert, wenn keine unzumutbare Pflichtverletzung des versehentlich angerufenen Gerichts vorliegt und der Antrag im normalen Geschäftsgang weitergeleitet wurde.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit des Zulassungsantrags wegen verspäteter Einreichung und Anforderungen an elektronische Einreichung • Der Zulassungsantrag zur Berufung war unzulässig, weil er nicht fristgerecht beim zuständigen Verwaltungsgericht einging. • Die Einreichung eines elektronischen Antrags muss in der vorgeschriebenen Dateiform erfolgen; eine bloße Textnachricht genügt nicht. • Ein Wiedereinsetzungsantrag scheitert, wenn keine unzumutbare Pflichtverletzung des versehentlich angerufenen Gerichts vorliegt und der Antrag im normalen Geschäftsgang weitergeleitet wurde. Die Klägerin beantragte nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt die Zulassung der Berufung. Das Urteil wurde ihrem Prozessbevollmächtigten am 28.09.2011 zugestellt. Das an das Oberverwaltungsgericht adressierte Schreiben der Klägerin ging dort am 27.10.2011 ein und wurde erst am 31.10.2011 beim Verwaltungsgericht Neustadt verbucht. Die Klägerin rügte eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung und behauptete, ihr elektronisch eingereichter Zulassungsantrag sei fristgerecht gewesen. Sie stellte zusätzlich einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis. Das Oberverwaltungsgericht entschied über die Zulässigkeit des Zulassungsantrags und über Kosten und Streitwert des Verfahrens. • Der Zulassungsantrag ist unzulässig, weil die Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gewahrt sein muss und die Antragstellung beim Berufungsgericht die Frist nicht wahrt; der Antrag ging beim Verwaltungsgericht erst nach Ablauf der Frist ein. • Die in der Rechtsmittelbelehrung enthaltene Regelung zur elektronischen Form ist rechtlich nicht beanstandet; die einschlägige Landesverordnung verlangt die Übermittlung als Datei, sodass eine reine Textnachricht nicht ausreicht (Rechtsverordnung über den elektronischen Rechtsverkehr). • Die Notwendigkeit einer Datei ergibt sich auch aus der Pflicht zur qualifizierten elektronischen Signatur, die Daten so miteinander verknüpft, dass sie als zusammengehörige Datei übermittelt werden. • Der Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet, weil die Adressierung an das Oberverwaltungsgericht nicht als unmaßgeblicher Zufall anzusehen ist und das Oberverwaltungsgericht den Antrag ordnungsgemäß im normalen Geschäftsgang weitergeleitet hat; es bestand keine weitergehende Pflicht, den bevorstehenden Fristablauf gesondert zu prüfen. • Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen, weil der Zulassungsantrag nicht fristgerecht beim zuständigen Verwaltungsgericht eingegangen ist. Die Einwendung einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung greift nicht durch, da die elektronische Einreichung als Datei gemäß der Landesverordnung erforderlich ist und eine reine Textnachricht nicht genügt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt ohne Erfolg, weil keine den Fristversäumnis rechtfertigende Pflichtverletzung des Oberverwaltungsgerichts vorliegt und der Antrag im normalen Geschäftsgang weitergeleitet wurde. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.