Urteil
5 K 404/14.DA
VG Darmstadt 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGDARMS:2016:0913.5K404.14.DA.0A
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Leitsätze
Der Primäranspruch auf Verschaffung eines Betreuungs-Platzes in der Kindertagespflege wird nicht erfüllt, wenn die Tagesmutter zur Übernahme der Betreuung nur gegen eine private Zuzahlung bereit ist.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 2.201,60 EUR als Aufwendungsersatz für die Mehrkosten der Kinderbetreuung im Zeitraum vom Juli 2013 bis Oktober 2014 zu zahlen. Der Bescheid vom 21.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.02.2014 wird insoweit aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3 zu tragen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Primäranspruch auf Verschaffung eines Betreuungs-Platzes in der Kindertagespflege wird nicht erfüllt, wenn die Tagesmutter zur Übernahme der Betreuung nur gegen eine private Zuzahlung bereit ist. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 2.201,60 EUR als Aufwendungsersatz für die Mehrkosten der Kinderbetreuung im Zeitraum vom Juli 2013 bis Oktober 2014 zu zahlen. Der Bescheid vom 21.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.02.2014 wird insoweit aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3 zu tragen. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist in Höhe eines Betrages von 5.404,68 EUR nicht mehr rechtshängig, da der Kläger sie in dieser Höhe konkludent zurückgenommen hat. Ursprünglich hat der Kläger die Höhe des Erstattungsanspruchs mit der Differenz zwischen den Kosten der Betreuung durch die beauftragte Tagespflegemutter und dem finanziellen Aufwand bei einer Betreuung in der Kindertagesstätte "T." beziffert. So forderte der Kläger mit Schriftsatz vom 06.08.2014 von dem Beklagten ursprünglich die Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.836,08 EUR sowie eine laufende monatliche Geldleistung in Höhe von 269,70 EUR. Da die Gewährung der Förderung seitens des Beklagten bis zum 31.12.2014 befristet war, ist insoweit von einem zusätzlichen Gesamtbetrag in Höhe von 4.315,20 EUR auszugehen (16 x 269,70 EUR). Mit dem zuletzt gestellten Antrag macht der Kläger nur noch die Differenz zwischen den Kosten der Betreuung bei einer Tagespflegemutter ohne private Zuzahlung und den vorliegend tatsächlich aufgewandten Betreuungskosten (ohne Verpflegung) bei der Tagesmutter Z., die einen Mehrbetrag von 1,00 EUR pro Stunde verlangte, geltend. Mit Schriftsatz vom 28.06.2016 passte der Kläger die Klage dem veränderten Rechtsschutzziel an, indem er nur noch die Erstattung eines Betrags in Höhe von 2.746,60 EUR forderte. Hierdurch nahm er die Klage konkludent im Umfang von 5.404,68 EUR zurück (8.151,28 EUR - 2.746,60 EUR). Die Klage ist zulässig. Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. Über die Klage kann im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter anstelle der Kammer entschieden werden, § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO. Hieran ändert auch der Widerruf der Einverständniserklärung durch den Beklagten nichts. Die Einverständniserklärung ist als Prozesshandlung grundsätzlich bedingungsfeindlich und unwiderruflich. Sie kann nur ausnahmsweise bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerrufen werden (ebenso zum Einverständnis zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren BVerwG, B. v. 21.10.2004 - 7 B 98/04 - juris, Rn. 4). Es muss eine objektive und nicht nur subjektiv empfundene Änderung eingetreten sein. Hierfür ist nicht ausreichend, wenn der zur Entscheidung berufene Richter im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage in einer mündlichen Verhandlung ankündigt, die bisherige Rechtsauffassung der Kammer weiterzuentwickeln. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 VwGO zulässig. Die Ablehnung des Beklagten, dem Kläger die Mehraufwendungen in Höhe von 1,00 EUR pro Stunde für die Kinderbetreuung zu erstatten, stellt einen Verwaltungsakt i. S. d. § 31 Satz 1 SGB X dar. Neben der Aufhebung des angegriffenen Verwaltungsaktes, die im Wege einer Anfechtungsklage erreicht werden kann, ist das Klageziel noch auf ein tatsächliches Handeln in Gestalt einer Zahlung gerichtet, dessen Durchsetzung im Wege einer allgemeinen Leistungsklage statthaft ist. Da der Kläger nur noch eine Erstattung für den Zeitraum vom Juli 2013 bis einschließlich des Monats Oktober 2014 begehrt, ist der Antrag zu 1. gem. § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass der angegriffene Bescheid des Beklagten in Gestalt des Widerspruchsbescheids nur noch für den nunmehr streitgegenständlichen Zeitraum bis Ende Oktober 2014 abgeändert werden soll, da mit Bescheid vom 20.11.2014 die Bewilligung der Betreuung des Klägers mit Wirkung zum 01.11.2014 aufgehoben wurde. Der Kläger ist im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf Kostenersatz aktivlegitimiert. Der mit der vorliegenden Klage geltend gemachte sekundäre Anspruch auf Aufwendungsersatz steht ausschließlich dem Kind zu. Inhaber des Primäranspruchs auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Kindertagespflege ab der Vollendendung des ersten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahrs ist nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII allein das betreffende Kind. Steht der Primäranspruch dem Kind selbst zu, so stehen auch die möglichen Sekundäransprüche auf Erstattung der Mehrkosten einer selbstbeschafften Hilfe dem Kind zu. Dies folgt aus dem Kausalverhältnis, in dem beide Ansprüche zueinander stehen (VG Darmstadt, U. v. 09.11.2015 - 5 K 884/14. DA - juris, Rn. 20). Die Klage ist nur teilweise begründet. Der Kläger hat nach § 36 a Abs. 3 SGB VIII in entsprechender Anwendungen einen Anspruch auf Erstattung von Betreuungskosten im Zeitraum vom Juli 2013 bis einschließlich Oktober 2014 in Höhe von insgesamt 2.201,60 EUR. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 21.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.02.2014 ist insoweit aufzuheben, da er insoweit rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Der mit der Leistungsklage geltend gemachte Aufwendungsersatzanspruch ergibt sich aus § 36 a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII in entsprechender Anwendung. Wird eine Hilfe vom Leistungsberechtigten selbst beschafft, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach dieser Vorschrift zur Übernahme der erforderlichen Aufwendungen nur verpflichtet, wenn 1. der Leistungsberechtigte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Hilfebedarf in Kenntnis gesetzt hat, 2. die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen und 3. die Deckung des Bedarfs bis zu einer Entscheidung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Gewährung der Leistung oder bis zu einer Entscheidung über ein Rechtsmittel nach einer zu Unrecht abgelehnten Leistung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. Diese Vorschrift ist über die Fälle der selbstbeschafften Hilfe zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII) und der selbstbeschafften Eingliederungshilfe nach § 35 a ff. SGB VIII hinaus auch auf weitere nicht erbrachte Hilfen i. S. d. SGB VIII als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens entsprechend anwendbar. Namentlich ist die Vorschrift in den Fällen der nicht erbrachten Betreuung nach § 24 SGB VIII entsprechend anwendbar (BVerwG, U. v. 12.09.2013 - 5 C 35.12 - juris, Rn. 26). Nach § 36 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII ist Voraussetzung für den Aufwendungsersatzanspruch, dass vor der Selbstbeschaffung die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe vorlagen. Der am 07.01.2012 geborene Kläger hatte vor der Selbstbeschaffung seines Betreuungsplatzes einen Betreuungsanspruch gem. § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII gegen den Beklagten. Denn er hatte zum Zeitpunkt des Abschlusses der Betreuungsvereinbarung mit der Tagespflegemutter Z. am 21.04.2013 bzw. des Beginns der Betreuung am 06.05.2013 das erste Lebensjahr vollendet. Für die Zeit ab dem 01.08.2013 gewährt § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII in der seit dem 01.08.2013 geltenden Fassung einen Anspruch auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege. Nach dieser Vorschrift hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Der Umfang der täglichen Förderung richtet sich gemäß § 24 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII nach dem individuellen Bedarf. Mit Einführung des Rechtsanspruchs zum 01.08.2013 sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht mehr nur objektivrechtlich verpflichtet, ein bedarfsgerechtes Angebot an Betreuungsplätzen zur Verfügung zu stellen. Vielmehr ist den Kindern ein subjektiv-öffentliches Recht auf einen entsprechenden Betreuungsplatz eingeräumt worden. Es handelt sich damit um einen unbedingten Anspruch ohne weitere einschränkende Voraussetzungen. Dem subjektivöffentlichen Recht des Kindes korrespondiert eine unbedingte Gewährleistungspflicht des örtlich zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (VG Stuttgart, U. v. 28.11.2013 - 7 K 3274/14 - juris, Rn. 65). Für die Zeit vor dem 01.08.2013 lagen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Leistung in Gestalt einer Betreuung in einer Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege nach § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII a. F. vor. Soweit § 24 Abs. 3 Nr. 1 SGB VIII a. F. eine Erwerbstätigkeit als zusätzliches Bedarfskriterium für eine Förderung vorsah, war auch diese Voraussetzung für die Gewährung eines Betreuungsplatzes erfüllt (vgl. zur zuvor bestehenden Rechtslage BVerwG, U. v. 12.09.2013 - 5 C 35/12 - juris, Rn. 17 ff.). Ein Aufwendungsersatzanspruch setzt weiterhin voraus, dass die Leistung infolge Untätigkeit der Behörde nicht rechtzeitig erbracht worden ist. Hierzu hat die Kammer (VG Darmstadt, U. v. 09.11.2015 - 5 K 884/14. DA - juris, Rn. 29) Folgendes ausgeführt: "Das wirft die Frage auf, auf welche nicht erbrachte Leistung die Klägerin einen Anspruch hat. Der Anspruch der Klägerin besteht, worauf die Behörde in diesem Zusammenhang zu Recht hinweist, nicht auf den Nachweis eines von ihr begehrten städtischen Krippenplatzes. Ihr Anspruch ist - anders als in Rheinland-Pfalz, wo Kinder gemäß § 5 Abs. 1 (Rh-Pf.) Kindertagesstättengesetz vom 15.03.1991 (Rh-Pf. GVBl. S. 79) - nachfolgend: RhPfKitaG - ab dem 2. Lebensjahr einen Anspruch auf einen gemeindlichen Kindergartenplatz in zumutbarer Entfernung haben - auf den Nachweis einer Betreuungsmöglichkeit begrenzt. Dieser Betreuungsanspruch ist erfüllt, wenn das Kind einen ihm und den Eltern zumutbaren Platz in einer gemeindlichen Kindertagesstätte, einer vergleichbaren privaten Einrichtung oder einen Platz in der Kindertagespflege ("Tagesmutter") erhält. Alle drei Betreuungsformen stehen in einem gesetzlichen Gleichrangigkeitsverhältnis (OVG NRW, B. v. 14.08.2013 - 12 B 793/13 - NJW 2013, 3803 [3804]; VGH BW, B. v. 29.11.2013 - 12 S 2175/13 -; vgl. auch Hess. VGH, B. v. 04.02.2014 - 10 B 1973/13 - juris -und VG Darmstadt, B. v. 17.01.2014 - 5 L 1005/13.DA - Umdruck S. 2). Ob der Platz durch behördliche Unterstützung oder aufgrund eigener Bemühungen der Eltern gefunden wird, ist dabei unerheblich. Der tatsächlich gefundene Betreuungsplatz muss lediglich zumutbar sein. Ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls, wie etwa dem konkreten Betreuungsbedarf der Eltern, der Erreichbarkeit des Platzes unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Erfordernisse und den Vorstellungen der Eltern zum Umfang des Betreuungsangebots ab und lässt sich nicht abstrakt bestimmen." Der Primäranspruch des Klägers auf Verschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes nach § 24 Abs. 2 SGB VIII wurde vom Beklagten nicht erfüllt. Denn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfüllt seinen Primäranspruch auf Verschaffung eines Kinderbetreuungsplatzes aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht, wenn die vom ihm nachgewiesene Tagespflegemutter zur Übernahme der Betreuung nur gegen eine private Zuzahlung seitens der Personensorgeberechtigten des zu betreuenden Kindes bereit ist. Der Rechtsanspruch ist nur dann vollumfänglich erfüllt, wenn die Eltern des Leistungsberechtigten ausschließlich über die gesetzlich zulässige pauschalierte Kostenbeteiligung nach § 90 Abs. 1 und 4 SGB VIII zu den Kosten der Leistung herangezogen werden. Bei der Schaffung einer bedarfsgerechten Vergütung der Kindertagespflege sind private Zuzahlungen der Eltern grundsätzlich nicht vorgesehen (OVG NRW, U. v. 20.04.2016 - 12 A 1262/14 - juris, Rn. 92 f. m. w. N.; U. v. 22.08.2014 - 12 A 591/14 -juris, Rn. 82, 86 f.; B. v. 31.01.2014 -12 B 1468/13 - juris, Rn. 11; B. v. 05.02 - 12 B 17/14 - juris, Rn. 4, und B. v. 17.03.2014 - 12 B 70/14 - juris, Rn. 13 f.; VG Bremen, U. v. 10.07.2014 - 3 K 1064/13 - juris, Rn. 36; auch in der Literatur finden sich vermehrt Belege für diese Auffassung DIJUF-Gutachten v. 12.03.2013, JAmt 2013, 388, 389; ähnlich auch Schübel-Pfister, NJW 2014, 1216, 1217). In § 23 Abs. 2 SGB VIII werden die Bestandteile der an die Tagespflegeperson zu zahlenden laufenden Geldleistung benannt. Die die Höhe der laufenden Geldleistung wird nach § 23 Abs. 2 a SGB VIII von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt. Daraus lässt sich der Wille des Gesetzgebers ableiten, dass die gesamten Kosten der Kindertagespflege vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden. Die Kostenbeteiligung der Eltern richtet sich nach der gesetzlichen Konstruktion allein nach § 90 SGB VIII (OVG NRW, U. v. 22.08.2014 - 12 A 591/14 - juris, Rn. 69 ff. m. w. N.; VG Würzburg, U. v. 02.07.2015 - W 3 K 14.648 - juris, Rn. 101 m. w. N.; VG Bremen, U. v. 10.07.2014 - 3 K 1064/13 - juris, Rn. 32). Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass einkommensschwache Eltern einen kostenfreien Betreuungsplatz erhalten, weil ihnen sämtliche Kosten nach § 90 Abs. 2 SGB VIII erlassen werden. Private Zuzahlungen werden von dieser kostenrechtlichen Privilegierung nicht erfasst. Allein diese Auslegung trägt dem mit dem Betreuungsanspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII verbundenen Gesetzeszweck, dem Kindeswohl und den Interessen der Eltern zu dienen, hinreichend Rechnung. Jedes Kind braucht eine realistische Chance auf eine optimale Förderung seiner individuellen und sozialen Entwicklung. Insofern dient der Betreuungsanspruch dem Kindeswohl. Viele Eltern verwirklichen ihre Kinderwünsche nicht, weil sie wegen einer fehlenden Betreuungsmöglichkeiten ihre berufliche Tätigkeit nicht mit den familiären Aufgaben in Einklang bringen können. Deshalb ist es notwendig, mehr Betreuungsplätze in guter Qualität zur Verfügung zu stellen, um die Rahmenbedingen für eine verbesserte Vereinbarkeit von Familie und Erwerbsleben zu verbessern (BT-Drs. 16/10173. S. 1; zust.VG Würzburg, U. v. 02.07.2015 - W 3 K 14.648 -juris, Rn. 101). Mit diesen Zielen ist es unvereinbar, wenn die Gewährung eines Betreuungsplatzes von der Zahlung eines zusätzlichen Entgelts abhängt. Denn dies kann -wie auch die Höhe des im vorliegenden Fall gezahlten Zusatzbetrages verdeutlicht -insbesondere einkommensschwache Eltern davon abhalten, Betreuungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Wird - wie im vorliegenden Fall - die Übernahme der Betreuung von der Zahlung eines privaten Zusatzentgelts abhängig gemacht, ist zudem nicht mehr gewährleistet, dass die finanzielle Belastung der Eltern noch zumutbar ist. Die Höhe des Elternbeitrages ist durch die finanzielle Zumutbarkeit (§ 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII) begrenzt. Es ist daher davon auszugehen, dass der Jugendhilfeträger in seiner Tagespflegesatzung grundsätzlich zumutbare Elternbeiträge vorsieht, die der finanziellen Leistungsfähigkeit der Eltern angemessen Rechnung tragen. Dieses gesetzlich vorgesehene System ist aber gefährdet, wenn die Eltern über den gesetzlich vorgesehenen Elternbeitrag hinaus noch auf Zahlung eines privaten Zusatzbetrages seitens der Tagespflegeperson in Anspruch genommen werden können. Aufgrund der Privatautonomie kann die Höhe des privaten Zuzahlungsbetrags von den Parteien der Betreuungsvereinbarung grundsätzlich frei vereinbart werden. Dies birgt besonders bei einer Knappheit von Betreuungsplätzen die Gefahr, dass der Gesamtbetrag, der für die Betreuung eines Kindes gezahlt werden muss, über der Zumutbarkeitsgrenze liegt. Auch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend geht davon aus, dass private Zuzahlungen von Dritten - insbesondere der Eltern - mit der gesetzlichen Systematik der §§ 22 ff. SGB VIII unvereinbar sind ("Fakten und Empfehlungen zu den Neuregelungen in der Kindertagespflege" vom 09.01.2016, Seite 6; abgerufen unter http://www.handbuchkindertagespflege.de/fileadmin/Dokumente/Kapitel_1/Fakten EmpfehlungenBMFSFJ Jan2016.pdf am 06.09.2016): "Private Zuzahlungen von Dritten - insbesondere der Eltern - sind in der Systematik der §§ 22 ff. SGB VIII grundsätzlich nicht vorgesehen. Bejaht das Jugendamt den Betreuungsbedarf i. S. d. § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII (bzw. besteht ein Rechtsanspruch auf Betreuung gem. §24 Abs. 1 SGB VIII), hat das Jugendamt grundsätzlich für alle aus der bedarfsgerechten Betreuung resultierenden Kosten einzustehen. Dies gilt beispielsweise auch für die Kosten einer angemessenen Verpflegung, die als Sachaufwand zu erstatten sind (so auch OVG Lüneburg, 20.11.2012 - Az. 4 KN 319/09). Die Kostenbeteiligung der Eltern richtet sich allein nach § 90 SGB VIII und muss den Grundsätzen von Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung genügen. Erst hier kann die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern Berücksichtigung finden. Die Tagespflegeperson hat in jedem Fall gegenüber dem Jugendamt einen Anspruch auf die ungekürzte "laufende Geldleistung" nach § 23 SGB VIII. Die Zahlungswege Jugendamt - Tagespflegeperson und Eltern - Jugendamt sind strikt zu trennen. Eine Verrechnung der Elternbeiträge mit der "laufenden Geldleistung" dergestalt, dass das Jugendamt an die Tagespflegeperson nur die Differenz auszahlt und der Restbetrag durch die von Eltern an Tagespflegepersonen zu zahlenden Elternbeiträge abgedeckt wird, ist unzulässig. Auch die gelegentlich als "wirtschaftliche Jugendhilfe" (das SGB VIII kennt keine solche Begrifflichkeit) bezeichnete Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern bereits innerhalb der Prüfung des Betreuungsbedarfs im Sinne von § 24 SGB VIII ist unzulässig." Zum Zeitpunkt des Treffens der Personensorgeberechtigten mit der Tagespflegmutter D. im Januar 2013 und auch danach war diese zu einer Übernahme der Betreuung des Klägers nur gegen eine private Zuzahlung seitens der Eltern des Klägers bereit. Dies steht nach der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2016 (Bl. 366 ff. d. A.) zur Überzeugung des Gerichts fest. Die Zeugin hat im Rahmen der Beweisaufnahme glaubhaft bekundet, dass sie von Eltern mit einem höheren Einkommen grundsätzlich einen Zusatzbeitrag verlangt habe. In der Regel habe sie anfangs einen Betrag in Höhe von 5,00 EUR pro Stunde verlangt. Je nach Einkommenssituation der Eltern seien aber auch Nachverhandlungen möglich gewesen. Im Mittel hätten die Eltern dann einen Betrag von 3,75 EUR bis 4,75 EUR zu zahlen gehabt Anlässlich des Treffens mit den Eltern und dem Kläger bei ihr Zuhause sei über die genaue Höhe des Betrages noch nicht verhandelt worden. Sie habe den Eltern des Klägers aber das Formular des Betreuungsvertrags, den sie von ihrer Vorgängerin übernommen hatte, übergeben. Die Einfügung des Betrags von 5,00 EUR in das Vertragsformular, in dem auch der Anteil für das Essen enthalten gewesen sei, habe sie vorgenommen. Nur diejenigen Kinder, die ihr direkt vom Jugendamt zugewiesen wurden, habe sie zu den Bedingungen betreut, die in der Tagespflegesatzung niedergelegt waren. Hier habe sie kein Zusatzentgelt verlangt. Für diese Kinder habe sie nur einen recht geringen Betrag von 291,00 EUR und das Bambinigeld in Höhe von 200,00 EUR erhalten. Für die übrigen Kinder habe sie abhängig vom Umfang der Betreuung 600,00 EUR bis 800,00 EUR erhalten. Ohne Zusatzentgelt hätte sie die Betreuung nicht anbieten können. Von fünf betreuten Kindern seien drei Kinder privat betreut worden, d.h. bei diesen habe sie einen Zusatzbeitrag erhoben. Spätestens als sie die Räumlichkeiten für die Betreuung von bis zu fünf Kindern angemietet hatte, wäre andernfalls der Verdienst zu gering gewesen. Das sogenannte Bambinigeld in Höhe von 200,00 EUR pro Monat habe sie nicht in ihre Kalkulation einbezogen. Dies habe sie stets als extra Leistung betrachtet. Das Bambinigeld habe sie auch für die privat betreuten Kinder erhalten. Demnach steht fest, dass der Beklagte dem Kläger durch die Vermittlung der Zeugin D. keinen zuzahlungsfreien Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt und damit seinen Betreuungsanspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht erfüllt hat. Die im Wege der Selbstvornahme mit der Kinderbetreuung beauftragte Tagespflegemutter Z. war i. S. d. § 23 Abs. 1 und 3 SGB VIII eine geeignete Tagespflegeperson, um den Leistungsinhalt des Betreuungsanspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII zu erfüllen. Denn die beauftragte Tagespflegemutter verfügte im streitgegenständlichen Zeitraum über eine Betreuungserlaubnis gem. § 43 SGB VIII, sodass von einer Eignung als Betreuungsperson in der Kindertagespflege grundsätzlich auszugehen ist. Im Hinblick auf die Entscheidung über die Auswahl der selbst beschafften Betreuungsperson ist die gerichtliche Kontrolle auf eine fachliche Vertretbarkeitskontrolle aus exante Sicht der Leistungsberechtigten beschränkt. Insoweit ist ein nur begrenzt gerichtlich überprüfbarer Einschätzungsspielraum anzuerkennen (VGH München, U. v. 17.11.2015 - 12 ZB 15.1191 - juris, Rn. 39; OVG RP, U. v. 28.05.2014 - 7 A 10276/14 - juris, Rn. 35; VG Stuttgart, U. v. 28.11.2014 - 7 K 3274/14 - juris, Rn. 93). Der Kläger hat, vertreten durch seine Eltern, den Beklagten als Träger der öffentlichen Jugendhilfe vor der Selbstbeschaffung über den Betreuungsbedarf rechtzeitig i. S. d. § 36 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII analog in Kenntnis gesetzt. Der Betreuungsbedarf muss rechtzeitig an den Jugendhilfeträger herangetragen worden sein (sog. Vorbefassung). Diese Anspruchsvoraussetzung ist Ausdruck der Gesamtverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe für die Kinderbetreuung. Der Träger der Jugendhilfe darf nicht zur bloßen "Zahlstelle" degradiert werden. Er ist "Leistungsträger" und hat daher in einem kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozess unter Achtung der familiären Autonomie seiner Gesamtverantwortung i. S. v. § 79 Abs. 1 SGB VIII und der Planungsverantwortung i. S. d. § 80 Abs. 1 SGB VIII gerecht zu werden. Dafür ist erforderlich, dass ein Antrag derart rechtzeitig gestellt wird, dass eine pflichtgemäße Prüfung - insbesondere der Leistungsvoraussetzungen -durch den Jugendhilfeträger möglich ist (BVerwG, U. v. 12.09.2013 - 5 C 35/12 - juris, Rn. 19, 39 f.; OVG NRW, U. v. 30.11.2015 - 12 A 1542/15 - juris, Rn. 3). Die Vorbefassung wird insbesondere durch eine rechtzeitige Antragstellung durch die Personensorgeberechtigten erreicht (vgl. etwa VG Gelsenkirchen, U. v. 12.02.2014 - 10 K 1643/12 -juris, Rn. 30). Eine Vorbefassung des Beklagten ist unmittelbar auch nicht aufgrund des Antrags vom 26.01.2012 auf Gewährung eines U3-Platzes sowie den weiteren telefonischen Kontakten zwischen den Eltern des Klägers und der Gemeinde A-Stadt eingetreten. Der Betreuungsanspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII ist vielmehr direkt gegenüber dem Jugendhilfeträger geltend zu machen. Leistungsverpflichtungen, die durch das SGB VIII begründet werden, richten sich an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe, vgl. § 3 Abs. 2 SGB VIII. Der Erfüllungsanspruch besteht danach nicht im Hinblick auf eine bestimmte Einrichtung und wird als solcher nicht gegenüber einem Einrichtungsträger unmittelbar geltend gemacht (VG Gelsenkirchen, U. v. 12.02.2014 - 10 K 1643/12 - juris, Rn. 33, zit. nach juris; OVG RP, U. v. 25.10.2012 - 7 A 10671/12 - juris, Rn. 35). Vorliegend kann dahinstehen, ob der Beklagte sich den bei der Gemeinde gestellten Antrag über § 16 Abs. 2 SGB I zurechnen lassen muss. Die Gesamtregelung des § 16 SGB I beruht auf dem Gedanken, dass der einzelne mit seinem Begehren nach Sozialleistungen nicht an Zuständigkeitsabgrenzungen innerhalb der gegliederten Sozialverwaltung scheitern darf (so BSG, U. v. 28.02.1990 - 2 RU 41/89 - juris, Rn 20 unter Hinweis auf die Begründung zum Entwurf eines Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil -, BT-Drs 7/868 S 25). Im Inland können Sozialleistungen daher bei jedem Leistungsträger, der in einem der im Sozialgesetzbuch geregelten Bereiche Sozialleistungen erbringt, sowie bei allen Gemeinden beantragt werden. Dies folgt aus dem Prinzip der Einheit der staatlichen Sozialverwaltung und der Überlegung, den Bürger vor der Schwierigkeit, sich im Zuständigkeitskatalog der einzelnen Sozialversicherungsträger zurechtzufinden, zu entlasten (BSG, U. v. 28.02.1990 - 2 RU 41/89 - juris, Rn 20). Auch wenn deshalb soll der Eingang eines Antrags bei einem unzuständigen Leistungsträger oder bei einer Gemeinde zur Fristwahrung genügen sollte, stellt sich die Frage, ob damit auch eine wechselseitige Wissenszurechnung erfolgt ist. Letztlich muss diese Frage nicht abschließend geklärt werden, da der Beklagte sich im vorliegenden Fall das Verhalten und Wissen der TTV zurechnen lassen muss. Der Beklagte arbeitete bei der Vermittlung von Tagespflegepersonen auf vertraglicher Grundlage mit der TTV zusammen. Diese hatte demnach die Aufgabe, geeignete Tagespflegepersonen an erziehungsberechtigte Personen gem. § 23 Abs. 1 SGB VIII zu vermitteln. Zur Erledigung der ihr übertragenen Aufgaben war es erforderlich, dass die TTV für den Beklagten Erklärungen abgibt und entgegennimmt. Hierbei kann offenbleiben, ob die TTV auch für die Entgegennahme von Anträgen auf Gewährung einer Betreuungsleistung ermächtigt war. Jedenfalls muss sich der Beklagte ihr Wissen nach dem Rechtsgedanken der §§ 164 Abs. 1, 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Im Rahmen der Vermittlungstätigkeit ist sie wie ein Vertreter des Beklagten zu behandeln. Indem die Eltern des Klägers sich am 08.01.2013 telefonisch an die TTV wandten, erlangte der Beklagte Kenntnis vom Betreuungsbedarf des Klägers. Für die Kenntnis des Beklagten ist es unschädlich, dass dieser vom weiteren Verlauf der Suche der Eltern nach einem Betreuungsplatz zunächst in Unkenntnis blieb und keine Kenntnis vom Inhalt und Verlauf des Gesprächs der Eltern mit der Zeugin D. erlangte. Zwar sind die Personensorgeberechtigten verpflichtet, dem Träger der Jugendhilfe umgehend mitzuteilen, wenn ein Tagespflegeplatz, der ihnen angeboten wurde, nicht geeignet ist, den Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz zu erfüllen. Dies gilt jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn der Jugendhilfeträger bereits mitgeteilt hat, dass der nachgewiesene Tagespflegeplatz der einzig verfügbare Platz sei, der angeboten werden könne. Der Beklagte trägt die Gesamtverantwortung aus § 79 Abs. 1 SGB VIII für die Bereitstellung von Kinderbetreuungsplätzen. Er darf die Realisierung des gesetzlichen Anspruchs aus § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht auf die Eltern abwälzen. Der Beklagte ist aufgrund seiner Gesamtverantwortung für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben sowie seiner Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII nicht nur institutionell, sondern auch im individuellen Einzelfall für die Hilfegestaltung zuständig (vgl. nur VG Stuttgart, U. v. 28.11.2014 - 7 K 3274/14 - juris, Rn. 63 m. w. N.). Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist aufgrund seiner Gesamtverantwortung daher verpflichtet, sich einen Überblick über den aufkommenden Betreuungsbedarf zu verschaffen, um ausreichende Betreuungskapazitäten rechtzeitig bereitstellen zu können. Zugleich hat er sicherzustellen, dass die von ihm nachgewiesenen Tagespflegepersonen auch ohne eine private Zuzahlung bereit sind, eine Kinderbetreuung zu übernehmen. Insoweit trifft den Jugendhilfeträger auch die Pflicht, die Eltern dahingehend aufzuklären, dass private Zuzahlungen für die reine Betreuung der Kinder nicht hingenommen werden müssen, sondern den Rechtsanspruch auf einen Kinderbetreuungsplatz unberührt lassen. Damit haben die Eltern des Klägers alles getan, um den Beklagten rechtzeitig i.S.d. § 36a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB VIII über ihren Hilfebedarf in Kenntnis zu setzen. Die Deckung des Betreuungsbedarfs hat auch i.S.d. § 36 a Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII keinen zeitlichen Aufschub geduldet. Eine Dringlichkeit i. S. d. § 36 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII liegt dann vor, wenn zum Zeitpunkt der Selbstbeschaffung die Gewährung der Hilfe nach Art und Dringlichkeit des Hilfebedarfs unaufschiebbar ist und die Leistung sofort und ohne nennenswerten zeitlichen Aufschub erbracht werden muss (VG Braunschweig, U. v. 22.12.2011 - 3 A 85/11 - juris, Rn. 34). Fristen sieht § 36 a SGB VIII nicht vor. Die Eilbedürftigkeit ist im Einzelfall zu prüfen. Bei komplexen Entscheidungen, etwa bei einer Bewertung von Erziehungsbedingungen, kann auch ein längerer Zeitraum angemessen sein (VG Braunschweig, U. v. 22.12.2011 - 3 A 85/11 -juris, Rn. 35). Für die Prüfung der Voraussetzungen des § 36 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII, der hier entsprechend anzuwenden ist, ist auf den Zeitpunkt der Selbstbeschaffung abzustellen. Der Leistungsberechtigte ist darlegungs- und beweispflichtig für das Vorliegen der Voraussetzungen der Selbstbeschaffung Vorliegend ist eine Dringlichkeit anzunehmen, da die Eltern des zu betreuenden Kindes aufgrund ihrer Berufstätigkeit die Betreuung nicht selbst übernehmen konnten und eine anderweitige Betreuung des Kindes nicht sichergestellt war (OVG RP, U. v. 28.05.2014 - 7 A 10276/14 - juris, Rn. 33). Die Deckung dieses Bedarfs duldete auch keinen zeitlichen Aufschub, weil eine unterbliebene frühkindliche Förderung nicht zu späterer Zeit gleichwertig nachgeholt werden kann (OVG NRW, U. v. 20.04.2016 - 12 A 1262/14 -juris, Rn. 105) Die Dringlichkeit i. S. d. § 36 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Eltern des Klägers keinen gerichtlichen Eilrechtsschutz begehrt haben. Es ist bereits zweifelhaft, ob im Rahmen des Anspruchs auf Aufwendungsersatz nach § 36a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII die vorherige Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz geboten ist. Im Wortlaut des § 36 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII findet sich kein Hinweis auf das Erfordernis des Eilrechtsschutzes (offengelassen von BVerwG, U. v. 12.09.2013 -5 C 35/12 - juris, Rn. 52). Der Vorrang des Primärrechtsschutzes kommt aber jedenfalls nur dann zum Tragen, wenn das Nachsuchen um vorläufigen Rechtsschutz überhaupt zumutbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn eine Abhilfe durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe tatsächlich erwartet werden kann. Die Inanspruchnahme des Eilrechtsschutzes ist dagegen unzumutbar, wenn von vornherein nicht absehbar ist, wann der Träger seiner Bereitstellungs- und Nachweisverpflichtung würde genügen können. Eine Verpflichtung, ein offensichtlich aussichtsloses Rechtsmittel einzulegen, ist der Rechtsordnung fremd (ebenso BVerwG, U. v. 12.09.2013 - 5 C 35/12 - juris, Rn. 52; OVG RP, U. v. 28.05.2014 - 7 A 10276/14 - juris, Rn. 34). Im vorliegenden Fall haben die Eltern des Klägers bis zur Antragsstellung am 30.07.2013 keinen Kontakt zum Beklagten aufgenommen und die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes ersichtlich nicht in Betracht gezogen. Dennoch mussten sie den Beklagten nicht zuvor im Wege gerichtlichen Eilrechtsschutzes in Anspruch nehmen. Ihnen war bekannt, dass die Zeugin D. - wie auch die später beauftragte Tagespflegemutter Z. - nur gegen Zahlung eines Zusatzentgelts bereit waren, die Betreuung des Klägers zu übernehmen. Andere Betreuungsplätze in der Kindertagespflege standen im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zur Verfügung. Angesichts dessen war aus ihrer Sicht nicht zu erwarten, dass sie im Wege des Eilrechtsschutzes einen zuzahlungsfreien Betreuungsplatz vom Beklagten hätten erstreiten können. Daher war das Rechtsmittel von vornherein offensichtlich aussichtslos. Für die Zeit vor dem 01.08.2013 gelten entsprechende Erwägungen. Zwar sah die Rechtslage zu diesem Zeitpunkt noch keinen subjektiven Anspruch auf Verschaffung eines Betreuungsplatzes vor (vgl. Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann: Kommentar zum SGB VIII. Kinder- und Jugendhilfe, 3. Aufl. 2007, § 24 Rn. 37). Durch den Nachweis der Tagespflegemutter D. hatte der Beklagte seine nach § 24 Abs. 3 SGB VIII a.F. bestehende objektive Verpflichtung, Plätze in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege vorzuhalten, gegenüber dem Beklagten konkretisiert. Insoweit hatte sich die ursprüngliche objektive Vorhaltepflicht in einen subjektiven Anspruch des Klägers auf Betreuung in der Kindertagespflege gewandelt. Auch unter der alten Rechtslage war der Beklagte verpflichtet, einen zuzahlungsfreien Betreuungsplatz anzubieten. Insoweit sah auch schon § 90 Abs. 2 SGB VIII eine mit der heutigen Gesetzeslage vergleichbare Regelung für Elternbeiträge vor. Der Anspruch auf Kostenerstattung nach § 36 a Abs. 3 SGB VIII in entsprechender Anwendung beläuft sich für den streitgegenständlichen Zeitraum vom Juli 2013 bis Oktober 2014 auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 2.201,60 EUR. Der Beklagte hat dem Kläger monatliche Mehrkosten im Umfang von 137,60 EUR zu erstatten. Der Umfang des Aufwendungsersatzanspruchs entspricht in der Regel dem Betrag, der bei rechtzeitiger Gewährung der Hilfe entsprechend den zugrundeliegenden öffentlichrechtlichen Bestimmungen zu tragen gewesen wäre. Kann der Anspruchsteller die erforderliche Hilfe zu diesen Konditionen nicht selbst beschaffen, so hat er einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er bei rechtmäßigem Handeln des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erspart hätte. Die Höhe des Anspruchs orientiert sich dabei an § 670 BGB. Der Anspruch unterliegt nicht dem Mehrkostenvorbehalt des § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII. Es sind in der Regel diejenigen Aufwendungen zu erstatten, die der Selbstbeschaffer unter Berücksichtigung der Verpflichtung zu wirtschaftlichem Handeln nach Lage der Dinge für erforderlich halten durfte. Dies schließt Luxusaufwendungen aus und aus sachlichen Gründen zu rechtfertigende Mehrausgaben ein. Gegebenenfalls ist eine Deckelung auf das Erforderliche vorzunehmen (VGH München, U. v. 17.11.2015 - 12 ZB 15.1191 - juris, Rn. 38 m. w. N.; OVG NRW, U. v. 20.04.2016 - 12 A 1262/14 - juris, Rn. 106). Umgekehrt wird der mangelnden Kostenfreiheit des Primäranspruchs auch im Rahmen des Sekundäranspruchs Rechnung getragen. Der Anspruchsteller muss sich im Wege des Vorteilsausgleichs etwaige Kostenbeiträge nach § 90 Abs. 1 SGB VIII anspruchsmindernd entgegenhalten lassen. Dies hat zur Folge, dass der Sekundäranspruch im Fall der mangelnden Kostenfreiheit des Primäranspruchs der Sache nach lediglich auf den Ersatz der Mehrkosten der Selbstbeschaffung gerichtet ist (VGH München, U. v. 17.11.2015 - 12 ZB 15.1191 - juris, Rn. 42). Der Kläger hat demnach einen Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten für die Betreuung (ohne Verpflegungskosten), die für die Betreuung bei der Tagespflegemutter aufgewendet wurden. In zeitlicher Hinsicht entstand der Anspruch in dem Zeitpunkt, in dem beim Kläger Aufwendungen für die Selbstbeschaffung eines Betreuungsplatzes anfielen. Zu ersetzen sind gem. § 36 a Abs. 3 SGB VIII die "erforderlichen Aufwendungen", ohne dass der Umfang des Anspruch zeitlich begrenzt ist. Insofern ist nicht gem. § 3 Abs. 4 der Tagespflegesatzung auf den Zeitpunkt der Antragstellung beim Beklagten am 28.08.2013 abzustellen. Aus Ziff. 5 der am 21.04.2013 zwischen den Eltern des Klägers und der Tagespflegemutter Z. abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung (Bl. 245 d. A.) ergibt sich, dass für die Betreuung des Klägers ein monatlicher Pauschalbetrag in Höhe von 137,60 EUR als private Zuzahlung vereinbart war. Die für den streitgegenständlichen Zeitraum vorgelegten Rechnungen und sonstige Bescheinigungen der Tagespflegemutter Z. weisen den gleichen Betrag aus. Im Umfang des Elternbeitrags gem. § 90 Abs. 3 SGB VIII in Höhe von 420,00 EUR scheidet hingegen ein Anspruch des Klägers aus. Diesen Betrag hätten seine Eltern ohnehin - auch ohne Selbstbeschaffung - an den Jugendhilfeträger zahlen müssen. Dem Kläger steht kein Anspruch gegen den Beklagten zu, soweit er für die Monate Mai bis Oktober 2014 über den Betrag von 137,60 EUR hinaus Forderungen geltend macht. Soweit der Kläger die Erstattung eines monatlichen Betrags in Höhe von 65,00 EUR für diesen Zeitraum fordert, mag die Rückabwicklung dieser Zahlungen zwischen den Parteien des privatrechtlichen Betreuungsverhältnisses gem. § 812 BGB erfolgen. Der Rechtsgrund für die monatlichen Zahlungen im Umfang von 65,00 EUR (laut Rechnung "Betreuungsgeld Landkreis (420,00) Restbetrag auf 485,00") war nicht die private Zusatzvereinbarung zwischen den Eltern des Klägers und der Tagespflegemutter. Das zusätzliche Entgelt wurde für den größeren Betreuungsumfang in diesem Zeitraum erhoben. Für diesen zusätzlichen Betreuungsaufwand steht der Tagespflegemutter gem. § 23 SGB VIII i. V. m. § 3 der Tagespflegesatzung i. V. m. Anlage 1 ein entsprechend höherer Anspruch auf eine laufende Geldleistung gegen den Beklagten zu, wenn und soweit die monatliche Betreuungszeit einen Umfang von 150,5 bis unter 172 Stunden beträgt. Die Tagespflegemutter hätte diesen zusätzlichen Betrag, wie auch schon die 420,00 EUR für die Kinderbetreuung im bisherigen Umfang, gegenüber dem Beklagten geltend machen müssen. Sie hatte daher keinen entsprechenden Zahlungsanspruch gegen die Eltern des Klägers. Der Anspruch nach § 36 a SGB VIII umfasst nur diejenigen Aufwendungen, die aufgrund eines Systemversagens des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe von den Personensorgeberechtigten getätigt wurden. Nicht erfasst werden dagegen Aufwendungen, für die der Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine laufende Geldleistung gem. § 23 SGB VIII an die Tagespflegeperson hätte zahlen müssen, sofern er von dem erhöhten Bedarf Kenntnis erlangt hätte. Soweit der Kläger für die Monate Mai 2014 bis Oktober 2014 einen Betrag von 25,80 EUR (163,40 EUR abzüglich der üblichen privaten Zuzahlung in Höhe von 137,60 EUR pro Monat) geltend macht, hat er diesen Anspruch nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Er war im Hinblick auf die Anspruchsvoraussetzungen, also die tatsächlichen Gründe für einen Betreuungsmehrbedarf, darlegungs- und beweispflichtig (vgl. nur Schübel-Pfister, NJW 2014, 1216, 1217 m. w. N.). Der Kläger begründet die Mehrkosten damit, dass der Umfang der Betreuung aufgrund des höheren Arbeitsaufkommens der Eltern ausgeweitet wurde. Entsprechend hätte er aufgrund der Betreuungsvereinbarung eine höhere private Zuzahlung an die Tagespflegemutter Z. erbringen müssen. Der Kläger hat trotz des gerichtlichen Hinweises vom 17.05.2016 (Bl. 322 d. A.) nicht dargetan, warum der Betreuungsbedarf im Vergleich zum bisherigen Zeitraum in den Monaten Mai 2014 bis Oktober 2014 höher ausfiel. Auch wenn beim Betreuungsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII eine Bedarfsprüfung im Rechtssinne nicht vorgesehen ist und für den Umfang des Betreuungsbedarfs allein der durch die Personensorgeberechtigten definierte individuelle Bedarf maßgeblich ist, hätte der Kläger hinreichende tatsächliche Umstände vortragen müssen, die eine Ausdehnung der Betreuung im betreffenden Zeitraum erforderlich gemacht haben. Ein pauschaler Verweis auf ein höheres Arbeitsaufkommen der Eltern genügt insoweit nicht. Der Anspruch ist auch nicht in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 254 BGB wegen eines Mitverschuldens der Erziehungsberechtigten des Klägers, deren Verschulden dem Kläger zugerechnet würde, zu mindern. Im Rahmen der Selbstbeschaffung kann dem Aufwendungsersatzanspruch aus § 36 a SGB VIII der Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht entgegengehalten werden. Der Mitverschuldenseinwand kann auch zum vollständigen Ausschluss des Aufwendungsersatzanspruchs gem. § 36 a Abs. 3 SGB VIII führen. Dies ist dann der Fall, wenn der Leistungsberechtigte seinen Mitwirkungspflichten gem. §§ 60 ff. SGB I im Verfahren nicht nachgekommen ist, sodass er die Unaufschiebbarkeit der Hilfeerbringung vor der Entscheidung des Jugendhilfeträgers in vorwerfbarer Weise selbst herbeiführt (OVG Schleswig, 08.03.2016 - 3 LA 81/14, in: JAmt 2016, 265, 265: keine Mitwirkung am Hilfeplanverfahren und Verweigerung von Gesprächen mit dem Jugendhilfeträger). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dem Kläger ein Mitverschulden zur Last gelegt werden kann, das eine zumindest teilweise Anspruchsminderung rechtfertigt. Insbesondere kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, dass er den Beklagten entgegen § 36 a Abs. 3 Satz 2 SGB VIII nicht rechtzeitig über die geforderte private Zusatzleistungen der Tagespflege in Kenntnis gesetzt hat. Eine etwaige Pflichtverletzung des Klägers war jedenfalls nicht kausal für die angefallenen Mehrkosten. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass im streitgegenständlichen Zeitraum eine geeignete Tagespflegeperson bereit war, die Betreuung des Klägers im gleichen Umfang ohne einen privaten Zusatzbeitrag zu übernehmen. Der Beklagte kann dem Kläger auch nicht entgegenhalten, dass dieser keinen Versuch unternommen hat, die Höhe des Zusatzbeitrags durch eine Nachverhandlung mit der Zeugin D. zu senken. Die Gesamtverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und der Betreuungsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII verpflichten diesen, einen zuzahlungsfreien Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht ist unabhängig von der genauen Höhe des Zuzahlungsbetrages in jedem Fall verletzt, wenn eine Zuzahlungspflicht der Eltern besteht. Eine Pflicht der Personensorgeberechtigten, durch eine Nachverhandlung ein möglichst geringes Entgelt zu erreichen, besteht nicht. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 162 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens entsprechend dem Umfang seines anteiligen Unterliegens, § 155 Abs. 1 und 2 VwGO. Ausgehend von dem mit Klageerhebung geforderten Betrag in Höhe von 8.151,28 EUR ist der Kläger nur mit einem Erstattungsbetrag von 2.746,60 EUR erfolgreich gewesen. Dies entspricht einer Erfolgsquote von 1/3. Daher erscheint es angemessen, die Kosten gem. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO zwischen den Beteiligten im Verhältnis 2/3 Kläger und 1/3 Beklagter verhältnismäßig zu teilen. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war antragsgemäß gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Der Kläger durfte vom Standpunkt eines verständigen, nicht rechtskundigen Beteiligten die Zuziehung für erforderlich halten. Es war ihm nach seiner Vorbildung, Erfahrung und seinen sonstigen persönlichen Umständen angesichts der Komplexität der aufgeworfenen Rechtsfragen nicht zumutbar, das Verfahren selbst zu führen. Das Urteil ist nach § 167 Abs. 2 VwGO nur hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Da die Aufhebung des ablehnenden Bescheids Voraussetzung für die Begründetheit der Leistungsklage ist, erfasst die Beschränkung der Vollstreckbarkeit auch die Leistungsklage. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 ZPO i. V. m. § 167 Abs. 1 VwGO. Die Berufung wird gem. § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Das Verfahren wirft noch nicht obergerichtlich geklärte Rechtsfragen auf, deren Klärung angesichts der Bedeutung der Betreuungskosten in der Kindertagespflege für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Personensorgeberechtigten der in der Kindertagespflege betreuten Kinder im allgemeinen Interesse liegt. Der Beteiligten streiten über einen Kostenerstattungsanspruch in Bezug auf private Zuzahlungen für die Kinderbetreuung durch eine Tagespflegemutter. Der Kläger wurde am 07.01.2012 geboren. Seine Eltern und zugleich Personensorgeberechtigten sind die Eheleute A. und E.. Die Mutter arbeitet 40 Stunden und der Vater 60 Stunden pro Woche. Sie beziehen ein Familienbruttoeinkommen von mehr als 60.000 EUR pro Jahr. Die Eltern des Klägers stellten am 26.01.2012 bei der Gemeinde A-Stadt einen Antrag (sog. Voranmeldung) auf Gewährung eines sog. U3-Platzes "ab Juli od. früher" für die Ganztagsbetreuung des Klägers in einer Krippe der Gemeinde A-Stadt. Mit Schreiben vom 12.03.2013 teilte die Gemeinde R, mit, dass die U3-Plätze ab dem 19.08.2013 belegt und die Zusagen für die vergebenen Plätze bereits versandt seien. Der Kläger werde den nächsten freien Platz erhalten. Am 08.01.2013 wandten sich die Eltern des Klägers erstmalig telefonisch an die Tageseltern Tageskinder Vermittlung (im Folgenden: TTV). Die TTV hat aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Beklagten die Aufgabe, geeignete Tagespflegepersonen an erziehungsberechtigte Personen gem. § 23 Abs. 1 SGB VIII zu vermitteln. Die Eltern bekundeten ihr Interesse an einer Betreuung ihres Sohnes durch eine Tagesmutter. Die TTV übermittelte an die Eltern die Kontaktdaten der Tagespflegemutter Frau D. in A-Stadt, der einzigen zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Tagespflegemutter. Den Eltern wurde mitgeteilt, dass eine weitere Tagespflegemutter kurz vor ihrer Zulassung stehe. Dabei handelte es sich um die Tagespflegemutter P. (geb. S.). Die TTV gab ihre Kontaktdaten zunächst nicht an die Eltern des Klägers weiter, da die Frau Z. noch keine Pflegeerlaubnis besaß. Die Eltern des Klägers führten kurz nach dem Telefonat mit der TTV ein Gespräch mit der Tagespflegemutter D. und erörterten eine mögliche Betreuung des Klägers. Die Eltern meldeten sich anschließend weder bei der Zeugin D. noch bei der TTV. Am 11.04.2013 teilte die Zeugin D. dem TTV mit, dass sie den Kläger nicht betreue und die Eltern sich nicht mehr bei ihr gemeldet hätten. Etwa eine Woche nach dem Treffen mit der Zeugin D. erfuhren die Eltern des Klägers aus ihrer Nachbarschaft von der Tagespflegemutter Z. und wurden aufgrund von dort verteilten Flyern auf deren Betreuungsangebot aufmerksam. Daraufhin nahmen sie Kontakt mit der Tagespflegemutter Z. auf und führten auch mit dieser ein Gespräch über eine mögliche Betreuung des Klägers. Die Eltern des Klägers schlossen mit der Tagespflegemutter Z. am 21.04.2013 eine Betreuungsvereinbarung über die Betreuung des Klägers in der Kindertagespflege ab dem 06.05.2013 ab. Zu diesem Zeitpunkt besaßen die Tagespflegemutter Z. eine Pflegerlaubnis für die Kindertagespflege gem. § 43 SGB VIII. Der Kläger wurde von der Tagespflegemutter Z. an vier Tagen pro Woche von Mai 2014 bis April 2014 im Umfang von 137,6 Stunden und ab Mai 2014 bis zum 10.11.2014 im Umfang von 163,6 Stunden im Monat betreut. Die Eltern des Klägers wandten sich mit Schreiben vom 30.07.2013 an den Beklagten und teilten mit, dass die Gemeinde keinen U3-Platz zur Verfügung stellen könnte. Aufgrund der dadurch notwendigen Betreuung durch eine Tagesmutter entstünden ihnen Mehrkosten in Höhe von 200,00 EUR. Sie baten den Beklagten, bis zum 09.08.2013 zu bestätigen, dass dieser dem Grunde nach für die Erstattung der Mehraufwendungen aufkommen werde. Der Beklagte betreibt keine eigenen Tagespflegeeinrichtungen und hat keinen Einfluss auf die Vergabe von Betreuungsplätzen in den Tagespflegeeinrichtungen anderer Träger. Der Beklagte teilte daraufhin am 08.08.2013 mit, dass er keinen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte zur Verfügung stellen könnte. Es liege in der Verantwortung der Gemeinde, in ausreichendem Umfang Plätze in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege zur Verfügung zu stellen. Beide Formen der Betreuung stünden gleichberechtigt nebeneinander. Er verwies die Eltern auf die Möglichkeit der Kostenübernahme des von den Eltern zu entrichtenden Kostenbeitrags gem. § 90 Abs. 3 SGB VIII durch das Jugendamt, wenn der Kostenbeitrag die Eltern unzumutbar belaste und übersandte diesen ein entsprechendes Antragsformular. Mit Schreiben vom 22.08.2013 forderte der Kläger vom Beklagten, seine Kostentragungspflicht für die aufgrund der Nichtgewährung eines Kindertagesstättenplatzes entstandenen Schadens dem Grunde sowie der Höhe nach anzuerkennen. Bei dieser Gelegenheit legte der Kläger die Betreuungsvereinbarung mit der Tagespflegemutter Z. vor. Aus dieser ergab sich, dass die Eltern des Klägers zuzüglich zu dem Betrag, den der Beklagte der Tagespflegemutter satzungsgemäß für die Kinderbetreuung gewährt, eine monatliche Pauschale in Höhe von 137,60 EUR zu tragen haben. Der Kläger wurde von Montag bis Donnerstag jeweils acht Stunden pro Tag betreut. Mit Schreiben vom 28.08.2013 teilte der Beklagte dem Kläger ergänzend zu seinem Schreiben vom 08.08.2013 mit, dass es möglich sei, beim Beklagten die Übernahme der Kosten für die Inanspruchnahme einer Tagespflegeperson zu beantragen. Eine Antragstellung wurde empfohlen. Am 10.09.2013 stellte der Kläger beim Beklagten einen Antrag auf Förderung in der Kindertagespflege im monatlichen Umfang von 137,6 Stunden bei der Tagesmutter Frau Z. gem. § 23 SGB VIII i. V. m. § 3 der bis zum 31.12.2015 geltenden Satzung des Kreisausschusses des Beklagten vom 08.03.2010, zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 21.02.2011, über die Teilnahme an der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung im Landkreis (i. F. Tagespflegesatzung; Bl. 26 - 34 der Behördenakte). Der Kläger begehrte die Förderung in der Kindertagespflege ab dem 06.05.2013. Mit Bescheid vom 21.10.2013 erkannte der Beklagte eine monatliche Betreuungszeit von 138,67 Stunden an. Die Bewilligung wurde ausschließlich für die von Frau P. geleistete Tagespflege ab dem 01.08.2014 bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes gewährt und bis zum 31.12.2014 befristet. Nach dem 31.12.2014 sollte dem Kläger ein Kindergartenplatz zur Verfügung gestellt werden. Der Beklagte erklärte im Bescheid, künftig Geldleistungen für Sach- und Förderleistungen gem. § 3 der Tagespflegesatzung in Höhe von 420,00 EUR an die Tagespflegemutter Z. auszuzahlen. Zugleich setzte der Beklagte aufgrund des jährlichen Familienbruttoeinkommens der Personensorgeberechtigten von mehr als 60.000,00 EUR einen pauschalierten monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 420,00 EUR fest. Mit einem weiteren Bescheid vom 21.10.2013 wurde der Tagespflegemutter eine laufende Geldleistung in Höhe von monatlich 420,00 EUR für die Zeit vom 01.08.2013 bis zum 31.12.2014 gem. § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII i. V. m. § 3 der Tagespflegesatzung i. V. m. Anlage 1 gewährt. Gegen den Bescheid vom 21.10.2013, mit dem der Beklagte eine monatliche Betreuungszeit von 138,67 Stunden bewilligt hatte, legte der Kläger am 19.11.2013 durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde durch den Widerspruchsbescheid vom 22.01.2013, zugegangen am 28.01.2014, vom Beklagten zurückgewiesen. Die Entscheidung beruhe auf der Tagespflegesatzung. Zusatzvereinbarungen mit der Tagesmutter, die über die in der Tagespflegesatzung festgelegten Leistungen hinausgingen, könnten nicht berücksichtigt werden. Anspruchsinhaber für die in § 23 Abs. 2 SGB VIII geregelte laufende Geldleistung sei nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die Pflegeperson und nicht die Personensorgeberechtigten. Der Kläger könne daher keine Ansprüche geltend machen, die sich auf die Höhe der Geldleistungen nach § 23 Abs. 2 SGB VIII bezögen. Daraufhin hat der Kläger am 28.02.2014 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Ursprünglich hat der Kläger die Höhe des Erstattungsanspruchs mit der Differenz zwischen den Kosten der Betreuung durch die beauftragte Tagespflegemutter und dem finanziellen Aufwand bei einer Betreuung in der Kindertagesstätte "T." beziffert. So forderte der Kläger mit Schriftsatz vom 06.08.2014 von dem Beklagten ursprünglich die Zahlung eines Betrages in Höhe von 3.836,08 EUR sowie eine laufende monatliche Geldleistung in Höhe von 269,70 EUR. Mit dem zuletzt gestellten Antrag vom 28.06.2016 macht der Kläger nur noch die Differenz zwischen den Kosten der Betreuung bei einer Tagespflegemutter ohne private Zuzahlung und den vorliegend tatsächlich aufgewandten Betreuungskosten (ohne Verpflegung) bei der Tagesmutter Z., die einen Mehrbetrag von 1,00 EUR pro Stunde verlangte, geltend. Mit Schriftsatz vom 28.06.2016 passte der Kläger die Klage dem veränderten Rechtsschutzziel an, indem er nur noch die Erstattung eines Betrags in Höhe von 2.746,60 EUR forderte. Zum Nachweis der angefallenen Betreuungskosten legte der Kläger die Betreuungsvereinbarung mit der Tagespflegemutter Z., Rechnungen über Betreuungsbeiträge, eine Bestätigung über eine Zahlung für die Betreuung im Monat November 2013 sowie drei Anlagen zu den Rechnungen für die Betreuung in den Monaten Mai bis Juli 2014 vor, die von der Tagespflegemutter ausgestellt waren. Für die Betreuung des Klägers im Umfang von 137,6 Stunden in den Monaten Juli 2013 bis April 2014 seien monatliche Mehrkosten in Höhe von 137,60 EUR entstanden. Zum Nachweis legte der Kläger Rechnungen für die Monate Juli 2013 bis Oktober 2013 und Dezember bis April 2014 vor. Diese weisen einen Gesamtbetrag in Höhe von 626,40 EUR aus, der sich aus folgendermaßen zusammensetzt: - 420,00 EUR Betreuungsgeld nach dem Betreuungssatz des Beklagten, - 137,60 EUR als Zuzahlung und - 68,80 EUR Essensgeld. Als Nachweis für die Zahlung eines Zuzahlungsbetrages in Höhe von 137,60 EUR für die Betreuung im November 2013 legte er eine Bescheinigung der Tagespflegemutter Z. vor. Für die Betreuung des Klägers im Umfang von 163,4 Stunden in den Monaten Mai 2014 bis Oktober 2014 seien monatliche Mehrkosten in Höhe von 228,40 EUR entstanden. Die vorgelegten Rechnungen für die Betreuung im Zeitraum von Mai 2014 bis Juli 2014 weisen lediglich die Gesamtbeträge des monatlichen Betreuungsgeldes (338,40 EUR, 290,40 EUR bzw. 314,40 EUR) aus. In den drei Anlagen zu den Rechnungen für die Betreuung in diesem Zeitraum wird ein monatlicher Zuzahlungsbetrag in Höhe von 163,40 EUR sowie ein "Aufstockungsbetrag zur Zahlung vom Landkreis 420,00 Restbetrag auf 485,00" in Höhe von 65,00 EUR ausgewiesen. Für den Zeitraum vom August 2014 bis Oktober 2014 legte der Kläger drei Rechnungen vor. Diese weisen einen Gesamtbetrag in Höhe von 292,90 EUR aus, der sich folgendermaßen zusammensetzt: - 65,00 EUR "Betreuungsgeld Landkreis (420,00) Restbetrag auf 485,00", - 163,40 EUR als Zuzahlung und - 64,50 EUR Essensgeld. Die Betreuungsvereinbarung zwischen den Eltern des Klägers und der Tagespflegemutter Z. wurde mit Wirkung zum 11.11.2014 von den Parteien aufgehoben. Seit diesem Zeitpunkt besucht der Kläger eine Kindertagesstätte. Mit zwei Bescheiden vom 20.11.2014 stellte der Beklagte die Förderung des Klägers in der Kindertagespflege sowie die Gewährung der laufenden Geldleistung an die Tagespflegemutter zum 31.10.2014 ein und hob die betreffenden Bewilligungsbescheide mit Wirkung zum 01.11.2014 auf. Der Kläger stützt sein auf Erstattung der Zuzahlungen an die Tagespflegeperson gerichtetes Klagebegehren auf einen Aufwendungsersatzanspruch gem. § 36 a Abs. 3 SGB VIII analog. Der Beklagte habe weder einen Betreuungsplatz in einer Tagespflegeeinrichtung noch in der Kindertagespflege nachgewiesen, der die gesetzlichen Anforderungen nach § 24 Abs. 2 SGB VIII erfüllt hätte. Zum Zeitpunkt des Treffens der Eltern des Klägers mit der Zeugin D. habe kein zuzahlungsfreier Betreuungsplatz zur Verfügung gestanden. Diese habe die Betreuung des Klägers nur gegen eine private Zuzahlung übernehmen wollen. Dies ergebe sich aus dem handschriftlichen Eintrag über die Höhe des Stundelohns in dem Entwurf des Betreuungsvertrages. Ein weiteres Zuwarten sei für die in Vollzeit beschäftigten Eltern des Klägers aufgrund des bestehenden Betreuungsbedarfs nicht mehr zumutbar gewesen. Sie seien aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit auf eine frühzeitige Planungssicherheit angewiesen gewesen. Daher sei es in zeitlicher Hinsicht geboten gewesen, den Kläger im Alter von 15 Monaten in die Obhut einer selbst beschafften Tagespflegeperson zu geben, da keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit bestand. Die Eltern des Klägers hätten keine Mitwirkungspflichten verletzt und sich insbesondere nach dem Gespräch mit der Zeugin D. nicht erneut an die TTV wenden müssen. Die TTV habe mitgeteilt, dass außer der Tagesmutter D. keine weitere Tagesmutter zur Verfügung stünden und erst in den nächsten Tagen bis Wochen eine neue Tagespflegemutter zugelassen würde. Bei dieser Frau handelte es sich um die später beauftragte Tagespflegemutter Z.. Hätten die Eltern des Klägers vor Abschluss der Zusatzvereinbarung mit Frau Z. erneut bei der TTV nachgefragt, so hätten diese nur erfahren, dass Frau Z. als Tagespflegemutter zugelassen worden sei. Der Beklagte sei verpflichtet, angefallene Mehrkosten für die Kinderbetreuung im Zeitraum von Juli 2013 bis Oktober 2014 in Höhe von 2.746,40 EUR zu erstatten. Es sei unerheblich, dass der Beklagte keinen Einfluss auf die Gestaltung einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den Personensorgeberechtigten und der Tagespflegeperson habe. Der Beklagte habe den Abschluss der Vereinbarung dadurch veranlasst, indem er es pflichtwidrig unterlassen habe, den gesetzlichen Betreuungsanspruch des Klägers zu erfüllen. Daher sei den Eltern des Klägers lediglich die Möglichkeit geblieben, den Kläger gegen Zahlung eines vereinbarten Zusatzentgelts bei der Tagespflegemutter Z. in Betreuung zu geben. Andernfalls hätte die Gefahr bestanden, dass der Kläger keinen Betreuungsplatz mehr erhält. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Beklagte eine Kostenerstattung verweigere. Aufgrund der Selbstbeschaffung seitens der Eltern des Klägers sei die finanzielle Belastung geringer als bei einer Beauftragung der Zeugin D.. Ab dem Monat Mai 2014 sei der Umfang der Betreuung ausgeweitet worden. Dies sei nicht durch den Beklagten zu genehmigen gewesen. Der Beklagte wäre vorliegend allenfalls darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass die Betreuung des Klägers erhöht wird, damit die Eltern des Klägers einem höheren Arbeitspensum nachkommen können. Diese Erhöhung des Betreuungsumfanges für den Kläger hätte der Beklagte jedenfalls nicht beanstandet. Die Erhöhung des Betreuungsumfangs sei notwendig und daher förderungsfähig gewesen. Der Kläger beantragt, den Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 21.10.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.02.2014, zugestellt am 28.01.2024, abzuändern und an den Kläger 2.746,40 EUR für Mehraufwendungen an die Tagespflegeperson des Klägers zu erstatten. Die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte widerspricht der Umstellung des Klageantrags und hält diese für eine unzulässige Klageänderung. Soweit der Kläger vom Beklagten nunmehr nur noch die Erstattung der mit der Tagespflegemutter vereinbarten Zusatzzahlungen fordert, könne dieser Anspruch nur auf eine entsprechende Anwendung des § 36 a Abs. 3 SGB VIII gestützt werden. Dies sei keine bloße Reduzierung des Leistungsbegehrens, sondern stelle sich als Aliud zum ursprünglichen Klagebegehren dar. Er trägt vor, dass der angegriffene Bescheid rechtmäßig sei und der geltend gemachte Anspruch schon dem Grunde nach nicht bestehe. Er bezieht sich auf die Begründung des angegriffenen Bescheids sowie des Widerspruchbescheids. Es liege kein sog. Systemversagen vor und damit fehle es an einer Voraussetzung für den Anspruch nach § 36 a Abs. 3 SGB VIII in entsprechender Anwendung. Der Betreuungsanspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII sei jedenfalls durch die Vermittlung der Zeugin D. erfüllt worden. Diese hätte zum Zeitpunkt des Beginns der Tagespflege am 06.05.2013 die Betreuung des Klägers ohne einen privaten Zuzahlungsbeitrag übernommen. Die Eltern des Klägers hätten bei der Kontaktaufnahme mit der Tagespflegeperson das ihnen übergebene Vertragsformular nicht hinterfragt. Die Eltern des Klägers hätten die Zeugin D. als Tagespflegemutter abgelehnt, weil sie aufgrund ihrer Herkunft und Religion kein Interesse an der Betreuung ihres Kindes durch diese hatten. Sie hätten den verlangten Beitragssatz aus diesem Grund nicht hinterfragt und sich nicht nach den Kosten einer Betreuung erkundigt, die bei einer allein öffentlich geförderten Betreuung angefallen wären. Daher käme es auch nicht darauf an, ob die Zeugin die Betreuung tatsächlich zuzahlungsfrei übernommen hätte. Die Erfüllung des Betreuungsanspruchs des Klägers aus § 24 Abs. 2 SGB VIII scheitere auch nicht deshalb, weil die Tagespflegeperson und die Personenberechtigten eine private Zuzahlungsvereinbarung über die Betreuungskosten abgeschlossen hätten. Das Gesetz sehe keine generelle Kostenfreiheit für die Kinderbetreuung vor. Die Praxis des Beklagten, der auch bei selbst gefundenen Tagespflegepersonen die gesetzlichen Leistungen gewährt, sichere den Zugang zu einer Kinderbetreuung. Ein Ausgleich etwaiger finanzieller Härten erfolge über § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII. Zusätzlich vereinbarte Betreuungsentgelte unterlägen diesem System allerdings nicht. Hierbei sei aber zu berücksichtigen, dass sich die Eltern des Klägers bewusst für die von ihnen nachgewiesene Tagespflegeperson und eine private Zuzahlung entschieden hätten, weil sie die später beauftragte Tagespflegemutter für besonders geeignet hielten. Es sei dem Beklagten nicht vorzuwerfen, dass er es der Zeugin D. nicht untersagt hat, eine private Zuzahlung von den Eltern der betreuten Kinder zu verlangen. Er dürfe die Gewährung von Leistungen an Tagespflegepersonen nicht davon abhängig machen, dass diese keine privaten Zuzahlungen von den Personensorgeberechtigten des betreuten Kindes erheben. Dies stelle einen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit und Privatautonomie der Tagespflegeperson ein. Im Unterschied zur Rechtslage in Nordrhein-Westfalen fehle in Hessen eine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für ein Zuzahlungsverbot. Selbst wenn man annähme, dass der Betreuungsanspruch des Klägers nicht erfüllt sei, sei dies dem Beklagten jedenfalls nicht zuzurechnen. Die Eltern des Klägers hätten bei der Erfüllung des Betreuungsanspruchs durch den Jugendhilfeträger ihre Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 ff. SGB I verletzt und durch ihr Verhalten die Entstehung der zusätzlichen Aufwendungen letztlich selbst verursacht. Dem Kläger sei die fehlende Mitwirkung seiner gesetzlichen Vertreter zuzurechnen. Soweit die Eltern, aus welchen Gründen auch immer, die von der TTV angebotene Tagespflegeperson für ungeeignet zur Betreuung des Klägers hielten, hätten sie sich rechtzeitig erneut an den Beklagten wenden müssen, um ihm die Möglichkeit einzuräumen, den Förderbedarf auf andere Weise zu decken. Zwischen dem Nachweis der Zeugin D. am 08.01.2014 durch die TTV bzw. der ersten Kontaktaufnahme mit der Tagespflegemutter Z. und dem Abschluss des Betreuungsvertrages am 21.04.2013 seien vier Monate vergangen. Die Eltern des Klägers hätten während dieser Vorlaufzeit hinreichend Gelegenheit gehabt, um sich erneut an die TTV zu wenden und auf die mangelnde Eignung der Tagespflegeperson hinweisen können. Sie hätten zudem gegenüber der Zeugin D. darauf hinweisen müssen, dass eine Förderung ausschließlich über das Jugendamt erfolgen soll. Aufgrund des zeitlichen Ablaufs könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Selbstbeschaffung keinen zeitlichen Aufschub geduldet hätte. Soweit es zu einer Zeitnot gekommen sei, hätte dies der Beklagte nicht zu verantworten. Bei einem Betreuungsumfang von 138,67 Stunden pro Monat hätte die Zeugin einen Gesamtbetrag in Höhe von 620,00 EUR als öffentliche Förderung erhalten. Dieser setze sich zusammen aus einer Förderung durch den Beklagten nach der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Kindertagespflegesatzung in Höhe von monatlich 420,00 EUR und einer Landesförderung nach § 32 a Abs. 2 Nr. 1b HKJGB in einer Höhe von monatlich 200,00 EUR. Beim gleichen Betreuungsumfang und einem Stundensatz von 5,00 EUR ergebe sich ein monatlicher Betrag in Höhe von 693,35 EUR. Hiervon seien die Verpflegungskosten abzuziehen, da den Eltern des Klägers insoweit eine häusliche Ersparnis entstehe. Setze man für die Verpflegungskosten den gleichen Betrag wie in dem Vertrag mit der Tagespflegemutter Z. in Höhe von 68,80 EUR an, errechne sich eine Gesamtvergütung von 624,45 EUR. Dieser Betrag sei nur unwesentlich höher als der Gesamtbetrag der öffentlichen Forderung in Höhe von 620,00 EUR. Überdies hätten die Eltern des Klägers den Stundensatz durch Nachverhandeln reduzieren können. Läge man den oberen Mittelwert in Höhe von 4,75 EUR an, ergebe sich eine monatliche Gesamtvergütung in Höhe von 658,68 EUR (4,75 EUR x 138,67 Stunden). Abzüglich der Verpflegungskosten verbleibe ein Betrag in Höhe von 589,88 EUR. Dieser sei ebenfalls niedriger als der Gesamtbetrag der öffentlichen Forderung in Höhe von 620,00 EUR. Es sei unerheblich, dass die Zeugin D. die Landesförderung nach § 32 a HKJGB als Zusatzentgelt angesehen habe. Das im Vertragsentwurf der Zeugin genannte Entgelt in Höhe von 5,00 EUR pro Stunde sei - im Gegensatz zu den vertraglichen Regelungen in der Betreuungsvereinbarung zwischen der Tagespflegemutter Z. und den Eltern des Klägers - nicht in einzelne Vergütungsbestandteile aufgeschlüsselt gewesen und enthalte auch keinen Hinweis auf von den Eltern zu erbringende Zuzahlungen. Für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum vom Juli 2013 bis Oktober 2014 könne allenfalls eine monatliche Zuzahlung in Höhe von 137,60 EUR zu Grunde gelegt werden. Dies bedeute einen Gesamtzuzahlungsbetrag in Höhe von 2.201,60 EUR (16 x 137,60 Euro). Soweit der Kläger für die Monate Mai 2014 bis Oktober 2014 pro Monat zusätzliche Beiträge in Höhe von 65,00 EUR und damit monatliche Gesamtbeträge in Höhe von 163,40 EUR geltend macht, habe er insoweit keine Nachweise für die Zahlung vorgelegt und die Höhe des geltend gemachten Anspruchs nicht schlüssig dargelegt. Der Grund für die Erhöhung des Zuzahlungsbetrages ab Mai 2014 bis Oktober 2014 sei nicht nachvollziehbar. Es müsse eine Vertragsänderung im Rechtsverhältnis zur Tagespflegeperson vorliegen. Der Beklagte habe hiervon keine Kenntnis. Es liege auch keine wirksame Erhöhung der Betreuungszeiten in diesem Zeitraum vor. Der Kläger habe es pflichtwidrig unterlassen, den Beklagten über den erhöhten Betreuungsbedarf in Kenntnis zu setzen. Bei der Feststellung eines individuellen Bedarfs an Betreuungszeiten seien die Voraussetzungen vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe jeweils vorab zu prüfen. Eine willkürliche Erhöhung der Betreuungszeit durch die Eltern des Klägers ohne Beteiligung des Beklagten könne im Rahmen der Selbstbeschaffung nicht zu einer Erhöhung des Aufwendungsersatzes führen. Es sei auch keine geänderte Betreuungsvereinbarung durch den Kläger vorgelegt worden. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter gem. § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO erklärt. Der Beklagte hat mit Telefax vom 04.04.2016 sein Einverständnis mit der Entscheidung durch den Berichterstatter wegen einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerrufen und eine Entscheidung des Rechtsstreits durch die Kammer beantragt. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Das Gericht hat die Behördenakte (1 Heft) des Beklagten (Az. KiTa-05874) beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Es hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin D.. 'Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2016 (Bl. 366 d. A.) verwiesen.