Leitsatz: Zur Richtigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht auf die Möglichkeit hinweist, dass eine Klage nach Maßgabe von § 55a Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 7. November 2012 (GV. NRW. 2012, S. 547) auch durch elektronisches Dokument erhoben werden kann. Wird im Rahmen des Abhilfeverfahrens nach § 148 VwGO eine Beschwerdebegründung zeitnah angekündigt, besteht regelmäßig die Pflicht, diese abzuwarten. Ein Verstoß gegen die Pflicht, eine zeitnah angekündigte Beschwerdebegründung im Rahmen des Abhilfeverfahrens nach § 148 VwGO abzuwarten, führt nicht in jedem Fall zu einer isolierten Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses und zu einer Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht. Die Entscheidung darüber steht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Beschwerdegerichts. Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 29. März 2016 wird zurückgewiesen. G r ü n d e : Die Gegenvorstellung des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die gesetzlich nicht vorgesehene Gegenvorstellung ist seit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO grundsätzlich als unzulässig anzusehen. Vgl. dazu BVerwG, Beschlüsse vom 27. Mai 2016 - 3 B 25.16 -, juris Rn. 2, vom 11. März 2016 - 5 B 14.16 -, juris Rn. 2, vom 12. März 2013 - 5 B 9.13 -, juris Rn. 6, vom 5. Juli 2012 - 5 B 24.12 -, juris Rn. 2, und vom 3. Mai 2011 - 6 KSt 1.11 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2015 - 15 E 911/15 -. Ausgehend davon kann die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen unanfechtbare Entscheidungen nur in den Fällen in Betracht gezogen werden, in denen das Gericht nach der maßgebenden gesetzlichen Regelung zu einer Abänderung seiner vorangegangenen Entscheidung befugt ist und die Gegenvorstellung ihm Anlass zu einer dahingehenden Prüfung gibt. Dies mag der Fall sein bei formell rechtskräftigen Beschlüssen über die Versagung der Prozesskostenhilfe, weil Anträge auf Prozesskostenhilfe wiederholt gestellt werden können und eine Gegenvorstellung wie ein neuer Antrag Anlass gegeben kann, eine zunächst versagte Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2011 - 6 KSt 1.11 -, juris Rn. 3. Eine unanfechtbare Entscheidung soll danach auf eine Gegenvorstellung hin allenfalls dann geändert werden können, wenn diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widerspricht oder grobes prozessuales Unrecht enthält, wenn diese Entscheidung auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen beruht oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 2011 - 6 KSt 1.11 -, juris Rn. 5; BFH, Beschluss vom 11. Februar 2011 - XI S 1/11 -, juris Rn. 3. Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf den von dem Antragsteller beanstandeten Beschluss vom 29. März 2016, mit dem der Senat die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Februar 2016 zurückgewiesen hat, nicht vor. Es ergibt sich weder aus der Gegenvorstellung noch aus dem sonstigen Akteninhalt, dass der Antragsteller gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO einen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Mai 2014 hat (dazu 1.). Auch eine isolierte Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 25. Februar 2016 und eine Zurückverweisung des Prozesskostenhilfegesuchs wegen des von der Gegenvorstellung geltend gemachten Fehlers des Abhilfeverfahrens kommt nicht in Betracht (dazu 2.). 1. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung mit dem Klageantrag, den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Mai 2014 aufzuheben, bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf mit Blick auf Art. 3 Abs. 1, 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Dazu reicht es aus, dass ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Verweigert werden darf Prozesskostenhilfe aber dann, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte oder bloß theoretische ist. Hiernach dürfen schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können. Vgl. dazu etwa BVerfG, Beschlüsse vom 28. August 2014 - 1 BvR 3001/11 -, juris Rn. 12, vom 28. Januar 2013 - 1 BvR 274/12 -, juris Rn. 11 ff., vom 26. Juni 2003 - 1 BvR 1152/02 -, juris Rn. 10, und vom 7. April 2000 - 1 BvR 81/00 -, juris Rn. 16; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 166 Rn. 64, jeweils m.w.N. Nach diesen Grundsätzen kommt eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe unverändert nicht in Betracht. Es mag zwar aus den in der Gegenvorstellung dargelegten Gründen durchaus die hinreichende Möglichkeit bestehen, dass die beabsichtigte Klage nicht wegen Versäumung der Klagefrist unzulässig ist, weil dem Antragsteller Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren wäre (dazu a). Es spricht nach dem bisherigen Sach- und Streitstand bei summarischer Prüfung jedoch nach wie vor nichts dafür, dass der angegriffene Bescheid vom 30. Mai 2014 rechtswidrig ist und die Klage daher auch in der Sache begründet sein könnte (dazu b). a) Wird von einem Beteiligten vor Einlegung eines fristgebundenen Rechtsbehelfs ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt, über den erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist entschieden wird, wird das vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag bestehende Kostenrisiko grundsätzlich als Hindernis i.S.v. § 60 Abs. 1 VwGO anerkannt. Voraussetzung für eine unverschuldete Versäumung der Rechtsbehelfsfrist, die zu einer Wiedereinsetzung führen kann, ist, dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe bis zum Ablauf des letzten Tages der Frist unter Beifügung der erforderlichen Erklärungen und Unterlagen gestellt wird. Wird die Prozesskostenhilfe bewilligt, steht fest, dass der Beteiligte infolge Mittellosigkeit an einer fristgerechten Einlegung des Rechtsbehelfs unverschuldet gehindert war. Mit der Zustellung des Beschlusses über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe fällt das Hindernis weg und beginnt die Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu laufen. Vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschluss vom 6. Juni 1967 - 1 BvR 282/65 -, juris Rn. 6 ff.; BVerwG, Beschlüsse vom 21. Januar 1999 - 1 B 3.99 -, juris Rn. 3, und vom 18. März 1992 - 5 B 29.92 -, juris Rn. 1 ff.; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 166 Rn. 22 ff.; Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 60 Rn. 38 f., m.w.N. Gemessen an diesen Maßstäben wäre der streitgegenständliche erneute Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers vom 20. Februar 2015 für eine beabsichtigte Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 30. Mai 2014 nach Ablauf der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO lediglich dann fristwahrend und würde den Anwendungsbereich für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO eröffnen, wenn die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO zum Tragen käme. Dazu müsste die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung i.S.v. § 58 Abs. 1 VwGO unrichtig erteilt sein. Insoweit wird - wie von der Gegenvorstellung vorgetragen - in der Tat vertreten, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig ist, die - wie diejenige zum Bescheid vom 30. Mai 2014 - nicht auf die durch § 55a Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 7. November 2012 (GV. NRW. 2012, S. 547) geschaffene Möglichkeit hinweist, bei den Verwaltungsgerichten auch elektronische Dokumente mit einer qualifizierten Signatur einzureichen. Vor diesem Hintergrund sei - so wird zur Begründung dieser Ansicht angeführt - eine Rechtsbehelfsbelehrung unvollständig und irreführend, die lediglich auf die schriftliche Form oder die Möglichkeit verweise, den Rechtsbehelf zur Niederschrift einzulegen (vgl. zu diesem Formerfordernis für die Klage § 81 Abs. 1 VwGO). Sie sei geeignet, den Eindruck zu erwecken, es sei nicht möglich, die elektronische Kommunikation hierzu zu nutzen. Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 19 B 406/13 -, juris Rn. 19, OVG LSA, Urteile vom 14. Oktober 2014 - 1 L 99/13 -, juris Rn. 34, und vom 12. November 2013 - 1 L 15/13 -, juris Rn. 27; OVG Rh.-Pf., Urteile vom 8. März 2012 - 1 A 11258/11 -, juris Rn. 26, und vom 26. Januar 2012 ‑ 10 A 11293/11 -, juris Rn. 3; OVG Berl.-Bbg., Beschlüsse vom 2. Februar 2011 - OVG 2 N 10.10 -, juris Rn. 3, und vom 5. März 2010 - OVG 2 S 106.09 -, juris Rn. 6; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 58 Rn. 12; Czybulka/Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 58 Rn. 66; M. Redeker, in: Redeker/v. Oertzen, VwGO, 16. Aufl. 2014, § 58 Rn. 9. Demgegenüber wird auf der Grundlage der geltenden Rechtslage zwar auch der gegenteilige Standpunkt eingenommen, eine Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht auf die Möglichkeit hinweist, einen Rechtsbehelf mittels elektronischen Dokuments einlegen zu können, sei nicht i.S.v. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO unrichtig. Diese Sichtweise wird im Wesentlichen mit dem Argument begründet, die elektronische Klageerhebung unterscheide sich von herkömmlichen Formen der Klageerhebung durch Zugangsvoraussetzungen, die gerade nicht jedermann offenstünden; die dadurch eröffnete beschleunigte Übermittlung einer fristgebundenen Eingabe bei Gericht stehe nur einem Anwenderkreis offen, der in das Verfahren eingebunden sei und typischerweise nicht einem Irrtum über die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung unterliegen könne. So OVG Bremen, Beschluss vom 25. August 2015 ‑ 2 LB 283/14 -, juris Rn. 35 ff., Urteil vom 8. August 2012 - 2 A 53/12.A -, juris Rn. 20 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 18. April 2011 - 20 ZB 11. 349 -, juris Rn. 3; Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Band I, Loseblatt, Stand April 2013, § 58 Rn. 44; außerdem BFH, Urteile vom 18. Juni 2015 ‑ IV R 18.13 -, juris Rn. 20 ff., vom 5. März 2014 ‑ VIII R 51/12 -, juris Rn. 24 f., und vom 20. November 2013 - X R 2/12 -, juris Rn. 12 ff., Beschluss vom 12. Dezember 2012 - I B 127/12 -, juris Rn. 14 ff.; BSG, Urteil vom 14. März 2013 - B 13 R 19/12 R -, juris Rn. 12 ff. Gleichwohl würde der solchermaßen bestehende Dissens in einer - soweit ersichtlich - vom Bundesverwaltungsgericht höchstrichterlich noch nicht geklärten Frage für sich genommen genügen, im zugrunde liegenden Fall eine hinreichende Aussicht auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bejahen. Denn schlösse man sich der erstgenannten Auffassung an, liefe die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO und wäre der erneute - jetzt formell vollständige - Antrag auf Prozesskostenhilfe vom 20. Februar 2015 rechtzeitig, was eine Wiedereinsetzung gemäß § 60 Abs. 1 VwGO grundsätzlich in Betracht kommen lässt. Die Rechtsbehelfsbelehrung zum Bescheid vom 30. Mai 2014 enthält lediglich den Hinweis, dass eine Klage schriftlich bzw. zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erfolgen muss. Auf die Möglichkeit einer elektronischen Klageerhebung nach Maßgabe des § 55a Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen vom 7. November 2012 macht sie nicht aufmerksam. b) Allerdings fehlt es ungeachtet dessen an den hinreichenden Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage, weil nach wie vor nichts dafür spricht, dass der Bescheid vom 30. Mai 2014 rechtswidrig ist. Mit dem Bescheid vom 30. Mai 2014 stellt die Antragsgegnerin dem Antragsteller Kosten im Zusammenhang mit von diesem entliehener und nicht zurückgegebener Literatur in Höhe von insgesamt 267,80 € in Rechnung. Davon entfallen in der Summe 132,80 € auf Ersatzleistungskosten für drei nicht zurückgegebene Bücher, 75,- € auf Gebühren für den mit der Erhebung der Ersatzleistung verbundenen Verwaltungsaufwand und 60,- € auf Fristüberschreitungsgebühren. Die Forderung der Ersatzleistungskosten dürfte die Antragsgegnerin auf § 5 Abs. 9 Sätze 1 und 3, § 6 Abs. 2 der Benutzungsordnung für die Universitätsbibliothek Paderborn vom 7. April 2006 (im Folgenden: BenO) i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 der Gebührenordnung der Universitätsbibliothek Paderborn vom 20. Mai 2010 (im Folgenden: GebO) stützen können. Wer ein Informationsmedium oder sonstige Arbeitsmittel oder sonstige zur Ausleihe bestimmte Gegenstände der UB verliert oder beschädigt, hat nach § 5 Abs. 9 Satz 1 BenO Schadensersatz zu leisten, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Dementsprechend bestimmt § 4 Abs. 1 Satz 1 GebO, dass bei Verlust, Beschädigung oder Nichtrückgabe von Medien oder Teilen von Medien die tatsächlichen Wiederbeschaffungs- oder Reparaturkosten zu ersetzen sind oder Wertersatz zu leisten ist. Gemäß § 3 Abs. 3 GebO gilt als Nichtrückgabe i.S.v. § 4 GebO auch die Überschreitung der Leihfrist um mehr als 40 Kalendertage oder die Überschreitung der Frist für die Rückgabe eines im Rahmen der Kurzausleihe entliehenen Mediums um mehr als 10 Kalendertage. Die diesbezügliche Verwaltungsgebührenerhebung beruht dann auf § 5 Abs. 9 Satz 3, § 6 Abs. 2 BenO i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 2 GebO. Der letztgenannte sieht vor, dass in den Fällen des § 4 Abs. 1 Satz 1 GebO eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 25,- € - pro Medium - erhoben wird. Was die Fristüberschreitungsgebühren anbelangt, kann die Antragsgegnerin als Rechtsgrundlage schließlich auf § 11 Abs. 5, § 6 Abs. 2 BenO i.V.m. § 3 Abs. 1 GebO verweisen. Dass die Voraussetzungen der vorgenannten Normen nicht vorliegen oder andere materiell-rechtliche Einwände gegen die Kostenforderung der Antragsgegnerin bestehen, zeigt weder die Gegenvorstellung auf noch ist dies sonst zu ersehen. Im Sachstandsbericht der Antragsgegnerin vom 4. August 2014 ist im Einzelnen aufgeführt, woraus sich ihre Forderung ergibt. Auch ist nicht zweifelhaft, dass die Antragsgegnerin befugt ist, die Kosten bzw. Gebühren durch Verwaltungsakt zu erheben. 2. Eine isolierte Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 25. Februar 2016 und eine Zurückverweisung des Prozesskostenhilfegesuchs wegen des von der Gegenvorstellung geltend gemachten Fehlers des Abhilfeverfahrens kommt nicht in Betracht. Das in § 148 VwGO geregelte Abhilfeverfahren begründet grundsätzlich die Pflicht des Verwaltungsgerichts, im Falle der Anfechtung seiner Entscheidung zunächst zu prüfen, ob die Beschwerde begründet ist, und ihr in diesem Fall abzuhelfen. Das Abhilfeverfahren dient dabei der Selbstkontrolle des Gerichts und soll auch im Interesse der Verkürzung der Verfahren eine kostenverursachende Befassung des Beschwerdegerichts mit der Sache vermeiden und dieses entlasten. Wird einer Beschwerdebegründung zeitnah angekündigt, besteht daher regelmäßig die Pflicht, diese abzuwarten. Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 4. Mai 2015 - 11 C 15.692 -, juris Rn. 4, und vom 11. Februar 2015 - 5 C 15.81 -, juris Rn. 4; OVG Berl.-Bbg., Beschlüsse vom 4. Dezember 2014 - OVG 9 M 21.14 -, juris Rn. 8, und vom 1. Juli 2014 - OVG 10 M 65.13 -, juris Rn. 6; Nds. OVG, Beschluss vom 20. Mai 2014 - 11 PA 186/13 -, juris Rn. 6. Allerdings zwingt ein Verstoß gegen diese Wartepflicht nicht in jedem Fall dazu, den Nichtabhilfebeschluss des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Abhilfe an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Zurückverweisung steht vielmehr gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Beschwerdegerichts. Vgl. Bay. VGH, Beschlüsse vom 4. Mai 2015 - 11 C 15.692 -, juris Rn. 4, und vom 11. Februar 2015 - 5 C 15.81 -, juris Rn. 6; OVG Berl.-Bbg., Beschlüsse vom 4. Dezember 2014 - OVG 9 M 21.14 -, juris Rn. 7, und vom 1. Juli 2014 - OVG 10 M 65.13 -, juris Rn. 7; Nds. OVG, Beschluss vom 20. Mai 2014 - 11 PA 186/13 -, juris Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 30. März 2010 - 6 S 2429/09 -, juris Rn. 3. Hiervon ausgehend kommt eine isolierte Aufhebung des Nichtabhilfebeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 25. Februar 2016 selbst dann nicht in Betracht, wenn dieses verpflichtet gewesen sein sollte, die von dem Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 24. Februar 2016 bis zum 24. März 2016 angekündigte Beschwerdebegründung abzuwarten. Denn wie unter 1. b) dargelegt, bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung auch unter Berücksichtigung des Vortrags in der Gegenvorstellung und des übrigen Akteninhalts keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Aus diesem Grund besteht - zumal nach dem eingangs aufgefächerten eingeschränkten Prüfungsraster einer Gegenvorstellung sowie in Ansehung des Umstands, dass der Antragsteller die avisierte Beschwerdebegründung auch nach entsprechender Fristverlängerung durch den Senat nicht vorgelegt hat - kein Anlass, das Verwaltungsgericht erneut mit dem Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers zu befassen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 1 VwGO).