Urteil
7 A 10671/12
OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei fristgemäßer Anmeldung und Versagung des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz kann der Jugendhilfeträger verpflichtet sein, die Kosten einer ersatzweise selbst beschafften Betreuung zu übernehmen.
• § 36a SGB VIII schließt die Möglichkeit der Kostenübernahme bei Selbstbeschaffung außerhalb des Vierten Abschnitts des Zweiten Kapitels nicht generell aus; bei niedrigschwelligen und anspruchsrechtlichen Leistungen bleiben die hergebrachten Rechtsgrundsätze zur Kostenübernahme anwendbar.
• Ein Folgenbeseitigungsanspruch i.S. des allgemeinen Verwaltungsrechts trägt regelmäßig nicht die Übernahme von Kosten, die erst durch ein vom Betroffenen selbst veranlasstes Handeln entstanden sind; im Jugendhilferecht besteht jedoch eine bereichsspezifische Kompensation durch Kostenübernahme, wenn die Leistung anderweitig beschafft werden musste und die Voraussetzungen vorlagen.
Entscheidungsgründe
Kostenübernahme für selbstbeschafften Kindergartenplatz bei Versagung des Rechtsanspruchs • Bei fristgemäßer Anmeldung und Versagung des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz kann der Jugendhilfeträger verpflichtet sein, die Kosten einer ersatzweise selbst beschafften Betreuung zu übernehmen. • § 36a SGB VIII schließt die Möglichkeit der Kostenübernahme bei Selbstbeschaffung außerhalb des Vierten Abschnitts des Zweiten Kapitels nicht generell aus; bei niedrigschwelligen und anspruchsrechtlichen Leistungen bleiben die hergebrachten Rechtsgrundsätze zur Kostenübernahme anwendbar. • Ein Folgenbeseitigungsanspruch i.S. des allgemeinen Verwaltungsrechts trägt regelmäßig nicht die Übernahme von Kosten, die erst durch ein vom Betroffenen selbst veranlasstes Handeln entstanden sind; im Jugendhilferecht besteht jedoch eine bereichsspezifische Kompensation durch Kostenübernahme, wenn die Leistung anderweitig beschafft werden musste und die Voraussetzungen vorlagen. Die Klägerinnen verlangen Erstattung der Kosten für die Unterbringung der Tochter der Klägerin zu 2) in einer privaten Elterninitiative vom 8.4.2011 bis 15.10.2011, nachdem die Beklagte die Bereitstellung eines Kindergartenplatzes bis zur Zuteilung erst nach Klage verzögert hatte. Die Mutter hatte das Kind bereits Dezember 2009 beim Jugendamt angemeldet und im Februar/März 2011 erneut die Erfüllung des nun bestehenden Rechtsanspruchs verlangt. Die Beklagte lehnte eine Kostenübernahme mit Bescheid ab und berief sich auf Einkommensgrenzen und die fehlende Anwendung von § 36a SGB VIII auf den Rechtsanspruch nach § 24 SGB VIII. Das Verwaltungsgericht gab der Klage teilweise statt; die Beklagte legte Berufung ein. Streitpunkt ist, ob und unter welchen Voraussetzungen die Beklagte als Träger der Jugendhilfe die Kosten einer selbst beschafften Ersatzbetreuung übernehmen muss. • Grundsatz: Allgemeiner Folgenbeseitigungsanspruch des Verwaltungsrechts gewährt typischerweise nur Naturalrestitution; Geldersatz nur in engen Ausnahmefällen und erfasst keine Folgen, die erst durch eigenverantwortliches Handeln des Betroffenen entstanden sind. • Spezialrechtliche Grundlage: Im Jugendhilferecht hat die Rechtsprechung des BVerwG anerkannt, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten bereits durchgeführter oder selbst beschaffter Hilfen übernehmen kann, wenn die Leistung zu Recht verlangt wurde und ohne Vermittlung des Jugendhilfeträgers in Anspruch genommen werden musste. • Auslegung von § 36a SGB VIII: Die Aufnahme von § 36a in das SGB VIII sollte das Entscheidungsprimat der Jugendämter bei komplexen, planungsbedürftigen Hilfen stärken, ohne die hergebrachten Kompensationsgrundsätze für niedrigschwellige oder anspruchsrechtliche Leistungen außerhalb des Vierten Abschnitts generell zu beseitigen. • Anwendung auf den Fall: Die Klägerin hat den Anspruch rechtzeitig angemeldet; die Mutter hat den Erfüllungswunsch nach Vollendung des zweiten Lebensjahres erneut deutlich gemacht; es lag ein Anspruch auf einen Platz in zumutbarer Entfernung vor. • Zumutbarkeit und Dringlichkeit: Primärrechtsschutz war nicht zumutbar oder nicht erfolgversprechend, weil das Jugendamt selbst keine Plätze unterhält und ein obsiegendes Eilverfahren nicht notwendigerweise zu rascher Erfüllung geführt hätte; die berufliche Situation der Eltern begründete dringenden Bedarf. • Geeignetheit und Angemessenheit: Die gewählte private Elterninitiative war geeignet und die verlangten Kosten nicht unangemessen, da Maßstab die realen Subventions- und Personalkosten sind, nicht der elternseitige Beitragsmaßstab. • Anspruchsberechtigte: Der Kostenübernahmeanspruch steht neben dem Kind auch der sorgeberechtigten Mutter zu, da der Rechtsanspruch auf den Platz auch Elterninteressen (Betreuung, Vereinbarkeit von Beruf und Familie) bezweckt. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt den Anspruch der Klägerinnen auf Übernahme der seit Vollendung des zweiten Lebensjahres der Klägerin zu 2) entstandenen Kosten für den Besuch der privaten Elterninitiative. Die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme liegen vor: rechtzeitige Anmeldung und Geltendmachung des Anspruchs, Unzumutbarkeit oder Nichtdurchsetzbarkeit eines effektiven Primärrechtsschutzes, Geeignetheit der Ersatzbetreuung sowie Angemessenheit der Kosten. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wurde zugelassen.